1526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 28. 1. 1999

Regierungsvorlage


Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang


Convention

on Combating Bribery of Foreign Public Officials in International Business Transactions

Preamble

The Parties,

Considering that bribery is a widespread phenomenon in international business transactions, including trade and investment, which raises serious moral and political concerns, undermines good governance and economic development, and distorts international competitive conditions;

Considering that all countries share a responsibility to combat bribery in international business transactions;

Having regard to the Revised Recommendation on Combating Bribery in International Business Transactions, adopted by the Council of the Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) on 23 May 1997, C(97)123/FINAL, which, inter alia, called for effective measures to deter, prevent and combat the bribery of foreign public officials in connection with international business transactions, in particular the prompt criminalisation of such bribery in an effective and co-ordinated manner and in conformity with the agreed common elements set out in that Recommendation and with the jurisdictional and other basic legal principles of each country;

Welcoming other recent developments which further advance international understanding and co-operation in combating bribery of public officials, including actions of the United Nations, the World Bank, the International Monetary Fund, the World Trade Organisation, the Organisation of American States, the Council of Europe and the European Union;

Welcoming the efforts of companies, business organisations and trade unions as well as other non-governmental organisations to combat bribery;

Recognising the role of governments in the prevention of solicitation of bribes from individuals and enterprises in international business transactions;

Recognising that achieving progress in this field requires not only efforts on a national level but also multilateral co-operation, monitoring and follow-up;

Recognising that achieving equivalence among the measures to be taken by the Parties is an essential object and purpose of the Convention, which requires that the Convention be ratified without derogations affecting this equivalence;

Have agreed as follows:

Article 1

The Offence of Bribery of Foreign Public Officials

1. Each Party shall take such measures as may be necessary to establish that it is a criminal offence under its law for any person intentionally to offer, promise or give any undue pecuniary or other advantage, whether directly or through intermediaries, to a foreign public official, for that official or for a third party, in order that the official act or refrain from acting in relation to the performance of official duties, in order to obtain or retain business or other improper advantage in the conduct of international business.

2. Each Party shall take any measures necessary to establish that complicity in, including incitement, aiding and abetting, or authorisation of an act of bribery of a foreign public official shall be a criminal offence. Attempt and conspiracy to bribe a foreign public official shall be criminal offences to the same extent as attempt and conspiracy to bribe a public official of that Party.

3. The offences set out in paragraphs 1 and 2 above are hereinafter referred to as ”bribery of a foreign public official”.

4. For the purpose of this Convention:

         (a) ”foreign public official” means any person holding a legislative, administrative or judical office of a foreign country, whether appointed or elected; any person exercising a public function for a foreign country, including for a public agency or public enterprise; and any official or agent of a public international organisation;

         (b) ”foreign country” includes al levels and subdivisions of government, from national to local;

         (c) ”act or refrain from acting in relation to the performance of official duties” includes any use of the public official’s position, whether or not within the official’s authorised competence.

Article 2

Responsibility of Legal Persons

Each Party shall take such measures as may be necessary, in accordance with its legal principles, to establish the liability of legal persons for the bribery of a foreign public official.

Article 3

Sanctions

1. The bribery of a foreign public official shall be punishable by effective, proportionate and dissuasive criminal penalties. The range of penalties shall be comparable to that applicable to the bribery of the Party’s own public officials and shall, in the case of natural persons, include deprivation of liberty sufficient to enable effective mutual legal assistance and extradition.

2. In the event that, under the legal system of a Party, criminal responsibility is not applicable to legal persons, that Party shall ensure that legal persons shall be subject to effective, proportionate and dissuasive non-criminal sanctions, including monetary sanctions, for bribery of foreign public officials.

3. Each Party shall take such measures as may be necessary to provide that the bribe and the proceeds of the bribery of a foreign public official, or property the value of which corresponds to that of such proceeds, are subject to seizure and confiscation or that monetary sanctions of comparable effect are applicable.

4. Each Party shall consider the imposition of additional civil or administrative sanctions upon a person subject to sanctions for the bribery of a foreign public official.

Article 4

Jurisdiction

1. Each Party shall take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the bribery of a foreign public official when the offence is committed in whole or in part in its territory.

2. Each Party which has jurisdiction to prosecute its nationals for offences committed abroad shall take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction to do so in respect of the bribery of a foreign public official, according to the same principles.

3. When more than one Party has jurisdiction over an alleged offence described in this Convention, the Parties involved shall, at the request of one of them, consult with a view to determining the most appropriate jurisdiction for prosecution.

4. Each Party shall review whether its current basis for jurisdiction is effective in the fight against the bribery of foreign public officials and, if it is not, shall take remedial steps.

Article 5

Enforcement

Investigation and prosecution of the bribery of a foreign public official shall be subject to the applicable rules and principles of each Party. They shall not be influenced by considerations of national economic interest, the potential effect upon relations with another State or the identity of the natural or legal persons involved.

Article 6

Statute of Limitations

2

Any statute of limitations applicable to the offence of bribery of a foreign public official shall allow an adequate period of time for the investigation and prosecution of this offence.

Article 7

Money Laundering

Each Party which has made bribery of its own public official a predicate offence for the purpose of the application of its money laundering legislation shall do so on the same terms for the bribery of a foreign public official, without regard to the place where the bribery occurred.

Article 8

Accounting

1. In order to combat bribery of foreign public officials effectively, each Party shall take such measures as may be necessary, within the framework of its laws and regulations regarding the maintenance of books and records, financial statement disclosures, and accounting and auditing standards, to prohibit the  establishment of off-the-books accounts, the making of off-the-books or inadequately identified transactions, the recording of non-existent expenditures, the entry of liabilities with incorrect identification of their object, as well as the use of false documents, by companies subject to those laws and regulations, for the purpose of bribing foreign public officials or of hiding such bribery.

2. Each Party shall provide effective, proportionate and dissuasive civil, administrative or criminal penalties for such omissions and falsifications in respect of the books, records, accounts and financial statements of such companies.

Article 9

Mutual Legal Assistance

1. Each Party shall, to the fullest extent possible under its laws and relevant treaties and arrangements, provide prompt and effective legal assistance to another Party for the purpose of criminal investigations and proceedings brought by a Party concerning offences within the scope of this Convention and for non-criminal proceedings within the scope of this Convention brought by a Party against a legal person. The requested Pary shall inform the requesting Party, without delay, of any additional information or documents needed to support the request for assistance and, where requested, of the status and outcome of the request for assistance.

2. Where a Party makes mutual legal assistance conditional upon the existence of dual criminality, dual criminality shall be deemed to exist if the offence for which the assistance is sought is within the scope of this Convention.

3. A Party shall not decline to render mutual legal assistance for criminal matters within the scope of this Convention on the ground of bank secrecy.

Article 10

Extradition

1. Bribery of a foreign public official shall be deemed to be included as an extraditable offence under the laws of the Parties and the extradition treaties between them.

2. If a Party which makes extradition conditional on the existence of an extradition treaty receives a request for extradition from another Party with which it has no extradition treaty, it may consider this Convention to be the legal basis for extradition in respect of the offence of bribery of a foreign public official.

3. Each Party shall take any measures necessary to assure either that it can extradite its nationals or that it can prosecute its nationals for the offence of bribery of a foreign public official. A Party which declines a request to extradite a person for bribery of a foreign public official solely on the ground that the person is its national shall submit the case to its competent authorities for the purpose of prosecution.

4. Extradition for bribery of a foreign public official is subject to the conditions set out in the domestic law and applicable treaties and arrangements of each Party. Where a Party makes extradition conditional upon the existence of dual criminality, that condition shall be deemed to be fulfilled if the offence for which extradition is sought is within the scope of Article 1 of this Convention.

Article 11

Responsible Authorities

For the purposes of Article 4, paragraph 3, on consultation, Article 9, on mutual legal assistance and Article 10, on extradition, each Party shall notify to the Secretary-General of the OECD an authority or authorities responsible for making and receiving requests, which shall serve as channel of communication for these matters for that Party, without prejudice to other arrangements between Parties.

Article 12

Monitoring and Follow-up

The Parties shall co-operate in carrying out a programme of systematic follow-up to monitor and promote the full implementation of this Convention. Unless otherwise decided by consensus of the Parties, this shall be done in the framework of the OECD Working Group on Bribery in International Business Transactions and according to its terms of reference, or within the framework and terms of reference of any successor to its functions, and Parties shall bear the costs of the programme in accordance with the rules applicable to that body.

Article 13

Signature and Accession

1. Until its entry into force, this Convention shall be open for signature by OECD members and by non-members which have been invited to become full participants in its Working Group on Bribery in International Business Transactions.

2. Subsequent to its entry into force, this Convention shall be open to accession by any non-signatory which is a member of the OECD or has become a full participant in the Working Group on Bribery in International Business Transactions or any successor to its functions. For each such non-signatory, the Convention shall enter into force on the sixtieth day following the date of deposit of its instrument of accession.

Article 14

Ratification and Depositary

1. This Convention is subject to acceptance, approval or ratification by the Signatories, in accordance with their respective laws.

2. Instruments of acceptance, approval, ratification or accession shall be deposited with the Secretary-General of the OECD, who shall serve as Depositary of this Convention.

Article 15

Entry into Force

1. This Convention shall enter into force on the sixtieth day following the date upon which five of the ten countries which have the ten largest export shares set out in the annexed document, and which represent by themselves at least sixty per cent of the combined total exports of those ten countries, have deposited their instruments of acceptance, approval, or ratification. For each Signatory depositing its instrument after such entry into force, the Convention shall enter into force on the sixtieth day after deposit of its instrument.

2. If, after 31 December 1998, the Convention has not entered into force under paragraph 1 above, any Signatory which has deposited its instrument of acceptance, approval or ratification may declare in writing to the Depositary its readiness to accept entry into force of this Convention under this paragraph 2. The Convention shall enter into force for such a Signatory on the sixtieth day following the date upon which such declarations have been deposited by at least two Signatories. For each Signatory depositing its declaration after such entry into force, the Convention shall enter into force on the sixtieth day following the date of deposit.


Article 16

Amendment

Any Party may propose the amendment of this Convention. A proposed amendment shall be submitted to the Depositary which shall communicate it to the other Parties at least sixty days before convening a meeting of the Parties to consider the proposed amendment. An amendment adopted by consensus of the Parties, or by such other means as the Parties may determine by consensus, shall enter into force sixty days after the deposit of an instrument of ratification, acceptance or approval by all of the Parties, or in such other circumstances as may be specified by the Parties at the time of adoption of the amendment.

Article 17

Withdrawal

A Party may withdraw from this Convention by submitting written notification to the Depositary. Such withdrawal shall be effective one year after the date of the receipt of the notification. After withdrawal, co-operation shall continue between the Parties and the Party which has withdrawn on all requests for assistance or extradition made before the effective date of withdrawal which remain pending.

DONE in Paris this seventeenth day of December, Nineteen Hundred and Ninety-Seven in the French and English languages, each text being equally authentic.

Annex
DAFFE/IME/BR(97)18/FINAL

Statistics on OECD exports

OCED exports

 

1990–1996

1990–1996

1990–1996

 

US‑$ million

%
of Total OECD

%
of 10 largest

United States

287 118

15,9

19,7

Germany

254 746

14,1

17,5

Japan

212 665

11,8

14,6

France

138 471

7,7

9,5

United Kingdom

121 258

6,7

8,3

Italy

112 449

6,2

7,7

Canada

91 215

5,1

6,3

Korea (1)

81 364

4,5

5,6

Netherlands

81 264

4,5

5,6

Belgium-Luxembourg

78 598

4,4

5,4

Total 10 largest

1 459 148

81,0

100

Spain

42 469

2,4

 

Switzerland

40 395

2,2

 

Sweden

36 710

2,0

 

Mexico (1)

34 233

1,9

 

Australia

27 194

1,5

 

Denmark

24 145

1,3

 

Austria *)

22 432

1,2

 

Norway

21 666

1,2

 

Ireland

19 217

1,1

 

Finland

17 296

1,0

 

Poland (1) **)

12 652

0,7

 

Portugal

10 801

0,6

 

Turkey *)

8 027

0,4

 

Hungary **)

6 795

0,4

 

New Zealand

6 663

0,4

 

Czech Republic ***)

6 263

0,3

 

Greece *)

4 606

0,3

 

Iceland

949

0,1

 

Total OECD

1 801 661

100

 

Notes:

  *) 1990 – 1995

 **) 1991 – 1996

***) 1993 – 1996

Source: OECD, (1) IMF

Concerning Belgium-Luxembourg: Trade statistics for Belgium and Luxembourg are available only on a combined basis for the two countries. For purposes of Article 15, paragraph 1 of the Convention, if either Belgium or Luxembourg deposits its instrument of acceptance, approval or ratification, or if both Belgium and Luxembourg deposit their instruments of acceptance, approval or ratification, it shall be considered that one of the countries which have the ten largest exports shares has deposited its instrument and the joint exports of both countries will be counted towards the 60 per cent of combined total exports of those ten countries, which is required for entry into force under this provision.

(Übersetzung)


Übereinkommen

über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Präambel

Die Vertragsparteien –

in der Erwägung, daß im internationalen Geschäftsverkehr einschließlich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlaß gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,

in der Erwägung, daß alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäfts­verkehr gemeinsam Verantwortung tragen,

unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat [C(97)123/FINAL] und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Maßnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,

erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschließ­lich Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union,

erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,

in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungs­geldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,

in der Erkenntnis, daß Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch mehrseitige Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemaßnahmen erfordern,

in der Erkenntnis, daß die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maß­nahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist, was erfordert, daß das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach ihrem Recht jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterläßt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers einschließlich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers stellen in demselben Maß Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabre­dung zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten werden im folgenden als “Bestechung eines ausländischen Amtsträgers” bezeichnet.

(4) Im Sinne dieses Übereinkommens

           a) bedeutet der Ausdruck “ausländischer Amtsträger” eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und einen Amtsträger oder Bevollmächtigten einer internationalen Organisation,

          b) umfaßt der Ausdruck “anderer Staat” alle staatlichen Bereiche und Untergliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene,

           c) umfaßt der Ausdruck “im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen” jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb seines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs.

Artikel 2

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maß­nahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.

Artikel 3

Sanktionen

(1) Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schließen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Maß ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.

(2) Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, daß juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sankti­onen einschließlich Geldsanktionen unterliegen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um vorzusehen, daß das Bestechungs­geld und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen oder daß Geldsanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können.

(4) Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Sanktionen unterliegt.

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.

(2) Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach denselben Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.

(3) Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat mehrere Vertrags­parteien Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertrags­parteien Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(4) Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist, für Abhilfe.

Artikel 5

Durchsetzung

Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt werden.

Artikel 6

Verjährung

Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.

Artikel 7

Geldwäscherei

Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.

Artikel 8

Buchführung

(1) Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und ‑prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheim­haltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu verbuchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.

(2) Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.

Artikel 9

Rechtshilfe

(1) Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen größtmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schrift­stücke sowie auf Anfrage über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.

(2) Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt die beiderseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt.

(3) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Übereinkommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

Artikel 10

Auslieferung

(1) Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Vertragsparteien und in die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.

(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie ihre Staats­angehörigen wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ausschließlich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(4) Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt den im innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jeder Vertragspartei vor­gesehenen Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beiderseitiger Straf­barkeit abhängig, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.

Artikel 11

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.

Artikel 12

Überwachung und Folgemaßnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaß­nahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.

Artikel 13

Unterzeichnung und Beitritt

(1) Bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der OECD und für Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungs­fragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeichner, der Mitglied der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäfts­verkehr oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 14

Ratifikation und Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unter­zeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.

(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim General­sekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der zehn Staaten mit den zehn größten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die mindestens sechzig Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.


(2) Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens nach diesem Absatz anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei Unterzeichnern hinterlegt worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 16

Änderung

Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvor­schlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungs­vorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.

Artikel 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurück­getretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.

GESCHEHEN zu Paris am 17. Dezember 1997 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang
DAFFE/IME/BR(97)18/FINAL

Statistiken über Exporte der OECD

 

1990–1996

1990–1996

1990–1996

 

in Millionen US‑$

in %
der OECD insgesamt

in %
der 10 größten

Vereinigte Staaten

287 118

15,9

19,7

Deutschland

254 746

14,1

17,5

Japan

212 665

11,8

14,6

Frankreich

138 471

7,7

9,5

Vereinigtes Königreich

121 258

6,7

8,3

Italien

112 449

6,2

7,7

Kanada

91 215

5,1

6,3

Korea 1)

81 364

4,5

5,6

Niederlande

81 264

4,5

5,6

Belgien/Luxemburg

78 598

4,4

5,4

die 10 größten insgesamt

1 459 148

81

100

Spanien

42 469

2,4

 

Schweiz

40 395

2,2

 

Schweden

36 710

2,0

 

Mexiko 1)

34 233

1,9

 

Australien

27 194

1,5

 

Dänemark

24 145

1,3

 

Österreich *)

22 432

1,2

 

Norwegen

21 666

1,2

 

Irland

19 217

1,1

 

Finnland

17 296

1,0

 

Polen 1) **)

12 652

0,7

 

Portugal

10 801

0,6

 

Türkei *)

8 027

0,4

 

Ungarn **)

6 795

0,4

 

Neuseeland

6 663

0,4

 

Tschechische Republik ***)

6 263

0,3

 

Griechenland *)

4 606

0,3

 

Island

949

0,1

 

OECD insgesamt

1 801 661

100

 

Anmerkungen:

  *) 1990 bis 1995

 **) 1991 bis 1996

***) 1993 bis 1996

Quelle: OECD, 1) IMF

In bezug auf Belgien/Luxemburg gilt: Handelsstatistiken für Belgien und Luxemburg liegen nur als gemeinsame Statistiken für beide Länder vor. Hinterlegt entweder Belgien oder Luxemburg seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde oder hinterlegen sowohl Belgien als auch Luxemburg ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden, so wird im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens davon ausgegangen, daß eines der Länder mit den zehn größten Exportanteilen seine Urkunde hinterlegt hat, und die gemeinsamen Exporte beider Länder werden auf die für das Inkrafttreten nach dieser Bestimmung erforderlichen 60 Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder angerechnet.

Vorblatt

Problem:

Das auf der Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das von 33 Staaten, darunter Österreich, unterzeichnet wurde, ist nach Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG zu ratifizieren.

Ziel und Inhalt:

Das Übereinkommen dient dem Schutz offener und wettbewerblich strukturierter Märkte vor den negativen Auswirkungen der Korruption und sieht zu diesem Zweck die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr mit den Mitteln des Strafrechts vor.

Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfolgt im wesentlichen durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Ratifikation ist nicht mit Mehraufwand zu rechnen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im inter­nationalen Geschäftsverkehr ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungändernden Bestimmungen; einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 50 Abs. 1, zweiter Satz, bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten geregelt wurden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

1.1. Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG), soweit nicht bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung von geltendem Recht dafür ausreicht. Der danach verbleibende Umsetzungsbedarf wurde mit dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, weitestgehend erfüllt. Insbesondere wurde dem Kernstück des Übereinkommens, nämlich der Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, durch eine entsprechende Änderung des § 307 StGB Rechnung getragen; es werden jedoch noch Anpassungen im Bereich der Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzunehmen sein.

1.2. Das Übereinkommen wird in der authentischen englischen Textfassung und in deutscher Übersetzung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der authentischen französischen Textfassung des Übereinkommens wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht wird, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt wird.

2. Bei der OECD hatte sich Ende der achtziger Jahre eine Arbeitsgruppe “Illicit Payments” gebildet, deren Arbeiten zunächst in eine Empfehlung des OECD-Ministerrats vom 27. Mai 1994 mündeten, die sogenannte “Recommendation on Bribery in International Business Transactions”, die den Mitglied­staaten zunächst ganz allgemein empfohlen hat, effektive Maßnahmen zur Abschreckung, Verhinderung (Prävention) und Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäfts­verkehr zu ergreifen.

Unter der Rubrik “Domestic Action” wurde empfohlen, daß jeder Mitgliedstaat in einer Reihe von Materien – die Arbeiten in der OECD waren multidisziplinär angelegt; an der Spitze der Materien stand jedoch das Strafrecht – den Status quo überprüfen und in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen konkrete und zweckmäßige Schritte zur Verwirklichung des Ziels – wie gesagt Prävention und Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr – unter­nehmen solle.

2.1. Zum Hintergrund der OECD-Aktivitäten muß vorausgeschickt werden, daß zwar sämtliche negativen Auswirkungen von Korruption hervorgehoben wurden, also etwa der demokratiegefährdende Aspekt, daß dahinter aber auch wirtschaftspolitische Überlegungen standen; und zwar sollten insbesondere auch Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, die dadurch entstanden sind, daß die Bestechung aus­ländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr derzeit nur in einigen (wenigen) Staaten strafbar ist.

3. Die vorhin erwähnte OECD-Empfehlung aus dem Jahr 1994 sah eine Überprüfung innerhalb von drei Jahren vor, wobei sich die Aktivitäten der damit befaßten Arbeitsgruppe im Laufe der Zeit immer mehr auf das Strafrecht konzentrierten.

In diesem Sinn wurde ein Katalog von im Zusammenhang mit der Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zu berücksichtigenden gemeinsamen Elementen ausgearbeitet, wobei gegen Ende der dreijährigen Überprüfungsfrist zunächst fraglich war, ob diese gemeinsamen Elemente zur Korruptionsbekämpfung im Jahr 1997 in Form einer weiteren, insofern detaillierteren Empfehlung des OECD-Ministerrats erlassen werden sollten, oder ob diese Elemente in eine Konvention gegossen werden sollten.

Diese Frage wurde beim OECD-Ministerrat im Mai vergangenen Jahres in Form eines Kompromisses gelöst. Einerseits empfahl der Ministerrat, daß die Mitgliedstaaten die Bestechung ausländischer Amts­träger in effektiver und koordinierter Weise kriminalisieren sollen, und zwar im Wege der Vorlage von mit den von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten gemeinsamen Elementen übereinstimmenden Gesetzes­vorschlägen an die jeweiligen nationalen gesetzgebenden Körperschaften; gleichzeitig hat der Rat jedoch entschieden, daß zu diesem Zweck (also zur Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger) unverzüglich Verhandlungen über eine internationale Konvention in Übereinstimmung mit den gemein­samen Elementen aufgenommen werden sollen, mit dem Ziel, daß diese Konvention Ende 1997 zur Unterzeichnung aufliegen und bis Ende 1998 in Kraft treten solle.

4. Nach drei Verhandlungsrunden konnte die Konvention am 21. November 1997 von der Verhand­lungskonferenz fertiggestellt werden. Am 17. Dezember 1997 lag sie in Paris zur Unterzeichnung auf, wo sie von 33 Staaten, darunter auch Österreich, gezeichnet wurde.

5. Das Übereinkommen enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

Art. 1 definiert den Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr;

Art. 2 regelt die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Taten im Sinne des Art. 1;

Art. 3 führt die Sanktionen an;

Art. 4 enthält eine Reihe von Kriterien für die Zuständigkeit der nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden für die Verfolgung und Aburteilung der Straftaten im Sinne des Art. 1, insbesondere soweit sie im Ausland begangen wurden;

Art. 5 stellt allgemeine Grundsätze für eine möglichst wirkungsvolle Strafverfolgung auf;

Art. 6 regelt die Verjährung;

Art. 7 fordert die Gleichbehandlung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr mit der Bestechung nationaler Amtsträger bei der Anwendung der Vorschriften über die Geldwäscherei;

Art. 8 befaßt sich mit Regelungen über die Buchführung zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr;

Art. 9 enthält die Verpflichtung zur umfassenden Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten im Sinne des Art. 1;

Art. 10 regelt die Auslieferung und enthält die Verpflichtung, Maßnahmen zur Strafverfolgung einzu­leiten, sofern der Beschuldigte nicht ausgeliefert wird;

Art. 11 fordert die Benennung zuständiger Behörden für Konsultationen sowie für Fragen der Rechtshilfe und der Auslieferung gegenüber dem Generalsekretär der OECD;

Art. 12 sieht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit in einem Programm systematischer Folgemaßnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Überwachung des Übereinkommens vor;

Art. 13 regelt die Unterzeichnung und den Beitritt weiterer Staaten nach Inkrafttreten des Überein­kommens;

Art. 14 enthält Bestimmungen zur Ratifikation und zum Verwahrer;

Art. 15 regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens;

Art. 16 gewährleistet jeder Vertragspartei das Recht, Änderungen zum Übereinkommen vorzuschlagen und legt fest, wie mit solchen Änderungsvorschlägen zu verfahren ist;

Art. 17 gibt jeder Vertragspartei ein Rücktrittsrecht.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Abs. 1 verpflichtet jede Vertragspartei, die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr unter Strafe zu stellen.

Diese Verpflichtung wird insbesondere durch die mit Art. I Z 11 lit. a des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 erfolgte Neufassung des § 307 Abs. 1 StGB, und zwar im speziellen durch dessen neue Z 6, umgesetzt.

Abs. 2 führt zu keinem Gesetzgebungsbedarf. Die hier angesprochene Beteiligungsformen “Anstiftung”, “Beihilfe” und “Ermächtigung” sind allesamt von § 12 StGB umfaßt. Hinsichtlich versuchter Bestechung und Verabredung zur Bestechung besteht lediglich eine Assimilierungsverpflichtung.

Abs. 4 enthält Definitionen einzelner Tatbestandsmerkmale des Abs. 1. Der Begriff des “ausländischen Amtsträgers” in lit. a führt zu einer Erweiterung des Beamtenbegriffs des Strafgesetzbuches für den Bereich dieses Übereinkommens. Diese Verpflichtung wurde durch die mit Art. 1 Z 2 des Strafrechts­änderungsgesetzes 1998 in § 74 eingefügte Z 4c umgesetzt, der die Definition des Übereinkommens nahezu wörtlich übernimmt. Daß der Ausdruck “anderer Staat” alle staatlichen Bereiche und Unter­gliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene umfaßt (Art. 1 Abs. 4 lit. b des Überein­kommens), wurde in den Erläuterungen (zur Regierungsvorlage eines Strafrechtsänderungsgesetzes, 1230 BlgNR, XX. GP) zu § 74 Z 4c ausdrücklich hervorgehoben. Aus lit. c ergibt sich ein weites Verständnis des Begriffs der “Diensthandlung”, die Gegenstand der Bestechung ist, wobei nach Abs. 3 der Erläuterungen zum Übereinkommen den Vertragsstaaten eine Ausgestaltung erlaubt ist, die an die “Pflichtwidrigkeit” von Diensthandlungen anknüpft. An sich entspricht § 307 StGB diesem weiten Verständnis; es wird ihm aber auch durch die erfolgte Änderung des § 308 StGB Rechnung getragen (vgl. Art. I Z 12 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998). Im einzelnen wird diesbezüglich auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 verwiesen.

Zu Art. 2:

Die Verpflichtung zur Begründung der Verantwortlichkeit juristischer Personen steht zum einen unter dem Vorbehalt der “Übereinstimmung mit den Rechtsgrundsätzen” der jeweiligen Vertragspartei, wobei in Zusammenhalt mit Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens und den Erläuterungen zu Art. 2 hervorgeht,  daß die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens ist jedoch für den Fall, daß nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind, sicherzustellen, daß juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldsanktionen unterliegen. Die österreichische Rechtsordnung kennt sowohl punktuelle unmittelbare strafrechtliche Sanktionen (vgl. etwa § 20 Abs. 4 letzter Satz StGB), aber auch (mittelbare) verwaltungsrechtliche Sanktionen (vgl. etwa § 13 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994). Im Sinne einer umfassenden Verantwortlichkeit juristischer Personen werden jedoch weitere legislative Schritte notwendig sein. Da diese auch im Hinblick auf die in die gleiche Richtung zielende Verpflichtung aus Art. 4 des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die diesbezüglich Österreich nur befristet eingeräumte Ausnahme (vgl. Art. 18 Abs. 2 des zweiten Protokolls) in absehbarer Zeit zu erfolgen haben, kann hier von der Abgabe einer Erklärung Abstand genommen werden.

Zu Art. 3:

Abs. 1 führt zu keinem legislativen Anpassungsbedarf. Die zumal durch Art. 1 Z 11 lit. a des Strafrechts­änderungsgesetzes 1998 erhöhte Strafdrohung des § 307 StGB erfüllt die verlangten Kriterien; die Strafdrohung für die Bestechung ausländischer Amtsträger ist gleich hoch wie für die Bestechung österreichischer Amtsträger, und sie ist auslieferungsfähig im Sinne des § 11 ARHG.

Zu Abs. 2 wird auf die Erläuterungen zu Art. 2 verwiesen.

Abs. 3 führt gleichfalls zu keinem Gesetzgebungsbedarf, da die Bestechung ausländischer Amtsträger ebenso wie die Bestechung österreichischer Amtsträger in den Anwendungsbereich der §§ 20 ff StGB (Abschöpfung der Bereicherung usw.) fällt, die den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen.

Zu Art. 4:

Der Verpflichtung aus Abs. 1 (Gerichtsbarkeit nach dem Territorialitätsprinzip) wird durch die §§ 62 und 67 Abs. 2 StGB erfüllt.

Die Gerichtsbarkeit nach dem Personalitätsprinzip ist für die Bestechung ausländischer Amtsträger nach den allgemeinen Grundsätzen für die Begehung von Auslandstaten im Rahmen des § 65 StGB gewährleistet, sodaß auch den Abs. 2 und 4 des Übereinkommens entsprochen wird.

Zu Art. 5:

Hier kann auf die Erläuterungen zum Übereinkommen verwiesen werden.

Zu Art. 6:

Die hier zum Tragen kommende Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs. 3 StGB von fünf Jahren ist zumal im Hinblick auf die gegebenenfalls eintretende Verlängerung gemäß § 58 StGB als angemessen anzusehen.

Zu Art. 7:

Durch eine mit Artikel I Z 4 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 vorgenommene Ergänzung des Geldwäschereitatbestands des § 165 StGB wurden sowohl die aktive als auch die passive Bestechung von in- wie ausländischen Amtsträgern zu Geldwäschereivortaten beseitigt, wobei unter einem auch der bisherige Schwellenwert von 100 000 S beseitigt wurde. Da diese Erweiterung überdies auf die gesamte Geldwäschereigesetzgebung durchschlägt (also etwa auch die Meldepflicht der Banken) wird die aus Artikel 7 erfließende Verpflichtung zur Gänze erfüllt.

Zu Art. 8:

In Abs. 1 werden in Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens Regelungen über die Buchführung angesprochen, die das Verschleiern von Bestechungen verhindern sollen. Nach Abs. 2 ist die Art der Sanktionen den Vertragsstaaten überlassen.

Es kann davon ausgegangen werden, daß das österreichische Recht dem Artikel 8 bereits Rechnung trägt, zumal die Verpflichtung “im Rahmen der Gesetze und sonstigen Vorschriften” der jeweiligen Vertrags­parteien zu sehen ist.

Zu Art. 9:

Abs. 1 Z 1 verpflichtet die Vertragsstaaten im Anwendungsbereich des Übereinkommens zu gegenseitiger Rechtshilfe in größtmöglichem Umfang, allerdings nur in den Grenzen ihres jeweiligen nationalen Rechts und einschlägiger völkerrechtlicher Vereinbarungen. Ein Gesetzgebungsbedarf kann aus dieser Vorschrift somit nicht entstehen. Die Absätze 2 und 3 erfordern ebenfalls keine Gesetzesänderung, zumal im Falle Österreichs als ersuchter Staat durch die vollständige Umsetzung der Kriminalisierungsverpflichtung des Übereinkommens die Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit in jedem Fall erfüllt ist und auch das Bankgeheimnis kein Hindernis darstellt (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG).

Zu Art. 10:

Die Absätze 1 und 2 sollen sicherstellen, daß eine Auslieferung wegen Bestechung ausländischer Amts­träger in allen Vertragsstaaten grundsätzlich, dh. nach Maßgabe des nationalen und internationalen Rechts (vgl. Abs. 4) möglich ist. Dazu wird, soweit in dieser Hinsicht das Recht eines Vertragsstaates lückenhaft sein sollte, eine entsprechende Ergänzung des innerstaatlichen und völkervertraglichen Auslieferungs­rechts vorgenommen. Diese Regelungen sind für Österreich ohne Bedeutung, da nach österreichischem Recht eine Auslieferung nach den für Österreich geltenden multilateralen und bilateralen Vereinbarungen bzw. nach den §§ 10 ff ARHG möglich ist.

Abs. 3 Satz 1 fordert von den Vertragsstaaten in bezug auf ihre eigenen Staatsangehörigen, diese entweder auszuliefern oder selbst strafrechtlich zu verfolgen. Die Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG verbietet die Auslieferung österreichischer Staatsbürger. In diesen Fällen läßt jedoch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB die Strafverfolgung zu.

Abs. 4 Satz 1 stellt klar, daß Art. 10 das innerstaatliche oder auf Völkerrecht beruhende Auslieferungs­recht grundsätzlich unberührt läßt. Über die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen hinaus ordnet Satz 2 in Anlehnung an Art. 9 Abs. 2 auch für die Auslieferung an, daß die von einer Vertragspartei eventuell geforderte beiderseitige Strafbarkeit unabhängig von der Ausgestaltung der Straftatbestände in den betroffenen Rechtsordnungen als erfüllt gilt, wenn die Straftat unter Art. 1 fällt. Wie bei der Rechtshilfe, können auch hier keine Probleme auftreten.

Zu Art. 11:

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sieht diese (subsidiär geltende) Vorschrift vor, daß die Vertragsparteien dem Generalsekretär eine oder mehrere Behörden als Verbindungsstellen für Ersuchen nach diesem Übereinkommen benennen. Es wird in Aussicht genommen, das Bundesmini­sterium für Justiz als Verbindungsstelle namhaft zu machen.

Zu Art. 12:

Diese Vorschrift bestimmt im ersten Satz, daß die Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten kontrolliert werden soll. Diese Kontrolle soll vorbehaltlich einer anderweitigen einvernehmlich von den Vertragsparteien beschlossenen Regelung im Rahmen und innerhalb des Mandats der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr oder eines entsprechenden Nachfolgeorgans erfolgen. Das Mandat dieser Arbeitsgruppe ist, soweit es für diesen Artikel von Belang ist, in den Erläuterungen dargestellt. Hier sind auch schon die Grundzüge des von den Vertragsparteien ins Auge gefaßten Kontrollmechanismus erkennbar, der zu einem wesentlichen Teil auf einem System gegenseitiger Bewertung durch die Vertragsstaaten beruhen soll. Eine Konkretisierung dieser Folgemaßnahmen gehört zu den Aufgaben, mit denen sich die OECD künftig befassen wird.

Da das geplante Implementierungs- und Überwachungsverfahren im Rahmen der OECD-Tätigkeit auf diesem Gebiet durchgeführt werden soll, entstehen für die OECD-Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Kosten.

Zu Art. 13:


Diese Vorschrift eröffnet auch Nichtmitgliedern der OECD die Möglichkeit, sich dem Übereinkommen anzuschließen. Sie müssen allerdings bei einer Unterzeichnung vor Inkrafttreten des Übereinkommens zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sein (Abs. 1) und bei einem Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Arbeitsgruppe bereits voll berechtigt teilnehmen (Abs. 2). Dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, daß nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden, die auch den in den OECD-Empfehlungen von 1994 und 1997 begründeten gemeinsamen Standard für die Bestechungsbekämpfung anerkennen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Erläuterungen verwiesen.

Zu den Art. 14 bis 17:

Diese Artikel beinhalten für völkerrechtliche Verträge übliche Schlußklauseln, allerdings mit der Maßgabe, daß Art. 15 Abs. 1 das Inkrafttreten des Übereinkommens nicht wie sonst üblich allein von einer Mindestzahl von Staaten abhängig macht, die die für die völkerrechtliche Bindung erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vorgenommen haben. Zwar wird auch in diesem Übereinkommen eine Mindestzahl von fünf Hinterlegungen genannt. Jedoch müssen zwei zusätzliche Bedingungen erfüllt sein: Zum einen müssen diese von Staaten stammen, die (nach dem Stand von 1996) zu den zehn Hauptexporteuren unter den OECD-Mitgliedern gehören. Zum anderen müssen diese Staaten (ebenfalls nach dem Stand von 1996) zusammengerechnet einen Exportanteil von 60% am Gesamtexportvolumen nur dieser zehn Staaten – nicht aller OECD-Staaten – halten. Abs. 2 ermöglicht es Staaten, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Abs. 1 nicht abwarten wollen, nach dem 31. Dezember 1998 das Übereinkommen für sich durch eine Erklärung gegenüber dem Verwahrer in Kraft zu setzen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen dadurch kundgemacht wird, daß es in französischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesmini­sterium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.