1543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1518 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Behinderten­einstellungsgesetz und das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden


Das Problem der hohen Arbeitslosigkeit behinderter Menschen und die Notwendigkeit der verstärkten Förderung aus dem Ausgleichstaxfonds soll durch die gegenständliche Regierungsvorlage in folgender Weise bewältigt werden:

–   Verstärkte Förderung der Unterbringung Behinderter auf dem freien Arbeitsmarkt;

–   Präventionsmaßnahmen bei drohenden arbeitsbedingten Behinderungen;

–   Modifizierung des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter;

–   Entfall der Prämien für Übererfüllung der Beschäftigungspflicht;

–   Entfall der Ausnahmebestimmungen für einige Wirtschaftszweige und die Gebietskörperschaften.

Durch die Regierungsvorlage soll das Instrumentarium der Arbeitsassistenz nunmehr gesetzlich verankert werden. Die Arbeitsassistenz, die vor einigen Jahren in Form von Modellversuchen erstmals eingesetzt wurde, wird aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds, des Arbeitsmarktservice und des jeweiligen Landes unter Einbeziehung von Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert. Die Arbeitsassistenz verfolgt das Ziel, schwer behinderten Menschen durch besonders intensive Betreuung und Beratung zu einer dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben zu verhelfen.

Durch die Regierungsvorlage sollen auch Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes in die Gesamtzahl der Dienstnehmer für die Berechnung der zu beschäftigenden Behinderten nicht mehr angerechnet werden, um so einen weiteren Anreiz zur Aufnahme von Lehrlingen zu schaffen. Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sollen auf Grund der gegenständlichen Regierungsvorlage künftig auch für Personen verwendet werden können, denen bei Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Tätigkeit Behinde­rungen im Sinne des § 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes drohen.

Zur oberwähnten Änderung des Kündigungsschutzes ist zu erwähnen, daß in Hinkunft für die ersten drei Monate eines neubegründeten Dienstverhältnisses der besondere Kündigungsschutz begünstigter Behinderter noch nicht zum Tragen kommen soll. Dadurch soll der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, ein Dienstverhältnis ohne das Hemmnis des Kündigungsschutzes einzugehen und ihm Gelegenheit geboten werden, sich in diesem Zeitraum von der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu überzeugen. Während dieser drei Monate kann nunmehr das Dienstverhältnis ohne Befassung des Behindertenausschusses gelöst werden. Der allgemeine Kündigungsschutz im Sinne des § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbarer Bestimmungen ist davon selbstverständlich nicht berührt.

Entsprechend der bisherigen Spruchpraxis sowohl der Behindertenausschüsse als auch der Berufungs­kommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit, Gründe, die die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung in der Regel rechtfertigen, demonstrativ in das Gesetz aufgenommen werden.

Schließlich sieht die Regierungsvorlage die Aufhebung der nach der derzeitigen Rechtslage bestehenden Ex-lege-Begünstigungen für bestimmte Personengruppen, zB Blinde, vor. Künftig sollen Behinderte nur mehr auf Antrag bei Zutreffen der Voraussetzungen in den Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgenommen werden können.

Die Regierungsvorlage sieht unter anderem auch die Ersetzung der Bezeichnung “Geschützte Werkstätte” durch den im internationalen Sprachgebrauch üblichen Ausdruck “Integrativer Betrieb” vor.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß die vorgesehenen Änderungen mittelfristig keinen budgetären Mehraufwand zur Folge haben. Unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes wird der Entfall der Ausnahmeregelung bei der Berechnung der Pflichtzahl für den Bund Mehraufwendungen in der Höhe von 15 Millionen Schilling auf sich ziehen. Da der Bund jedoch in den letzten Jahren zunehmend begünstigte Behinderte eingestellt hat, wird sich in den nächsten Jahren der Mehraufwand sukzessiv wieder reduzieren.


Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeodrdneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Gottfried Feurstein, Sigisbert Dolinschek, Mag. Herbert Haupt, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Volker Kier, Josef Meisinger, Edith Haller, Helmut Dietachmayr, Heidrun Silhavy sowie die Beundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und Dr. Gottfried Feurstein wurden zwei Abänderungsanträge betreffend die §§ 8 Abs. 3, 4 und 6, 10a Abs. 1 lit. g, § 14 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 5 und 6, § 19 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung der beiden oberwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu § 8 Abs. 3, 4 und 6:

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der derzeitigen Praxis und der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofs. Sie beinhalten – abgesehen vom Aussetzen des Kündigungsschutzes für die ersten drei Monate eines neuen Dienstverhältnisses – keine inhaltlichen Änderungen. Die Modifikationen dienen lediglich der Klarstellung.

Die hinsichtlich des Abs. 4 vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine Verdeutlichung in sprachlicher Hinsicht dar und soll der leichteren Lesbarkeit der Bestimmung dienen.

Zu den restlichen Abänderungen:

Der Novellenentwurf sieht den gänzlichen Entfall der Ex-lege-Begünstigung vor. Dieser Entfall könnte dazu führen, daß Menschen, die einen Arbeitsunfall erleiden und erklärlicherweise nicht sofort einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellen, wichtige Vergünstigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (zB den erhöhten Kündigungsschutz) verlieren würden.

Um solche sozialen Härten zu vermeiden, soll die Ex-lege-Begünstigung grundsätzlich beibehalten werden. Um aber den behinderten Menschen die freie Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören wollen oder nicht, soll die Ex-lege-Begünstigung nur befristet gelten. Durch Erklärung des Behinderten kann sie in eine unbefristete Zugehörigkeit bei Fortdauern der Voraussetzungen umgewandelt werden.

Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 03

                                   Sophie Bauer                                                              Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Behindertenwerk­stätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

2

1. Die Bezeichnungen “Bundesminister für Arbeit und Soziales” und “Bundesministerium für Arbeit und Soziales” werden jeweils durch die Bezeichnungen “Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales” bzw. “Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” ersetzt und grammatikalisch der jeweili­gen Bestimmung angepaßt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirt­schaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.”

3. § 1 Abs. 3 entfällt.

4. Im § 2 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck “einer geschützten Werkstätte” durch den Ausdruck “einem Integrativen Betrieb” ersetzt.

5. Im § 3 entfällt der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung “(1)”.

6. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

               b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschul­bildung beschäftigt sind;

                c) Heimarbeiter.”

7. § 4 Abs. 4 entfällt.

8. § 6 Abs. 2 bis 6 lautet:

“(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere

           a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;

          b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen;

           c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3), mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer Behinde­rung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre;

          d) zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz);

           e) für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeits­erprobung;

           f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäfti­gung verbunden sind;

          g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2).

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliede­rungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durch­führung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen.

(5) Vor der Gewährung von Leistungen nach Abs. 2 ist nach Klärung des Sachverhalts ein Team zu befassen, dem je ein Vertreter des örtlich zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Arbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sach­verständige insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder des Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeits­inspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.

(6) Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.”

9. § 8 Abs. 2 bis 6 lautet:

,,(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landes­gesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.

(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

           a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

          b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

           c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraus­setzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungs­gesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.

(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,

           a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personal­vertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungs­gesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;

          b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als drei Monate bestanden hat, es sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.”

10. § 8a lautet:

§ 8a. Soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, ist im Falle eines begünstigten Behinderten (§ 2) der Behindertenausschuß spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen. Der Behindertenausschuß hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuß wirksam.”

11. Im § 9a entfällt Abs. 1; die Abs. 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung “(1)” bis “(4)”.

12. Im § 9a Abs. 3 wird der Ausdruck “Abs. 1 und 2” durch den Ausdruck “Abs. 1” ersetzt.

13. Im § 9a Abs. 4 wird der Ausdruck “Abs. 1 bis 3” durch den Ausdruck “Abs. 1 und 2” ersetzt.

14. § 10 lautet:

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird der Ausgleichstax­fonds gebildet. Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten und unter Anhörung eines Beirates gemäß Abs. 2 verwaltet. Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.

(2) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, vier Vertretern der organisierten Behinderten und drei von den Ländern entsandten Vertretern sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber und einem Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatz­mitgliedern werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts­kammern Österreichs und die Vereinigung der Österreichischen Industrie. Die Vorschläge für die Bestellung der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein Mitglied und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Landarbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund. Hinsichtlich der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der organisierten Kriegsopfer und der organisierten Behinderten sind die § 10 Abs. 1 Z 6 und § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, anzuwenden. Die Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Länder erstatten die Länder gemeinsam.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernach­lässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebühren­anspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.

(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungs­gemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhand­lungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere

           a) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2;

          b) vor Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds;

           c) vor Verzicht auf die Rückzahlung eines nach § 10a Abs. 5 gewährten und fälligen Betrages sowie auf die Eintreibung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichstaxe

anzuhören.

(7) Dem Beirat obliegt es,

           a) Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Integration Behinderter abzugeben;

          b) Vorschläge betreffend die Gewährung einer Förderung an einen Integrativen Betrieb (§ 11), die im Einzelfall den Betrag von 1 Million Schilling übersteigt, zu erstatten.

(8) Den Mitgliedern des Beirates sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9) Für die dem Bund aus der Verwaltung des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der Ausgleichstaxfonds dem Bund jährlich einen Pauschalbetrag von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.”

15. § 10a Abs. 1 lit. c lautet:

         “c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (§ 11) und von Ausbildungseinrichtungen (§ 11a);”

16. § 10a Abs. 1 lit. g lautet:

        “g) den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 8, 13d, 14 Abs. 8 und 19 Abs. 4) und die Entschädigung für die in der Berufungs­kommission tätigen Richter (§ 13d) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenver­trauenspersonen (§ 22a);”

17. Im § 10a Abs. 1 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:

          “i) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.”

18. § 10a Abs. 2 lautet:

“(2) Die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen können auch Behinderten, die österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, gewährt werden, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.”

19. Nach § 10a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Die im Abs. 1 lit. a, d, h und i aufgezählten Hilfen können österreichischen Staatsbürgern, Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlingen (§ 2 Abs. 1) gewährt werden, wenn ihnen ohne diese Hilfsmaßnahmen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine Behinderung im Sinne des § 3 unmittelbar droht.”

20. § 10a Abs. 3a lautet:

“(3a) Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, können die im Abs.  1 lit.  a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.”

21. Im § 10a Abs. 7 entfällt der Ausdruck “nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)”.

22. Im § 11 wird in der Überschrift und im Text der Begriff “geschützte Werkstätte” durch den Ausdruck “Integrativer Betrieb” ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt; im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

23. Im § 11 Abs. 4 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

        “g) der Integrative Betrieb die in den Richtlinien (Abs. 3) festzulegende Mindestwertschöpfung nicht unterschreitet.”

24. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck “Kammer der gewerblichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “Wirtschaftskammer” sowie der Ausdruck “Kammer für Arbeiter und Angestellte” durch den Ausdruck “Arbeiterkammer” ersetzt.

25. Im § 13b Abs. 1 wird der Ausdruck “Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “Wirtschaftskammer Österreich” sowie der Ausdruck “Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte” durch den Ausdruck “Bundesarbeitskammer” ersetzt.

26. § 13f Abs. 4 lautet:

“(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.”

27. Die Überschrift des § 14 lautet:

“Feststellung der Begünstigung”

28. § 14 Abs. 1 lautet:

“§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

           a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission);

          b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

           c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

          d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.”

29. Im § 14 Abs. 2 wird der Klammerausdruck “§ 3” jeweils durch den Ausdruck “Abs. 3” ersetzt.

30. § 14 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.”

31. Die bisherigen Abs. 2a, 3, 4 und 6 des § 14 erhalten die Bezeichnungen “(4)”, “(5)”, “(6)” und “(8)”.

31a. Der bisherige Abs. 5 des § 14 erhält die Bezeichnung “(7)” und lautet:

“(7) Vor der Gewährung von Leistungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10a Abs. 2, 2a, 3 und 3a genannten Behinderten hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen über Art und Ausmaß der Behinderung Kenntnis zu verschaffen. Bescheide sind hierüber nicht zu erteilen.”

32. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969.”

33. Im § 16 Abs. 5 bis 7 wird jeweils die Wortfolge “§ 9a Abs. 1 und 2” durch die Wortfolge “§ 9a Abs. 1” ersetzt.

34. Im § 17a Abs. 2 entfällt der Ausdruck “nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)”.

34a. Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck “§ 14 Abs. 6” durch den Ausdruck “§ 14 Abs. 8” ersetzt.

35. Dem § 22a Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

“Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern.”

36. Dem § 22a Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:

“Die Konzernbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern.”

37. Dem § 22a Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.”

38. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

“(3) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 lit. d, § 3, § 4, § 6, § 8, § 8a, § 9a, § 10, § 10a Abs. 1 lit. c, g, h und i, § 10a Abs. 2, 2a, 3a und 7, § 11, § 12 Abs. 5, § 13b Abs. 1, § 13f Abs. 4, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 17a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 22a Abs. 11, 13 und 15, § 27, § 28 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

39. Nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift angefügt:

“Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchti­gung verursacht.

(2) Nachweise der Begünstigung im Sinne des § 14 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 nicht berührt.

(3) § 8 Abs. 4 ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 eingebracht werden.

(4) Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 lit. b findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 neu begründet werden.”

40. Nach § 27 werden folgende §§ 28 und 29 angefügt:

§ 28. (1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. für das Kalenderjahr 1999

                a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,

               b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,

                c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und

               d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;

           2. für das Kalenderjahr 2000

                a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,

               b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,

                c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und

               d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;

           3. für das Kalenderjahr 2001

                a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,

               b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,

                c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und

               d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;

           4. für das Kalenderjahr 2002

                a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,

               b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,

                c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und

               d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;

           5. für das Kalenderjahr 2003

                a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,

               b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,

                c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und

               d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25

gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.

(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.

§ 29. Soweit in anderen Gesetzen auf geschützte Werkstätten verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf Integrative Betriebe im Sinne des § 11.”

Artikel II

Das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

“Das gemäß Abs. 1 gewährte Darlehen wird in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt.”

2. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung “§ 4 Abs. 1”; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”