155 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 13. 6. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer‑Dienst­rechts­gesetz 1985 geändert wird

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. ....../1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.“

2. § 10 lautet samt Überschrift:

„Definitives Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

        1.   eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder

        2.   einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

        1.   die Schuld des Lehrers gering ist,

        2.   die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und

        3.   keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Lehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.“

4. § 18 lautet samt Überschrift:

„Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 18. Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.“

5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„Sonstige Arten der Verwendung

§ 23a. (1) Der Lehrer kann mit seiner Zustimmung

        1.   zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

        2.   für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

        3.   zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland

entsendet werden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung (§ 22) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Erhält der Lehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.“

6. § 26 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.“

7. § 26 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.“

8. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

„Schulleiter

§ 26a. (1) Die Bewerber müssen die Erfordernisse des § 26 erfüllen. Sofern die Landesgesetzgebung Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulforen eingerichtet hat, kann sie die Einbeziehung des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. des Schulforums jener Schule anordnen, für die die Bewerbungen abgegeben wurden. In diesem Fall hat der Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das Schulforum das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Ernennung zum Schulleiter ist vorerst vier Jahre wirksam. Vorangehende Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren in diesen Vierjahreszeitraum einzurechnen, wenn diese Zeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Nach Ablauf der Befristung gilt die Ernennung auf Dauer, wenn

        1.   der Schulleiter erfolgreich an einem Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang teilgenommen hat und

        2.   die Dienstbehörde dem Schulleiter nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung mitteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Vor dem Ausspruch der Nichtbewährung ist die Schulaufsicht zu hören. Sofern landesgesetzlich ein Schulgemeinschaftsausschuß oder ein Schulforum eingerichtet ist, ist dieser/dieses ebenfalls zu hören, und der Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund negativer Stellungnahmen beider Gremien zulässig.

Ist landesgesetzlich kein Schulgemeinschaftsausschuß oder Schulforum eingerichtet, hat vor dem Ausspruch der Nichtbewährung die Schulaufsicht eine begründete Stellungnahme abzugeben.

(4) Endet die Funktion als Schulleiter nach dem Zeitraum gemäß Abs. 2, ohne daß eine Ernennung auf Dauer erfolgte, so ist er auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor seiner Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Leitungsfunktion auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Schulleiter angehört hat.

(6) Die Leitungsfunktion endet bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

9. Im § 43 Abs. 4 wird der Ausdruck „sieben Werteinheiten“ durch den Ausdruck „fünf Werteinheiten“ ersetzt.

10. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

§ 55a. Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vor­mit­tagen sowie vor 17.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden.“

11. Dem § 65 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(5) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

        1.   wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

        2.   mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.“

12. § 71 lautet samt Überschrift:

„Bericht aus besonderem Anlaß

§ 71. (1)Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

        1.   durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

        2.   trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

(3) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

(4) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.“

13. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Beurteilungszeitraum

§ 71a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.“

14. Im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.

15. § 74 lautet samt Überschrift:

„Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 74. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

        1.   durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

        2.   trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz (Bericht auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde) kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Gilt für den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung), so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(4) Wurde über den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Lehrers auf Leistungsfeststellung.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung nachweislich zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.“

16. Nach § 124 werden folgende § 124a, 124b und 124c eingefügt:

§ 124a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.


2

§ 124b. Auf Lehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. September 1996 begonnen hat, sind die bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.

§ 124c. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Lehrer, über die gemäß § 74 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

17. Nach § 125b wird folgender § 125c eingefügt:

§ 125c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:

        1.   § 6 des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975,

        2.   § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.“

18. Dem § 127 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4 Abs. 6, 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 3, § 18, § 23a samt Überschrift, § 26 Abs. 5 und 7, § 26a samt Überschrift, § 43 Abs. 4, § 55a, § 65 Abs. 4 und 5, die §§ 71 und 71a samt Überschriften, § 73 Abs. 2, § 74 samt Überschrift, die §§ 124a bis 124c, § 125c und § 128 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

19. Dem § 128 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 114 auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.“

vorblatt


1. Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, wurde das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 in wesentlichen Teilen geändert. Dies erfordert eine Anpassung des Dienstrechtes der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.


2. Für die Bestellung von Lehrern und Leitern erscheint es zweckmäßiger, den Ländern für ihren Bereich die Möglichkeit der Festlegung näherer Bestimmungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien von Bewerbern durch die Landesgesetzgebung zu ermöglichen, da diese Vorgangsweise auch für die Landeslehrer im übrigen Schulbereich geplant ist.

3. In diesem Entwurf sollen auch Forderungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst berücksichtigt werden, um eine Gleichbehandlung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer mit den Lehrern im übrigen Schulbereich zu erzielen.

Ziele und Inhalte:

1. Anpassung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtes an die nunmehr geänderte Regelung für die Bundeslehrer betreffend die Bestimmungen über die Definitivstellung, Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges, Leistungsfeststellung und die Verkürzung verschiedener Fristen.

2. Änderung des Verfahrens betreffend die Bestellung von Lehrern und Leitern, was eine objektive Vorgangsweise sichern und ein Eingehen auf spezifische Probleme der Bundesländer ermöglichen soll.

3. Änderung der Verpflichtung zur Erbringung von Mehrdienstleistungen aus zwingenden Gründen und Änderung der Abgeltung von Unterrichtstätigkeiten an Schulen für Berufstätige. Beide Vorhaben sollen die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern und den Lehrern im übrigen Schulbereich beseitigen.

Diese bestehende Differenzierung könnte auch in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wegen verschiedener Grundrechtseingriffe (zB Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) angefochten werden.

Alternativen:

Zu 1:

Da durch das Besoldungsreform-Gesetz bereits Regelungen für die Bundeslehrer bezüglich der oben genannten Punkte gesetzlich normiert wurden, erscheint keine Alternative möglich, da die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer dienstrechtlich gleichbehandelt werden sollten.

Zu 2:

Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer mit den Landeslehrern im übrigen Schulbereich ist keine Alternative ersichtlich. Als Alternative würde sich nur die Beibehaltung des bisherigen Zustandes, der den Ländern für die Objektivierung keinen Spielraum eröffnet, bieten.

Zu 3:

Beibehaltung der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung und damit weiterhin Bestehenbleiben verfassungswidriger Grundrechtseingriffe.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf steht, soweit EU-rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.


Kosten:


Im gesamten Bundesgebiet fallen pro Schuljahr geschätzte 3 000 Unterrichtsstunden an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen an, die an Schulen für Berufstätige (in der Zeit von 17.30 Uhr bis 22.30 Uhr) abgehalten werden. Diese Unterrichtsstunden werden zur Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten, da das LLDG keine andere Möglichkeit für eine höhere Abgeltung analog § 5 Bundeslehrer-Lehr­verpflich­tungsgesetz für den Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen vorsieht.

Wird die Regelung, die auf Grund der Novelle des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für den Bereich der Bundeslehrer beschlossen wurde (Abgeltung im Verhältnis 3 : 4 anstatt 3 : 5 wie bisher), für den Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen für Berufstätige übertragen, entstehen Kosten im Ausmaß von zirka 0,5 Millionen Schilling, das entspricht 1,25 Lehrplanstellen. (Da im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen hauptsächlich L2-Lehrer beschäftigt sind, wurde für die Kostenschätzung eine Lehrerplanstelle mit 0,4 Millionen Schilling pro Jahr veranschlagt.)

Von diesen Kosten wären gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 1993 50% vom Bund und 50% von den Ländern zu tragen.

Für die Bedeckung der auf den Bund entfallenden Mehrkosten von jährlich etwa 250 000 S erfolgt die Einsparung einer Lehrerplanstelle Verwendungsgruppe L2 im Stellenplan für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Landesschulen.

Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auch in seinem Schulbereich Sparmaßnahmen wie jene im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (zB Normstundenmodell) durchführen.


Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit BGBl. Nr. 550/1994 wurde das Besoldungsreform-Gesetz 1994 kundgemacht. Es enthält eine Reihe von Regelungen, die auch für die Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Geltung haben müssen.

Es ist daher eine Anpassung im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz erforderlich.

Der Entwurf sieht daher insbesondere folgende Regelungen vor:

                  1.   Definitivstellung: Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis (früher vier Jahre) definitiv.

                  2.   Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges hat bereits zu erfolgen, wenn über den Lehrer zweimal aufeinanderfolgend (statt wie bisher für drei aufeinanderfolgende Schuljahre) die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

                  3.   Leistungsfeststellung: Eine „negative“ Leistungsfeststellung ist laut Entwurf nur möglich, wenn eine zweimalige nachweisliche Ermahnung (nach der geltenden Rechtslage genügt eine Ermahnung) erfolgt ist. Weiters kommt es unter anderem zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraumes für eine neuerliche Leistungsfeststellung, wenn bereits eine „negative“ Leistungsfeststellung vorliegt.

                  4.   Bestimmte Fristverkürzungen, um Verfahrensabläufe in bezug auf das Leistungsfeststellungsverfahren zu straffen.

                  5.   Objektivierung: Bei der Bestellung von Lehrern und Leitern sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes die näheren Bestimmungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien von Bewerbern durch Landesgesetzgebung festlegen zu können. Auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien soll möglich sein.

                  6.   Sonstige dienstrechtliche Anpassungen an das Beamten-Dienstrechtsgesetz, die nicht in Zusammenhang mit der Besoldungsreform stehen.

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache).

Der vorliegende Entwurf steht, soweit EU-rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.

Kosten: Für den Bund entstehen finanzielle Mehrkosten in der Höhe von 0,25 Millionen Schilling.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6):

In der neuen Fassung fällt die Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse der Bewerber weg. Im Gegenzug dazu wird die Landesgesetzgebung durch die Anfügung des letzten Satzes im Sinne einer Dezentralisierung bzw. Regionalisierung ermächtigt, die im ersten Satz der vorliegenden Bestimmung angeführten Auswahlkriterien näher zu determinieren (zB genauere Festlegung, wie im jeweiligen Bundesland die persönliche und fachliche Eignung festgestellt wird, etwa durch Ausbildung, besondere Kenntnisse usw.) Auch die Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien soll möglich sein. Hier könnte die Landesgesetzgebung auch wieder die Bedachtnahme auf soziale Verhältnisse, aber auch weitere Kriterien festlegen. Die Landesgesetzgebung soll dazu aber nicht verpflichtet werden, sondern es steht ihr gänzlich frei. Werden landesgesetzlich keine zusätzlichen Kriterien festgelegt, ist nur auf die im ersten Satz genannten Kriterien abzustellen.

Die Erlassung näherer Bestimmungen ist bewußt als „Kann-Bestimmung“ formuliert. Würde man eine Verpflichtung der Länder normieren, könnte der Fall eintreten, daß bei einer Nichterlassung der Ausführungsgesetze durch die Länder die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Ausführungsgesetze an den Bund devolviert. Dies würde zu beträchtlichen Problemen führen, da der Bund die länderweise verschiedenen Besonderheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens nicht kennt.

Zu Z 2 (§ 10):

Diese Bestimmungen entsprechen dem § 11 BDG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550/1994.

Der Unkündbarkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis soll – ähnlich wie im vergleichbaren Bereich in der Privatwirtschaft – eine längere Erprobungsphase des Lehrers vorangehen.

Die Definitivstellung soll daher nach Abs. 1 im Regelfall an eine sechsjährige provisorische Dienstzeit gebunden sein.

Die Verlängerung der provisorischen Dienstzeit von vier auf sechs Jahre soll aber nach Abs. 2 eine Definitivstellung nach sechsjähriger provisorischer Dienstzeit dann nicht hindern, wenn nach einer provisorischen Dienstzeit von vier Jahren auf Grund eines Dienstunfalles eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers eingetreten ist. Diese Bestimmung soll die alte Rechtslage für jene Fälle wahren, in denen die persönliche Eignung auf Grund eines Dienstunfalles nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3):

Diese Bestimmung wurde von der Novelle des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 43/1995, übernommen.

Zu Z 4 (§ 18):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Das umfangreiche und langdauernde Verfahren, das einer Entlassung wegen dreimaliger negativer Leistungsfeststellung vorangeht, hält derzeit häufig Schulleiter und Dienstbehörden davon ab, diesen Weg zur Entlassung von Lehrern mit stark unterdurchschnittlicher Leistung zu beschreiten. Daher sieht der Entwurf vor, daß der Entlassungstatbestand der negativen Leistungsfeststellung bereits bei zweimaliger negativer Leistungsfeststellung erfüllt sein soll.

Die Formulierung „zweimal aufeinanderfolgend“ bringt zum Ausdruck, daß es sich einmal um den bereits verkürzten Zeitraum gemäß 71a handeln kann.

Zu Z 5 (§ 23a):

Diese Bestimmung wurde von der Novelle des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 665/1994, übernommen.

Im Zuge der Beteiligung Österreichs an friedenserhaltenden Operationen der Vereinten Nationen sowie der fortschreitenden europäischen und internationalen Zusammenarbeit könnte es sich allenfalls als notwendig erweisen, auch land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer zu Institutionen der Europäischen Integration, der OECD sowie zu anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen (zB UNO, KSZE) entweder als Nationale Experten oder zu Ausbildungszwecken zu entsenden.

Aber auch im Inland erweist es sich allenfalls als notwendig, Möglichkeiten der Praxis(schöpfung) für Lehrer bei Dienststellen von Ländern und Gemeinden, auf deren Tätigkeit sich Aufgaben des Bundes beziehen, als auch bei anderen Rechtsträgern privaten und öffentlichen Rechts vorzusehen.

Mit diesen Bestimmungen sollen nun Möglichkeiten zur Entsendung von Lehrern zu zwischenstaatlichen Einrichtungen einschließlich internationalen Organisationen geschaffen werden, ebenso soll die Entsendung von Lehrern zu Einrichtungen anderer inländischer Gebietskörperschaften und anderer Rechtsträger zu Ausbildungszwecken ermöglicht werden.

Es handelt sich hiebei um eine im freien Ermessen liegende Personalmaßnahme, die gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 316/1975, der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bedarf.

Die Regelung des Abs. 5 entspricht der Novellierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch die BDG-Novelle 1995 (BGBl. Nr. 522/1995). Der betroffene Lehrer kann auf Grund dieser Bestimmung zwischen den jeweiligen Leistungen wählen: Verzichtet er auf die den Inlandsbezug übersteigenden inländischen Leistungen, verbleiben ihm die sonstigen Leistungen zur Gänze; verzichtet er nicht, so gebühren ihm die inländischen Leistungen in voller Höhe, die Zuwendungen von dritter Seite sind jedoch zur Gänze abzuführen.

Zu Z 6 (§ 26 Abs. 5):

Diese Bestimmung dient der Straffung des Verfahrensablaufes.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 7):

Wie bereits im Punkt 5 des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen erwähnt, wird hier die Landesgesetzgebung ermächtigt, die Auswahlkriterien für die Besetzung von schulfesten Stellen näher zu determinieren und auch zusätzliche Kriterien festzulegen.

An die Spitze der Auswahlkriterien wurde abweichend von der bisherigen Rechtslage die Erfüllung von zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten gestellt, die allenfalls in der Ausschreibung angeführt worden sind. Dies erscheint gerade bei leitenden Funktionen dann ein entscheidendes Kriterium zu sein, wenn solche Kenntnisse oder Fähigkeiten in der Ausschreibung gewünscht werden und erleichtert auch die Auswahl bei mehreren Bewerbern. Dieses auch für die leitenden Funktionen im Bundesbereich in Aussicht genommene Kriterium muß sich jedoch auf Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, die mit der ausgeschriebenen Planstelle in ursächlichem Zusammenhang stehen, sodaß eine auf eine bestimmte Person abgestellte Ausschreibung unter Anführung beliebiger sonstiger Kenntnisse rechtswidrig wäre.

Zu Z 8 (§ 26a):

Um eine transparente und objektive Verleihung von Leiterstellen zu gewährleisten, wird für die Besetzung ein eigenes Verfahren vorgesehen.

Die Regelungen über die Bestellung sind vom Grundsatz getragen, daß ein Schulleiter zunächst befristet tätig sein soll. Vor dem Wegfall dieser Befristung kann die Frage der Bewährung thematisiert werden. Nach Ablauf eines 4jährigen (allenfalls durch Einrechnungen verkürzten) Zeitraumes entfällt bei Bewährung ex lege die zeitliche Begrenzung der Funktion.

Die Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes, der als Erprobungszeitraum angesehen werden kann, müßte durch die Dienstbehörde mit Bescheid ausgesprochen werden. Damit endet in einem solchen Fall die leitende Tätigkeit. Der Ausspruch der Nichtbewährung soll jedoch nur dann zulässig sein, wenn eine negative Stellungnahme der Schulaufsicht vorliegt. Ist ein Schulgemeinschaftsausschuß oder ein Schulforum landesgesetzlich vorgesehen, hat dieses Gremium ebenfalls das Recht, eine (negative) Stellungnahme abzugeben. Der Dienstbehörde bleibt es selbstverständlich unbenommen, weitere Mittel im Ermittlungsverfahren einzusetzen. Der Ausspruch der Nichtbewährung darf aber nur erfolgen, wenn der Dienstbehörde zwei negative Stellungnahmen vorliegen, die übereinstimmen.

Dieses Stellungnahmerecht wird eingeräumt, weil der Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das Schulforum unmittelbar von der Leitertätigkeit betroffen ist und deren Auswirkungen am besten abzuschätzen vermag. Die Schulaufsicht wird ebenfalls einbezogen, da diese Einrichtung ebenfalls sehr gut mit dem Wirken und der Tätigkeit des Schulleiters vertraut sein müßte.

Abs. 1 soll den Gedanken der Mitwirkung der Betroffenen verwirklichen, indem die schulischen Gremien – soweit landesgesetzlich verankert – in die Vorbereitung der Leiterbestellung und in eine allfällige Feststellung der mangelnden Bewährung in der Leitungsfunktion eingebunden werden können, sofern die Landesgesetzgebung dies anordnet.

Auch bezüglich des genannten Verfahrens in Zusammenhang mit dem Stellungsnahmerecht des Schulgremiums steht es der Landesgesetzgebung frei, nähere Bestimmungen zu erlassen.

Gemäß Abs. 3 muß während des zeitlich befristeten Bestellungszeitraumes eine „Berufsbegleitende Weiterbildung“ absolviert werden, wobei deren erfolgreicher Besuch eines der Erfordernisse für den Entfall der zeitlichen Begrenzung der Funktion ist.

Die Inhalte dieses Weiterbildungslehrganges sollen im Sinne eines Bausteinsystems aus Schulrecht,  -verwaltung und -organisation, Leitung und Mitarbeiterführung, Kommunikation und Kooperation, Konfliktmanagement, Unterrichtsbeobachtung, Lehrerberatung und -beurteilung und Schulentwicklung bestehen.

Abs. 4 trifft Vorsorge für den Fall des Endens der Funktion und legt fest, daß der Betroffene auf die Planstelle übergeleitet wird, die er zuletzt vor seiner Ernennung ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Solange der Schulleiter nicht unbefristet ist, ist an der betreffenden Schule eine schulfeste Stelle für den Fall der Nichtbewährung des Leiters in Reserve zu halten, um eine Überschreitung der schulfesten Stellen zu vermeiden.

Abs. 5 trifft Vorsorge für den Fall der Nichtbewährung des Schulleiters, der zuvor kein Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land hatte, und soll ihn vor dem beruflichen und finanziellen Absturz bewahren.

Zu Z 9 (§ 43 Abs. 4):

Diese Bestimmung stellt eine Angleichung an die für Bundeslehrer maßgeblichen Bestimmungen im § 8 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, dar. Ein Lehrer soll künftig nur mehr bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung zu Mehrdienstleistungen aus zwingenden Gründen verhalten werden können. Die zur Zeit gültige Bestimmung geht von einer in der Vergangenheit bestandenen höheren Lehrverpflichtung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus.

Zu Z 10 (§ 55a):

Durch die Novelle BGBl. Nr. 649/1994 wurde § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen wie folgt geändert: „Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.“ Durch diese Bestimmung im Grundsatzgesetz des Bundes wurde den Ländern zur Aufrechterhaltung einer auch gesamtwirtschaftlich dringend notwendigen funktionierenden Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit zur Errichtung gleichsam eines „zweiten Bildungsweges“ an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen eröffnet.

In manchen Regionen steigt strukturell bedingt die Anzahl der Nebenerwerbslandwirte kontinuierlich an. Für solche Nebenerwerbslandwirte, die häufig einen außerlandwirtschaftlichen Beruf erlernt haben und im Zuge dieser Ausbildung etwa technische, gewerbliche, käufmännische usw. Berufs- und Fachschulen absolviert haben, wurde die Möglichkeit eröffnet, eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung unter teilweiser Anrechnung ihrer bisherigen Schulbildung neben ihrer laufenden Berufstätigkeit nachzuholen.

Dieser Fachschulunterricht muß daher außerhalb des regulären Schulbetriebes, nämlich an Fachschulen für Berufstätige mit Unterricht in den Abendstunden und an Wochenenden abgehalten werden.

Derzeit erhalten Bundeslehrer, die an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige Unterricht erteilen, eine Aufwertung gemäß § 5 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965.

Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer erhalten für den Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen für Berufstätige keine höhere Bezahlung. Da die Schulen für Berufstätige im land- und forstwirtschaftlichen Schulbereich denen des übrigen Schulbereiches gleichartig und gleichwertig sind, ist eine Differenzierung bei der Bezahlung der im Unterricht an Schulen für Berufstätige verwendeten Lehrer sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick darauf ist eine Angleichung des Dienst- und Besoldungsrechtes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer an das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer des übrigen Schulbereiches geboten.

Der Wortlaut des neuen § 55a ist dem § 5 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 angepaßt.

Zu Z 11 (§ 65 Abs. 4 und 5):

Die Bestimmung wurde von der Novelle des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 665/1994, übernommen.

War der Lehrer vor Antritt des Karenzurlaubes Lehrer an einer bestimmten Schule, so ist er nach dem Ende des Karenzurlaubes wieder als Lehrer an derselben Schule zu verwenden. War der Lehrer vor Antritt des Karenzurlaubes bei einer Dienststelle der Verwaltung tätig, ist er nach dem Ablauf des Ka­renz­urlaubes wieder dort zu verwenden. In beiden Fällen dürfen Interessen des Dienstes nicht entgegenstehen.

Zu Z 12 (§ 71):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der in § 71a des Entwurfes vorgesehenen Änderung zu verstehen. Diese sieht für den Fall einer negativen Leistungsfeststellung als Beurteilungszeitraum nicht mehr – wie bei einer „überdurchschnittlichen“ oder „durchschnittlichen“ Leistungsfeststellung – ein Schuljahr vor, sondern jenen Zeitraum, der vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung an mindestens sechs Monate beträgt. Als Äquivalent für die Verkürzung des Beurteilungszeitraumes und die bereits nach der ersten negativen Leistungsfeststellung mögliche Folge der Versetzung wird jedoch bestimmt, daß einer negativen Leistungsfeststellung eine zweimalige nachweisliche Ermahnung voranzugehen hat.

Die Bestimmung des § 71 Abs. 2 ist im Zusammenhang mit der durch § 74 Abs. 3 erfolgten Neudefinition des Zeitraumes zu sehen, für den aus Anlaß einer bereits festgestellten „negativen“ Leistungsfeststellung eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen ist. Um diesen Auftrag zeitgerecht erfüllen zu können, ist es erforderlich, daß der Leiter den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes erstattet.

Das Erfordernis, daß der Lehrer bei der Leistungsfeststellung im vorangegangen Schuljahr mindestens während 26 Wochen Dienst zu versehen hat, wird auf 13 Wochen verkürzt. Dadurch werden Leistungsfeststellungen bei Lehrern mit „überdurchschnittlicher“ Leistung, die in Folge eines Unfalles, Krankheit oder eines Karenzurlaubes längere Zeit vom Dienst abwesend waren, zulässig. Andererseits sollen dadurch Lehrer mit unterdurchschnittlicher Leistung eine „negative“ Leistungsfeststellung nicht mehr durch eine „Flucht“ in längere Krankenstände verhindern können.

Zu Z 13 (§ 71a):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Gemäß Abs. 1 soll für eine „überdurchschnittliche“ oder „durchschnittliche“ Leistungsfeststellung der Beurteilungszeitraum so wie bisher das vorangegangene Schuljahr sein.

Nach Abs. 2 soll dagegen bei einer „negativen“ Leistungsfeststellung der Beurteilungszeitraum grundsätzlich nur mehr sechs Monate dauern, wobei der Lauf dieser Frist durch die im Sinne einer „Streitverkündung“ zu verstehende nachweisliche Ermahnung durch den Schulleiter in Gang gesetzt werden soll. Die Einführung dieses verkürzten Beurteilungszeitraumes im Falle einer „negativen“ Leistungsfeststellung ist Teil einer Verfahrensregelung, die für den Fall, daß ein Lehrer fortgesetzt und gravierend eine mangelhafte Leistung erbringt, ein rascheres Reagieren ermöglichen soll.

Zu Z 14 (§ 73 Abs. 2):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Diese Fristverkürzung soll zur Beschleunigung des Verfahrensablaufes führen.

Zu Z 15 (§ 74):

Diese Bestimmung wurde vom Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, übernommen.

Im Abs. 1 wurde überdies zur Klarstellung hinzugefügt, daß die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auch auf Grund des Antrages des Lehrers die Leistungsfeststellung mittels Bescheides festzustellen hat. Die Rechtslage wird dadurch nicht verändert.

Bezüglich der nunmehr notwendigen zweimaligen nachweislichen Ermahnung (bevor eine negative Leistungsfeststellung erfolgen kann) gilt das in den Erläuternden Bemerkungen zu Z 11 Gesagte.

Die Bestimmung des Abs. 3 ist im Zusammenhang mit dem Entlassungstatbestand der zweimaligen „negativen“ Leistungsfeststellung (§ 18) zu sehen. Nach einer „negativen“ Leistungsfeststellung soll der nächstfolgende Beurteilungszeitraum für die neuerlich durchzuführende Leistungsfeststellung nur ein halbes Jahr umfassen.

Eine zweimalige, nachweisliche Ermahnung erübrigt sich bei der zweiten Leistungsfestellung, da diese Ermahnungen die Wirkung einer „Streitverkündung“ (vgl. EB zu Z 13) haben soll, der „Streit“ aber durch die erste negative Leistungsfeststellung schon gewissermaßen begonnen hat.


Wurde eine „negative“ Leistungsfeststellung zum Anlaß genommen, die Versetzung oder Verwendungsänderung eines Lehrers zu verfügen, so soll es dem Lehrer ermöglicht werden, sich – ohne der drohenden Gefahr einer zweiten „negativen“ Leistungsfeststellung – mit den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes vertraut zu machen. Abs. 4 bestimmt daher, daß für diesen Lehrer ab dem Zeitpunkt der Versetzung eine „durchschnittliche“ Leistungsfeststellung gilt. Mit dieser Bestimmung soll der Lehrer gewissermaßen eine „zweite Chance“ erhalten, um einer Entlassung durch eine zweite negative Leistungsfeststellung doch noch entgehen zu können.

Die im Abs. 5 bestimmte Frist von sechs Wochen, in denen die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde den Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen hat, soll zur Beschleunigung des Verfahrens führen.

Zu Z 16 (§§ 124a, 124b und 124c):

§ 124a soll das LLDG im Sinne des § 274a BDG in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995 ergänzen. Auch im LDG-Entwurf wurde die gleiche Ergänzung im Zuge der Parlamentarischen Beratung eingefügt.

Die übrigen Bestimmungen enthalten Übergangslösungen für Lehrer, die spätestens bis zum Ablauf des 31. August 1996 in das provisorische Dienstverhältnis aufgenommen worden sind; für sie sollen die bisher geltenden Voraussetzungen für eine Definitivstellung weiter bestehen bleiben.

Nach § 124b Abs. 1 sollen aus Gründen der Rechtssicherheit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Leistungfeststellungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Durch § 124b Abs. 2 soll insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer „negativen Leistungsfeststellung“ sichergestellt werden, daß für Lehrer, über die eine bereits im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes gültige negative Leistungsfeststellung getroffen worden ist, die bisherigen Vorschriften so lange weiter anzuwenden sind, als für sie dieses negative Leistungsfeststellungs-Kalkül gilt.

Zu Z 17 (§ 125c):

In dieser Bestimmung wird klargestellt, daß die besonderen Bestimmungen über Religionslehrer nach dem Religionsunterrichtsgesetz und bezüglich der Subventionslehrer nach dem land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz unberührt bleiben.

Zu Z 18 (§ 127):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit 1. September 1996.

Zu Z 19 (§ 128 Abs. 3 und 4):

Gleichlautende Bestimmungen wurden dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bereits durch die Novelle BGBl. Nr. 334/1993 eingefügt.

Die gegenständlichen Bestimmungen stellen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nur eine Angleichung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1985 an das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 dar.