152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (101 der Beilagen): FÜNFTER ZUSATZVERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960

Grundlage für die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche in Österreich und der Republik Österreich ist der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (Kirchlicher Vermögensvertrag). Dieser völkerrechtliche Vertrag war einerseits durch die Verpflichtung in Artikel 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, bedingt, die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen rückgängig zu machen und zu entschädigen; anderseits bestand die Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Republik Österreich auf der Grundlage des 1933 geschlossenen Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, wiederherzustellen. Die in Aussicht genommene konkordatäre Neuregelung der finanziellen Fragen wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 100 Millionen Schilling an die Katholische Kirche von seiten des Bundes vorgesehen waren. Da mit diesen Zahlungen einerseits die seinerzeitigen staatlichen Kongrualeistungen für den kirchlichen Personalaufwand, anderseits die weggefallenen Leistungen aus den öffentlichen Patronaten, Kirchenbaulasten und Giebigkeiten und schließlich das Religionsfondsvermögen anstatt der Rückstellung abgegolten werden sollten, kam es in Artikel II des Kirchlichen Vermögensvertrages im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zu einer Zweiteilung der jährlichen Leistungen: einmal wurde der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1 250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung vereinbart, ohne daß hiedurch die alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, zum anderen wurde die Zahlung eines jährlichen Fixbetrages von 50 Millionen Schilling vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, daß sowohl die Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Katholischen Kirche blieb.

Die ständigen Leistungen des Bundes wurden seit dem Jahre 1967 nicht mehr in Kapitel 26 (Staatsvertrag), sondern in Kapitel 14 (Kultus) bzw. in Kapitel 12 (Unterricht – Kultus – Ständige Leistungen) im Bundesfinanzgesetz veranschlagt.

Im Hinblick auf die seit dem Abschluß des Kirchlichen Vermögensvertrages eingetretene Geldentwertung ist der im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Fixbetrag von 50 Millionen Schilling viermal erhöht worden, und zwar 1969 (BGBl. Nr. 107/1970), 1976 (BGBl. Nr. 220/1976), 1981 (BGBl. Nr. 49/1982) und 1989 (BGBl. Nr. 86/1990), zuletzt auf 158 Millionen Schilling.

Im November 1994 trat der Heilige Stuhl neuerlich wegen der seit 1989 eingetretenen Geldwertverminderung mit dem Ersuchen an die Republik Österreich heran, im Wege von Verhandlungen eine Erhöhung des derzeit zu leistenden Fixbetrages von 158 Millionen Schilling herbeizuführen. Diese Verhandlungen führten am 18. September 1995 zur Paraphierung eines Fünften Zusatzvertrages zum Kirchlichen Vermögensvertrag, in dem die Anhebung des jährlichen Fixbetrages in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gründe beginnend mit dem Jahre 1996 von 158 Millionen Schilling um 34 Millionen Schilling auf 192 Millionen Schilling vorgesehen ist. Diese Erhöhung um global 34 Millionen Schilling entspricht etwa 21,52% seit dem Vierten Zusatzvertrag.


Der vorliegende Fünfte Zusatzvertrag wurde am 21. Dezember 1995 in Wien unterzeichnet.

Die der Republik Österreich aus diesem Vertrag jährlich erwachsenden Kosten betragen somit 34 Millionen Schilling. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch diesen Vertrag nicht.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden Charakter, da mit ihm der auf Gesetzesstufe stehende Vertrag wischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195, abgeändert wird. Der Zusatzvertrag bedarf somit gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Ein Beschluß gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich, weil die Bestimmungen hinreichend und eindeutig determiniert sind, sodaß sie im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar sind. Der Zusatzvertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. Mai 1996 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dr. Friedhelm Frischenschlager und der Ausschußobmann Abg. Peter Schieder sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Fünfter Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (101 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1996 05 22

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                            Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann