1522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 28. 1. 1999
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Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen wurden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz), BGBl. I Nr. 42/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1997 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
“Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen und über Satellit sowie die Veranstaltung von Fernsehprogrammen auf terrestrischem Wege erlassen werden (Privat-Rundfunkgesetz – PRG)”.
2. § 1 Abs. 1 lautet:
“(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von
1. Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk),
2. Hörfunk- und Fernsehprogrammen über Satellit (Satelliten-Rundfunk) und
3. Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches Fernsehen).”
3. In § 1 Abs. 2 werden nach der Wortfolge “Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984,” die Worte “und das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, bleiben” eingefügt. Das Wort “bleibt” entfällt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 2 werden die Worte “Kabelnetz oder Satellit” durch die Wortfolge “Kabelnetz, Satellit oder auf terrestrischem Weg” ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz wird nach den Worten “Empfang und” die Wortfolge “– ungeachtet der technischen Mittel –” eingefügt. Die Wortfolge “in Kabelnetzen oder über Satellit” entfällt.
6. In § 2 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge “auch die” das Wort “gleichzeitige” eingefügt. Das Wort “Rahmenprogramms” wird durch das Wort “Programms” ersetzt.
7. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt beim Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter” die Wortfolge “Kabel- oder Satelliten-”. Nach dem Doppelpunkt wird die Wortfolge “wer Fernsehprogramme für die Verbreitung auf terrestrischem Wege oder” eingefügt.
8. In § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 entfallen die Worte “Kabel- oder Satelliten-”.
9. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird das Wort “Rundfunkprogramme” durch das Wort “Rundfunkprogramm” ersetzt.
9a. § 2 Abs. 1 Z 9 lautet:
“9. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und graphischer Zeichen und Symbole, sowie mittels Standbildern, die als Service auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals angeboten werden;”
10. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 9 folgende Z 10 bis 13 angefügt:
“10. Bundesweite Sendelizenz: das in der Anlage IA unter Zusammenfassung von Frequenzen, Sendestandorten und maximaler Leistung umschriebene Verbreitungsgebiet, für das unter Berücksichtigung weiterer vom Antragsteller genannter und in Anlage IB angeführter Übertragungskapazitäten eine Zulassung für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Fernsehen erteilt werden kann;
11 Nichtbundesweite Sendelizenzen: die auf Grund von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 durch Zusammenfassung von in Anlage II angeführten Frequenzen, Sendestandorten und maximaler Leistung umschriebenen Verbreitungsgebiete mit einem Versorgungsschwerpunkt in einem Bundesland, für die Zulassungen für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen erteilt werden können;
12. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;
13. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.”
11. Die Überschrift zu § 3 lautet “Niederlassungsprinzip und Zulassung”.
12. § 3 lautet:
,,§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satelliten-Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) oder terrestrisches Fernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.
(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser
1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und
2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.
Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalter eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.
(4) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder
1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,
oder
2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.
(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.”
13. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
“Weiterverbreitung
§ 3a. (1) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Rundfunkprogrammen über Satellit oder auf terrestrischem Weg. Für derartige Anträge gilt § 7.
(2) Für die Weiterverbreitung von nicht nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen darf eine fernmelderechtliche Bewilligung für den Betrieb von Sendeanlagen zur terrestrischen Weiterverbreitung nur für die in Anlage II ausgewiesenen Frequenzen und Sendestandorte erteilt werden, wobei sichergestellt sein muß, daß diese Frequenzen und Sendestandorte im Bewilligungszeitpunkt nicht für die Veranstaltung von terrestrisch verbreiteten Fernsehprogrammen nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Die Bewilligung ist unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, sobald eine Zulassung für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gemäß § 9 für eine Sendelizenz, welche die zur Weiterverbreitung bewilligten Frequenzen und Senderstandorte umfaßt, von der Privatrundfunkbehörde rechtskräftig erteilt wurde.”
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14. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 13, § 30 Abs. 1, § 35, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 wird die Bezeichnung “Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde” durch “Privatrundfunkbehörde” ersetzt.
15. In § 4 Abs. 2 wird nach den Worten “Die Anzeige” die Wortfolge “nach Abs. 1 erster Satz” eingefügt und am Ende des § 4 Abs. 2 der Satz “Die Anzeige nach Abs. 1 zweiter Satz hat den Namen des Programms und den Rundfunkveranstalter anzugeben.” angefügt.
16. In der Überschrift zu § 5, in § 5 Abs. 1 und Abs. 6, § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 32, § 33, § 34, § 35, § 39 Abs. 1 Z 3, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter” durch “Rundfunkveranstalter” ersetzt.
17. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort “Personengesellschaften” die Wortfolge “des Handelsrechts” eingefügt und am Ende des Satzes folgender neuer Satz angefügt:
“Sie müssen ihren Sitz im Inland haben, sofern nicht § 3 Abs. 4 Z 2 oder § 3 Abs. 5 zur Anwendung kommen.”
18. Im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 wird das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunk” durch das Wort “Rundfunk” ersetzt.
19. In § 5 Abs. 2 wird in Z 1 die Wortfolge “Kirchen und Religionsgemeinschaften” durch die Wortfolge “gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften”, in Z 4 die Wortfolge “in Z 1 bis 2” durch die Wortfolge “in Z 1 bis 3” und in Z 5 die Wortfolge “in den Z 1 bis 3” durch die Wortfolge “in den Z 1 bis 4” ersetzt.
20. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge “Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter” durch die Wortfolge “Ist ein Rundfunkveranstalter von terrestrischem Fernsehen” ersetzt.
21. In § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz, § 30 Abs. 2 und in § 32 zweiter Satz wird das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters” durch das Wort “Rundfunkveranstalters” ersetzt.
22. Dem § 5 wird der folgende Absatz 7 angefügt:
“(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Rundfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Privatrundfunkbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8 Abs. 4 entsprochen wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Rundfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.”
23. In der Überschrift zu § 6 und in § 6 Abs. 2 erster Satz wird das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern” durch “Rundfunkveranstaltern” ersetzt.
24. In § 6 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “(einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter)”.
25. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Die Abs. 1 bis 5 kommen nicht zur Anwendung, wenn ein nach diesem Bundesgesetz verbreitetes Kabel-Rundfunkprogramm vom Veranstalter dieses Programms oder ein auf Grund einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz verbreitetes Programm durch den Zulassungsinhaber weiterverbreitet wird.”
26. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b samt Überschriften eingefügt:
“Terrestrisches Fernsehen und fernmelderechtliche Bewilligung
§ 6a. (1) Eine Zulassung kann erteilt werden für die Veranstaltung eines bundesweit terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramms (Bundesweite Sendelizenz).
(2) Weiters können Zulassungen für Sendelizenzen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage II zur Veranstaltung von nichtbundesweitem Fernsehen (§ 2 Abs. 1 Z 11) erteilt werden.
(3) Zulassungen zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten, die in Anlage II genannt sind, können weiters nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Fernsehtätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen für Programme nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung, längstens für eine Dauer von zwei Wochen, Zulassungen für Programme gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden.
Auf derartige Programme finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – § 5 Abs. 2 Z 2, 3 sowie soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen Z 4 und 5, Abs. 3 und 4, ferner die §§ 6, 14 Abs. 1, 15 bis 19, 21 bis 28, 29 bis 31 sowie 44 bis 49 Anwendung. Werbung und Teleshopping in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.
(4) Übertragungskapazitäten der Anlage I B, die nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 1 zur Verbreitung für bundesweites Fernsehen genutzt werden, können ab diesem Zeitpunkt für die Veranstaltung von Fernsehen gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung von der Fernmeldebehörde bewilligt werden. Allenfalls bereits erteilte fernmelderechtliche Bewilligungen für bis zu diesem Zeitpunkt ungenutzte Übertragungskapazitäten der Anlage I B sind von der Fernmeldebehörde zu widerrufen.
(5) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Fernsehprogrammen auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach erfolgter Zulassung durch die Privatrundfunkbehörde erteilen.
(6) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen bei der fernmelderechtlichen Bewilligung auf Grund einer Zulassung gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 hinsichtlich der technischen Parameter vom durch die Privatrundfunkbehörde festgelegten Verbreitungsgebiet abweichen, wenn sich dies nachträglich als aus frequenztechnischen Gründen unvermeidbar herausstellt und damit keine wesentliche Veränderung des Verbreitungsgebietes bewirkt wird. Vor Erlassung der entsprechenden Bewilligungsbescheide ist das Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde anzustreben.
Ausschreibung der bundesweiten Fernsehsendelizenz
§ 6b. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat die bundesweite Sendelizenz innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xx/1998 durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” auszuschreiben und dabei eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen innerhalb deren Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.
(2) Eine weitere Ausschreibung hat jeweils stattzufinden:
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung,
2. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 5 Abs. 7,
3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 9 Abs. 5,
4. wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 nicht erbracht wurde.”
27. § 7 samt Überschrift lautet:
“Antrag auf Zulassung
§ 7. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk und Anträge gemäß § 6a Abs. 3 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden.
(2) Die Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Fernsehen sind innerhalb der gemäß § 6b bestimmten Frist bei der Privatrundfunkbehörde einzubringen und haben jene Übertragungskapazitäten der Anlage I B, die zusätzlich zu jenen in Anlage I A vom Antragsteller genutzt und für die eine fernmelderechtliche Bewilligung beantragt werden soll, anzugeben.
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von nicht-bundesweitem Fernsehen sind jährlich jeweils in der Zeit von 1. April bis 31. Mai und 1. Oktober bis 30. November bei der Privatrundfunkbehörde einzubringen. Modifikationen eingebrachter Anträge sind unzulässig. § 13 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(4) Für den Fall, daß der Privatrundfunkbehörde Anträge gemäß § 6a Abs. 2 und 3 vorliegen, die eine Verbreitung im wesentlichen gleichen Verbreitungsgebiet zum Gegenstand haben, sind Anträge gemäß § 6a Abs. 2 vordringlich zu behandeln.”
28. § 8 samt Überschrift lautet:
“Antragsinhalt
§ 8. (1) Antragsteller für die Veranstaltung von Satellitenrundfunk und terrestrischem Fernsehen gemäß § 6a Abs. 1 und 2 haben das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Privatrundfunkbehörde nachzuweisen.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das geplante Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Privatrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber durch das Gesamtangebot der nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt werden.
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch oder die Bestätigung der erfolgten Eintragung in das Firmenbuch, bei Vereinen den Nachweis der Vereinsgründung,
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,
3. Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der eigengestalteten Beiträge sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,
4. eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen sowie Angaben über Fenster- oder Rahmenprogramme,
5. im Fall des Satellitenrundfunks
a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestation das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, daß der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,
b) Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden und wo der wesentliche Teil des Sendepersonals tätig ist,
6. das geplante Redaktionsstatut,
7. im Falle von terrestrischem Fernsehen Angaben über die Sendeanlagen bzw. über Vereinbarungen zur Nutzung von Sendeanlagen für den Fall der Zulassungserteilung,
8. im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 zusätzlich ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine genaue Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes.
(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 hat der Antragsteller
1. glaubhaft zu machen, daß er fachlich und organisatorisch in der Lage ist, die Einhaltung der §§ 15 bis 24 zu gewährleisten und den Sendebetrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufzunehmen,
2. bei Anträgen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen darüber hinaus glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt.
(5) Die Privatrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
(6) Anträge gemäß § 6a Abs. 3 haben neben einer Darstellung des geplanten Programms ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung sowie eine genaue Beschreibung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten. Abs. 5 findet Anwendung.”
29. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
“Frequenztechnisches Gutachten
§ 8a. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 und 3 die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und der Abstimmung mit bereits von Fernsehveranstaltern genutzten Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen.
(2) Ergibt sich im Zuge der Erstellung des Gutachtens nach Abs. 1, daß die vom Antragsteller für die Verbreitung geplanten technischen Parameter zwar technisch geeignet sind, jedoch geringfügig abzuändern wären, hat dies die Fernmeldebehörde dem Antragsteller mitzuteilen. Sofern dadurch eine geringfügige Änderung des Verbreitungsgebietes bewirkt würde, kann der Antragsteller seinen Antrag dahin gehend abändern.”
30. § 9 lautet:
Ҥ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen,
1. für Satellitenrundfunk, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 Z 1 genannten Anforderungen erfüllt,
2. für terrestrisches Fernsehen, wenn der Antragsteller die in § 8 Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen erfüllt und nicht § 10 zur Anwendung kommt,
3. im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 2 das Gutachten der Fernmeldebehörde (§ 8a) die Realisierbarkeit der Veranstaltung belegt,
4. für Anträge gemäß § 6a Abs. 3, wenn das Gutachten der Fernmeldebehörde die Realisierbarkeit der Veranstaltung belegt und die Einhaltung der in § 6a Abs. 3 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährleistet erscheint.
(2) Die Zulassung ist abgesehen von den Fällen des § 6a Abs. 3 von der Privatrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Jede Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Privatrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung
1. für Satellitenrundfunk sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten,
2. für terrestrisches Fernsehen sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, in den Fällen des § 6a Abs. 2 und 3 zusätzlich das Verbreitungsgebiet anhand des von der Fernmeldebehörde eingeholten Gutachtens
zu genehmigen.
(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller innerhalb eines Jahres vor Antragstellung bereits einmal die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 46 Abs. 4 Z 2 entzogen wurde oder dem Antragsteller die Veranstaltung von Kabelrundfunk gemäß § 46 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 untersagt ist.
(5) Die Zulassung erlischt,
1. wenn der Rundfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,
2. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers,
3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 5 Abs. 7,
4. durch Entzug der Zulassung gemäß § 46 Abs. 4 Z 2,
5. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(6) Die Zulassung ist außer im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(7) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im Verbreitungsgebiet nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.”
31. § 10 samt Überschrift lautet:
“Auswahlentscheidung bei Antragstellern für terrestrisches Fernsehen
§ 10.
(1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 8 Abs. 1
bis 4) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde
auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von
Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 zu erfüllen.
(2) Kommt eine Veranstaltergemeinschaft aller Antragsteller im Sinne des Abs. 1 innerhalb der Frist nicht zustande, so hat die Behörde jenem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnissen des Verfahrens die Zielsetzungen des Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges auf die jeweiligen regionalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist und
2. von dem oder von denen zu erwarten ist, daß deren Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(3) Bei Erteilung der Zulassung gemäß § 6a Abs. 1 ist weiters jenem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft der Vorzug einzuräumen, von dem oder von der insbesonders auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, daß in das Programm österreichbezogene Beiträge, welche beispielsweise eine Darstellung des kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, der österreichischen Landschaft, des österreichischen Sports oder sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden.
(4) Im Falle der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern oder Veranstaltergemeinschaften um eine Zulassung ist überdies jener Antragsteller oder jene Veranstaltergemeinschaft vorrangig zu berücksichtigen, bei dem oder der das vorgelegte Programmkonzept die bessere Gewähr für die Integration regionaler Interessen bietet.
(5) Bei Erteilung einer Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweist, hat die Privatrundfunkbehörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(6) Für Anträge gemäß § 6a Abs. 2 gelten die Abs. 1, 2, 4 und 5 insoweit, als die Anträge sich auf das im wesentlichen gleiche Verbreitungsgebiet beziehen und innerhalb derselben Antragsfrist eingebracht wurden.”
32. Die Überschrift zu § 11 lautet: “Verbreitungsauftrag für Kabelrundfunkprogramme”
33. In § 11 Abs. 1 wird vor dem Wort “Programms” die Wortfolge “der Lokalberichterstattung dienenden eigengestalteten” eingefügt.
34. § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:
“2. in dem Kabelnetz höchstens ein dem vom Kabel-Rundfunkveranstalter geplanten Programm vergleichbares Programm mit einer Dauer von mindestens 120 Minuten, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, verbreitet oder weiterverbreitet, und dieses nicht in einem anderen Bundesland verbreitet wird,
3. das geplante Programm eine Mindestdauer von 120 Minuten aufweist, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.”
35. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
“Verbreitung über Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks
§ 11a. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Verbreitung auf terrestrischem Wege zugelassenen Fernsehprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Rundfunkveranstalter voraus, in welcher der Ersatz der nachgewiesenen Selbstkosten vereinbart wird.”
36. § 12 samt Überschrift lautet:
“Stellungnahmen
§ 12. (1) Die Privatrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Hörfunkbeirat als “Beirat für Privat-Rundfunk” zur Stellungnahme auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 1 hat die Behörde überdies eine Stellungnahme der Landeshauptmännerkonferenz einzuholen und dafür eine Frist von mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen einzuräumen.
(3) Vor Erteilung der Zulassung gemäß § 6a Abs. 2 ist ein Vertreter der Landesregierung des Landes, in welchem sich der Versorgungsschwerpunkt der Sendelizenz befindet, zu hören.”
37. In § 14 Abs. 1 und in der Überschrift zu § 15 wird das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme” durch das Wort “Rundfunkprogramme” ersetzt.
38. In § 14 Abs. 2 wird vor dem Wort “Verbreitungsgebiet” das Wort “jeweiligen” eingefügt.
39. In § 14 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
“Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für reine Teleshoppingprogramme (§ 28a Abs. 1) und reine Eigenwerbeprogramme (§ 28a Abs. 2).”
40. In § 14 Abs. 4 wird das Wort “Programmen” durch das Wort “Kabelrundfunkprogrammen” ersetzt.
40a. In § 15 Abs. 2 wird das Wort “aufreizen” durch das Wort “aufstacheln” ersetzt.
41. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.”
42. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort “Werbung” die Wortfolge “und Teleshopping” eingefügt.
43. § 18 Abs. 3 lautet:
“(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.”
44. In § 19 Abs. 2 wird nach dem Wort “Werbetreibender” die Wortfolge “oder Auftraggeber von Teleshopping” eingefügt.
45. In § 20 Abs. 4 entfällt nach dem Wort “Dokumentarfilmen” die Wortfolge “im Kabel- oder Satelliten-Rundfunk”.
46. Der bisherige § 27 wird zu § 27 Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:
“(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf oder Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.”
47. § 28 lautet:
“§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundersatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.
(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.”
48. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
“Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme
§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 zulässig.
(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig.”
48a. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird das Wort “Kabel-Rundfunkveranstalter” durch “Rundfunkveranstalter” ersetzt.
49. § 29 Abs. 3 lautet:
“(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die Werbung gemäß § 23 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.”
50. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die Bezeichnung “(5)”; folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:
“(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.”
51. In der Überschrift zu § 30 wird das Wort “Kabel- und Satellitenrundfunkveranstalter” durch “Rundfunkveranstalter” ersetzt.
52. In § 30 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 48 wird die Bezeichnung “Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes” durch “Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes” ersetzt.
53. In § 30 Abs. 3 wird das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters” durch “Kabel-Rundfunkveranstalters” ersetzt.
54. § 31 lautet:
“§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden, im Falle von Kabelrundfunkprogrammen den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden, ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.”
55. In § 32 wird das Wort “Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltung” durch das Wort “Rundfunkveranstaltung” ersetzt.
56. In § 33 und § 34 wird die Wortfolge “Werbe- und Kabeltextleistungen” durch die Wortfolge “Werbung, Teletextleistungen und Teleshopping” ersetzt.
57. In § 33 wird die Wortfolge “Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S 23,” ersetzt durch “Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36 EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997 S 60,”.
58. § 36 lautet:
“§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht
1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden,
2. für reine Teleshoppingprogramme und
3. für Eigenwerbeprogramme,
4. für Programme, die auf Grund einer Zulassung nach § 6a Abs. 3 verbreitet und nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes, für das die Zulassung erteilt wurde, weiterverbreitet werden.”
59. § 37 samt Überschrift lautet:
“Anwendung auf Teletext
§ 37. Auf die Veranstaltung von Teletext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18, § 30 Abs. 3 und § 49 dieses Bundesgesetzes Anwendung.”
60. § 38 lautet:
“§ 38. Die Veranstaltung von Teletext ist der Privatrundfunkbehörde anzuzeigen.”
61. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort “des” der Hinweis “§ 15 Abs. 2 oder” eingefügt.
62. § 40 Abs. 4 entfällt.
63. § 41 samt Überschrift lautet:
“Ausnahme
§ 41. § 40 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden.”
64. § 42 samt Überschrift lautet:
“Kundmachung von Verordnungen
§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.”
65. In § 44 Abs. 1 Z 2 wird das Wort “Kabel-Rundfunkveranstalters” durch “Rundfunkveranstalters” ersetzt.
66. In § 44 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
“3. einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 28a oder 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde sind.”
67. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet und
3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.”
68. § 46 lautet:
“§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Privatrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.
(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von terrestrischem Fernsehen den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 9 Abs. 3 Z 2) grundlegend verändert hat.
(3) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Privatrundfunkbehörde Parteistellung zu.
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 vor, so hat die Kommission
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
3 |
(5) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden.”
69. In § 47 Abs. 1 entfällt die Z 3 und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung “3.”.
70. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:
“1. die Programmgrundsätze des § 15 oder § 16 verletzt,”.
71. § 47 Abs. 2 Z 3 lautet:
“3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet.”
72. § 47 Abs. 2 Z 4 entfällt.
73. § 47 Abs. 3 lautet:
“(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
1. Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,
2. nach Änderung der Eigentumsverhältnisse entgegen einer Feststellung nach § 5 Abs. 7 Rundfunk veranstaltet,
3. Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 veranstaltet.”
74. § 47 Abs. 5 lautet:
“(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes zu verhängen. Die Kommission entscheidet in der auf Grund der nach § 22a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, ausgelosten Senatsbesetzung.”
75. § 49 Abs. 2 lautet:
“(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.”
76. § 49 Abs. 4 entfällt.
77. § 50 lautet:
“§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 3a Abs. 2, § 6a Abs. 4 bis 6 und § 8a der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.”
78. § 51 lautet:
Ҥ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Der Titel, die §§ 1, 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 sowie Z 9 bis 13, §§ 3, 3a samt Überschriften, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, §§ 6a und 6b samt Überschriften, §§ 7, 8 und 8a samt Überschriften, § 9, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 11a und 12 samt Überschriften, § 14 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 13, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 28a samt Überschrift, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 samt Überschrift, §§ 31 bis 36, § 37 samt Überschrift, § 38, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und Abs. 4, §§ 41, 42 samt Überschriften, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2,3 und 5, § 48, § 49 Abs. 2 und 4 sowie §§ 50 bis 52 samt Anlagen I A, I B und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. vvv/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”
79. Folgender § 52 samt Überschrift und folgende Anlagen werden angefügt:
“Umsetzungshinweis
§ 52. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/19xx werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, und die Richtlinie 97/36 EG ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
Anlage I A
BURGENLAND
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Jennersdorf K37 0,200
Pinkafeld K35 1,000
Podersdorf K56 1,500
Rechnitz K30 55,000
Anlage I B
BURGENLAND
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Rattersdorf K45 0,060
Stuben K37 0,030
Anlage I A
KÄRNTEN
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Arnoldstein K67 0,200
Bleiburg K35 0,300
Brückl K45 5,000
Feldkirchen Kt K34 1,000
Klagenfurt 1 K30 1 050,000
Klagenfurt 2 K42 5,000
Maria Saal K68 0,250
S Veit Glan K39 0,100
Spittal Drau 2 K26 1,000
Viktring K44 0,500
Villach K41 2,000
Weitensfeld K35 0,500
Wolfsberg 1 K22 20,000
Anlage I B
KÄRNTEN
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Arriach K43 0,060
Kleinkirchheim K31 0,060
Bleiberg K50 0,060
Deutsch Griffen K55 0,100
Eisenkappel 1 K27 0,015
Eisenkappel 2 K47 0,100
Eisentratten K51 0,100
Fragant K34 0,015
Friesach K56 0,700
Gmünd Ktn 1 K34 0,200
Gmünd Ktn 2 K44 0,007
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Gnesau K50 0,250
Greifenburg K31 0,500
Guttaring K54 0,060
Heiligenblut K44 0,025
Hermagor K37 0,300
Himmelberg K31 0,020
Irschen K5 0,015
Kötschach K53 0,400
Liebenfels K60 0,050
Mallnitz 1 K11 0,010
Maria Wörth K37 0,100
Metnitz Ost K44 0,150
Moosburg K59 0,010
Mörtschach 1 K46 0,025
Nötsch K38 0,040
Obervellach K56 0,250
Patergassen K33 0,200
Pöckstein K22 0,050
Radenthein 1 K28 0,070
Radenthein 2 K52 0,010
Rennweg K29 0,060
S Filippen K38 0,200
S Lorenzen Les K50 0,080
Sittersdorf K44 0,060
Stall K31 0,350
Steuerberg K38 0,080
Strassburg Pir K31 0,100
Treffen K53 0,150
Völkermarkt K43 0,100
Weißbriach K42 0,100
Windischbleibg 1 K54 0,040
Windischbleibg 2 K35 0,010
Winklern K29 0,080
Wolfsberg 2 K40 0,250
Zell Pfarre 1 K48 0,025
Anlage I A
NIEDERÖSTERREICH
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Aspang K47 0,250
Baden bei Wien K45 1,000
Hirtenberg K26 0,300
Hochstraß K55 3,000
Poysdorf K57 10,000
S Pölten K31 600,000
Weitra K55 100,000
Anlage I B
NIEDERÖSTERREICH
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Aggsbach K28 0,080
Altenmarkt Tri K54 0,250
Berndorf K41 0,060
Bisamberg K48 0,400
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Breitenfurt Wn K42 0,300
Dobersberg K33 0,300
Elsarn K49 0,120
Freiland K56 0,150
Gaflenz K54 0,250
Gaming K44 0,150
Gars K22 0,040
Geras K30 0,120
Gloggnitz K26 0,050
Göstling Ybbs K26 0,015
Gresten K42 0,150
Grünbach K31 0,300
Gutenstein K26 0,900
Hainfeld K28 0,080
Hinterbrühl K26 0,170
Horn K52 0,600
Kaltenleutgeben K47 0,100
Kernhof K44 0,025
Kienberg K28 0,030
Kirchberg Piel K52 0,040
Kirchschlag BW K45 0,050
Klausen-Leopoldsdorf K49 0,015
Kleinzell K41 0,030
Kogelsbach K35 0,120
Krumau Kamp K57 0,015
Krumbach NÖ K35 0,120
Laaben K60 0,080
Lilienfeld K28 0,100
Litschau K37 0,015
Lunz 1 K57 0,350
Michelbach K41 0,150
Miesenbach K41 0,060
Mitterbach Erl K29 0,550
Mühldorf K44 0,060
Opponitz K48 0,015
Paudorf K56 0,020
Pöchlarn K56 0,200
Puchberg Schnb K37 0,050
Pulkau K49 0,080
Raabs Thaya K41 0,600
Rabenstein K35 0,015
Raisenmarkt K56 0,800
Reichenau Rax K48 0,450
Rohr im Gebirge K58 0,015
Rossatz K35 0,200
S Ägyd Neuwd K35 0,500
S Christophen K44 0,100
Scheibbs K45 0,200
Schönberg NÖ K57 0,025
Schwarzenbach K37 0,015
Senftenberg K51 0,060
Sieding K42 0,100
Traisen K42 1,000
Trattenbach K45 0,120
Türnitz K47 0,030
Waidhofen Yb 1 K46 8,000
Waldegg K35 3,000
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Waldhausen NÖ K44 0,030
Weikertschlag K51 0,030
Weissenbach Tr K44 0,050
Ybbsitz K61 0,300
Yspertal K58 0,080
Zwettl NÖ K36 0,060
Anlage I A
OBERÖSTERREICH
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Aigen Mühlkr K46 1,000
Bad Ischl K25 16,000
Gmunden K49 8,000
Kirchdorf Krems K28 0,700
Linz 1 K37 500,000
Linz 2 K30 0,500
Ried Innkreis K23 0,300
Steyr K53 1,000
Anlage I B
OBERÖSTERREICH
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Ameisberg K65 0,125
Ebensee K55 0,100
Engelhartszell K38 0,100
Freistadt K51 0,450
Gosau K55 0,400
Grein K26 0,250
Großraming K50 0,200
Grünburg K56 1,000
Hinterstoder K31 0,100
Lauffen K30 0,020
Laussa K45 0,035
Leopoldschlag K50 0,100
Losenstein K58 0,400
Maria Neustift K48 0,012
Molln K30 0,230
Neukirchen OÖ K35 0,060
Obertraun K31 0,450
S Georgen K63 0,200
Steinbach Zbg K55 0,050
Unterach Atts K34 1,000
Waldhausen OÖ K47 0,010
Weyer K26 1,000
Windischgarsten K50 2,000
Anlage I A
SALZBURG
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Badgastein 1 K26 1,000
Hallein K64 1,000
Lend K54 2,000
Mauterndorf K33 3,000
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Nußdorf Hauns K45 0,200
Radstadt K48 0,600
S Johann Pong K25 3,000
Saalfelden K45 0,300
Salzburg K29 800,000
Tamsweg K26 0,200
Wagrain K50 0,300
Werfen K55 0,500
Zell am See 1 K37 2,500
Anlage I B
SALZBURG
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Abtenau K30 1,500
Eben Pongau K45 0,300
Großarl 1 K49 0,250
Hallwang K39 0,200
Hüttau K41 0,100
Hüttschlag K5 0,010
Kleinarl K21 0,015
Krimml K35 0,040
Lofer K25 0,150
Mittersill K29 0,020
Neukirchen Grv K53 0,600
Oberweißburg K35 0,100
Ramingstein 2 K51 0,040
S Martin Tennengeb K59 0,030
S Michael Lung K50 1,000
Saalbach K27 0,050
Taxenbach K27 0,500
Unken K57 0,080
Untertauern K31 0,030
Weißpriach K55 0,010
Zederhaus K7 0,015
Zell am See 2 K52 0,100
Anlage I A
STEIERMARK
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Birkfeld K34 2,000
Bruck Mur 1 K35 200,000
Deutschlandsbg K54 6,000
Graz 1 K26 800,000
Knittelfeld K39 0,800
Köflach K47 3,000
Mürzzuschlag K49 1,000
Neumarkt Stmk K53 10,000
Pöllau Hartberg K42 0,200
Rottenmann K30 6,500
Schladming 1 K34 80,000
Anlage I B
STEIERMARK
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Admont K48 0,040
Aflenz K29 1,000
Allgau K44 0,030
Altenmarkt Enn K53 0,300
B Mitterndorf K45 1,000
Bad Aussee K39 0,500
Breitenau Mixn K24 0,300
Bretstein K47 0,150
Bruck Mur 2 K61 0,100
Donnersbachwd K22 0,010
Eibiswald K42 1,000
Eisenerz 1 K45 1,500
Eisenerz 2 K31 0,050
Frohnleiten K42 0,030
Gaal K30 0,040
Grafendorf K37 0,100
Gratkorn K21 1,000
Graz 2 K46 0,800
Graz Raach K38 0,010
Gröbming K44 0,100
Groß Sölk K46 0,020
Großreifling K52 0,015
Hall K60 0,120
Hieflau K49 0,100
Hirschegg K42 0,005
Hohentauern K29 0,030
Irdning K54 0,800
Kainach K42 0,200
Kalwang K38 0,400
Kapfenberg K31 0,040
Klöch K45 0,120
Krakau K42 0,060
Landl Stmk K30 0,040
Leoben K44 0,050
Leutschach K21 0,020
Ligist K30 0,120
Lobming K55 0,020
Mitterdorf Mzt K51 0,020
Murau K27 0,700
Neuberg Mürz K30 0,300
Obdach K48 0,100
Oberzeiring 1 K45 0,150
Oberzeiring 2 K58 0,010
Oppenberg K33 0,030
Palfau K35 0,012
Pernegg K43 0,030
Pöls K29 0,020
Rettenegg K58 0,100
Rohrbach Laf K58 0,100
Rothenthurm K44 0,020
S Johann Tau K48 0,100
S Katharein K57 0,300
S Kathrein Hau K31 0,050
S Lambrecht K35 0,050
S Michael Ostm K31 1,400
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
S Peter Kamm K44 0,150
Schladming 2 K27 0,200
Schöder K29 0,075
Selzthal K22 0,300
Soboth K33 0,035
Södingberg K38 0,010
Stadl Mur K49 0,120
Stanz Mürztal K21 0,015
Stiwoll K31 0,015
Stubbach K29 0,020
Tauplitz K27 0,500
Thallein K60 0,015
Trofaiach K49 0,300
Übelbach K47 0,010
Unzmarkt K57 0,100
Veitsch 1 K40 0,150
Vorau K32 0,060
Waldbach K58 0,070
Warbach K46 0,150
Wildalpe K25 0,250
Winklern b Oberwölz K36 0,150
Anlage I A
TIROL
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Hopfgarten Nt1 K50 0,400
Imst 1 K34 0,400
Innsbruck 1 K36 600,000
Innsbruck 2 K32 1,500
Jenbach K43 1,000
Kitzbühel K52 0,100
Kufstein K30 30,000
Landeck 1 K26 3,000
Lienz K35 15,000
Mayrhofen 1 K27 2,000
Niederndorf K39 1,000
Reutte 1 K24 1,300
Reutte 2 K39 0,100
Schwaz K58 0,300
Vomp K39 0,070
Wörgl K43 0,120
Anlage I B
TIROL
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Achenkirch K40 0,150
Eben K49 0,250
Ehrwald 1 K52 2,000
Fliess K59 0,020
Galtür K28 0,080
Gerlos K29 0,150
Gries Brenner K39 0,150
Holzgau K59 0,120
Hopfgarten Def K33 0,160
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
4 |
Huben 1 K58 0,500
Imst 2 K28 0,080
Jungholz K36 0,025
Kelchsau K22 0,030
Kössen K40 0,150
Landeck 2 K57 0,060
Längenfeld K31 0,120
Leutasch K31 4,500
Mayrhofen 2 K35 0,100
Mötz K35 0,030
Nassereith K47 0,030
Nauders K27 0,040
Navis K58 0,050
Obergurgl K29 0,160
Oberpeischlach K51 0,050
Obertilliach K56 0,150
Ötz Tirol K56 6,000
Paznaun 1 K46 0,025
Pettnau K33 0,080
Pfunds K39 1,000
Pinswang K34 0,010
Prutz K30 1,000
S Anton Arlb1 K29 3,000
S Jakob Defer K50 0,100
S Jodok K60 0,060
S Leonhard Pzt K35 0,080
S Ulrich Pill K28 0,070
Sautens K61 0,010
Seefeld Tirol K52 2,000
Sellrain K44 0,500
Sillian K28 0,500
Spiss K29 0,040
Steinach K9 0,025
Stubaital K33 0,030
Tannheim K50 0,150
Tux K31 1,000
Umhausen K47 0,120
Ventertal K9 0,030
Villgraten 1 K30 0,100
Waidring K55 0,120
Walchsee K46 0,300
Wattens K42 0,200
Wenns K61 0,200
Zell am Ziller K53 0,120
Anlage I A
VORARLBERG
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Bludenz 1 K39 22,000
Bregenz 1 K21 350,000
Bregenz 2 K26 2,000
Feldkirch K65 1,500
Mittelberg 1 K50 0,500
Anlage I B
VORARLBERG
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Au Bregenzerwd K35 0,100
Bezau K65 0,300
Bludenz 2 K48 0,200
Dalaas K25 0,080
Fontanella K51 0,040
Gaschurn K41 0,100
Hohenweiler K56 0,060
Laterns K53 0,100
Lech K60 0,100
Mittelberg 2 K26 0,350
Raggal K36 0,100
Schruns K54 0,300
Wald K53 0,050
Anlage I A
WIEN
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Wien 1 K65 1 000,000
Wien 2 K30 2,500
Anlage II
BURGENLAND
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Donnerskirchen K37 0,003
KÄRNTEN
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Klein S Paul K33 0,004
Mallnitz 2 K32 0,004
Sirnitz K37 0,012
Techendorf K32 0,006
NIEDERÖSTERREICH
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Drosendorf K35 0,006
Furth K45 0,010
Hardegg K49 0,002
Lunz 2 K40 0,008
OBERÖSTERREICH
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Hirschbach K59 0,008
Oberkappel K41 0,004
Ranna K53 0,015
S Florian K54 0,008
Schönau K28 0,020
Unterweißenbach K47 0,002
Vorderweißenbach K40 0,006
SALZBURG
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Dienten Hochkg K28 0,004
Filzmoos K30 0,005
Forstau K44 0,006
Karteis K21 0,008
Neuberg Salzbg K6 0,012
Scheffsnoth K52 0,007
Unternberg K29 0,005
STEIERMARK
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Fleiß S K29 0,008
Hirschegg K42 0,005
Mixnitz K55 0,012
Peggau K54 0,010
Trieben K46 0,012
TIROL
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Aschau K21 0,004
Brandenberg K26 0,008
Flirsch K35 0,010
Gries Sellrain K34 0,006
Häselgehr K33 0,100
Huben Ötztal K9 0,003
Leisach K39 0,007
Niederthai K21 0,006
Prägraten K42 0,008
Schmirn K10 0,004
Sölden K45 0,002
Steinberg K7 0,012
Thiersee K27 0,100
VORARLBERG
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Damüls K61 0,020
Klösterle K44 0,008
S Gallenkirch K8 0,020
Sibratsgfäll K57 0,020
Silbertal K35 0,002
Warth Vorarlberg K44 0,008
WIEN
NAME DER FUNKSTELLE KANAL LEISTUNG
kW
Wien 3 K28 0,100”
Vorblatt
Problem:
A. Schaffung von Bestimmungen für die Veranstaltung terrestrisch verbreiteter Fernsehprogramme durch Private;
B. Mit der Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 werden in Umsetzung der Änderungsrichtlinie Ergänzungen im Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz notwendig, die bis zum 30. Dezember 1998 vorzunehmen sind.
Lösung:
Novellierung des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes durch Erweiterung des Geltungsbereiches und Anpassung der Bestimmungen an die geänderte Richtlinie.
Alternativen:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben.
Kosten:
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit der vorliegenden Novelle des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch andere Veranstalter als den ORF geschaffen. Der Weg einer Novellierung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes gegenüber der Erlassung eines eigenen Gesetzes zum terrestrischem Fernsehen wurde zum einen deswegen gewählt, als die bereits für Regional- und Lokalradio und den Kabel- und Satelliten-Rundfunkbereich eingerichtete Behörde auch mit der Vergabe von terrestrischen Fernsehlizenzen betraut werden soll, zum anderen, weil für sämtliche technischen Verbreitungsformen des Fernsehens (Kabel, Satellit, terrestrisch) die gleichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” (89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, im folgenden “Fernsehrichtlinie”) – zB über Werbung und Jugendschutz – umzusetzen sind.
Der Entwurf sieht für die Veranstaltung von terrestrischem Privatfernsehen zwei Arten von Sendelizenzen vor: nämlich eine bundesweite Sendelizenz sowie Sendelizenzen mit einem Versorgungsschwerpunkt in einem Bundesland.
Auf Grund der – wenn auch tatsächlich begrenzt – vorhandenen technischen Möglichkeiten konnte mittels der technischen Parameter in den Anlage I A und I B eine bundesweite Frequenzkette definiert werden, mit welcher eine nahezu flächendeckende (nämlich von etwa 91,9% der österreichischen Gesamtbevölkerung) in Österreich empfangbare Ausstrahlung eines Fernsehprogramms realisiert werden kann.
Für jene Standorte, wo darüber hinaus noch weitere technische Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen zur Verfügung stehen und die nicht für die bundesweite Frequenzkette benötigt werden, werden entsprechend der Anlage 2 Übertragungskapazitäten aufgelistet, die für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen in räumlich kleineren (“regionalen oder lokalen”) Verbreitungsgebieten gedacht sind. Für diese Übertragungskapazitäten wurde der Weg gewählt, daß nicht von vornherein Verbreitungsgebiete festgelegt werden, sondern es im Sinne der Antragsteller möglich sein soll, daß diese auf Grund technischer Planungen ihr Verbreitungsgebiet im Rahmen der Begrenzung durch die Festlegung auf einen Versorgungsschwerpunkt in einem Bundesland selbst wählen können und der Privatrundfunkbehörde die diesbezüglichen Planungen im Antrag zu übermitteln sind. Diese hat dann die zuständige Fernmeldebehörde mit den technischen Konzepten zu befassen und ein Gutachten in Auftrag zu geben. Damit wird sichergestellt, daß die Fernmeldebehörde alle notwendigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der frequenztechnischen Seite erhält, um anhand der Darlegungen des Antragstellers eine frequenztechnische Einschätzung vornehmen zu können und die Anregungen des Antragstellers fachmännisch beurteilen zu können.
Wie beim Regionalradio hat der Gesetzgeber darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zuteilung der entsprechenden Sendelizenzen an verschiedene Bewerber in einem fairen Wettbewerbsverfahren zu erfolgen hat. Demgemäß sieht der Entwurf vor, daß die bundesweite Sendelizenz von der Privat-Rundfunkbehörde (bisher Regionalradio- und Kabel-Rundfunkbehörde) öffentlich auszuschreiben sind und Anträge um eine Zulassung binnen einer bestimmten Frist eingebracht werden müssen. Bei den weiteren (aus Anlage II aufgezählten und vom Antragsteller benannten Übertragungskapazitäten) Sendelizenzen erscheint es sinnvoll, eine wiederkehrende Antragsfrist halbjährlich vorzusehen, um zum einen klarzustellen, welche Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung zu beurteilen sind und zum anderen eine sinnvolle und koordinierte Vorgangsweise für die Erteilung von Zulassungen zu gewährleisten. Die Behörde hat eine Auswahlentscheidung zwischen jenen Bewerbern zu treffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wie das Regionalradiogesetz sieht der Entwurf vor, daß sich die Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, möglichst zu einer Veranstaltergemeinschaft zusammenschließen sollen. Als Auswahlkriterien für die Behörde dienen zunächst jene, wie sie bereits aus dem Regionalradiogesetz bekannt sind. Insbesondere für die Erteilung der bundesweiten Sendelizenz stellt der Entwurf darauf ab, daß jenem Antragsteller bzw. jener Veranstaltergemeinschaft der Vorzug zu geben ist, von dem in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, daß sein Programm eine “österreichische Note” aufweist. Damit wird nicht etwa bezweckt, privaten Veranstaltern einen dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen vergleichbaren Kulturauftrag aufzuerlegen, vielmehr wird das Anliegen verfolgt, daß sich ein in Österreich veranstaltetes kommerzielles Fernsehprogramm zugleich den Ausdruck der spezifischen Kreativität und des künstlerischen Schaffens dieses Landes auszeichnet.
Neben der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für terrestrisches Privatfernsehen beinhaltet der Entwurf auch einige Präzisierungen hinsichtlich des Satelliten-Rundfunks, die auf Grund der bisherigen Vollzugserfahrungen mit dem Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz notwendig erscheinen. Zudem werden in dem Gesetzentwurf auch jene Anpassungen vorgenommen, welche auf Grund der Neufassung der Fernsehrichtlinie, die jedenfalls bis 30. Dezember 1998 umzusetzen sind, notwendig sind. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten des Teleshoppings entsprechend den europarechtlichen Vorgaben erweitert.
Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung stützt sich auf Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk und auf den Kompetenztatbestand “Fernmeldewesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG).
Kosten:
Besonderer Teil
Zu Z 1:
Auf Grund der Erweiterung des Geltungsbereiches des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes auch auf terrestrisches Fernsehen ist die Änderung des Gesetzestitels in “Privat-Rundfunkgesetz” zweckmäßig. Der Titel entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch in Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der EU, wonach Rundfunktätigkeiten durch andere Veranstalter als die “öffentlich-rechtlichen” Rundfunkveranstalter als “Privatrundfunk” bezeichnet werden.
Zu Z 2 und 3:
Auf Grund der Ergänzung der bestehenden Regelungen im Hinblick auf jene über terrestrisches Privatfernsehen wird die Bestimmung über den Geltungsbereich neu gefaßt. In Abs. 2 wird die schon bisherige Klarstellung, daß durch dieses Gesetz das Rundfunkgesetz unberührt bleibt, um jene durch den Verweis auf das Regionalradiogesetz ergänzt. Die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk durch andere Veranstalter als den ORF unterliegt rundfunkrechtlich ausschließlich dem Regionalradiogesetz.
Zu den Z 4 bis 9:
Die Einbeziehung auch des terrestrischen Fernsehens erfordert die Ergänzung der Begriffsdefinitionen, die sich bisher nur auf Kabel- und Satelliten-Rundfunk bezogen. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Klarstellung wegen die bereits vom bisherigen Gesetzestext intendierte “gleichzeitige” Übertragung zur Definition des Begriffs der Weiterverbreitung eingefügt.
Zu Z 10:
§ 2 Abs. 1 Z 10 definiert den Begriff der bundesweiten Sendelizenz als Zusammenfassung von technischen und geographischen Determinanten für ein Versorgungsgebiet, für welches sich Antragsteller um eine Zulassung bewerben können. Die Anlage I A umfaßt jene geschlossene “Kette” an Übertragungskapazitäten, die jedenfalls zu nutzen sind, um einen Versorgungsgrad von rund 75 bis 78 Prozent zu erreichen und damit hinsichtlich des Zuseheranteils eine konkurrenzfähige Ausgangsbasis zu gewährleisten. Andererseits sind in Anlage I B weitere Übertragungskapazitäten angeführt, deren Versorgungsgrad jeweils mit unter einem Prozent der Bevölkerung des betreffenden Bundeslandes anzusetzen ist, für die aber zumindest anfänglich gesichert werden soll, daß ein Antragsteller – so er dies plant – auch zusätzliche (zu Anlage I A) Standorte nutzen kann. Diese Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Anlage I B soll sicherstellen, daß ein Veranstalter im Rahmen einer von ihm selbst zu treffenden Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von Übertragungskapazitäten (im Hinblick auf die dafür zu veranschlagenden Errichtungs- und Betriebskosten) zusätzlich zu jenen der Anlage I A eine Vergrößerung (maximal rund 91,9 Prozent) des Versorgungsgebietes im Vergleich zu den bloß in Anlage I A genannten Frequenzen erreicht.
Zum anderen soll allerdings verhindert werden, daß die in Anlage I B genannten Frequenzen für immer – dh. selbst wenn sie nicht für die Veranstaltung von bundesweitem Fernsehen genutzt werden – “blockiert” sind, weshalb diese Wahlmöglichkeit zeitlich begrenzt ist und im Zusammenhalt mit § 6a Abs. 4 dafür Rechnung getragen ist, daß diese Übertragungskapazitäten ab einem gewissen Zeitpunkt “gedanklich” in Anlage II gezogen werden, um für die Zwecke der Veranstaltung von Fernsehen in kleineren räumlichen Einheiten zur Verfügung zu stehen. Die Zulassung der Privatrundfunkbehörde wird für bundesweites Fernsehen keine Unterscheidung zwischen Anlage I A und I B machen müssen, da es sich in beiden Fällen um Teile der bundesweiten “Kette” handelt und eine Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Vorliegen der rundfunkrechtlichen Bewilligung nur eine Frage der fernmelderechtlichen Bewilligung ist.
Z 11 stellt klar, daß die Sendelizenzen (dh. das eigentliche Verbreitungsgebiet ausgedrückt durch Frequenzen und Standorte) neben der bundesweiten Sendelizenz von den Antragstellern selbst innerhalb der Grenze des Versorgungsschwerpunktes in einem Bundesland durch den Antrag kreiert werden.
§ 2 Abs. 1 Z 12 und 13 übernehmen die einschlägigen Definitionen aus der Neufassung der “Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen”, 97/36/EG.
Zu Z 11 und 12:
§ 3 setzt Art. 2 der Neufassung der
Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen” um. Im zuletzt genannten
Artikel wird das auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(vgl. EuGH 10. 9. 1996,
Rs C-222/94) beruhende Niederlassungsprinzip ausdrücklich verankert.
Aus diesem ergibt sich, daß Fernsehveranstalter der Rechtshoheit jenes
Mitgliedstaates unterliegen, in welchem sie niedergelassen sind. Um
Zweifelsfälle bezüglich der Jurisdiktionsgewalt bzw. der
Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates für die Einhaltung der
Bestimmung der Richtlinie zu lösen, wird der Begriff der Niederlassung in
der Fernsehrichtlinie nunmehr umfassend definiert. Wesentlicher Ansatzpunkt bei
dieser Zuordnung sind der Ort der “Hauptverwaltung” des
Fernsehveranstalters, sowie jener Ort, an dem “ein wesentlicher Teil des
Sendepersonals” tätig ist.
§ 3 Abs. 1 bindet daher die Zuständigkeit Österreichs zur Erteilung einer Zulassung primär an das Kriterium der Niederlassung. Die Niederlassung wird durch den Begriff des “Sitzes” – in Anknüpfung an den Terminus in gesellschaftsrechtlichen Regelungen (vgl. zB § 5 AktG bzw. § 4 GmbHG, § 106 HGB) und im Fall mehrerer Niederlassungen durch den Begriff der “Hauptniederlassung” (vgl. zB § 13 HGB) umgesetzt. Hinzu tritt als weiteres Kriterium, daß auch die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, dh. daß der Ort, an dem in der Regel die Entscheidungen über die Programmgestaltung getroffen werden, sich innerhalb des Bundesgebietes befindet.
Die Absätze 2 und 3 des § 3 stellen weitere Grundsätze für die Spezifizierung des Begriffs der Niederlassung auf und legen fest, wann die österreichische Hoheitsgewalt – und somit auch die Verpflichtung Österreichs zur Einhaltung der Erfordernisse der Fernsehrichtlinie – zum Tragen kommt. Als weiteres Kriterium tritt hierbei der “wesentliche Teil des Sendepersonals” hinzu, wobei “wesentlich” sowohl quantitativ als auch qualitativ zu verstehen ist [nämlich als die Mitarbeiter, die direkt mit der Herstellung und/oder der Vermarktung der Programme zu tun haben – vgl. Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG, KOM(95)86 endg., Seite 35].
§ 3 Abs. 3 letzter Satz zählt in demonstrativer Weise Beispiele für das aus der Fernsehrichtlinie übernommene Kriterium einer “dauerhaften und tatsächlichen Verbindung mit der Wirtschaft in einem Mitgliedstaat” auf.
Abs. 4 erfaßt schließlich die Fälle des Art. 2 Abs. 3 lit. c der Fernsehrichtlinie; die Rechtshoheit Österreichs ist demnach auch über solche Veranstalter gegeben, wenn ein wesentlicher Teil von dessen Sendepersonal in Österreich tätig ist, andere wesentliche Aspekte der Tätigkeit des betreffenden Rundfunkveranstalters aber in einem Staat verrichtet werden, der nicht Vertragspartei des EWR ist.
Schließlich erfaßt Abs. 5 – in Umsetzung des Art. 2 Abs. 4 der Fernsehrichtlinie – jene Fälle, in welchen der Veranstalter zwar nicht in Österreich oder einer anderen Vertragspartei des EWR niedergelassen ist, aber eine technische Übertragungskapazität, die auf Grund der Bestimmungen des internationalen Fernmelderechts Österreich zur Verfügung steht, nutzt oder in denen das up-link zu einem Satelliten von österreichischem Territorium aus erfolgt.
Zu Z 13:
Wie schon bisher ist die (integrale) Weiterverbreitung von Kabel-Rundfunk über Satellit zulassungspflichtig. In § 3a Abs. 1 wird nunmehr klargestellt, daß die Behörde im Rahmen einer solchen Zulassungserteilung die gleichen Voraussetzungen zu prüfen hat, wie bei der Erteilung einer sonstigen Zulassung für Satelliten-Rundfunk.
Was die Nutzung von terrestrischen Fernsehfrequenzen für eine Weiterverbreitung eines Programms betrifft, geht der Entwurf davon aus, daß eine solche nur unter der Voraussetzung bewilligt werden darf, daß diese Frequenzen nicht für den aktiven (programmschöpferischen) Rundfunk benötigt werden. Demgemäß ist auch vorgesehen, daß die entsprechende Bewilligung unter Widerrufsvorbehalt zugunsten des aktiven terrestrischen Fernsehens zu erteilen ist.
Zu Z 14:
Auf Grund der umfassenden Zuständigkeit der bisherigen Regionalradio- und Kabel-Rundfunkbehörde wird deren Bezeichnung in Abstimmung mit einer Novelle zum Regionalradiogesetz in “Privat-Rundfunkbehörde” geändert.
Zu Z 15:
§ 4 Abs. 2 konkretisiert den Inhalt der Anzeigepflicht von Kabel-Rundfunkveranstaltern und Kabelbetreibern.
Zu Z 16:
Die Änderungen sind im Hinblick auf den erweiterten Geltungsbereich des Gesetzes notwendig. Der nunmehr verwendete einheitliche Begriff des Rundfunkveranstalters erfaßt – vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 – terrestrische Fernsehveranstalter sowie Fernseh- und Hörfunkveranstalter in den Verbreitungsformen Kabel- und Satellit.
Zu Z 17:
In § 5 Abs. 1 ist bezüglich der Personengesellschaften nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß es sich um solche des Handelsrechts handeln muß. Der neue Satz dient der Klarstellung im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des § 3 über das Niederlassungsprinzip.
Zu den Z 18 und 21:
Vgl. die Anmerkung zu Z 16.
Zu Z 19:
Zur Präzisierung wird in § 5 Abs. 2 Z 1 angeordnet, daß unter die Ausnahme von den Ausschlußgründen nur jene Kirchen und Religionsgesellschaften fallen, die gesetzlich anerkannt sind. Weiters wird die nach dem bisherigen Gesetzestext nicht eindeutig zu beurteilende Frage klargestellt, daß unter die Ausschlußgründe auch dem ORF vergleichbare öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter im Ausland fallen (§ 5 Abs. 2 Z 4). Z 5 dieser Bestimmung ordnet – wie schon bisher intendiert – an, daß juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind, von der Veranstaltung von Rundfunk ausgeschlossen sind.
Zu Z 20:
Im Hinblick auf Kabel- und Satelliten-Rundfunk wurde die Einschränkung hinsichtlich des Anteils von Nicht-EWR-Angehörigen aufgegeben. Im Hinblick auf die Knappheit an Übertragungskapazitäten im terrestrischen Bereich und nicht zuletzt aus kulturpolitischen Erwägungen erscheint es hingegen wünschenswert, daß der überwiegende Teil eines terrestrischen Veranstalters aus Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat des EWR stammt. Im Unterschied zum Regionalradiogesetz ist allerdings die Beteiligungsmöglichkeit erhöht, zumal beim terrestrischen Fernsehen wesentlich kostenintensivere Investitionen zu tätigen sind und damit eine stärkere Einbindung internationaler Beteiligungen möglicherweise von Vorteil sein könnte.
Zu Z 22:
Der neue Abs. 7 soll – angesichts wesentlicher Erfahrungen in der Vollzugstätigkeit der Behörde nach dem Regionalradiogesetz verhindern, daß die für eine Zulassung erforderlichen Voraussetzungen dadurch umgangen werden können oder von vornherein sinnlos erscheinen, wenn ein Zulassungsinhaber – insbesondere wenn er in der Form einer Kapitalgesellschaft organisiert ist – einen wesentlichen Anteil der Geschäftsanteile nach der Zulassungserteilung an Dritte überträgt, ohne daß diese dritten Personen die Voraussetzung für die Veranstaltung von Satellitenrundfunk oder terrestrischem Fernsehen nach diesem Bundesgesetz erbringen würden. Die Behörde hat daher gemäß Abs. 7 letzter Satz die beabsichtigten Eigentumsveränderungen zu prüfen und zu beurteilen, ob dem Rundfunkveranstalter in seiner geänderten Form eine Zulassung erteilt werden könnte. In diese Prüfung sind sämtliche in diesem Bundesgesetz erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen einzubeziehen. Zu Verhinderung der Umgehung der Bestimmung – etwa durch zeitliche Aufteilung der Übertragungen – sieht der letzte Satz vor, daß mehrere Übertragungen zusammenzurechnen sind.
Zu Z 23:
Vgl. die Anmerkung zu Z 16.
Zu Z 24:
Der bisher in Abs. 5 des § 6 befindliche Klammerausdruck (einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter) erscheint überflüssig. Klargestellt ist, daß sämtliche in- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter, gleichgültig in welcher technischen Übertragungsform diese Veranstaltung stattfindet, unter die Gleichstellungsregelung fallen.
Zu Z 25:
Durch § 6 Abs. 6 wird nun eindeutig klargestellt, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit der Weiterverbreitung (vgl. § 3a) die Medienbeteiligungsbeschränkungen des § 6 insoferne irrelevant sind, sofern der Veranstalter eines Programms, welches in einer bestimmten technischen Weise (zB über Kabel) verbreitet wird, dieses Programm zugleich in anderer technischer Weise (zB über Satellit) weiterverbreitet. Ohne diese Anordnung ließe sich nämlich vertreten, daß auf Grund des § 3a in Verbindung mit Abs. 1 Z1, § 8 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 die Weiterverbreitung durch den Veranstalter desselben Programmes nicht zulässig wäre, was aber nicht intendiert ist.
Zu Z 26:
5 |
§ 6a stellt die Kernbestimmung des vorliegenden Gesetzentwurfes dar. Hier wird festgelegt, daß neben den schon bisherigen Verbreitungsarten Kabel und Satellit auch Sendelizenzen für terrestrisches Privatfernsehen erteilt werden können.
Abs. 1 definiert in Zusammenhang mit den dem Entwurf angeschlossenen Anlagen I A und I B die bundesweite Sendelizenz.
Aus Anlage I A ergibt sich, daß es eine das gesamte Bundesgebiet erreichende terrestrische private Fernsehveranstaltung geben soll, die auf Grund des Zusammenhangs mit der Anlage I B einen Versorgungsgrad von 91,9% der österreichischen Gesamtbevölkerung ergäbe.
Jene technischen Parameter (Sendestandorte, Frequenzen), die darüber hinaus vorhanden sind und die sich für kleinere Sendegebiete eignen könnten, sind in Anlage II aufgezählt, wobei nach einer Frist von zwei Jahren gerechnet ab Erteilung einer Zulassung durch die Privatrundfunkbehörde für bundesweites Fernsehen die dann noch freien – nämlich tatsächlich ungenutzten – Übertragungskapazitäten der Anlage I B ebenfalls für die Zwecke der Anlage II zur Verfügung stehen sollen. Die Divergenz hinsichtlich des Widerrufs fernmelderechtlicher Bewilligungen im Vergleich zu § 82 Abs. 2 TKG ergibt sich aus der Notwendigkeit, klar festzuhalten, daß es einem bundesweiten Veranstalter nicht möglich sein soll, die ungenutzten Frequenzen zu “blockieren”, da nämlich § 82 TKG für das Erlöschen der fernmelderechtlichen Bewilligung auf den Tag der (fernmelderechtlichen) Bewilligungserteilung abstellt und ein Erlöschen im Extremfall erst bis zu drei Jahren nach diesem Zeitpunkt vorgesehen ist. Der bundesweite Veranstalter ist zwar Inhaber einer rundfunkrechtlichen Zulassung nach diesem Bundesgesetz und daher nach Maßgabe des Abs. 5 dieser Bestimmung auch zur Nutzung der Kapazitäten in Anlage I B berechtigt, was aber nach Vorliegen einer rundfunkrechtlichen Zulassung allein fernmelderechtlich zu beurteilen ist. Dennoch muß gewährleistet sein, daß ein Antragsteller um eine Zulassung bei der Privatrundfunkbehörde bereits klarstellt, welche Übertragungskapazitäten er zusätzlich zu Anlage I A zu nutzen beabsichtigt. Die Frist für die tatsächliche Nutzung der Übertragungskapazitäten der Anlage I B (zwei Jahre ab Erteilung der rundfunkrechtlichen Zulassung) erscheint ausreichend, um eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Planung des Antragstellers zu gewährleisten.
Weiters sieht der Entwurf in § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 11 vor, daß hinsichtlich ihrer Ausbreitung maximal auf einen Versorgungsschwerpunkt in einem Bundesland begrenzte Sendelizenzen gebildet werden können, für die die Privatrundfunkbehörde die rundfunkrechtliche Bewilligung zu erteilen hat. Diese Eingrenzung schließt zum einen nicht aus, daß kleinere (etwa lokale) Versorgungsgebiete geschaffen werden, zum anderen, daß eine bundesländerübergreifende Veranstaltung stattfindet soweit sich dies technisch verwirklichen läßt und der Schwerpunkt der Veranstaltung tatsächlich in einem Bundesland liegt.
Dem Entwurf liegt die Idee zugrunde, daß es gerade im Sinne der Antragsteller diese selbst sein sollen, die innerhalb dieser Grenzen das gewünschte Verbreitungsgebiet konzipieren und im Antrag (vgl. die Ausführungen zu § 8) ein detailliertes Konzept zur technischen Verbreitung vorlegen, um der im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu befassenden Fernmeldebehörde alle Anhaltspunkte für eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit zu geben. Damit ist auch gewährleistet, daß die Privatrundfunkbehörde ein auf Grund der Pläne des Antragstellers erstelltes Verbreitungsgebiet in ihrer Zulassung festlegen kann.
Weiters ermächtigt Abs. 3 die Privat-Rundfunkbehörde einerseits und die Fernmeldebehörde andererseits zur Erteilung von Zulassungen für terrestrisches Fernsehen zur Veranstaltung von sogenanntem “Ereignisrundfunk” (Abs. 3 Z 1) und zum Zwecke der fachspezifischen Ausbildung im Fernsehbereich in örtlich begrenzten Bereichen. Derartige Zulassungen sind auch zeitlich begrenzt und gegenüber den sonstigen nur subsidiär zu vergeben (vgl. § 7 Abs. 4).
§ 6b schreibt der Privat-Rundfunkbehörde – nach dem Vorbild des § 18 des Regionalradiogesetzes – vor, die bundesweite Sendelizenz für terrestrisches Fernsehen öffentlich auszuschreiben und eine Mindestfrist von sechs Monaten festzusetzen, innerhalb der die Anträge auf Erteilung von Zulassungen für die bundesweite Sendelizenz gestellt werden können. Die Anträge, die eingebracht werden haben aber zugleich auch Angaben darüber zu enthalten, welche Übertragungskapazitäten der Anlage I B genutzt werden sollen (vgl. § 7 Abs. 2). Da es sich in beiden Fällen um Übertragungskapazitäten für eine bundesweite Kette handelt (und die Anlage I B zunächst nur für diesen Zweck zur Verfügung steht) ist eine Ausschreibung auch der Anlage I B Übertragungskapazitäten nicht notwendig. Die Festlegung einer Antragsfrist ist auf Grund eines fairen Wettbewerbverfahrens notwendig. § 6b Abs. 2 sieht vor, daß weitere Ausschreibungen durch die Behörde immer dann stattzufinden haben, wenn die bundesweite Sendelizenz entweder infolge Ablaufens der Zulassungsdauer, eines Widerrufs oder infolge des Erlöschens einer Zulassung frei wird.
Eine Ausschreibung von Frequenzen der Anlage II (nicht aber eine fristgebundene Eingabe) erscheint hingegen wenig sinnvoll, da im Sinne eines flexiblen Systems die Gestaltung eines Verbreitungsgebiets den Antragstellern (§ 6a Abs. 2) überlassen werden soll (und eben nicht schon gesetzlich vorgegeben ist).
Zu Z 27:
Wie bereits zu Z 26 erörtert, sind nur die Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gemäß § 6a Abs. 1 und 6a Abs. 2 fristgebunden (bei letzteren erscheint dies im Sinne eines fairen Verfahrens und einer konzentrierten Vorgangsweise als notwendig). Für Anträge gemäß § 6a Abs. 2 wurde daher der Weg gewählt, eine periodisch halbjährlich wiederkehrende Antragsfrist vorzusehen.
Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk können – wie nach bisheriger Rechtslage – jederzeit eingebracht werden. Ebenso können für die Veranstaltung von sogenanntem Ereignisrundfunk Anträge jederzeit eingebracht werden. Im Sinne des Antragsteller wird für letztere Kategorie davon auszugehen sein, daß derartige Anträge rechtzeitig, dh. angemessene Zeit vor dem Ereignis oder der beabsichtigten Schulungstätigkeit eingebracht werden, um der Behörde ausreichend Zeit zur Prüfung des Inhalts des Antrags und der Fernmeldebehörde (vgl. § 8a) ausreichend Zeit zur technischen Prüfung und letztlich zur Genehmigung des Vorhabens nach Vorliegen der rundfunkrechtlichen Bewilligung zu geben.
Der Entwurf stellt ferner in Abs. 4 ausdrücklich klar, daß für die Behandlung der Anträge im Falle des Zusammentreffens von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 und 3, die die Nutzung im wesentlichen derselben Übertragungskapazitäten zum Gegenstand haben von der Privatrundfunkbehörde vordringlich zu behandeln sind und allenfalls Anträge gemäß Abs. 3 mangels der Möglichkeit der Festlegung eines Verbreitungsgebietes (letztlich auf Grund mangelnder technischer Parameter) im Bescheid abschlägig zu erledigen wären.
Zu Z 28:
Absatz 1 legt fest, daß die darin genannten Anträge die Voraussetzungen gemäß § 5 und 6 nachweisen müssen. Für Anträge gemäß § 6a Abs. 3 – die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur eingeschränkt unterliegen – genügt, daß die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 zur Auffassung gelangt, daß die Einhaltung der bezughabenden (in § 6a Abs. 3 genannten) Bestimmungen gewährleistet ist. Dies erscheint sinnvoll, da ein langwieriges Prüfungsverfahren für die Zwecke des Ereignisrundfunks und des Einrichtungsrundfunk im örtlichen Bereich die Intention einer möglichst raschen Erledigung der entsprechenden Anträge konterkarieren würde.
Die Änderungen in Abs. 2 bezwecken sprachliche Klarstellungen der bisherigen Rechtslage.
In § 8 Abs. 3 Z 4 und 5 werden Präzisierungen hinsichtlich der Antragstellung getroffen. Insbesondere sieht Z 5 lit. a bezüglich des Satelliten-Rundfunks vor, daß der Antragsteller darzulegen hat, inwieweit er bereits Vereinbarungen zur Nutzung eines Satelliten für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat. Diese Anordnung ist deswegen erforderlich, da nur solche Projekte genehmigt werden sollen, von denen eine tatsächliche Realisierung zu erwarten ist.
Z 5 lit. b schreibt dem Antragsteller die Erstattung jener Angaben vor, welche zur Beurteilung der Niederlassung gemäß § 3 notwendig sind.
Z 8 soll gewährleisten, daß der Antragsteller die zur technischen Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen vorlegt (vgl. § 8a).
Die Anordnung des § 8 Abs. 4 trifft in Z 1 Vorsorge, daß nur solchen Rechtsträgern eine Zulassung für die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, welche sowohl fachlich als auch organisatorisch in der Lage sind, die Mindestanforderungen der Fernsehrichtlinie, die in diesem Bundesgesetz umgesetzt ist, einzuhalten. Im Hinblick auf den Satelliten-Rundfunk tritt somit ein für die Behörde nunmehr ausdrücklich zu prüfendes Kriterium hinzu, welches aber im Hinblick auf die Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechtes unumgänglich erscheint. Abs. 4 Z 2 sieht darüber hinaus als Prüfungskriterien für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen vor, daß der Antragsteller – entsprechend der Vorbildbestimmung in § 19 Abs. 2 Regionalradiogesetz – die entsprechende Glaubhaftmachung für eine regelmäßige Veranstaltung des Programms darzulegen hat. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der Tatsache, daß terrestrische Fernsehfrequenzen ein knappes Gut sind und vom Staat im Rahmen seiner “Garantenstellung” nach Art. 10 EMRK mit der entsprechenden Sorgfalt verteilt werden müssen.
Wie erwähnt ist Abs. 4 Z 2 der Bestimmung des § 19 Abs. 2 RRG nachgebildet, um der Behörde bei Anträgen von terrestrischem Fernsehen gemäß § 6a Abs. 1 und 2 eine Plausibilitätsprüfung des vorgelegten Konzepts zu ermöglichen und allenfalls nicht entsprechend glaubhaft gemachte Darlegungen von einer weiteren Behandlung im Sinne eines Auswahlverfahrens auszunehmen.
Abs. 5 entspricht der bisherigen Rechtslage.
Abs. 6 trifft eine besondere Regelung für den nicht allen Bestimmungen des Entwurfs unterliegenden Ereignis- und Einrichtungsrundfunk, dennoch kann sich die Notwendigkeit einer Nachfrage zu einzelnen Fragen ergeben.
Zu Z 29:
Die Bestimmung verfolgt den Zweck, Schwierigkeiten
bei der Beurteilung der frequenztechnischen Möglichkeiten und daraus
resultierende Rechtsunsicherheiten und Abstimmungsschwierigkeiten zwischen
einem (rundfunkrechtlich) genehmigten Verbreitungsgebiet und den
fernmeldetechnischen bzw.
-rechtlichen Bewilligungen nach einer allfälligen rundfunkrechtlichen
Zulassung hintanzuhalten.
Weiters soll damit gesichert sein, daß ein im Rahmen der Vollzugstätigkeit nach dem Regionalradiogesetz schwerwiegendes Problem von vorneherein vermieden wird:
Von frequenztechnischer Seite wurde nämlich wiederholt – und berechtigt – vorgebracht, daß eine Planung nur sinnvoll ist, wenn das vom Antragsteller gewünschte Verbreitungsgebiet sowie darüber hinaus die vom Antragsteller in Aussicht genommenen Eckdaten zur konkreten Planung von Sendestandorten vorliegen würden. Als nicht zielführend stellte sich weiters heraus, noch vor genauer Betrachtung der frequenztechnischen Feinabstimmung ein Verbreitungsgebiet im rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid festzulegen. Alle diese Schwierigkeiten sollen mit der im Entwurf vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme vermieden werden. In diesem Sinne ist es notwendig, daß der Behörde alle zur Verfügung stehenden Unterlagen zu technischen Überlegungen seitens der Antragsteller gegeben werden, um allein im Sinne der Antragsteller eine zufriedenstellende Lösung zu finden, die frequenztechnische Probleme von vornherein ausschließen soll. Sollten sich dennoch unvermeidliche Änderungen nachträglich ergeben, so kann dafür allenfalls im Wege der Bestimmung des § 6a Abs. 6 Abhilfe geschaffen werden.
Zu Z 30:
In § 9 werden die Zulassungsvoraussetzungen für Satelliten-Rundfunk und für terrestrisches Fernsehen – unter Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen in § 8 – genannt. Der in Abs. 1 Z 2 integrierte Hinweis auf § 10 bringt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber vor einer allfälligen Zulassungserteilung an einen einzelnen Antragsteller für terrestrisches Fernsehen zunächst davon ausgeht, daß sich im Zulassungsverfahren unter den Antragstellern eine oder mehrere Veranstaltergemeinschaften gebildet haben, unter denen die Auswahlentscheidung getroffen werden sollte (vgl. die Anmerkungen zu Z 31).
Für Anträge gemäß § 6a Abs. 2 und 3 ist in § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgesehen, daß das technische Konzept natürlich auch aus frequenztechnischer Sicht realisierbar sein muß. Die Anträge gemäß § 6a Abs. 2 haben ebenso die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 4 zu erfüllen und sind auch (für den Fall, daß sie sich auf das im wesentlichen gleiche Versorgungsgebiet beziehen,) einem Auswahlverfahren (vgl. § 10 Abs. 6) zu unterziehen.
Abs. 2 stellt klar, daß die Zulassungsdauer bei Ereignis- und Einrichtungsrundfunk kürzer ist.
Abs. 3 wurde hinsichtlich Satellitenrundfunk dahin gehend geändert, daß nun nur mehr die Programmgattung und die Verbreitung über einen bestimmten Satelliten (abgesehen von fernmeldetechnischen Bewilligungen) zu genehmigen ist, nicht aber die Programmdauer oder allfällige Programmfenster usw.
Die Genehmigung der Programmdauer, des Programmschemas für terrestrisches Fernsehen dient der Klarstellung im Hinblick auf einen allfälligen Entzugstatbestand gemäß § 46 Abs. 2 (diese Bestimmung entspricht der im Regionalradiogesetz bereits vorgesehenen Regelung) und soll zum einen verhindern, daß eine im Hinblick auf mehrere Bewerber um terrestrisches Fernsehen getroffene Auswahlentscheidung, die letztlich das geplante Programm als Beurteilungsmaßstab heranziehen wird, durch nachträgliche grundlegende Veränderungen des tatsächlichen Programms im Vergleich zum im Antrag dargestellten Programm, völlig ihrer Bedeutung entkleidet wird. Zum anderen soll auch für den Ereignisrundfunk (wenn auch auf Grund der begrenzten Dauer der Veranstaltung ein Entzugsverfahren der Ausnahmefall sein wird) und den Einrichtungsrundfunk eine Handhabe gegeben ist. In den Fällen des § 6a Abs. 2 und 3 ist überdies das Verbreitungsgebiet zu genehmigen.
Abs. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage angepaßt an die Ausweitung auf terrestrisches Fernsehen.
Abs. 5 sieht Erlöschungsgründe für die grundsätzlich auf sieben Jahre (vgl. Abs. 2) erteilte Zulassung für Satelliten-Rundfunk bzw. für terrestrisches Fernsehen vor.
In Abs. 6 wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, daß eine Zulassung als höchstpersönliches Recht nicht auf andere Rechtsträger übertragbar ist. Davon ausgenommen ist der Fall der “gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge”, womit jene Fälle gemeint sind, in welchen sich die Gesellschaftsform des Zulassungsinhabers zwar ändert, die Gesellschafter aber insgesamt ident bleiben (beispielsweise der Wechsel von einer GmbH in eine GmbH&CoKG mit gleichzeitiger Identität der bisherigen Gesellschafter).
Durch Abs. 7 ist klargestellt, daß jeder Zulassungsinhaber – sei es im Satellitenbereich als auch beim terrestrischen Fernsehen – unter Einhaltung der entsprechenden fernmelderechtlichen Bestimmungen, digitale Übertragungstechniken und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen kann, um seine Programme versuchsweise zu verbreiten. Der Charakter der versuchsweisen Verbreitung wird in der fernmelderechtlichen Bewilligung zum Ausdruck zu kommen haben.
Zu Z 31:
§ 10 ist dem § 20 des Regionalradiogesetzes nachgebildet. Auf Grund der Verwendung des Begriffs “Veranstaltergemeinschaften” ist klargestellt, daß sowohl eine Veranstaltergemeinschaft aller Antragsteller, aber auch mehrere Veranstaltergemeinschaften, in welchen etwa nur einige Antragsteller aufgenommen sind, vom Gesetzgeber gewollt sind. Wie auch im Regionalradiogesetz kommt der Privat-Rundfunkbehörde die Verpflichtung zu, die Antragsteller jeweils über ihre Mitbewerber, insbesondere die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, ausreichend zu informieren, die Antragsteller zu Verhandlungen mit diesen Mitbewerbern aufzufordern und im Zuge dieses Verfahrens den Kommunikationsaustausch zwischen den Antragstellern aktiv zu fördern.
In Abs. 5 wird nunmehr vorgesehen, daß die Erteilung einer Zulassung grundsätzlich auch an eine Veranstaltergemeinschaft zulässig ist, die auf Grund einer Vereinbarung im Innenverhältnis bereits existiert, aber im Außenverhältnis noch keine einheitliche Rechtspersönlichkeit (unter dem “Dach” einer gemeinsamen Gesellschaft) aufweist. In diesem Fall hat die Behörde im Zulassungsbescheid auszusprechen, daß die – von den Proponenten der Veranstaltergemeinschaft in Aussicht genommene gemeinsame Rechtspersönlichkeit – der Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nachzuweisen ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so gilt die Zulassung nicht als erteilt. In diesem Fall hätte gemäß § 6b Abs. 2 Z 4 eine Neuausschreibung der Sendelizenz stattzufinden und wäre das Antragsverfahren neu durchzuführen.
Entsprechend der Vorbildbestimmung des Regionalradiogesetzes trifft Abs. 2 die Kriterien für die Auswahlentscheidung für den Fall, daß die Behörde zwischen mehreren Antragstellern bzw. Veranstaltergemeinschaften zu wählen hat.
Bei Erteilung der Zulassung für die bundesweite Sendelizenz für terrestrisches Fernsehen hat die Behörde bei ihrer Entscheidung insbesondere zu beachten, inwieweit die vorgelegten Programmkonzepte in Aufbau und Inhalt einen “Österreichbezug” aufweisen. Hierbei geht es nicht zwingend um eine quantitative Beurteilung (etwa in Form einer bestimmten anteilsmäßigen Quote derartiger Beiträge), sondern vielmehr um eine vorausschauende Gesamtbetrachtung, inwieweit sich das vorgelegte Konzept des Antragstellers in besonderer Weise eignet, den Charakter eines spezifisch österreichischen Fernsehprogramms zum Ausdruck zu bringen.
Hinsichtlich der Anträge gemäß § 6a Abs. 3 erscheint ein Auswahlverfahren entbehrlich und würde dem Zweck der Bestimmung (rasche rundfunkrechtliche Bewilligung) zuwiderlaufen. In diesem Fall wird beim theoretischen Fall von mehreren Antragstellern für dasselbe Ereignis oder dieselbe Einrichtung vorbehaltlich des Umstandes, daß vielleicht mehrere Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, davon auszugehen sein, daß Anträge gemäß § 6a Abs. 3 in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln sind.
Abs. 6 bestimmt, daß vordringlich Anträge gemäß § 6a Abs. 2 vor jenen nach § 6a Abs. 3 zu behandeln sind.
Zu den Z 32 bis 34:
Diese Anordnungen dienen der textlichen Klarstellung. Festzuhalten ist, daß die Bestimmung nicht so zu verstehen ist, daß ein Programm von einem Rundfunkveranstalter bereits ausgestrahlt werden muß, um Gegenstand eines Verbreitungsauftrages zu sein. Vielmehr dient die Bestimmung gerade dem Zweck auch nur potentiellen Rundfunkveranstaltern, die keine Einigung mit einem Kabelnetzbetreiber erreichen durch Vermittlung der Behörde allenfalls die Einspeisung zu ermöglichen. Die Sicherstellung der Mindestdauer eines Programm könnte dabei auch mittels einer Auflage oder Bedingung im bescheidmäßigen Verbreitungsauftrag festgehalten werden, um zu verhindern, daß ein Kabelplatz durch kürzere Programme als 120 Minuten belegt wird.
Zu Z 35:
Parallel zu § 3 des Regionalradiogesetzes schafft auch diese Regelung die Grundlage dafür, daß private terrestrische Fernsehveranstalter ihre Programme über Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreiten können. Auch hier gilt daß eine solche Verbreitung über Sendeanlagen des ORF nur auf Grund einer vertraglichen Einigung zu den nachgewiesenen Selbstkosten des ORF zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem privaten Programmveranstalter erfolgen kann. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Österreichische Rundfunk bei der Zurverfügungstellung von Sendeanlagen nach sachlichen Kriterien vorzugehen hat (siehe VfSlg. 10.948/1986).
Zu Z 36:
In § 12 Abs. 1 wird die Bezeichnung des Beirates entsprechend geändert. Die Stellungnahmefrist von bisher vier Wochen wird auf sechs Wochen verlängert.
Die Abs. 2 und 3 berücksichtigen die Interessen der Länder bei der Zulassungserteilung für terrestrisches Fernsehen. Eine Stellungnahme der Landeshauptmännerkonferenz hat die Privat-Rundfunkbehörde bei der Erteilung der Zulassung für die bundesweite Sendelizenz einzuholen. Vor Erteilung einer Zulassung für eine Sendelizenz im Sinne von § 6a Abs. 2 besteht überdies ein Anhörungsrecht des betroffenen Landes.
Zu Z 37 und 38:
Diese Anordnungen dienen der textlichen Klarstellung.
Zu Z 39:
Auf Grund der besonderen Programminhalte erscheint eine Ausnahme der reinen Teleshopping-Programme und reinen Eigenwerbeprogramme von den Programmgrundsätzen der Abs. 1 und 2 zweckmäßig (vgl. zu diesen Programmen auch die Anmerkung zu Z 48).
Zu Z 40:
Diese Anordnung dient der textlichen Klarstellung.
Zu Z 41:
Die Anordnung des § 16 Abs. 3 erfolgt in Umsetzung des Art. 22 Abs. 3 der geänderten Fernsehrichtlinie. Programme, welche die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, sind somit nicht nur zu einer Sendezeit auszustrahlen, in welcher diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden, sondern es ist darüber hinaus durch besondere Kennzeichnung unverzüglich auf den jugendgefährdenden Inhalt dieser Programme seitens des Veranstalters hinzuweisen. Die Art der Ankündigung bzw. Kenntlichmachung jugendgefährdender Sendungen bleibt dabei dem Veranstalter überlassen. Möglich sind akustische Zeichen oder optische Mittel (Piktogramme, Farben). Von einer detaillierteren Regelung wurde abgesehen, da derzeit im Kreise der Rundfunkveranstalter auf europäischer Ebene eine Vereinheitlichung der entsprechenden Kennzeichnung überlegt wird.
Zu Z 42:
In § 18 Abs. 2 wird das Verbot der Schleichwerbung und des Einsatzes der subliminalen Techniken für Werbung entsprechend Art. 10 Abs. 3 und 4 der neuen Fernsehrichtlinie auch auf das Teleshopping ausgedehnt.
Zu Z 43:
Die an bestimmten Tagen angeordneten Werbeverbote werden aufgehoben.
Zu Z 44:
Die Ergänzung um Auftraggeber von Teleshopping ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Programmgestaltung geboten.
Zu Z 45:
Die Einfügung dient der Klarstellung im Hinblick auf die Erweiterung des Geltungsbereiches für terrestrisches Fernsehen.
Zu Z 46:
Diese Anordnung erfolgt in Umsetzung des neuen Art. 16 Abs. 2 der Fernsehrichtlinie.
Zu Z 47:
Durch den neu gefaßten Art. 18 der Fernsehrichtlinie ist es notwendig, die Werbezeitenregelung im Hinblick auf das Teleshopping zu ändern. Da Art. 18a der Fernsehrichtlinie nunmehr eine Sonderregelung für “Teleshopping-Fenster” (die sich vom “Teleshopping-Spot” auf Grund ihrer Dauer unterscheiden) trifft, welche in § 28 Abs. 4 des Entwurfs umgesetzt wird, bedarf es in § 28 Abs. 1 des Verweises auf Abs. 4. Wie schon nach der geltenden Rechtslage, dürfen Fernsehprogramme Werbung in der Maximaldauer von 20% der täglichen Sendezeit beinhalten, sofern Teleshopping oder andere Formen der Werbung (zB sogenannte Dauerwerbesendungen und Telepromotions, die eine längere Sendedauer haben und in der Regel in den Programmablauf integriert werden) im Programm enthalten sind. Die Motivation des Gemeinschaftsrechtsgesetzgebers liegt insbesondere in der Förderung des Teleshoppings.
Weiterhin gilt, daß die Sendezeit für Werbespots (der sich durch seine Dauer von einigen Sekunden bis etwa einer Minute auszeichnet) 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten darf. Die Sonderregelung für Teleshopping-Fenster soll dazu dienen, durch eine bestimmte Mindestdauer derartiger Sendungen für den Konsumenten sicherzustellen, daß diese Sendungen klar erkenntlich sind und sich von anderen Programmen deutlich unterscheiden. Zugleich wurde mit dieser Regelung die maximale Dauer des Teleshoppings von bisher nur einer Stunde pro Tage ausgeweitet, insbesondere durch die Zulässigkeit von Teleshopping-Fenstern sowie reinen Teleshopping-Programmen.
§ 28 Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 3 der Fernsehrichtlinie um. Nicht als Werbung und somit in die Werbezeitenregelungen einzubeziehen sind daher Programmtrailer, Begleitmaterialien wie etwa Hinweise auf Bücher für eine ausgestrahlte Bildungssendung. Auch Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit gelten dann nicht als Werbung, wenn die Ausstrahlung keinen kommerziellen Hintergrund für den Rundfunkveranstalter hat, sondern vielmehr die Information der Öffentlichkeit über eine von allgemeinem Interesse liegende Angelegenheit betrifft (zB der Hinweis, daß eine bestimmte Impfaktion durchgeführt wird). Schließlich zählen auch kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung im Sinne dieser Bestimmung.
Ferner wurden die Regelungen über die Werbezeit im Hörfunk im Sinne einer Angleichung an die für den Österreichischen Rundfunk geltenden Regelungen mit der zusätzlichen Möglichkeit des Jahresausgleichs angepaßt
Zu Z 48:
§ 28a folgt der neuen Fernsehrichtlinie und erklärt reine Teleshopping-Programme sowie Eigenwerbeprogramme des Rundfunkveranstalters als ausdrücklich zulässig. Damit soll den neuen Entwicklungen am Fernsehmarkt im Hinblick auf diese Programmerscheinungsformen Rechnung getragen werden. Gemäß dem Erwägungsgrund 39 der neuen Fernsehrichtlinie handelt es sich bei Eigenwerbung “um eine besondere Form der Werbung …, bei der der Veranstalter seine eigenen Produkte, Dienstleistungen, Programme oder Sender vertreibt”. Durchbrochen wird die Ausschließlichkeit dieser Programminhalte lediglich durch die Möglichkeit von Werbesendungen.
Zu Z 49 und 50:
Die Änderung dient der Anpassung an die geltende Fernsehrichtlinie. Für den Österreichischen Rundfunk gelten strengere Bestimmungen.
Zu den Z 51 bis 53:
Die Änderungen der Z 51 und 53 dienen der Klarstellung.
Im Hinblick auf die Novellierung bedarf auch die Bezeichnung der Aufsichtskommission (Novellierungsanordnung Z 52) einer Änderung.
Zu Z 54:
Die Änderung schien notwendig, weil etwa nach der bisherigen Rechtslage Aufrufe des Österreichischen Roten Kreuzes für dringende Blutspenden nicht umfaßt wären, da es sich beim erwähnten Fall nicht zwingend um eine “Katastrophe” oder “Krise” (wohl aber um eine bedrohliche Situation für Leben und Gesundheit einzelner) handelt und Vereinigungen wie die Genannte auch keine Behörden sind. Klargestellt muß aber sein, daß es sich um begründete Notfälle handelt, um keine extensive Verlautbarungsverpflichtung zu schaffen.
Zu Z 55:
Vgl. Z 16.
Zu Z 56:
Die Anordnungen erfolgen in Umsetzung der Änderungen in Art. 4 der Fernsehrichtlinie, wonach in die Berechnung der Sendezeit für europäische Werke nunmehr auch Teleshopping nicht einzubeziehen ist.
Zu Z 57:
Die Anpassung des Verweises ist infolge der Neuerlassung der Fernsehrichtlinie erforderlich.
Zu Z 58:
Die Z 2 und 3 des § 36 ergeben sich auf Grund der Art. 19 und 19a der Fernsehrichtlinie. Z 4 nimmt Programme von der Quotenregelung mit der gleichen Begründung aus, wie schon die bisherige Anordnung in der nunmehrigen Z 1: gemäß Art. 9 des Textes der neuen Fernsehrichtlinie gelten die Quotenregelungen nämlich nicht für Fernsehsendungen, die sich an ein lokales Publikum richten und die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind.
Zu Z 59 und 60:
Die Anordnung dient der Klarstellung der anzuwendenden Bestimmungen und des Umfangs der bereits von § 4 getroffenen Anzeigepflichten.
Zu Z 61:
Die Einfügung dient der Anpassung an Art. 2a Abs. 2 lit. a der Fernsehrichtlinie hinsichtlich des darin neu aufgenommenen Verweises auf Art. 22a der Richtlinie.
Zu Z 62:
Die Anordnung dient der legistischen Neuordnung.
Zu Z 63:
Die Anordnung ist ident mit dem bisherigen Text des § 40 Abs. 4.
Zu Z 64:
Die Anordnung ist ident mit der Bestimmung des bisherigen § 41.
Zu Z 65:
Die Änderung dient der legistischen Klarstellung.
Zu Z 66 und 67:
Die Änderungsrichtlinie sieht in Art. 3 Abs. 3 die Einrichtung “geeigneter Verfahren” vor, die sicherstellen sollen, daß “direkt betroffene Dritte” einschließlich der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung zwingender Bestimmungen für die Rundfunktätigkeit erwirken können. Zwar besteht schon jetzt im Rahmen des bestehenden Sanktionssystems in der Möglichkeit der Beschwerde gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 betreffend die unmittelbare Schädigung einer Person durch eine Rechtsverletzung und der Popularbeschwerde in § 44 Abs. 1 Z 2 ein geeignetes Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes. Zur vollständigen Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 der Änderungsrichtlinie ist es aber notwendig, eine weitere Beschwerdemöglichkeit solcher “direkt betroffener” Dritter, die nicht durch eine behauptete Rechtsverletzung geschädigt wurden bzw. nicht durch 100 weitere Unterschriften unterstützt werden, vorzusehen. Diese Beschwerdemöglichkeit bezieht sich auf die Einhaltung zwingender Bestimmungen eines Mitgliedstaates über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (betreffend Werbung, Kennzeichnung bestimmter Sendungen uä.). Zusammen mit den Bestimmungen des § 47 ist damit ein Rechtsbehelf im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 der Änderungsrichtlinie eingerichtet, der es Zuschauern, Wettbewerbern, Werbetreibenden, Verbraucherverbänden usw. ermöglicht, die mutmaßliche Verletzung solcher Bestimmungen, welche nicht im Wege der Beschwerde nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend gemacht werden können, an die Kommission heranzutragen, um hiedurch die tatsächliche Einhaltung zwingender Bestimmungen für die Programmgestaltung zu erwirken.
Voraussetzung für die Beschwerde ist zum einen, daß eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 15, 16, 18 bis 28a und 29 Abs. 2 bis 5 begründet behauptet wird und die Person die inkriminierte Sendung tatsächlich empfangen konnte. Die betroffenen Interessen müssen nicht durch einen subjektiven Rechtsanspruch gewährleistet sein, denkbar sind auch wirtschaftliche Interessen; um etwa die auf Grund der Verletzung bestimmter Rechtsgüter denkbare Reflexwirkung und die damit bewirkte Verletzung derartiger Interessen einzugrenzen, sieht der Entwurf vor, daß der Beschwerdeführer spezifisch darzulegen hat inwieweit er in seinen Interessen betroffen ist. Der Kommission kommt hier im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ein Ermessensspielraum zu, dessen Rahmen bzw. Determinierung durch die in der Bestimmung festgelegten Erfordernisse der erheblichen Bedeutung der Verletzung restriktiv gezogen wird.
Schließlich soll ausgeschlossen werden, daß nicht alle drei nach § 44 vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten in Anspruch genommen werden, um ein und dieselbe Verletzung zu rügen. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen verschiedene Personen dieselbe Verletzung bemängeln.
Zu Z 68:
Die Änderungen in Abs. 1, 2 (nunmehr Absatz 3), 3 (nunmehr Abs. 4) und 4 (nunmehr Abs. 5) dienen der Anpassung an den erweiterten Geltungsbereich sowie sprachlichen Klarstellungen. Die Bestimmung des § 46 Abs. 2 wird parallel zur bisherigen Bestimmung in § 23 Abs. 1a des Regionalradiogesetzes eingefügt.
Zu Z 69:
Im Hinblick auf den Entfall des § 10 ist die Bestimmung der bisherigen Z 3 gegenstandslos.
Zu Z 70:
Die Strafdrohung für Verletzung des § 14 stellte sich als nicht justiziabel heraus, eine allfällige Verletzung könnte aber im Wege einer Beschwerde gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 und 2 releviert werden.
Zu Z 71 und 72:
Die Anordnungen dienen der legistischen Klarstellung.
Zu Z 73:
Diese Anordnung ist im Hinblick auf den erweiterten Geltungsbereich des nunmehrigen Privat-Rundfunkgesetzes erforderlich.
Zu Z 74:
Die Anordnung der Senatsbesetzung in § 47 Abs. 5 für die Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen erscheint aus Praktibilitätsgründen erforderlich, zumal sonst Verwaltungsstrafen jeweils im Plenum zu verhängen wären. Gleiches gilt für die Zuständigkeit bei Anzeigen.
Zu den Z 75 bis 78:
Die Änderungen bezwecken die Einbeziehung von terrestrischem Fernsehen und nehmen sprachliche Anpassungen vor.
§ 51 Abs. 3 enthält den nötigen Umsetzungshinweis.
Zu Z 79 (Anlagen I A, I B und 2):
Die Anlagen geben zusammen betrachtet den gesamten international koordinierten Bestand an derzeit ungenutzten Frequenzen, der für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für Private zur Verfügung steht, wieder.
Die Planeintragungen der Anlage I A und I B bilden die Grundlage für eine bundesweite Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen, wobei mit den Eintragungen bzw. Standorten in der Anlage I A ein Versorgungsgrad von rund 75 bis 78% der Gesamtbevölkerung Österreichs erreicht werden kann.
Die Anlage I A umfaßt somit ein geschlossenes Sendernetz an Übertragungskapazitäten, die jedenfalls zu nutzen sind, um den erwähnten Versorgungsgrad sicherzustellen.
In Anlage I B sind die weiteren Übertragungskapazitäten angeführt, deren Versorgungsgrad jeweils mit unter einem Prozent der Bevölkerung des betreffenden Bundeslandes (in dem sie ausgewiesen sind) anzusetzen ist, für die aber zumindest anfänglich gesichert werden soll, daß ein Antragsteller – so er dies plant – auch diese zusätzlichen (neben Anlage I A bestehenden) Standorte nutzen kann.
Gemeinsam mit jenen der Anlage I A wäre damit ein Versorgungsgrad von rund 91% der österreichischen Gesamtbevölkerung gegeben (berechnet in Anteilen an der Bevölkerung eines Bundeslandes: Burgenland 91,2%, Kärnten 94,3%, Niederösterreich 91,9%, Oberösterreich 92,5%, Salzburg 83,4%, Steiermark 90,5%, Tirol 82,3%, Vorarlberg 87,8% und Wien 99,2%).
Die Berechnungen über den Versorgungsgrad beruhen auf Basis der Frequenzen, die an den ORF Standorten sofort betriebsbereit gestellt werden können.
Die angeführten Senderstandorte und Sendeleistung entsprechen denen des ORF Sendernetzes. Grundsätzlich muß bei allen Sendern von gerichteten Antennendiagrammen ausgegangen werden. Bei den angegebenen Sendeleistungen handelt es sich um die jeweils maximale äquivalente Strahlungsleistung (ERP), wobei die konkrete Abstimmung der Sendeleistung (mit jenen anderer Frequenzen) erst in der fernmelderechtlichen Bewilligung erfolgen kann. Die Möglichkeit der Abweichung von Standorten ist im Rahmen internationaler Regelungen über die Frequenzkoordinierung nur beschränkt und nicht für alle Standorte möglich. Zudem würden dabei erhebliche Umplanungen auch im bestehenden Sendernetz mit längeren internationalen Verfahren vorzunehmen sein.
Jene technischen Parameter (Sendestandorte, Frequenzen), die abgesehen von dem bundesweiten Sendernetz vorhanden sind und die sich für kleinere Sendegebiete eignen könnten, sind in Anlage II aufgezählt, wobei nach einer Frist von zwei Jahren gerechnet ab Erteilung einer Zulassung durch die Privatrundfunkbehörde für bundesweites Fernsehen die dann noch freien – nämlich tatsächlich ungenutzten – Übertragungskapazitäten der Anlage I B ebenfalls für die Zwecke der Anlage II zur Verfügung stehen sollen.
Textgegenüberstellung
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz |
Privat-Rundfunkgesetz |
Allgemeines |
Allgemeines |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk) sowie über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von 1. Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk), 2. Hörfunk und Fernsehprogrammen über Satellit (Satelliten-Rundfunk) und 3. Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischen Weg (terrestrisches Fernsehen). |
(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt. |
(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, und das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, bleiben unberührt. |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist |
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist |
1. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur; |
1. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur; |
2. Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind; |
2. Verbreitung: die über Kabelnetz, Satellit. oder auf terrestrischem Weg übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind; |
3. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet. |
3. Weiterverbreitung: der Empfang und – ungeachtet der technischen Mittel – die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen; Als Weiterverbreitung gilt auch die gleichzeitige Übertragung eines Programms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet. |
4. Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel-Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet. |
4. Rundfunkveranstalter: wer Fernsehprogramme für die Verbreitung auf terrestrischem Wege oder wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit. schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel-Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel-Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet. |
5. Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden; |
5. Vollprogramm: Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden; |
6. Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten; |
6. Spartenprogramm: Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten; |
7. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird; |
7. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird; |
8. Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist; |
8. Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist; |
9. Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden. |
9. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und graphischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals angeboten werden; |
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10. Bundesweite Sendelizenz: das in der Anlage I A unter Zusammenfassung von Frequenzen, Sendestandorten und maximaler Leistung umschriebene Verbreitungsgebiet, für das unter Berücksichtigung weiterer vom Antragsteller genannter und in Anlage I B angeführter Übertragungskapazitäten eine Zulassung für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Fernsehen erteilt werden kann; |
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11. Nichtbundesweite Sendelizenzen; die auf Grund von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 durch Zusammenfassung von in Anlage II angeführten Frequenzen, Sendestandorten und maximaler Leistung umschriebenen Verbreitungsgebiete mit deinem Versorgungsschwerpunkt in einem Bundesland, für die Zulassungen für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen erteilt werden können; |
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12. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient; |
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13. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt. |
(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt. |
(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt. |
Zulassung |
Niederlassungsprinzip und Zulassung |
§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1997 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 41/1997) eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt. |
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satelliten-Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) oder terrestrisches Fernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. |
(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit. |
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist. |
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(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser |
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1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder |
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die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und |
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2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist. |
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Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalter eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich. |
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(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder |
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1. seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, |
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oder |
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2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden. |
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(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Absätze 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden. |
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Weiterverbreitung |
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§ 3a. (1) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Rundfunkprogrammen über Satellit oder auf terrestrischem Weg. Für derartige Anträge gilt § 7. |
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(2) Für die Weiterverbreitung von nicht nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen darf eine fernmelderechtliche Bewilligung für den Betrieb von Sendeanlagen zur terrestrischen Weiterverbreitung nur für die in Anlage II ausgewiesenen Frequenzen und Sendestandorte erteilt werden, wobei sichergestellt sein muß, daß diese Frequenzen und Sendestandorte im Bewilligungszeitpunkt nicht für die Veranstaltung von terrestrisch verbreiteten Fernsehprogrammen nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Die Bewilligung ist unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, sobald eine Zulassung für die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gemäß § 9 für eine Sendelizenz, welche die zur Weiterverbreitung bewilligten Frequenzen und Senderstandorte umfaßt, von der Privatrundfunkbehörde rechtskräftig erteilt wurde. |
Anzeige |
Anzeige |
§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen. |
§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Privatrundfunkbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen. |
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme. |
(2) Die Anzeige nach Abs. 1 erster Satz hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme. Die Anzeige nach Abs. 1 zweiter Satz hat den Namen des Programms und den Rundfunkveranstalter anzugeben. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen. |
Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter |
Rundfunkveranstalter |
§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein. |
§ 5. (1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein. Sie müssen ihren Sitz im Inland haben, sofern nicht § 3 Abs. 4 Z 2 oder § 3 Abs. 5 zur Anwendung kommen. |
(2) Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind |
(2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind |
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften, |
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, |
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, |
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, |
3. der Österreichische Rundfunk, |
3. der Österreichische Rundfunk, |
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, |
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, |
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. |
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. |
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Kabeltext. |
Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Kabeltext. |
(3) Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 219 S/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben. |
(3) Ist der ein Rundfunkveranstalter von terrestrischem Fernsehen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBL 219 S/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben. |
(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt. |
(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt. |
(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. |
(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. |
(6) Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt. |
(6) Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Privatrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt. (7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Rundfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Die Privatrundfunkbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8 Abs. 4 entsprochen wird. Die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen dem Rundfunkveranstalter eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden könnte. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. |
Beteiligung von
Medieninhabern, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und
Hörfunkveranstaltern nach dem Regional- |
Beteiligung von Medieninhabern, Rundfunkveranstaltern und Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz |
§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein. |
§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein. |
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters einwirken. |
(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Rundfunkveranstalters einwirken. |
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2 zusammenzurechnen. |
(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2 zusammenzurechnen. |
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, |
(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, |
1. die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen; |
1. die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen; |
2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt; |
2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt; |
3. bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt. |
3. bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt. |
Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht. |
Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht. |
(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt. |
(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter sind Zeitungsinhabern gleichgestellt. |
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(6) Die Abs. 1 bis 5 kommen nicht zur Anwendung, wenn ein nach diesem Bundesgesetz verbreitetes Kabel-Rundfunkprogramm vom Veranstalter dieses Programms oder ein auf Grund einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz verbreitetes Programm durch den Zulassungsinhaber weiterverbreitet wird. |
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Terrestrisches Fernsehen und fernmelderechtliche Bewilligung |
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§ 6a. (1) Eine Zulassung kann erteilt werden für die Veranstaltung eines bundesweit terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramms (Bundesweite Sendelizenz). |
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(2) Weiters können Zulassungen für Sendelizenzen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage II zur Veranstaltung von nichtbundesweitem Fernsehen (§ 2 Abs. 1 Z 11) erteilt werden. |
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(3) Zulassungen zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten, die in Anlage II genannt sind, können weiters nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die |
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1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder |
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2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Fernsehtätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. |
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Zulassungen für Programme nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung, längstens für eine Dauer von zwei Wochen, Zulassungen für Programme gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. |
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Auf derartige Programme finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Z 4 und 5 soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, § 5 Abs. 3 und 4, ferner die §§ 6 14 Abs. 1, 15 bis 19, 21 bis 28, 29 bis 31 sowie 44 bis 49. Werbung und Teleshopping in Programmen nach Z 2 ist unzulässig. |
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(4) Übertragungskapazitäten der Anlage I B, die nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 1 zur Verbreitung für bundesweites Fernsehen genützt werden, können ab diesem Zeitpunkt für die Veranstaltung von Fernsehen gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung von der Fernmeldebehörde bewilligt werden. Allenfalls bereits erteilte fernmelderechtliche Bewilligungen für bis zu diesem Zeitpunkt ungenutzte Übertragungskapazitäten der Anlage I B sind von der Fernmeldebehörde zu widerrufen. |
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(5) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Fernsehprogrammen auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach erfolgter Zulassung durch die Privatrundfunkbehörde erteilen. |
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(6) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen bei der fernmelderechtlichen Bewilligung auf Grund einer Zulassung gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 hinsichtlich der technischen Parameter vom durch die Privatrundfunkbehörde festgelegten Versorgungsgebiet abweichen, wenn sich dies nachträglich als aus frequenztechnischen Gründen unvermeidbar herausstellt und damit keine wesentliche Veränderung des Verbreitungsgebietes bewirkt wird. Vor Erlassung der entsprechenden Bewilligungsbescheide ist das Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde anzustreben. |
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Ausschreibung der bundesweiten Fernsehsendelizenz |
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§ 6b. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat die bundesweite Fernsehsendelizenz innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/199v durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” auszuschreiben und dabei eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen innerhalb deren Anträge auf Erteilung von Zulassungen für eine bundesweite Sendelizenz und für regionale Sendelizenzen gestellt werden können. |
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(2) Eine weitere Ausschreibung hat jeweils stattzufinden, |
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1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung, |
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2. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 5 Abs. 7, |
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3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 9 Abs. 5, |
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4. im Falle, daß der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 nicht erbracht wurde. |
Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk |
Antrag auf Zulassung |
§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde einzubringen. |
§ 7. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk und Anträge gemäß § 6a Abs. 3 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden. |
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(2) Die Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Fernsehen sind innerhalb der gemäß § 6b bestimmten Frist bei der Privatrundfunkbehörde einzubringen und haben jene Übertragungskapazitäten der Anlage I B, die zusätzlich zu jenen in Anlage I A vom Antragsteller genutzt und für die eine fernmelderechtliche Bewilligung beantragt werden soll, anzugeben. |
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(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung von nichtbundesweitem Fernsehen sind jährlich jeweils in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai und 1. Oktober bis 30. November bei der Privatrundfunkbehörde einzubringen. Modifikationen eingebrachter Anträge sind unzulässig. § 13 Abs. 3 AVG bleibt unberührt. |
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(4) Für den Fall, daß der Privatrundfunkbehörde Anträge gemäß § 6a Abs. 2 und 3 vorliegen, die eine Verbreitung im wesentlichen gleichen Verbreitungsgebiet zum Gegenstand haben, sind Anträge gemäß § 6a Abs. 2 vordringlich zu behandeln. |
Antragsinhalt |
Antragsinhalt |
§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen. |
§ 8. (1) Antragsteller für die Veranstaltung von Satellitenrundfunk und terrestrischem Fernsehen gemäß § 6a Abs. 1 und 2 haben das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Privatrundfunkbehörde nachzuweisen. |
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt. |
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das geplante Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber durch das Gesamtangebot der nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt werden. |
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten: |
(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten: |
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, |
1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch oder die Bestätigung der erfolgten Eintragung in das Firmenbuch, bei Vereinen den Nachweis der Vereinsgründung, |
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen, |
2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen, |
3. Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll, |
3. Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der eigengestalteten Beiträge sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll, |
4. eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen, |
4. eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen, sowie Angaben über Fenster- oder Rahmenprogramme, |
5. Angaben über den Satelliten und das versorgte Gebiet, |
5. im Fall des Satellitenrundfunks |
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a) Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestation das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, daß der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat, |
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b) Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden und wo der wesentliche Teil des Sendepersonals tätig ist, |
6. das geplante Redaktionsstatut. |
6. das geplante Redaktionsstatut, |
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7. im Falle von terrestrischem Fernsehen Angaben über die Sendeanlagen bzw. über Vereinbarungen zur Nutzung von Sendeanlagen für den Fall der Zulassungserteilung. |
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8. im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 zusätzlich ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine genaue Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes. |
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(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 hat der Antragsteller |
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1. glaubhaft zu machen,daß er fachlich und organisatorisch in der Lage ist, die Einhaltung der §§ 15 bis 24 zu gewährleisten und den Sendebetrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufzunehmen, |
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2. bei Anträgen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen darüber hinaus glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt. |
(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. |
(5) Die Privatrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. |
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(6) Anträge gemäß § 6a Abs. 3 haben neben einer Darstellung des geplanten Programms ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung sowie eine genaue Beschreibung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten. Abs. 5 findet Anwendung. |
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Frequenztechnische Gutachten |
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§ 8a. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2 und 3 die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und der Abstimmung mit bereits von Fernsehveranstaltern genutzten Übertragungskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen. |
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(2) Ergibt sich im Zuge der Erstellung des Gutachtens nach Abs. 1, daß die vom Antragsteller für die Verbreitung geplanten technischen Parameter zwar technisch geeignet sind, jedoch geringfügig abzuändern wären, hat dies die Fernmeldebehörde dem Antragsteller mitzuteilen. Sofern dadurch eine geringfügige Änderung des Verbreitungsgebietes bewirkt würde, kann der Antragsteller seinen Antrag dahin gehend abändern. |
Erteilung der Zulassung |
Erteilung der Zulassung |
§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt. |
§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, 1. für Satellitenrundfunk, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 Z 1 genannten Anforderungen erfüllt, 2. für terrestrisches Fernsehen, wenn der Antragsteller die in § 8 Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen erfüllt und nicht § 10 zur Anwendung kommt, |
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3. im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 2, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Z 2 das Gutachten der Fernmeldebehörde (§ 8a) die Realisierbarkeit der Veranstaltung belegt, |
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4. für Anträge gemäß § 6a Abs. 3, wenn das Gutachten der Fernmeldebehörde die Realisierbarkeit der Veranstaltung belegt und die Einhaltung der in § 6a Abs. 3 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährleistet erscheint. |
(2) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde. |
(2) Die Zulassung ist abgesehen von den Fällen des § 6a Abs. 3 von der Privatrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Jede Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Privatrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde. |
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen. |
(3) In der Zulassung 1. für Satellitenrundfunk sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten, 2. für terrestrisches Fernsehen sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, in den Fällen des § 6a Abs. 2 und 3 zusätzlich das Verbreitungsgebiet anhand des von der Fernmeldebehörde eingeholten Gutachtens zu genehmigen. |
(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist. |
(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller innerhalb eines Jahres vor Antragstellung bereits einmal die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 entzogen wurde oder dem Antragsteller die Veranstaltung von Kabelrundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 untersagt ist. |
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(5) Die Zulassung erlischt, |
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1. wenn der Rundfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat, |
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2. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers, |
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3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 5 Abs. 7, |
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4. durch Entzug der Zulassung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2, |
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5. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. |
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(6) Die Zulassung ist außer im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar. |
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(7) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im Verbreitungsgebiet nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen. |
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Auswahlentscheidung bei Antragstellern für terrestrisches Fernsehen |
§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird. |
§ 10. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 bis 4) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 zu erfüllen. |
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(2) Kommt eine Veranstaltergemeinschaft aller Antragsteller im Sinne des Abs. 1 innerhalb der Frist nicht zustande, so hat die Behörde jenem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen, |
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1. bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnissen des Verfahrens die Zielsetzungen des Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges auf die jeweiligen regionalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist und |
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2. von dem oder von denen zu erwarten ist, daß deren Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist. |
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(3) Bei Erteilung der Zulassung gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 ist weiters jenem Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft der Vorzug einzuräumen, von dem oder von der insbesonders auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, daß in das Programm österreichbezogene Beiträge, welche beispielsweise eine Darstellung des kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, der österreichischen Landschaft, des österreichischen Sports oder sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden. |
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(4) Im Falle der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern oder Veranstaltergemeinschaften um eine Zulassung ist überdies jener Antragsteller oder jene Veranstaltergemeinschaft vorrangig zu berücksichtigen, bei dem oder der das vorgelegte Programmkonzept die bessere Gewähr für die Integration regionaler Interessen bietet. |
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(5) Bei Erteilung einer Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweist, hat die Privatrundfunkbehörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt. |
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(6) Für Anträge gemäß § 6a Abs. 2 gelten die Abs. 1, 2, 4 und 5 insoweit als die Anträge sich auf das im wesentlichen gleiche Verbreitungsgebiet beziehen und innerhalb derselben Antragsfrist eingebracht wurden. |
Verbreitungsauftrag |
Verbreitungsauftrag für Kabelrundfunkprogramme |
§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen. |
§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines der Lokalberichterstattung dienenden eigengestalteten Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Privatrundfunkbehörde anrufen. |
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn |
(2) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn |
1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt, |
1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt, |
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird, |
2. in dem Kabelnetz höchstens ein dem vom Kabel-Rundfunkveranstalter geplanten Programm vergleichbares Programm mit einer Dauer von mindestens 120 Minuten, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, verbreitet oder weiterverbreitet wird, und dieses nicht in einem anderen Bundesland verbreitet wird, |
3. das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird. |
3. das geplante Programm eine Mindestdauer von 120 Minuten aufweist, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird. |
(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. |
(3) Die Privatrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei der Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. |
(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. |
(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. |
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Verbreitung über Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks |
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§ 11a. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Verbreitung auf terrestrischem Wege zugelassenen Fernsehprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Rundfunkveranstalter voraus, in welcher der Ersatz der nachgewiesenen Selbstkosten vereinbart wird. |
Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk |
Stellungnahmen |
§ 12. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Hörfunkbeirat als “Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk” zur Stellungnahme auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Kabel- und Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. |
§ 12. (1) Die Privatrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Hörfunkbeirat als “Beirat für Privat-Rundfunk” zur Stellungnahme auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (2) Im Falle von Anträgen gemäß § 6a Abs. 1 hat die Behörde überdies eine Stellungnahme der Landeshauptmännerkonferenz einzuholen und dafür eine Frist von mindestens vier, höchstens jedoch acht Wochen einzuräumen. |
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(3) Vor Erteilung der Zulassung gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 ist ein Vertreter der Landesregierung des Landes, in welchem sich das Verbreitungsgebiet der Sendelizenz befindet, zu hören. |
Anwendung des AVG |
Anwendung des AVG |
§ 13. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. |
§ 13. Die Privatrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. |
Programmgrundsätze |
Programmgrundsätze |
§ 14. (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. |
§ 14. (1) Die Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. |
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden. |
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im jeweiligen Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden. |
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme. |
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für reine Teleshoppingprogramme (§ 28a Abs. 1) und reine Eigenwerbeprogramme (§ 28a Abs. 2). |
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein. |
(4) Bei Kabelrundfunkprogrammen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein. |
Allgemeine Anforderungen an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme |
Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme |
§ 15. (1) Alle Sendungen der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. |
§ 15. (1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. |
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen. |
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufstacheln. |
Schutz von Minderjährigen |
Schutz von Minderjährigen |
§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen. |
§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen. |
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. |
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. |
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(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. |
Berichterstattung |
Berichterstattung |
§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. |
§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. |
Werbung und Teleshopping |
Werbung und Teleshopping |
§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden. |
§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden. |
(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig. |
(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig. |
(3) Sendezeiten für kommerzielle Werbung und für Teleshopping dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden. |
(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder auf ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. |
Präsentation und Einflußnahme |
Präsentation und Einflußnahme |
§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. |
§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. |
(2) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben. |
(2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Teleshopping darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben. |
Unterbrechung von Fernsehsendungen |
Unterbrechung von Fernsehsendungen |
§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden. |
§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden. |
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht. |
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht. |
(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen. |
(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen. |
(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen im Kabel- oder Satelliten-Rundfunk darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze. |
(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze. |
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping |
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping |
§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht |
§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht |
1. die Menschenwürde verletzen, |
1. die Menschenwürde verletzen, |
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten, |
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten, |
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen, |
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen, |
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, |
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, |
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden. |
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden. |
Kennzeichnungspflicht |
Kennzeichnungspflicht |
§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. |
§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. |
Verbot der Tabakwerbung |
Verbot der Tabakwerbung |
§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt. |
§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt. |
Werbung für Arzneimittel |
Werbung für Arzneimittel |
§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt. |
§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt. |
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden. |
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden. |
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt. |
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt. |
Teleshopping für Arzneimittel |
Teleshopping für Arzneimittel |
§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt. |
§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt. |
Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke |
Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke |
§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen: |
§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen: |
1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen. |
1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen. |
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden. |
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden. |
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg. |
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg. |
4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren. |
4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren. |
5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden. |
5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden. |
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden. |
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden. |
Schutz von Minderjährigen |
Schutz von Minderjährigen |
§ 27. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger: |
§ 27. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger: |
1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen. |
1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen. |
2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen. |
2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen. |
3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben. |
3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben. |
4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. |
4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. |
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(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf oder Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. |
Werbe- und Teleshoppingdauer |
Werbe- und Teleshoppingdauer |
§ 28. (1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit, in Hörfunkprogrammen höchstens jedoch 90 Minuten der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann bei Fernsehprogrammen auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. |
§ 28. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchsten 20 vH pro Tag zulässig sind. |
(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. |
(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten. |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf die Sendezeit für Teleshopping höchstens eine Stunde pro Tag betragen. |
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze. |
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(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist (§ 28a), müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein. |
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Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme |
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§ 28a. (1) In reinen Teleshoppingprogrammen ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 zulässig. |
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(2) In reinen Eigenwerbeprogrammen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zulässig. |
Patronanzsendungen |
Patronanzsendungen |
§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. |
§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. |
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: |
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: |
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden. |
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden. |
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). |
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). |
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. |
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. |
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den §§ 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. |
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß §§ 23 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. |
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(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. |
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. |
(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden. |
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Sonstige Rundfunkveranstalterpflichten |
Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten |
Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten |
§ 30. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens. |
§ 30. (1) Die Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens. |
(2) Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen. |
(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen. |
(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein. |
(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein. |
Sendezeit in Katastrophenfällen |
Sendezeit in Katastrophenfällen |
§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden, im Falle von Kabelrundfunkprogrammen den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
Redaktionelle Mitarbeiter |
Redaktionelle Mitarbeiter |
§ 32. Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen. |
§ 32. Die Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen. |
Programmquoten |
Programmquoten |
§ 33. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, 23 S, vorbehalten bleibt. |
§ 33. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552 EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36 EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. |
Förderung unabhängiger Programmhersteller |
Förderung unabhängiger Programmhersteller |
§ 34. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden. |
§ 34. Der Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Kabeltextleistungen und Teleshopping besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden. |
Berichtspflicht |
Berichtspflicht |
§ 35. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu berichten. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln. |
§ 35. Der Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Privatrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu berichten. Die Privatrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln. |
Ausnahme von der Quotenregelung |
Ausnahme von der Quotenregelung |
§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden. |
§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden, 2. für reine Teleshoppingprogramme und 3. für Eigenwerbeprogramme, 4. für Programme, die auf Grund einer Zulassung nach § 6a Abs. 3 verbreitet und nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes, für das die Zulassung erteilt wurde, weiterverbreitet werden. |
Anwendung auf Kabeltext |
Anwendung auf Teletext |
§ 37. Auf die Veranstaltung von Kabeltext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 und 49 dieses Bundesgesetzes Anwendung. |
§ 37. Auf die Veranstaltung von Teletext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18, § 30 Abs. 3 und 49 dieses Bundesgesetzes Anwendung. |
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§ 38. Die Veranstaltung von Teletext ist der Privatrundfunkbehörde anzuzeigen. |
Aussetzung der Weiterverbreitung |
Aussetzung der Weiterverbreitung |
§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn |
§ 39. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn |
1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 stehen, |
1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 und 2 stehen, |
2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde, |
2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde, |
3. die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und |
3. die Privatrundfunkbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und |
4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird. |
4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird. |
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren. |
(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren. |
Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen |
Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen |
§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms |
§ 40. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms |
1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder |
1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder |
2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und |
2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und |
3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat. |
3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen. |
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen. |
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen. |
(4) Auf Kabel- oder Satelliten-Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
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Ausnahme |
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§ 41. § 40 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden. |
Kundmachung von Verordnungen |
Kundmachung von Verordnungen |
§ 41. Verordnungen gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. |
§ 42. Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. |
Rechtsaufsicht |
Rechtsaufsicht |
§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß § 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes (Kommission). |
§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß § 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes (Kommission). |
(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist. |
(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist. |
Gegenstand der Beschwerde |
Gegenstand der Beschwerde |
§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden |
§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden |
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; |
1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; |
2. einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann. |
2. einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann; |
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3. einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 15, 16, 18 bis 28a oder 29 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen hat, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingebrachten Beschwerde sind. |
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen. |
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen. |
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(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: |
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1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat, |
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2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet und |
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3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht. |
Feststellung der Rechtsverletzung |
Feststellung der Rechtsverletzung |
§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen. |
§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen. |
(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. |
(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. |
(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. |
(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. |
(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. |
(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. |
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung |
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung |
§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten. |
§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Privatrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten. |
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(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von terrestrischem Fernsehen den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 9 Abs. 3 Z 2) grundlegend verändert hat. |
(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu. |
(3) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Privatrundfunkbehörde Parteistellung zu. |
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission |
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 vor, so hat die Kommission |
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten; |
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten; |
2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist. |
2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist. |
(4) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden. |
(5) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden. |
Verwaltungsstrafbestimmungen |
Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer |
§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer |
1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2, |
1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2, |
2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6, |
2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6 oder |
4. der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4 |
3. der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4 |
nicht nachkommt. |
nicht nachkommt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer |
1. die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt, |
1. die Programmgrundsätze des § 15 oder § 16 verletzt, |
2. die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt, |
2. die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt, |
3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet, |
3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet. |
4. technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt. |
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer |
1. Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet, |
1. Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet, |
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2. ohne oder entgegen einer Genehmigung nach § 5 Abs. 7 Rundfunk veranstaltet, |
2. Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet. |
3. Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. |
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen. |
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Privatrundfunkgesetzes zu verhängen. Die Kommission entscheidet in der auf Grund der nach § 22a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, getroffenen Senatsbesetzung. |
Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf |
Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf |
§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden. |
§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Privat-Rundfunkgesetzes ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden. |
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. |
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. |
Schluß- und Übergangsbestimmungen |
Schluß- und Übergangsbestimmungen |
§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt. |
§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600 und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt. |
(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung. |
(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. |
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet werden. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 42 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut. |
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 3a Abs. 2, § 6a Abs. 4 bis 6 und § 8a der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut. |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. |
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. |
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(2) Der Titel, die §§ 1, 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 sowie Z 9 bis 13, §§ 3, 3a samt Überschriften, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, §§ 6a und 6b samt Überschriften, §§ 7, 8 und 8a samt Überschriften, § 9, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 11a und 12 samt Überschriften, § 14 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 13, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 28a samt Überschrift, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 samt Überschrift, §§ 31 bis 36, § 37 samt Überschrift, § 38, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und Abs. 4, §§ 41, 42 samt Überschriften, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 48, § 49 Abs. 2 und 4 sowie §§ 50 bis 52 samt Anlagen I A, I B und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. vvv/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |
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(3) Mit diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..../1998 werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, Abl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, und die Richtlinie 97/36 EG, Abl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt. |
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Umsetzungshinweis |
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§ 52. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/19xx werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, 23 S, und die Richtlinie 97/36 EG ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, 60 S, umgesetzt. |
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Anlage I A und I B |
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Anlage II |