1534 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1432 der Beilagen): Bundesgesetz über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds


Der Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds (IMF) soll gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds die Quoten der Mitgliedsländer in Abständen von höchstens fünf Jahren überprüfen und, wenn es angemessen scheint, Änderungen vorschlagen. Durch diese Änderungen soll der Umfang des Fonds dem Wachstum der Weltwirtschaft und die Quoten der einzelnen Mitglieder ihrer wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.

Die 9. Quotenerhöhung war am 28. Juni 1990 beschlossen worden. Sie hat das Fondskapital um 50% auf rund 135,2 Milliarden Sonderziehungsrechte erhöht.

Der österreichische Anteil am Kapital (Quote) beträgt seitdem 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte.

Die 10. Überprüfung der Quoten fand von März 1994 bis Januar 1995 statt und kam zum Ergebnis, daß die Liquidität des Fonds ausreichend und eine Quotenerhöhung nicht erforderlich sei.

Die Diskussion über die 11. Quotenerhöhung begann im Frühjahr 1995 und wurde mit der Gouverneurs­resolution vom 5. Februar 1998 abgeschlossen. Die Verhandlungen gestalteten sich äußerst schwierig, da neben dem Volumen einer Quotenerhöhung auch die Quotenzuteilung, also die Gewichtung der Anteile der einzelnen Länder, die den Veränderungen der wirtschaftlichen Bedeutung der Mitglieder gerecht werden sollte, große Probleme bereitete. Dies betraf auch Österreich. Der zunehmenden wirtschaftlichen Position Österreichs im Vergleich mit anderen Fondsmitgliedern wurde in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die Stimmrechte im Internationalen Wäh­rungsfonds entsprechend der Quote berechnet werden.

Durch die 11. Quotenerhöhung wird das Fondskapital von derzeit rund 145,3 Milliarden Sonderziehungs­rechten auf rund 212 Milliarden Sonderziehungsrechte, das entspricht einer Erhöhung von 45%, angehoben werden.

Der österreichische Anteil steigt von 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte um 684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte. Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds hält die Oesterreichische Nationalbank auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 309/1971, das sie auch ermächtigt, bei künftigen Quotenerhöhungen den österreichischen Anteil zu übernehmen. Sie erfüllt weiters alle aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen. Es kommt bei einer Quotenerhöhung somit zu einem Aktiventausch im Vermögen der Oesterreichischen Nationalbank. Daraus ergibt sich, daß eine Quotenerhöhung beim Internationalen Währungsfonds keinerlei budgetäre Auswirkungen hat.

Die Gouverneursratsresolution vom 5. Februar 1998 zur 11. Allgemeinen Quotenerhöhung sieht vor, daß die Quotenerhöhung für jedes einzelne Mitglied erst in Kraft tritt, sobald es dem Fonds gegenüber seine Zustimmung zur Erhöhung bekanntgegeben und den Erhöhungsbetrag eingezahlt hat. Die Quoten­erhöhung tritt jedoch allgemein erst in Kraft, wenn Mitglieder, die nicht weniger als 85% der Quoten am 27. Dezember 1997 repräsentierten, der Erhöhung ihrer Quote zugestimmt haben.

Die Mitglieder wurden ersucht, der Quotenaufstockung und der Änderung der Statuten zügig die formalrechtliche Zustimmung zu erteilen, um so das Finanzierungspotential des Fonds rasch zu stärken.

Für die Übernahme der Quote anläßlich des Beitritts Österreichs gab das Abkommen über den Internatio­nalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, das gemäß Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz die verfas­sungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat und daher auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, die gesetzliche Ermächtigung. Dieses Abkommen (zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 152/1993) stellt keine gesetzliche Grundlage für eine Quotenerhöhung dar, da Artikel III Abschnitt 2(d) ausdrücklich festlegt, daß die Quote eines Mitglieds erst geändert werden darf, wenn das Mitglied zugestimmt und die entsprechende Zahlung geleistet hat. Es bedarf daher für die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds einer eigenen gesetzlichen Grundlage.


Der Gesetzesbeschluß fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz und bedarf daher der Mitwirkung des Bundesrates.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. November 1998 und sodann am 2. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Reinhart Gaugg, Mag. Hel­mut Peter, Dr. Alfred Gusenbauer, Mag. Reinhard Firlinger und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1432 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 02

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann