1520 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 12. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz und die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.

(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.”

2. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.”

3. § 2b Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.”

4. In § 2d entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

“(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.”

6. Im § 4 entfällt die Wortfolge “auf Kurzwelle”.

7. § 5 lautet:

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 5 vT der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Nationalrat aufzuteilen. Die Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat

           1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie

           2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.

(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.

(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichun­gen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 29), angeordnet werden.”

8. In § 5b wird in Abs. 1 die Wortfolge “Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programms” durch “Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung” und in Abs. 5 das Wort “Kinderprogrammen” durch “Kindersendungen” ersetzt.

9. In § 5c entfällt in Z 4 das Wort “und”. In Z 5 wird der Punkt durch das Wort “ , und” ersetzt und folgende neue Z 6 angefügt:

         “6. rechtswidrige Praktiken fördern.”

10. In § 5d Abs. 1 und 2 wird das Wort “Fernsehwerbung” durch das Wort “Werbung” ersetzt.

11. In § 5g Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “Programmanfang und Programmende” durch “Anfang und Ende” ersetzt.

12. § 5g Abs. 3 lautet:

“(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.”

13. Nach § 5g wird folgender neuer § 5h samt Überschrift eingefügt:

“Anwendung auf Teletext und Online-Dienste

§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 sowie Abs. 9 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses Bundesgesetzes Anwendung.”

14. In § 8 Abs. 1 entfällt die Z 11. Die bisherigen Z 12 und 13 erhalten die Bezeichnungen “11.” und “12.”. In der neuen Z 11 ist der Verweis auf § 5 Abs. 4 durch den Verweis “§ 5 Abs. 6” zu ersetzen.

15. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge “Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme” ersetzt durch “Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen”.

16. Die bisherigen Z 4 und 5 in § 25 Abs. 4 erhalten die Bezeichnungen “5.” und “6.” Nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         “4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden können;”

17. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. b das Wort “sowie” durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              “c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der § 2a, § 5 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 bis 10, §§ 5a bis 5f und § 5g Abs. 2 bis 4 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 27 Abs. 1 lit. a oder b oder dieser litera eingebrachten Beschwerde sind;”

18. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

“(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

           2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und

           3. eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.”

19. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen “(4)” und “(5)”.

20. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er

           1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder

           2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 28 ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.”

21. § 30 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertre­tungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.”

22. § 33 Abs. 1 lautet:

“(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundes­minister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.”

23. In § 33 Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung “(3)” durch die Paragraphenbezeichnung “§ 34.” ersetzt. § 33 Abs. 4 entfällt.

24. Folgende §§ 35 und 36 werden angefügt:

§ 35. Durch dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx /199. wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

§ 36. § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2 und 3, § 5f, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a, § 30 Abs. 1, § 32, § 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel II

Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle

1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz “Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.” und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten” durch die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten” zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: “In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurch­schnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.”

3. Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkge­setz-Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.

Vorblatt

Problem:

Mit der Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs­vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 werden in Umsetzung der Änderungsrichtlinie Ergänzungen und Änderungen im Rundfunkgesetz notwendig, die bis zum 30. Dezember 1998 zu erlassen sind. Damit können auch Änderungen im Hinblick auf legistische Klarstellungen vorgenommen werden.

Lösung:

Novellierung des Rundfunkgesetzes.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor­schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1998, S 23, durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60 (Änderungsrichtlinie), macht eine Anpassung des Rundfunkgesetzes erforderlich.

Im wesentlichen handelt es sich dabei zum einen um Anpassungen der Bestimmungen über die Fernsehwerbung (Kennzeichnungspflichten usw.) sowie der Regelungen zum Schutz Minderjähriger. Ferner sieht die Änderungsrichtlinie Anpassungen im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 3 den Mitglied­staaten auferlegten Verpflichtung zur Einrichtung “geeigneter Verfahren” vor, die sicherstellen sollen, daß “direkt betroffene Dritte”, einschließlich der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich an die zuständigen Justizbehörden oder Verwaltungsbehörden wenden können, um die tatsächliche Einhaltung dieser Bestimmungen gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu erwirken. Weiters wurde mit der Änderungsrichtlinie eine teilweise Neudefinition des Begriffes der “europäischen Werke” und andere kleinere Anpassungen vorgenommen.

Die Änderungsrichtlinie enthält als wesentliche Neuregelung Bestimmungen betreffend Teleshopping und Eigenwerbung. Der beilegende Entwurf enthält ein explizites Verbot der Vergabe von Sendezeiten für Teleshopping für den ORF. Dies ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, strengeren Regelungen unter­werfen können, zulässig. In bezug auf den Programmauftrag in § 2 RFG wurde auch von der in der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit der Zulassung reiner Eigenwerbe- und Teleshoppingkanäle nicht Gebrauch gemacht.

Die Umsetzung der durch die Richtlinie notwendig gewordenen Anpassungen hat bis spätestens 30. Dezember 1998 zu erfolgen. Hiervon ist die Europäische Kommission unverzüglich durch Notifikation in Kenntnis zu setzen. Art. 3a der Fernsehrichtlinie in ihrer geänderten Fassung wird durch ein eigenes Bundesgesetz umgesetzt.

Weiters werden in dem Entwurf einige sprachliche Änderungen und auch legistische Klarstellungen vorgenommen, sowie einzelne auf Grund praktischer Erfahrungen notwendig gewordene Anpassungen eingefügt.

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung stützt sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängig­keit des Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, und auf den Kompetenztatbestand “Fernmeldewesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG).

Kosten:

Mit der Novelle sind keine Mehrkosten verbunden.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zu Z 1 (§ 2a Abs. 2 und 3):

Die Änderung in Abs. 2 geht auf eine Anregung des BM für Umwelt, Jugend und Familie zurück, das eine Angleichung an den Text der Richtlinie vorschlug.

Die Änderung in Satz 1 ist im Sinne einer Klarstellung der Begriffswahl zu verstehen, wonach das Programm als die größere Einheit und eine Sendung als Teil davon anzusehen ist. Die Änderung des zweiten Satzes dient der Anpassung des Gesetzestextes an die Regelung der Fernsehrichtlinie (schon in ihrer ursprünglichen Fassung).

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 4):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 der Fernsehrichtlinie. Die Kennzeichnungs­pflicht bezieht sich deswegen nur auf den zweiten Satz des Abs. 3, da Sendungen im Sinne von Abs. 3 erster Satz überhaupt unzulässig sind. Möglich sind akustische Zeichen oder optische Mittel (Piktogramme, Farben usw.), wobei die konkrete Entscheidung über die Wahl der Mittel bzw. Zeichen dem Österreichischen Rundfunk überlassen bleibt. Von einer detaillierten Regelung wurde deswegen abgesehen, weil ein diesbezüglicher europäischer Standard der Kennzeichnung gegenwärtig im Kreise der Rundfunkveranstalter in Europa diskutiert wird.

Zu Z 3 (§ 2b Abs. 1):

Hierdurch wird die bestehende Regelung an die Art. 4 und 5 der Richtlinie angepaßt. Mit dieser Änderung wird die Neudefinition des Begriffes “europäische Werke” durch die Änderungsrichtlinie in das Rundfunkgesetz mittels Verweisung auf diese eingearbeitet. Die bisherige Technik der statischen Verweisung auf die Fernsehrichtlinie wurde beibehalten. Ferner wurde die Zitierweise der Richtlinie an die Zitierregeln des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 angepaßt. Der Hinweis auf Anhang X des EWR-Abkommens entfällt, da dieser durch den EU-Beitritt Österreichs sowie durch die Änderungsrichtlinie entbehrlich wurde.

Zu Z 4 (§ 2d):

Die Übergangsbestimmung bis zum 30. Juni 1994 in Satz 2 kann, da sie gegenstandslos ist, entfallen.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird die bisher im Regionalradiogesetz festgelegte Verpflichtung des ORF für ein vorwiegend fremdsprachiges viertes Programm zu sorgen in das schon aus systematischer Sicht “richtige” Gesetz übernommen. Bislang fand sich diese Bestimmung in den Regelungen über die Frequenz­zuordnung, wobei unklar war, wie eine an technischen Gesichtspunkten orientierte Zuordnung durch Verordnung des Verkehrsministers eine inhaltliche Anforderung an ein Programm sicherstellen kann. Zudem ging die Bestimmung insofern ins Leere, als keinerlei Sanktionsmöglichkeit bestanden hat, da die Rechtsaufsicht der Kommission zur Wahrung des RRG sich nicht auf den ORF erstreckt und auch keinerlei direkte Verpflichtung für den ORF bestand, die allenfalls von der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes aufgegriffen hätte werden können.

Zu Z 6 (§ 4):

Bedingt durch die Änderungen der Verbreitungstechnologie wird das Auslandsangebot, das der Österreichische Rundfunk im Auftrag der Bundesregierung erstellt, schon jetzt auch über andere Verbreitungstechnologien als über Kurzwelle, wie zB über Satelliten, Kabelnetze und Onlinedienste verbreitet. Daher entfällt die Einschränkung der Verbreitungstechnologie auf Kurzwellenübertragung.

Zu Z 7 (§ 5):

Zu § 5 Abs. 1:

In dieser Bestimmung werden Anpassungen auf Grund der mit Erkenntnis des VfGH 11. Dezember 1997, G 347-355 (kundgemacht in BGBl. I Nr. 50/1998), mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft tretenden Aufhebung der Wortfolge “und an Interessenverbände” notwendig. Nunmehr sieht § 5 Abs. 1 vor, Belangsendezeiten kostenlos nur politischen Parteien zu vergeben. Der Anteil an Belangsendezeiten darf maximal 5 vT der gesamten Sendezeit des ORF betragen und ist bei entsprechender Bewerbung den im Nationalrat vertretenen Parteien ihrem Stärkenverhältnis entsprechend zuzuteilen. Die Kennzeichnung von Belangsendungen fand sich bisher in § 5 Abs. 7 RFG. Die Reduktion des Sendezeitanteils ergibt sich aus dem Umstand, daß mit dem Wegfall von Sendezeiten für Interessenverbände die “Nachfrage” an derartigen Sendezeiten um die Hälfte reduziert wurde und davon abgesehen, der bisherige Prozentsatz auf die Programmdauer des Jahres 1966 zurückgeht.

Zu § 5 Abs. 2:

Die Änderung schien notwendig, weil etwa nach der bisherigen Rechtslage Aufrufe des Österreichischen Roten Kreuzes für dringende Blutspenden nicht umfaßt wären, da es sich beim beispielsweise genannten Fall nicht zwingend um eine “Katastrophe” oder “Krise” größeren Ausmaßes (wohl aber um eine bedrohliche Situation für einzelne Betroffene) handelt und derartige Vereinigungen auch keine Bundes- oder Landesbehörden sind. Klargestellt muß aber sein, daß es sich um begründete Notfälle handelt, um keine extensive Verpflichtung zu schaffen.

Zu den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 10:

Zunächst dienen die Änderungen des § 5 der systematischen Ordnung bisher verstreuter Bestimmungen im Hinblick auf ihre Anwendung auf Hörfunk und Fernsehen. § 5 wurde schon durch die Novelle zum Rundfunkgesetz 1993, BGBl. Nr. 505, ergänzt. Die durch die Änderungsrichtlinie notwendig gewordenen weiteren Anpassungen dieser Bestimmung würden die Unübersichtlichkeit und schwere Verständlichkeit der Regelung verstärken. Daher wird eine völlige Neustrukturierung des § 5 vorgeschlagen. Wesentlicher Teil dieser Neustrukturierung sollte die übersichtliche Trennung zwischen Hörfunk- und Fernsehwerbung sein, da teilweise die Bestimmungen – vor allem im Hinblick auf die Fernsehrichtlinie – je nach Medium abweichen. § 5 Abs. 3 enthält nunmehr eine Definition des Begriffes der kommerziellen Werbung. Ferner enthält § 5 Abs. 4 eine Definition des Teleshoppings sowie ein Verbot dieser Werbeform für den ORF.

Außerdem nimmt die Änderung zu § 5 Klarstellungen und Ergänzungen in bezug auf schon bisher in § 5 enthaltene Beschränkungen und Verbote in der Werbung vor.

Abs. 5 normiert Kennzeichnungsvorschriften für Werbung in Hörfunk und Fernsehen. Im Sinne einer Angleichung an die Vorschriften für private Fernsehveranstalter (vgl. auch die EB zur RV des KSRG zu § 22) wurde die bisherige Verpflichtung “in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen” in § 5 Abs. 7 zugunsten der Neuregelung, die dem Text der Fernsehrichtlinie entspricht, aufgegeben.

Abs. 6 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 4 letzter Satz.

Abs. 7 erster Satz entspricht der bisherigen Rechtslage. Die werbefreien Tage wurden reduziert auf Karfreitag, den 1. November und den 24. Dezember. Begleitmaterialien stellen nach den Erwägungs­gründen zur Änderungsrichtlinie Produkte dar, “die speziell dazu bestimmt sind, den Zuschauern die volle oder interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen”.

Abs. 7 dritter Satz setzt die Bestimmung des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie um, wonach die dort genannten Sendungen nicht als Werbung für die Berechnung der maximal zulässigen Werbezeiten gilt.

Abs. 8 entspricht der bisherigen Rechtslage der Abs. 4 und 8 hinsichtlich Hörfunkprogrammen.

Abs. 9 entspricht der bisherigen Rechtslage des Abs. 4 dritter Satz und Abs. 6 in der mit 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Änderung hinsichtlich des Ausmaßes von 35 Minuten in Fernsehprogrammen.

Abs. 10 entspricht der bisherigen Rechtslage, die Einfügung von Sendungen die von Verwaltungsbe­hörden angeordnet wurden, berücksichtigt zwischenzeitig neugeregelte Anordnungsbefugnisse in anderen Bestimmungen (Smog-Alarm usw.).

Zu Z 9 (§ 5c Z 6):

Diese Einfügung wurde von der Bundesministerin für Frauenfragen und Verbraucherschutz angeregt. Hiermit soll verhindert werden, daß rechtswidrige Praktiken, wie zB die Bewerbung verbotener Glücksspiele, gefördert werden.

Zu Z 10 (§ 5d Abs. 1 und 2):

Durch die generelle Fassung des § 5d Abs. 1 und 2 wird klargestellt, daß die Werbebestimmungen für Arzneimittel und medizinische Behandlungen sowohl in der Hörfunk- als auch in der Fernsehwerbung gelten.

Zu Z 11 (§ 5g Abs. 2 Z 2):

Diese Änderung dient der legistischen Klarstellung.

Zu Z 12 (§ 5g):

Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage und wurde durch die Umstellung der Bestimmungen hinsichtlich des Verweises abgeändert.

Zwar ermöglicht die Richtlinie Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfaßt, soweit für den Namen oder das Image gesponsert wird, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen. Die im Entwurf vorgesehene Regelung ist insbesondere aus gesundheitspolitischen Erwägungen strenger als die Richtlinie.

Zu Z 13 (§ 5h):

Für private Rundfunkveranstalter galten schon bisher bestimmte Regelung der Teletextdienste. Im Sinne des Systems der dualen Rundfunkordnung soll nunmehr auch eine § 34 des Privatrundfunkgesetzes vergleichbare Bestimmung für Teletext- und Onlinediensten für den Österreichischen Rundfunk gelten.

Zu Z 14 (§ 8 Z 11):

Der Entfall der Z 11 ergibt sich durch die Änderung in § 5 Abs. 1. Ferner wurde der bisher in Z 12 stehende Verweis entsprechend den Umstellungen in § 5 angepaßt.

Zu Z 16 (§ 25 Abs. 4 Z 4):

Die Bestimmung soll verhindern, daß allenfalls “befangene” Personen, die in einem gewissen Nahe­verhältnis zu anderen Rundfunkveranstaltern stehen, deren Programme in Österreich empfangen werden können, in der Kommission über allfällige Verletzungen des ORF befinden.

Zu den Z 17 bis 19 (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3):

Zu § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c:

Die Änderungsrichtlinie verlangt in Art. 3.3 die Einrichtung “geeigneter Verfahren”, die sicherstellen sollen, daß “direkt betroffene Dritte” einschließlich der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung zwingender Bestimmungen erwirken können. Zwar besteht schon jetzt im Rahmen des Sanktionssystemes des Rundfunkgesetzes in der Möglichkeit der Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a betreffend die unmittelbare Schädigung einer Person durch eine Rechtsverletzung und der Popularbeschwerde in § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b für Inhaber einer Rundfunk-(Fernsehbewilligung) ein geeignetes Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes. Zur vollständigen Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 der Änderungsrichtlinie erscheint es aber notwendig, eine weitere Beschwerdemöglichkeit solcher “direkt betroffener” Dritter unabhängig von einer unmittelbaren Schädigung oder dem Erfordernis der Unterstützung durch 500 Inhaber einer fernmelderechtlichen Bewilligung vorzusehen. Diese Beschwerdemöglichkeit bezieht sich auf die Einhaltung zwingender Bestimmungen eines Mitgliedstaates über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (betreffend Werbung, Kennzeichnung bestimmter Sendungen uä.). Zusammen mit den neueinzuführenden Bestimmungen des § 29a ist damit ein Rechtsbehelf im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 der Änderungsrichtlinie eingerichtet, der es Zuschauern, Wettbewerbern, Werbetreibenden, Verbraucherverbänden usw. ermöglicht, die mutmaßliche Verletzung solcher Bestimmungen des Rundfunkgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk, welche nicht im Wege der Beschwerde nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b des Rundfunkgesetzes geltend gemacht werden können, an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes heranzutragen, um hierdurch die tatsächliche Einhaltung jener Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, welche zwingend normiert sind, zu erwirken.

Voraussetzung für die Beschwerde ist die begründete Behauptung einer Verletzung der angeführten Bestimmungen. Die betroffenen Interessen müssen nicht durch einen subjektiven Rechtsanspruch gewährleistet sein, denkbar sind auch wirtschaftliche Interessen, um etwa die auf Grund der Verletzung bestimmter Rechtsgüter denkbare Reflexwirkung und die damit bewirkte Verletzung derartiger Interessen einzugrenzen, sieht der Entwurf vor, daß der Beschwerdeführer spezifisch darzulegen hat, inwieweit er in seinen Interessen betroffen ist. Der Kommission kommt hier im Zuge der Plausibilitätsprüfung ein Ermessensspielraum zu, dessen Rahmen bzw. Determinierung durch die in der Bestimmung festgelegten Anfordernisse der erheblichen Bedeutung der Verletzung aber restriktiv gezogen wird.

Bedingung ist weiters, daß in der Beschwerde näher begründet wird, worin die behauptete Verletzung liegt und ob die Verletzung so gravierend ist, daß ihr im Hinblick auf die Zielsetzungen der verletzten Bestimmung (etwa Jugendschutz) erhebliche Bedeutung zukommt.

Schließlich soll ausgeschlossen sein, daß nicht alle drei Beschwerdemöglichkeiten in Anspruch genommen werden, um ein und dieselbe Verletzung zu rügen. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen verschiedene Personen dieselbe Verletzung bemängeln.

Zu § 27 Abs. 3:

Die Unterlagen die vorzulegen sind, sollen zumindest belegen, ob der Beschwerdeführer die Sendung tatsächlich empfangen konnte und eine begründete Darlegung enthalten um der Kommission die Prüfung der Beschwerde und der Erheblichkeit der Verletzung zu ermöglichen.

Zu Z 20 (§ 29a):

Die Erläuterungen zu den Verwaltungsstrafbestimmungen des Regionalradiogesetzes (499 Blg. NR XX. GP, 20) stellten schon ein entsprechendes Sanktionssystem für das öffentlich-rechtliche Unter­nehmen in Aussicht, um im dualen Rundfunksystem keine unterschiedlichen Sanktionssysteme entstehen zu lassen.

Der vorgeschlagene § 29a sieht vor, daß die Entscheidung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes in Senatsbesetzung erfolgt. Hierfür waren insbesondere Praktikabilitätsüberlegungen von Bedeutung, da die Alternative – die Entscheidung im Plenum – auf Grund der Zahl der Mitglieder der Kommission (17) nicht zweckmäßig erscheint. Eine vergleichbare Bestimmung ist in analogen Fällen auch im Regionalradiogesetz (und damit auf Grund einer Verweisung hinsichtlich der Zuständigkeit für das Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz) angebracht.

Zu Z 21 (§ 30):

Die Einfügung dient der Klarstellung über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen.

Zu Art II:

Die Bestimmungen des Art. II dienen den durch die vorgeschlagene Novelle notwendig gewordenen Anpassungen im Hinblick auf die durch Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wurde (BGBl. Nr. 505/1993), getroffenen Regelungen über die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Rundfunkgesetz


§ 2a. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

§ 2a. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.


(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufreizen.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.


(3) Fernsehsendungen dürfen keine Programme enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.


 

(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.


§ 2b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der für Österreich gemäß Art. X des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.

§ 2b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.


§ 2d. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Bis zum 30. Juni 1994 hat der Österreichische Rundfunk der Bundesregierung einen Bericht gemäß § 2b Abs. 2 für das Jahr 1988 zu übermitteln.

§ 2d. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.


§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.


(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalradioprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt

(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalradioprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.


 

(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.


§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst auf Kurzwelle zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.

§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.


§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung im Hörfunk oder im Fernsehen davon abhängig zu machen, daß ihm ein Bevollmächtigter genannt wird.

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 5 vT der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Nationalrat aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.


(2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat

                                                                                               1.                                                                                               Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie

                                                                                               2.                                                                                               für Aufrufe Privater in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben für Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.


(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jene Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern.


(4) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. Den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium fest; sowohl in den beiden Programmen des Fernsehens als auch in den bundesweit verbreiteten Programmen des Hörfunks sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember weder im Hörfunk noch im Fernsehen vergeben werden. Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.


(5) Werbesendungen im Hörfunk dürfen im Wochendurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Werbesendungen, die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Wochendurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.


(6) Werbesendungen in den Programmen des Fernsehens dürfen im Wochendurchschnitt die tägliche Dauer von 30 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf die Dauer der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunde sind 24 gleiche Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.


(7) Sendungen nach den Abs. 1 und 3 sind in der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.


(8) Abs. 4 bis 6 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 4 bis 6 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder von der Kommission (§ 29) angeordnet werden.

(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.


 

(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.


 

(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde insbesondere von der Kommission (§ 29) angeordnet werden.


§ 5b. (1) Fernsehwerbung sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programmes zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf nicht verstoßen werden. Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

§ 5b. (1) Fernsehwerbung sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendeunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf nicht verstoßen werden. Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.


(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.


(3) Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und Fernsehfilme, darf nicht unterbrochen werden.

(3) Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und Fernsehfilme, darf nicht unterbrochen werden.


(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallende Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallende Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.


(5) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts und Kinderprogrammen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

(5) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.


§ 5c. Fernsehwerbung darf nicht

§ 5c. Fernsehwerbung darf nicht


                                                                                               1.                                                                                               die Menschenwürde verletzen,

                                                                                               1.                                                                                               die Menschenwürde verletzen,


                                                                                               2.                                                                                               Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

                                                                                               2.                                                                                               Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,


                                                                                               3.                                                                                               religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

                                                                                               3.                                                                                               religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,


                                                                                               4.                                                                                               Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden, und

                                                                                               4.                                                                                               Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,


                                                                                               5.                                                                                               Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

                                                                                               5.                                                                                               Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,


 

                                                                                               6.                                                                                               rechtswidrige Praktiken fördern.


§ 5d. (1) Fernsehwerbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

§ 5d. (1) Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.


(2) Fernsehwerbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.


(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.


§ 5g. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

§ 5g. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.


(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:


                                                                                               1.                                                                                               Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

                                                                                               1.                                                                                               Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in bezug auf die Sendungen angetastet werden.


                                                                                               2.                                                                                               Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

                                                                                               2.                                                                                               Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).


                                                                                               3.                                                                                               Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

                                                                                               3.                                                                                               Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.


(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 4 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.


§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,


                                                                                               1.                                                                                               die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;

                                                                                               1.                                                                                               die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;


                                                                                               2.                                                                                               die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

                                                                                               2.                                                                                               die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;


                                                                                               3.                                                                                               die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten;

                                                                                               3.                                                                                               die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten;


                                                                                               4.                                                                                               die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;

                                                                                               4.                                                                                               die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;


                                                                                               5.                                                                                               die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);

                                                                                               5.                                                                                               die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);


                                                                                               6.                                                                                               die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;

                                                                                               6.                                                                                               die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;


                                                                                               7.                                                                                               die Beschlußfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;

                                                                                               7.                                                                                               die Beschlußfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;


                                                                                               8.                                                                                               die Beschlußfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;

                                                                                               8.                                                                                               die Beschlußfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;


                                                                                               9.                                                                                               die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;

                                                                                               9.                                                                                               die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;


                                                                                               10.                                                                                               die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hierzu;

                                                                                               10.                                                                                               die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hierzu;


                                                                                               11.                                                                                               die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an Interessenverbände (§ 5 Abs. 1);

 


                                                                                               12.                                                                                               die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 4);

                                                                                               11.                                                                                               die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 6);


                                                                                               13.                                                                                               die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.

                                                                                               12.                                                                                               die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.


§ 12. (1) Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der Jahresendschemen sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden Angelegenheiten (§ 11 Abs. 3) selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits, Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig zu gestalten.

§ 12. (1) Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der Jahresendschemen sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden Angelegenheiten (§ 11 Abs. 3) selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits, Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig zu gestalten.


(2) Die Intendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein Weisungsrecht gegenüber den Intendanten hat der Generalintendant nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen.

(2) Die Intendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein Weisungsrecht gegenüber den Intendanten hat der Generalintendant nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen.


(3) Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahresschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(3) Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahresschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden.


(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.

(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.


(5) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen.

(5) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen.


(6) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten schlagen die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen, Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor.

(6) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten schlagen die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen, Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor.


Abschnitt V

Abschnitt V


Rechtliche und finanzielle Kontrolle

Rechtliche und finanzielle Kontrolle


§ 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die Kommission über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.

§ 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die Kommission über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.


(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.


(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.

(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.


                                                                                               1.                                                                                               Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:

                                                                                               1.                                                                                               Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:


                       a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

                       a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,


                       b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,

                       b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,


                       c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,

                       c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,


                       d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,

                       d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,


                       e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.

                       e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.


Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.

Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.


                                                                                               2.                                                                                               Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und Sehervertretung gebunden.

                                                                                               2.                                                                                               Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und Sehervertretung gebunden.


(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:

(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:


                                                                                               1.                                                                                               Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;


                                                                                               2.                                                                                               Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks;

                                                                                               2.                                                                                               Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks;


                                                                                               3.                                                                                               freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben;

                                                                                               3.                                                                                               freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben;


 

                                                                                               4.                                                                                               Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden können;


                                                                                               4.                                                                                               Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

                                                                                               5.                                                                                               Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;


                                                                                               5.                                                                                               Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.

                                                                                               6.                                                                                               Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.


§ 27. (1) Die Kommission entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 27. (1) Die Kommission entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes


                                                                                               1.                                                                                               auf Grund von Beschwerden

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund von Beschwerden


                       a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

                       a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;


                       b) eines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilli­gung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird sowie

                       b) eines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilli­gung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird;


 

                       c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der § 2a, § 5 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8 bis 10, §§ 5a bis 5f und § 5g Abs. 2 bis 4 in seinem spezifisch in seiner Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 27 Abs. 1 lit. a bis c eingebrachten Beschwerde sind;


                                                                                               2.                                                                                               auf Antrag

                                                                                               2.                                                                                               auf Antrag


                       a) des Bundes oder eines Landes;

                       a) des Bundes oder eines Landes;


                       b) der Hörer- und Sehervertretung;

                       b) der Hörer- und Sehervertretung;


                       c) des Kuratoriums.

                       c) des Kuratoriums.


(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.


 

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in dem die behauptete Verletzung stattgefunden hat,


 

                                                                                               2.                                                                                               die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet und


 

                                                                                               3.                                                                                               die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.


(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.


(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.


 

§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling zu bestrafen, wenn er


 

                                                                                               1.                                                                                               die Programmgrundsätze des § 2a verletzt,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Anforderungen des § 5 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 zweiter Satz, Abs. 8 bis 10 oder der §§ 5a bis 5g verletzt.


.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat des Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


 

(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 28 ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.


§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz “1991” anzuwenden.

§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.


§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.


(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.


(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 


(4) § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 5 Abs. 4 bis 8, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f und § 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

 


 

§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


 

§ 35. Durch dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x wird die Richtlinie 89/552 EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23 in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60 umgesetzt.


 

§ 36. § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2 und 3, § 5f, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a, § 30 Abs. 1, § 32, § 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


Artikel II

Artikel II


1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 wird das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, wie folgt geändert:

 


2. …

 


3. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge “30 Minuten pro Programm durch die Wortfolge “35 Minuten pro Programm” zu ersetzen.

 


4. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 des Rundfunkgesetzes mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.


5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz “Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.” und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten” durch die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten” zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen: “In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz “Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.” und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten” durch die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten” zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: “In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.”


 

3. Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.