1548 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1509 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert wird
Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen TeilnehmerInnen an Lehrlingsstiftungen mit Lehrlingen im Sinne des ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes gleichgestellt werden.
Die Teilnahme an Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes (JASG) ist auf Jugendliche des Schulentlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 beschränkt. Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll zusätzlich auch Jugendlichen des Schulentlaßjahrganges 1997 die Chance geboten werden, sich in Maßnahmen des JASG zu qualifizieren.
Da die ersten Maßnahmen gemäß dem JASG Mitte November 1998 starten, ist ein Inkrafttreten der gegenständlichen gesetzlichen Regelung mit 15. November 1998 vorgesehen.
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr,. Gottfried Feurstein, Franz Hums, Heidrun Silhavy, Sigisbert Dolinschek, Mag. Herbert Haupt, Dr. Volker Kier, Annemarie Reitsamer, MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 1 Abs. 4 und § 8 gestellt.
Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.
Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:
Zu § 1 Abs. 4:
Die Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sollen auch Jugendlichen offenstehen, die bereits vor längerer Zeit die Schule verlassen haben, da gerade für diese besondere Probleme am Ausbildungsmarkt bestehen.
Zu § 8:
Enthält die nunmehr erforderlichen Inkrafttretensregelungen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1998 12 03
Ridi Steibl Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.”
2. § 4 Abs. 4 lautet:
“(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 2 985 S erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.”
3. § 8 erhält die Überschrift “Inkrafttreten und Außerkrafttreten”; der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:
“(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 15. November 1998 in Kraft.”