153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 13. 6. 1996
Regierungsvorlage
Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze:
die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und der Republik Slowenien,
2. Anlage:
eine der Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995
über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII
und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX
(regulierter Rischbergbach).
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 2. Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1:1000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)
§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2000) bestimmt.
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2000) bestimmt.
(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2000) bestimmt.
(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich
des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach).
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
vorblatt
Inhalt und Ziele der Gesetzesinitiative:
Der am 24. Oktober 1995 in Ljubljana unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) beinhaltet Änderungen der Staatsgrenze zur Wiederherstellung der klaren Erkennbarkeit auf Grund der Regulierungen von Grenzgewässern und die Inkraftsetzung neuer Grenzurkunden für die gesamte Grenzstrecke in der Mur. Nach Artikel 3 Abs. 2 B‑VG bedarf es zur innerstaatlichen Durchführung des Staatsvertrages übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Länder.
Alternativen:
Keine, da es zur innerstaatlichen Durchführung des Staatsvertrages eines Bundesverfassungsgesetzes bedarf.
Kosten:
Keine
EU‑Konformität:
Die Regelungszuständigkeit der Europäischen Union erstreckt sich nicht auf die Festlegung des Verlaufes von Staatsgrenzen.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Am 24. Oktober 1995 wurde in Ljubljana ein Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) unterzeichnet. Durch diesen Vertrag wird die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in einzelnen Grenzabschnitten geändert.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 B‑VG sind für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der jeweils betroffenen Länder Kärnten und Steiermark erforderlich.
Durch die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes erwachsen dem Bund hinkünftig keine Mehrkosten, da die notwendigen Vermessungs‑ und Vermarkungsarbeiten schon in den letzten Jahren durchgeführt worden sind.
Auch für die durch die vereinbarten Gebietsänderungen betroffenen Länder Kärnten und Steiermark entstehen keine Kosten.
II. Besonderer Teil
Zu § 1:
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien wird vor allem durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965, BGBl. Nr. 229/1966, in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch‑jugoslawischer Staatsverträge vom 16. Oktober 1992, BGBl. Nr. 714/1993, bestimmt.
Wie bereits ausgeführt ist zur innerstaatlichen Durchführung des genannten Staatsvertrages die Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes erforderlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden die Begriffe „Staatsgrenze“ und „Anlage“ näher dargelegt.
Zu § 2:
Der von den allgemeinen anerkannten Völkerrechtsgrundsätzen abweichende Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzen war bereits im Grenzvertrag vom 8. April 1965 vereinbart worden. Er ist auch in dem diesem Bundesverfassungsgesetz zugrundeliegenden Staatsvertrag festgelegt.
Zu § 3:
In den Jahren 1966 bis 1968 wurde die Kutschenitza im Bereich des politischen Bezirkes Radkersburg vom Grenzsteinpaar Nr. 502 im Grenzabschnitt II bis zu ihrer Einmündung in die Mur (Ende des Grenzabschnittes III) in einer Länge von 9,2 km reguliert und hiebei ihr Lauf wesentlich begradigt. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich nach dem Grenzurkundenwerk überwiegend in der Mitte der Kutschenitza verlief, ist nach den staatsvertraglichen Regelungen den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen des Wasserlaufes nicht gefolgt. Es wurden daher für den vorgenannten Bereich neue Grenzurkunden erstellt und die Änderung der Staatsgrenze in diesem Bereich durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 (BGBl. Nr. 585/76) festgelegt.
Die Regulierungsarbeiten wurden im Oberlauf der Kutschenitza nordwärts vom Grenzzeichenpaar Nr. II/502 bis zum Grenzzeichenpaar Nr. II/98 (Ende der nassen Grenzstrecke) in den Jahren 1981 bis 1986 fortgesetzt. Die Regulierungsstrecke beträgt ca. 27 km. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich nach dem Grenzurkundenwerk von 1923 überwiegend in der Mitte der Kutschenitza verlief, ist den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen des Wasserlaufes nicht gefolgt. Im Hinblick darauf hat die „Ständige Gemischte Kommission zur Vermarkung der österreichisch‑jugoslawischen Staatsgrenze“ veranlaßt, daß zur Festlegung der Grenzlinie, die künftig im regulierten Bett der Kutschenitza verlaufen soll, die Entwürfe für neue Grenzurkunden verfaßt werden. Darüber hinaus wurden auch die Daten für den restlichen, trockenen Grenzverlauf im Grenzabschnitt II in diese neuen Grenzurkunden aufgenommen.
Im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Grenzurkunden für bestimmte Grenzabschnitte wurden die Daten für den bereits im Jahre 1975 vertraglich neu festgelegten Grenzverlauf (vom Grenzsteinpaar Nr. II/502 bis zum Ende des Grenzabschnittes II) in die neuen Grenzurkunden unverändert übernommen. Durch die neue Festlegung der Staatsgrenze ergibt sich eine Flächendifferenz von 707 m2 zu Ungunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wird im trockenen Bereich der Staatsgrenze zwischen den Grenzzeichen II/93 und II/98 erzielt.
Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Grenzbeschreibung, dem Koordinatenverzeichnis und im Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 angegeben.
Zu § 4:
Die Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur ist gemäß den Bestimmungen des Grenzvertrages vom 8. April 1965 durch die Mittellinie der Mur, die durch die Lage des Wasserlaufes am 25. November 1962 bestimmt ist, festgelegt. In den Jahren 1985 bis 1988 wurde für die Grenzabschnitte V, VI und VII (Mur) von der „Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch‑jugoslawischen Grenze“ die Mittellinie des Wasserlaufes im Rahmen der in diesen Grenzabschnitten ausgeführten Neuvermessung koordinatenmäßig festgelegt und im Anschluß daran Entwürfe für neue Grenzurkunden (Grenzbeschreibung, Grenzplan und Koordinatenverzeichnis) erstellt.
Da durch die neuen Grenzurkunden nunmehr die Grenzlinie geradlinig zwischen koordinativ festgelegten Punkten der Grenzlinie verläuft, stellt dies im Sinne von Art. 3 Abs. 2 B‑VG eine Änderung der Staatsgrenze dar. Hinsichtlich des Grenzabschnittes IV wurde das neue Grenzurkundenwerk durch den Notenwechsel vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 in Kraft gesetzt, wobei jedoch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Steiermark nicht ergangen sind. Da zwischenzeitlich jedoch mehrere Änderungen und Ergänzungen dieser Grenzurkunden angefallen sind, erscheint es zweckmäßig, die überarbeiteten Grenzurkunden für den Grenzabschnitt IV gemeinsam mit den Grenzurkunden für die Grenzabschnitte V, VI und VII in Kraft zu setzen, da dadurch für den gesamten Bereich der Grenzstrecke der Mur ein einheitliches Grenzurkundenwerk vorliegt.
Zu § 5:
Im Zusammenhang mit dem Neubau der Brücke im Bereich des Straßengrenzüberganges Langegg – Jurski vrh wurde der Glanzbach (Gemeinde Glanz) reguliert. Die Baumaßnahmen wurden im Jahre 1975 auf Grund eines Detailentwurfes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt. Das Regulierungsgerinne wurde im Auftrag der „Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch‑jugoslawischen Grenze“ im Jahre 1976 mit dem Ziel vermessen, die Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes zu verlegen. Die Länge der hievon betroffenen Grenzstrecke beträgt etwa 150 Meter. Die auf Grund dieser Vermessung vorgenommene Berechnung ergab eine Flächendifferenz von 92 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde im trockenen Bereich des Staatsgrenzverlaufes zwischen den Grenzzeichen X/1 und X/2 erzielt.
Zu § 6:
Infolge von Katastrophenereignissen in den sechziger Jahren kam es zu Verwerfungen des Rischbergbaches (Gemeinde Bleiburg). Die Ausarbeitung eines Projektes zur Regulierung des Baches erfolgte im Auftrag der „Ständigen Österreichisch‑Jugoslawischen Kommission für die Drau“ im Jahre 1978. Die Baumaßnahmen wurden durch die Bundeswasserbauverwaltung durchgeführt. Nach Fertigstellung wurde das Regulierungsgerinne im Auftrag der „Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch‑jugoslawischen Grenze“ im Jahre 1981 mit dem Ziele vermessen, die Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes zu verlegen. Die Länge der hievon betroffenen Grenzstrecke beträgt etwa 0,4 km. Die auf Grund dieser Vermessung vorgenommene Berechnung ergab eine Flächendifferenz von 38 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde im trockenen Bereich des Staatsgrenzverlaufes zwischen den Grenzzeichen XIX/160 und XIX/162 erzielt.
Zu § 7:
Im Hinblick darauf, daß dieses Bundesverfassungsgesetz der innerstaatlichen Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X sowie XIX dient, muß der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom Inkrafttreten des Vertrages abhängig gemacht werden. Überdies sind zur Durchführung der Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze der Länder Kärnten und Steiermark erforderlich. Es muß daher das Inkrafttreten der §§ 2 bis 6 des vorliegenden Gesetzesentwurfes auch von der Erlassung entsprechend übereinstimmender Verfassungsgesetze der Länder Kärnten und Steiermark abhängig gemacht werden. Es kann daher der gegenständliche Vertrag erst dann ratifiziert werden, wenn sowohl das gegenständliche Bundesverfassungsgesetz als auch die Landesverfassungsgesetze beschlossen worden sind. Auf analoge Weise wurden bereits verschiedene andere Grenzverträge behandelt.