1546 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1508 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeits­marktförderungsgesetz geändert wird

Die bestehende gesetzliche Regelung der Künstlervermittlung in Österreich entspricht nicht in allen Punkten den Bestimmungen der Europäischen Union. Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz in folgender Weise geändert werden:

–   Zulassung von EWR-Staatsbürgern,

–   Ausübung der Künstlervermittlung durch juristische Personen,

–   Klarstellung, daß das Bewilligungserfordernis, wonach die Gewähr gegeben sein muß, daß der Antragsteller die Künstlervermittlung im Einklang mit den Bestimmungen des AMFG durchführen wird, primär dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung durch den Antragsteller dient,

–   Einschränkung des Erfordernisses eigener Geschäftsräume, die nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen dürfen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, auf das Erfordernis angemessener Geschäftsräume,

–   Schaffung von Obergrenzen für die Höhe des vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Vermittlungsentgelts (in Prozenten vom vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt),

–   Verbot von Vereinbarungen, die Arbeitsuchenden oder Arbeitgebern auferlegen, sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler zu bedienen,

–   Verfahrenszuständigkeit der bisher als Kontrollbehörden tätigen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bemerkt, daß es zu einer geringfügigen Verminderung des Verwaltungsaufwandes kommen wird. Auch durch die Konzentration der Vollziehungszuständigkeit bei den bisher nur als Kontrollbehörden tätigen Bundessozialämtern ist im Regelfall eine geringfügige Ersparnis beim Verwaltungsaufwand zu erwarten.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Dr. Volker Kier.

Von der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend eine redaktionelle Berichtigung im § 18 Abs. 8 Z 3 gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 03

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                      Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 18 lautet samt Überschrift:

“Künstlervermittlung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die

           1. Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokal­konzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,

           2. Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,

           3. Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,

           4. Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,

           5. Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.

(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antrag­steller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person

           1. die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,

           2. die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,

           3. die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und

           4. über angemessene Geschäftsräume verfügt.

(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin). Für Antragsteller (Antrag­stellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.

(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeits­vertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittler­innen) bedienen, sind verboten.

(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.

(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundes­ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.

(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß

           1. die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

           2. die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

           3. bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 6) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.”

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xyz/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”