1553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 2. 1999

Regierungsvorlage

 

Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2

 

ÜBEREINKOMMEN

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen – unbeschadet der Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen – ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemein­schaften finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten,

ENTSCHLOSSEN, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Ausliefe­rung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

           a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

               –  die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein­schaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

               –  das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

               –  die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

          b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

               –  die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

               –  das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

               –  die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger, oder unvoll­ständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

Artikel 2

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 ECU nicht überschreiten.

(2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.

(3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern.

Artikel 3

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen

          –  ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein Betrug, eine Teilnahme an einem Betrug oder ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen worden ist, unter Einschluß von Betrugsfällen, in denen der Vorteil in diesem Hoheitsgebiet erlangt worden ist;

          –  eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen Betrug im Hoheitsgebiet eines anderen Staats wissentlich unterstützt oder dazu anstiftet;

          –  der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wobei die Rechtsvor­schriften dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet.

Artikel 5

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersu­chende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht allein aus dem Grunde ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff ”Staatsangehörige eines Mitgliedstaats” im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c des genannten Artikels auszulegen.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvoll­streckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafver­folgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Artikel 7

Ne bis in idem

(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das ”Ne-bis-in-idem”-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Falle einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staates nicht mehr vollstreckt werden kann.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:

           a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. lm letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

          b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;

           c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(3) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

(4) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägige bilaterale oder multilaterale Überein­künfte und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein­kommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Artikel 9

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.

Artikel 10

Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten dies zu erfolgen hat.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

Artikel 12

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 13

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenund­zwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Inter­essen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 zur Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch andere Straftaten geschädigt oder gefährdet werden können, insbesondere diejenigen, die Bestechungs­handlungen von oder gegenüber nationalen wie Gemeinschaftsbeamten darstellen, die für die Erhebung, die Verwaltung oder die Bewilligung der ihrer Kontrolle unterliegenden Gemeinschaftsmittel verantwort­lich sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die bei den verschie­denen staatlichen Stellen oder Einrichtungen beschäftigt sind, an solchen Bestechungshandlungen beteiligt sein können und daß es im Interesse eines wirksamen Vorgehens gegen derartige Handlungen, die internationale Bezüge aufweisen, wichtig ist, daß hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Handlungen im Strafrecht der Mitgliedstaaten eine Annäherung in der Bewertung besteht,

IN ANBETRACHT dessen, daß die Strafvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten bei Straftaten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes im allgemeinen und bei Bestechung im besonderen nur auf Handlungen von oder gegenüber ihren nationalen Beamten abheben und Verhaltens­weisen von Gemeinschaftsbeamten oder von Beamten anderer Mitgliedstaaten nicht oder nur in Aus­nahmefällen erfassen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften insoweit angepaßt werden müssen, als sie Bestechungshandlungen, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften geschädigt werden oder geschädigt werden können und an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht unter Strafe stellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG ferner, daß eine solche Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvor­schriften hinsichtlich der Gemeinschaftsbeamten nicht auf Akte der aktiven und passiven Bestechung beschränkt werden darf, sondern auch sonstige Delikte erfassen muß, wodurch die Einnahmen oder die Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können, einschließlich der Delikte von oder gegenüber Personen, denen höchste Verantwortlichkeiten übertragen sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß ferner geeignete Regeln für die Gerichtsbarkeit und die gegenseitige Zusammenarbeit aufgestellt werden sollten, und zwar unbeschadet der rechtlichen Bedingungen für die Anwendung dieser Regeln in konkreten Fällen, einschließlich gegebenenfalls derjenigen für die Aufhebung von Immunitäten,

IN DER ERWÄGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für die in diesem Protokoll genannten strafbaren Handlungen gelten sollten –

SIND WlE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Protokolls

            1. a) bezeichnet der Ausdruck ”Beamter” sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

               b) bezeichnet der Ausdruck ”Gemeinschaftsbeamter”

                    – jede Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;

                    – jede Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

                    Die Mitglieder der gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen sowie das Personal dieser Einrichtungen werden den Gemein­schaftsbeamten gleichgestellt, sofern auf sie nicht das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet;

                c) wird der Ausdruck ”nationaler Beamter” entsprechend der Definition für den Begriff ”Beamter” oder ”Amtsträger” im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ausgelegt, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt.

                    Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff ”nationaler Beamter” jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht.

           2. bezeichnet der Ausdruck ”Übereinkommen” das am 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union fertiggestellte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [1]).

Artikel 2

Bestechlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 3

Bestechung

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten, die eine Handlung im Sinne des Artikels 1 des Überein­kommens sind und von seinen nationalen Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von Gemeinschaftsbeamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels und der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.

(3) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 2 dieses Artikels nicht für diese Rechts­vorschriften, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(5) Dieses Protokoll findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Vertrage zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

Artikel 5

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.

Artikel 6

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 4 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen

           a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist,

          b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt,

           c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Organe richtet, das eines seiner Staatsangehörigen ist,

          d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemein­schaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Artikel 7

Verhältnis zu dem Übereinkommen

(1) Artikel 3, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 des Übereinkommens gelten so, als enthielten sie eine Bezugnahme auf Handlungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls.

(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll:

            – Artikel 7 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Überein­kommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird,

            – Artikel 9,

            – Artikel 10.

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Artikel 1, außer Nummer 1 Buchstabe c, sowie über die Artikel 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich dieses Protokolls befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der im Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft, tritt das Protokoll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.

Artikel 10

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Vorbehalte

(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Artikel 12

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls zu diesem Übereinkommen [2]), nachstehend als erstes Protokoll bezeichnet.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemein­schaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäi­schen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabent­scheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß

           a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Überein­kommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,

          b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrecht­lichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.

Artikel 8

 

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

           a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

          b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

               Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

               Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

               Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

               Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

               Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

               Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

               Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

               Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

               Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

               Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

           c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls, durch Art. 6 Abs. 1 lit. b des Protokolls im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemein­schaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.

Vorblatt

Problem:

Das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung sind nach Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zu ratifizieren.

Ziel und Inhalt:

Die Rechtsakte, die auf die Bestimmungen in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (”Vertrag von Maastricht”) gegründet sind, verpflichten die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht, insbesondere zu Angleichungen von Straftatbeständen, die Straftaten zum Nachteil der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften sowie Beamtenbestechung erfassen. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, daß insbesondere Straftaten zu Lasten der Gemeinschaft besser verfolgt werden können.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Ratifikation ist nicht mit Mehraufwand zu rechnen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

 

I. Allgemeines

1. Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung sind gesetzesändernde und gesetzesergänzende Staatsverträge und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen; einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Im innerstaatlichen Bereich sind das Übereinkommen und das Protokoll vom 27. September 1996 (betreffend Beamtenbestechung) einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG), soweit nicht bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung von geltendem Bundesrecht dafür ausreicht. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfordert Änderungen einerseits im Strafgesetzbuch (StGB), die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, erfolgt sind, das am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist, andererseits im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und im Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG); letztere Änderungen wurden bereits im Juni 1998 der Begutachtung unterzogen (Entwurf zu einem Abgabenände­rungsgesetz 1998) und werden in Kürze in einer Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet werden.

Dagegen ist eine Erlassung von Gesetzen zur Anwendung des Protokolls vom 29. November 1996 (betreffend Vorabentscheidung) nicht erforderlich.

2. Das Übereinkommen (vom 26. Juli 1995) über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27. November 1995, S 48) ist das erste Übereinkommen, das auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (”Vertrag von Maastricht”) gegründet ist und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angleichungen im materiellen Strafrecht vorzunehmen, nämlich Angleichungen von Straftatbeständen, die Straftaten zum Nachteil der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften erfassen. Das Protokoll (vom 27. September 1996) zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Angleichung in einem weiteren Bereich von gemeinsamem Interesse, nämlich bei den Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung und verwandten Delikten. Die beiden Rechtsakte bilden gemeinsam mit dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 (ABl. C 221 vom 19. Juli 1997, S 11) und dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemein­schaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S 1), ein erstes Beispiel einer weitreichenden Angleichung von strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

Die Angleichung der nationalen Bestimmungen besteht insbesondere in der Festlegung eines strafrecht­lichen Mindeststandards; weder das Übereinkommen noch das Protokoll sehen einen harmonisierten Betrugs- oder Bestechungstatbestand vor, der in allen Mitgliedstaaten gleich zu lauten hätte; damit ist eine sinnvolle Einfügung in die nationale Rechtsordnung möglich. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, daß insbesondere Straftaten zu Lasten der Gemeinschaft besser verfolgt werden können, bei denen mehrere Mitgliedstaaten involviert sind, etwa Teilhandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gesetzt worden sind oder der Erfolg in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist.

In Anbetracht dieser Zielsetzung verwundert es nicht, daß der Ratifikation und Umsetzung des Überein­kommens und des Protokolls hohe Priorität zugemessen wird. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 28. April 1997 (ABl. C 251 vom 15. August 1997, S 1), der auch vom Europäischen Rat in Amsterdam gutgeheißen wurde, sieht in Empfehlung 14 (unter anderem) vor, daß das Übereinkommen und das Protokoll bis Mitte 1998 ratifiziert sein sollen.

Das Protokoll (vom 29. November 1996) betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20. Mai 1997, S 1) ergänzt die bereits im Übereinkommen vom 26. Juli 1995 und im Protokoll vom 27. September 1996 begründete Zuständig­keit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission um die Zuständigkeit für Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof herangetragen werden.

3. Sowohl zum Übereinkommen als auch zum Protokoll vom 27. September 1996 (betreffend Beamtenbe­stechung) wurde ein erläuternder Bericht ausgearbeitet; beide Berichte wurden vom Rat gebilligt (zum Übereinkommen: am 26. Mai 1997, ABl. C 191 vom 23. Juni 1997, S 1; zum Protokoll: am 19. Dezember 1997, ABl. C 11 vom 15. Jänner 1998, S 5, Berichtigung ABl. C 78 vom 13. März 1998, S 7). Beide Berichte enthalten detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, der Bericht zum Übereinkommen überdies eine umfassende Darstellung der Vorgeschichte und der Entstehung des Übereinkommens. Die erläuternden Berichte sind als Anlage angeschlossen; es wird hier darauf verzichtet, die in den Berichten enthaltenen Ausführungen in extenso zu wiederholen. Insbesondere die Erläuterungen im Besonderen Teil (unten II.B. und III.B.) konzentrieren sich auf die Umsetzung im österreichischen Recht und enthalten nur ausnahmsweise Bemerkungen zu den Rechtsakten selbst.

4. Es wird vorgeschlagen, daß Österreich folgende Erklärungen abgibt: Eine Erklärung der Republik Österreich nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens (unten II.B., bei Art. 7), eine Erklärung der Republik Österreich nach Art. 6 Abs. 2 des Protokolls vom 27. September 1996 (betreffend Beamtenbestechung, unten III.B., bei Art. 6) und eine Erklärung der Republik Österreich nach Art. 2 des Protokolls vom 29. November 1996 (betreffend Vorabentscheidung, unten IV).

Das Übereinkommen, die Protokolle und die Erklärungen werden in deutscher Sprache im Bundesgesetz­blatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französi­schen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen des Übereinkommens und der Protokolle wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

5. Die Bestimmungen des Zweiten Protokolls und des Bestechungsübereinkommens werden mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 und den im Entwurf zu einem Abgabenänderungsgesetz 1998 vorge­schlagenen Gesetzesänderungen ebenfalls bereits umgesetzt sein (mit Ausnahme der Bestimmungen im Zweiten Protokoll über die Strafbarkeit juristischer Personen, vgl. unten II.B., bei Art. 3); die beiden Rechtsakte können derzeit allerdings noch nicht zur Ratifikation vorgeschlagen werden, weil die erläuternden Berichte noch nicht vorliegen. Der Abschluß dieser Berichte wird vom österreichischen Vorsitz im Rat betrieben.

II. Zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

A. Allgemeiner Teil

Überlegungen zu einer Angleichung der Straftatbestände der Mitgliedstaaten gegen Betrug zu Lasten der Gemeinschaft hat es schon seit langem gegeben; bereits 1976 hatte die Kommission diesbezügliche Vorschläge vorgelegt. Die konkreten Verhandlungen zu dem Übereinkommen begannen jedoch – auf der Grundlage eines Entwurfs des Vereinigten Königreiches zu einer Gemeinsamen Maßnahme und eines Entwurfs der Kommission zu einem Übereinkommen – erst gegen Mitte des Jahres 1994, also fast zeitgleich mit dem Beginn des Beobachterstatus Österreichs im Rat. Die Beratungen wurden in der Arbeitsgruppe ”Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht” geführt, die dem Rat (Justiz und Inneres) nachgeordnet ist. In groben Umrissen war der Inhalt des Übereinkommens bereits in der Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 über den rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemein­schaften (ABl. C 355 vom 14. Dezember 1994, S 2) erkennbar. Wesentlichen Anteil am Zustandekommen des Übereinkommens hatten die Anstrengungen des französischen Vorsitzes im Rat im ersten Halbjahr 1995.

Ziel des Übereinkommens ist es, eine Angleichung jener strafrechtlichen Bestimmungen der Mitglied­staaten zu erreichen, die dazu herangezogen werden, bestimmte Straftaten zum Nachteil der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen. Wenn das Übereinkommen diese Straftaten unter dem Oberbegriff ”Betrug” zusammenfaßt, so darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß dieser gemein­schaftsrechtliche Betrugsbegriff weit über den geläufigen strafrechtlichen Betrugsbegriff (nicht nur des österreichischen Strafrechts) hinausgeht; so ist etwa unter den ”einnahmenseitigen Handlungen” die Hinterziehung von Abgaben zu verstehen.

Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfordert Änderungen einerseits im Strafgesetzbuch (StGB), die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, erfolgen (insbesondere durch die Einfügung eines Straftatbestands des Förderungsmißbrauchs, § 153b StGB), andererseits im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und im Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG).

B. Besonderer Teil

Ergänzend zum erläuternden Bericht ist auszuführen:

Zu den Artikeln 1 und 2:

Diese zentralen Bestimmungen des Übereinkommens definieren, was unter ”Betrug” zu verstehen ist (Art. 1 Abs. 1), und verpflichten die Mitgliedstaaten, diese Handlungen in Straftatbeständen zu erfassen (Art. 1 Abs. 2); weiters sind Versuch und Beteiligungsformen zu erfassen (Art. 2 Abs. 1). In schweren Betrugsfällen – darunter sind jedenfalls Fälle mit einem Schadensbetrag von 50 000 ECU (künftig: Euro) oder mehr zu verstehen – hat das Gesetz Freiheitsstrafen vorzusehen; in diesen Fällen muß auch die Auslieferung zulässig sein (Art. 2 Abs. 1).

Die in Art. 1 Abs. 1 lit. a definierten ”ausgabenseitigen Handlungen” sind im österreichischen Strafrecht weitestgehend durch den Straftatbestand des Betruges (§ 146 StGB) erfaßt (vgl. die ausführliche Darstellung in der Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 1998, 1230 BlgNR XX. GP 16 ff, und die ergänzenden Ausführungen des Justizausschusses, 1359 BlgNR XX. GP 2). Zur Erfassung des übrigen Bereichs – die (nachträgliche) mißbräuchliche Verwendung von Mitteln im Sinne des dritten Anstrichs in Art. 1 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens – hat der Gesetzgeber den Tatbestand des Förderungsmißbrauchs geschaffen (§ 153b StGB, eingefügt durch das am 1. Oktober 1998 in Kraft tretende Strafrechtsände­rungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153). Im Anwendungsbereich des Ausfuhrer­stattungsgesetzes (AEG) kommt der Finanzstraftatbestand des § 7 AEG zur Anwendung, der nach § 22 Abs. 2 FinStrG dem Betrug vorgeht.

Die in Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens definierten ”einnahmenseitigen Handlungen” sind zur Gänze in den Tatbeständen des § 35 Abs. 1 bis 3 FinStrG erfaßt.

Die in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Sanktionierungspflichten werden im Bereich des StGB unproblematisch erfüllt: Ab einem Schadensbetrag von 25 000 S ist Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 147 Abs. 2 StGB), Förderungsmißbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (§ 153b Abs. 3 StGB idF des StRÄG 1998). Für den Anwendungsbereich des Finanzstrafge­setzes ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der erläuternde Bericht in Kenntnis des Systems der stufenweisen Zuständigkeit von Finanzstrafbehörden und Gerichten davon ausgeht, daß die Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 erfüllt wird (S 6). Insbesondere ist bei einer nach § 35 FinStrG strafbaren Handlung ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 S (also noch deutlich unter der im Übereinkommen erwähnten Schwelle von 50 000 Euro) das Gericht zur Ahndung zuständig. Die gleiche Rechtslage soll für den Bereich des § 7 AEG durch eine noch vorzuschlagende Änderung hergestellt werden. Die (insbesondere für die Auslieferungsfähigkeit gegenüber einem Teil der Nicht-EU-Mitgliedstaaten erforderliche) Höhe des Strafrahmens soll dadurch gewährleistet werden, daß eine Anhebung des in § 35 FinStrG vorgesehenen Strafrahmens für die Freiheitsstrafe von einem auf zwei Jahre vorgeschlagen werden wird.

Eine gesonderte Umsetzung von Art. 1 Abs. 3 ist nicht erforderlich, weil die Beteiligungsformen des österreichischen Strafrechts (§ 12 StGB; § 11 FinStrG) die mit dieser Bestimmung erfaßten Handlungen abdecken.

Zu Artikel 3:

Die Bestimmung, die die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern betrifft, steht unter dem Vorbehalt der Grundsätze des innerstaatlichen Rechts. Soweit daher der in der Bestimmung angespro­chene Personenkreis nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) oder nach § 286 StGB erfaßt werden kann, entstehen durch das Übereinkommen keine Pflichten zu Gesetzesänderungen, die einen grundsätzlichen Eingriff in die nationale Rechtsordnung bedeuten würden.

In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, daß Art. 3 und 4 des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 eine Verpflichtung zur Einführung einer Verantwortlichkeit juristischer Personen enthält. Diese Verpflichtung wird nach Art. 18 Abs. 2 des Zweiten Protokolls für Österreich zwar erst nach fünf Jahren, also zum 19. Juni 2002, wirksam; Österreich wird aber bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende gesetzgeberische Schritte im Strafgesetzbuch zu ergreifen haben, die über den Bereich der Abschöpfung der Bereicherung (vgl. § 20 Abs. 4 StGB) hinauszugehen haben werden.

Zu Artikel 4:

Die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit sind in bezug auf die Tatbestände des StGB zur Gänze durch geltendes Recht umgesetzt. Durch § 62 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 StGB wird die Verpflichtung aus dem ersten Anstrich von Art. 4 Abs. 1 und – in Verbindung mit § 12 StGB – auch jene des zweiten Anstrichs erfüllt. Die im dritten Anstrich vorgeschriebene Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eines Österreichers ist in § 65 Abs. 1 Z 1 StGB vorgesehen (eingeschränkt auf Fälle, in denen auch am Tatort Strafbarkeit besteht, was vom Übereinkommen ausdrücklich zugelassen wird); es wird daher vorge­schlagen, daß Österreich von der in Art. 4 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit zu einer Erklärung keinen Gebrauch macht.

In bezug auf die finanzstrafrechtlichen Tatbestände ist die Verpflichtung aus den beiden ersten Anstrichen von Art. 4 Abs. 1 durch § 5 Abs. 2 FinStrG erfüllt. Zur Umsetzung des dritten Anstrichs soll in diese Bestimmung durch das Abgabenänderungsgesetz 1998 eine Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit für Auslandstaten von Österreichern eingefügt werden.

Zu Artikel 5:

Da Österreich keine Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 abgeben wird, bleibt die Gerichtsbarkeitsbestimmung in Art. 5 Abs. 1 ohne (über Art. 4 Abs. 1 hinausgehende) Bedeutung.

In Art. 5 Abs. 2 findet sich eine Konkretisierung des Prinzips ”dedere aut iudicare”.

Nach Art. 5 Abs. 3 darf die Auslieferung abweichend von Art. 5 des Europäischen Auslieferungsüberein­kommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, nicht allein wegen des fiskalischen Charakters der Straftat abgelehnt werden. Entsprechende Regelungen sind bereits in Art. 2 des Zweiten Zusatzproto­kolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und in Art. 6 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996, dessen Ratifikation derzeit vorbereitet wird, enthalten.

Eine Bestimmung gleichen Inhalts für den Bereich der Rechtshilfe findet sich im Zweiten Protokoll (Art. 6).

Zu Artikel 6:

Zu dieser Bestimmung wird auf den erläuternden Bericht verwiesen.

Zu Artikel 7:

Die Bestimmungen über den Grundsatz ”ne bis in idem” in Art. 7 entsprechen nahezu wörtlich jenen in Art. 54 ff des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. III Nr. 90/1997), das für Österreich zum 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzt wurde (BGBl. III Nr. 205/1997). Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthält auch das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung, das im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit ausgearbeitet worden war und am 25. Mai 1987 in Brüssel unterzeichnet wurde, dessen Ratifikation derzeit vorbereitet wird.

Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ist eine nochmalige Verfolgung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine rechtskräftige (verurteilende oder freisprechende) Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates vorliegt. In diesem Sinn ist etwa auch eine Strafverfügung als ”Aburteilung” anzusehen, weil ihr eine gerichtliche Prüfung des Sachverhalts zugrundeliegt. Bei bedingter Nachsicht einer Strafe wird während der Probezeit die Sanktion ”derzeit vollstreckt” (in diesem Sinn ausdrücklich der erläuternde Bericht – in der berichtigten Fassung – zum Protokoll vom 27. September 1996, dessen Art. 7 Abs. 2, erster Anstrich, eine Anwendung von Art. 7 des Überein­kommens für das Protokoll vorsieht); nach Ablauf der Probezeit ist von einer Vollstreckung der Sanktion auszugehen.

Zwar ist Art. 7 unmittelbar wirksam und bedarf daher keiner formellen Umsetzung ins nationale Recht. Im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit wurde aber durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 in § 34 Abs. 1 StPO eine Bestimmung aufgenommen, die ausdrücklich auf völkerrechtliche Verpflichtungen wie diese verweist.

Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen im Ausland zwar keine förmliche Entscheidung ergangen ist, jedoch eine staatliche Reaktion (zB eine Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt nach Zahlung einer Geldbuße, nach Erfüllung von Auflagen oder nach einem außergerichtlichen Tatausgleich) gesetzt wurde, die eine nochmalige Sanktion entbehrlich macht. Für diese Fälle wurde die in § 34 Abs. 2 StPO enthaltene Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung abzusehen oder zurückzutreten, durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 erweitert (siehe dazu näher Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP 30 f).

Die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 festgelegten Grundsatzes kann in bestimmten Fällen durch Erklärung nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Österreich sollte zu dieser Bestimmung – wie auch schon zu Art. 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens – die Erklärung abgeben, in den in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Fällen nicht durch Abs. 1 gebunden zu sein, wobei hinsichtlich der in lit. b angeführten Ausnahmen auf die im 14. bis 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeführten Straftaten sowie auf das Delikt nach § 124 StGB und die Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz sowie dem Kriegsmaterialgesetz verwiesen werden soll. Eine entsprechende Erklärung ist auch zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 2 des Übereinkommens über das Verbot der doppelten Strafverfolgung vom 25. Mai 1987 in Aussicht genommen.

Nach Art. 7 Abs. 3 finden derartige Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung allerdings keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat um Übernahme der Strafver­folgung wegen der Tat ersucht oder diesbezüglich die Auslieferung des Beschuldigten bewilligt hat.

Es versteht sich von selbst, daß auch in den von der Erklärung umfaßten Fällen, also wenn kein völkerrechtliches Verbot nochmaliger Verfolgung besteht, die Staatsanwaltschaft nach § 34 Abs. 2 StPO von der Verfolgung absehen oder zurücktreten kann.

Zu Artikel 8:

Im Übereinkommen konnte eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs lediglich für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission begründet werden; dagegen konnte über eine Zuständigkeit des EuGH auch für Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an ihn herangetragen werden, zunächst keine Einigung erzielt werden (vgl. dazu unten IV.).

Zu den Artikeln 9 bis 13:

Zu diesen Bestimmungen wird zur Gänze auf den erläuternden Bericht verwiesen.

III. Zum Protokoll (betreffend Beamtenbestechung)

A. Allgemeiner Teil

1. Die erwähnte Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 sieht die Ergreifung von Maßnahmen auch in Bereichen vor, zu denen das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 keine Regelungen enthält: Offen läßt es insbesondere die Themenkreise strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen, Geld­wäscherei und Beamtenbestechung (insbesondere Bestechung von Gemeinschaftsbeamten). Der spanische Vorsitz hat daher im Sommer 1995 einen Entwurf zu einem Protokoll betreffend Beamtenbe­stechung vorgelegt und die Verhandlungen darüber in der Arbeitsgruppe ”Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht” im zweiten Halbjahr 1995 weitgehend zu Ende geführt. Auf Grund verschiedener Umstände, insbesondere der Befassung des Europäischen Parlaments und der Auffassungsunterschiede über die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur Vorabentscheidung, wurde der Rechtsakt erst am 27. Sep­tember 1996 verabschiedet.

Ziel des Protokolls ist es zwar auch, eine Angleichung der Straftatbestände der Mitgliedstaaten gegen aktive und passive Bestechung von Beamten zu erreichen. Der Fortschritt durch das Protokoll gegenüber der bisherigen Rechtslage in den Mitgliedstaaten besteht aber vor allem darin, daß von diesen Tatbeständen die Bestechung von oder die Geschenkannahme durch Gemeinschaftsbeamte und Beamte aller anderen Mitgliedstaaten zu erfassen sind (Art. 1 bis 3), während die traditionellen strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten nur auf nationale Beamte des jeweiligen Staates anwendbar sind. Es wird den Mitgliedstaaten auch hier die Erreichung eines bestimmten Mindeststandards in ihrem Strafrecht vorgeschrieben.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jene nationalen Straftatbestände, die in bestimmten Fällen auf nationale Beamte oder bestimmte nationale Staatsorgane zur Anwendung kommen, analog auf Gemeinschaftsbeamte und EU-Organe anzuwenden (Verpflichtung zur ”Assimilation” oder ”Gleichstellung”, Art. 4 Abs. 2): Soweit diese Straftatbestände auf Regierungsmitglieder, Parlamentsabge­ordnete, oberste Richter oder Mitglieder des Rechnungshofs anzuwenden sind, ist sicherzustellen, daß sie auch auf Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs oder des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften angewendet werden können.

Die Umsetzung in innerstaatliches Recht erfolgt im Strafgesetzbuch (StGB) durch das Strafrechtsände­rungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, insbesondere durch die §§ 74 Z 4a und 4b, 304 und 307.

2. Der Anwendungsbereich des Protokolls ist auf Bestechungshandlungen beschränkt, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaft Schaden zufügen. Das erwähnte Bestechungsübereinkommen vom 26. Mai 1997 übernimmt wesentliche Teile des Protokolls unverändert, ist allerdings – im Gegensatz zu diesem – nicht auf Bestechungshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschränkt. Im Hinblick darauf sind die Anpassungen in den §§ 304 und 307 StGB durch das Strafrechtsänderungs­gesetz 1998 ohne eine solche Beschränkung erfolgt, sodaß auch das Bestechungsübereinkommen dadurch bereits zur Gänze umgesetzt ist.

B. Besonderer Teil

Ergänzend zum erläuternden Bericht ist auszuführen:

Zu Artikel 1:

Der Begriff des ”Gemeinschaftsbeamten”, wie er im Protokoll definiert ist, verweist einerseits auf den Beamtenbegriff des Gemeinschaftsrechts und bezieht andererseits auch die Mitglieder und Bediensteten von Einrichtungen ein, die gemäß den Gründungsverträgen geschaffen wurden (Art. 1 Abs. 1 lit. b, letzter Absatz). Von diesen Einrichtungen, die im erläuternden Bericht aufgezählt sind, hat derzeit nur eine ihren Sitz in Österreich, nämlich die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremden­feindlichkeit.

Der Begriff ”Gemeinschaftsbeamter” wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 in § 74 Z 4b StGB übernommen, darüber hinaus aber auch in zweifacher Weise erweitert: Zum einen wurden die Mitglieder derjenigen Organe der Gemeinschaft aufgenommen, zu deren Erfassung Österreich nach Art. 4 Abs. 2 des Protokolls verpflichtet ist, also der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs (nicht jedoch des Europäischen Parlaments, weil auch die aktive und die passive Bestechung österreichischer Abgeordneter nach den §§ 304, 307 StGB nicht strafbar sind, vgl. Regierungsvor­lage 1230 BlgNR XX. GP 14); zum anderen wurden auch die Organwalter und Bediensteten von Europol aufgenommen.

Da die Definition des ”nationalen Beamten” im Protokoll auf die Definition des innerstaatlichen Rechts verweist, ist dem Protokoll im Hinblick auf österreichische Beamte durch § 74 Z 4 StGB Genüge getan. Die Beamten der anderen Mitgliedstaaten werden durch § 74 Z 4a StGB idF des Strafrechtsänderungsge­setzes 1998 erfaßt, wobei der österreichische Gesetzgeber von der im zweiten Absatz von Art. 1 Z 1 lit. c des Protokolls enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, im österreichischen Strafrecht nur jene Personen als Beamte zu behandeln, die auch nach der österreichischen Definition des § 74 Z 4 StGB Beamte wären (vgl. Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP 13).

Zu den Artikeln 2 und 3:

Die Tathandlungen der Bestechlichkeit (Art. 2 des Protokolls) und der Bestechung (Art. 3) sind im österreichischen Strafrecht durch die Tatbestände der Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) und der Bestechung (§ 307) umgesetzt. Ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Tathandlung ergab sich nur insoweit, als der bisher in den österreichischen Bestimmungen enthaltene Begriff ”Vermögensvorteil” durch den Begriff ”Vorteil” zu ersetzen war (Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP, 24). Weiters wurde der Personenkreis der Bestochenen um die (in § 74 Z 4a und 4b definierten) Beamten eines anderen Mitgliedstaates und die Gemeinschaftsbeamten erweitert.

Zu Artikel 4:

Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 stellt insofern einen gewissen Fremdkörper in dem Protokoll dar, als sie nicht, wie die übrigen Bestimmungen des Protokolls, Beamtenbestechung zum Gegenstand hat, sondern eine Ergänzung zum Übereinkommen vom 26. Juli 1995 beinhaltet. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, jene Straftatbestände, die auf Betrugshandlungen im Sinn von Art. 1 des Überein­kommens zur Anwendung kommen, insoweit auch auf Gemeinschaftsbeamte anwendbar zu machen, als sie auf die jeweiligen nationalen Beamten anwendbar sind. Für Österreich ist dies unproblematisch, weil keiner der Tatbestände des allgemeinen Strafrechts und des Finanzstrafrechts, die der Umsetzung des Übereinkommens dienen, ein Sonderdelikt ist und daher alle diese Tatbestände auf jedermann, also auch auf Gemeinschaftsbeamte, anzuwenden sind.

Die in Art. 4 Abs. 2 enthaltene Assimilierungsverpflichtung betreffend Mitglieder von Gemeinschaftsor­ganen wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 dadurch erfüllt, daß die Mitglieder der für Österreich in Frage kommenden Gemeinschaftsorgane in den Begriff des Gemeinschaftsbeamten nach § 74 Z 4b StGB aufgenommen wurden; auf diesen Begriff verweisen die §§ 304, 307 StGB (siehe oben bei Art. 1).

Art. 4 Abs. 3 ist für Österreich ohne Bedeutung.

Zu Artikel 5:

Die in Art. 5 Abs. 1 des Protokolls enthaltenen Sanktionierungspflichten sind für die Bestechlichkeit durch den in § 304 Abs. 1 vorgesehenen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) jedenfalls erfüllt. Für die Bestechung wurde der Strafrahmen in § 307 Abs. 1 durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht. Damit sieht das österreichische Recht für alle Bestechungsfälle Strafdrohungen vor, die den in Art. 5 Abs. 1 angeführten Kriterien gerecht werden, nicht nur wie dort gefordert für die schweren Fälle.

Die in § 304 Abs. 2 und § 307 Abs. 2 vorgesehenen Strafdrohungen für Geschenkannahme und Bestechung für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes können hier außer Betracht bleiben, weil Art. 2 und 3 des Protokolls auf jene Fälle beschränkt sind, in denen der Beamte seine Dienstpflichten verletzt.

Zu Artikel 6:

Die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit sind bereits zur Gänze durch geltendes Recht umgesetzt. Durch § 62 StGB wird die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 lit. a erfüllt.

Die in Art. 6 Abs. 1 lit. b vorgeschriebene Gerichtsbarkeit für Taten eines österreichischen Beamten ist in § 64 Abs. 1 Z 2 StGB geregelt. Die ebenfalls in Art. 6 Abs. 1 lit. b vorgesehene Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eines Österreichers ist – sieht man von der Generalklausel des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB ab – durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB abgedeckt, allerdings nur unter der Prämisse, daß die Tat auch am Tatort strafbar ist (was bei Anwendbarkeit der Generalklausel nicht der Fall wäre). Da von diesem Grundsatz (der in der vergleichbaren Bestimmung des Art. 4 Abs. 1, dritter Anstrich, des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 ausdrücklich berücksichtigt ist, vgl. oben II.B., bei Art. 4) nicht abgegangen werden sollte, soll Österreich in diesem Umfang eine Erklärung nach Art. 6 Abs. 2 abgeben; insoweit kommt die Generalklausel des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB nicht zum Tragen.

Die Bestimmung in Art. 6 Abs. 1 lit. c ist – wie sich auch aus dem erläuternden Bericht ergibt – in der Weise zu verstehen, daß sich die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit sowohl auf den Beamten (Verweis auf Art. 1) als auch auf das Mitglied eines Gemeinschaftsorgans (Verweis auf Art. 4 Abs. 2) bezieht. Mit dem etwas mißverständlichen Ausdruck ”sich gegen … richtet” soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die erwähnten Personen bestochen werden. Die Bestimmung soll also Bestechungstaten (§ 307 StGB) erfassen, bei denen der Bestochene ein Beamter (insbesondere: ein Gemeinschaftsbeamter) österreichi­scher Nationalität oder ein solches Mitglied eines Gemeinschaftsorgans ist und nicht ohnehin bereits nach lit. a oder b Gerichtsbarkeit besteht (also der Täter – der ”Bestecher” – Österreicher ist oder die Tat im Inland begangen wird). In diesem Umfang kommt die Generalklausel in § 64 Abs. 1 Z 6 StGB (österreichische Gerichtsbarkeit unabhängig vom Tatortrecht auf Grund internationaler Verpflichtungen) zur Anwendung.

Art. 6 Abs. 1 lit. d schließlich sieht vor, daß eine Geschenkannahme (§ 304 StGB) eines Gemeinschafts­beamten oder eines Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans in dem Mitgliedstaat der Gerichtsbarkeit unterliegt, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, bei der der Beamte oder das Mitglied beschäftigt ist, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters und dem Tatort. Für Österreich ist die Bestimmung derzeit nur im Hinblick auf die Bediensteten der Rassismusbeobachtungsstelle von Relevanz. Auch in diesem (schmalen) Umfang kommt die Generalklausel in § 64 Abs. 1 Z 6 StGB zur Anwendung.

Zu Artikel 7:

Nach Art. 7 sind mehrere Bestimmungen des Übereinkommens auch (sinngemäß) für das Protokoll anwendbar. Die zu diesen Bestimmungen gemachten Ausführungen gelten daher auch hier. Eine Erklä­rung im Zusammenhang mit dem Grundsatz ”ne bis in idem”, wie sie zu Art. 7 des Übereinkommens abgegeben werden soll, ist jedoch entbehrlich, weil ausdrücklich vorgesehen ist, daß die dort abgegebene Erklärung auch hier gilt.

Zu Artikel 8:

Die Regelung über die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs gleicht jener, die bereits im Übereinkommen vom 26. Juli 1995 (oben II.B., bei Art. 8) getroffen wurde.

 

Zur Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vgl. unten IV.

Zu den Artikeln 9 bis 12:

 

Zu diesen Bestimmungen wird zur Gänze auf den erläuternden Bericht verwiesen.

IV. Zum Protokoll (betreffend Vorabentscheidung)

Wie oben ausgeführt, sehen sowohl das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 als auch das Protokoll vom 27. September 1996 eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (analog zu Art. 170 EGV) und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission (analog zu Art. 169 EGV) vor, nicht dagegen für Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof herangetragen werden (analog zu Art. 177 EGV).

Auf Drängen einer größeren Zahl von Mitgliedstaaten (darunter Österreich) konnte schließlich eine Kompromißlösung gefunden werden, die nicht nur in das hier zur Ratifikation vorgeschlagene Protokoll vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20. Mai 1997, S 1), sondern auch in Protokolle zum Europol-Übereinkommen und zum Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich aufgenommen wurde und die später auch im Zweiten Protokoll und im Bestechungsüber­einkommen zur Anwendung gekommen ist.

Das Protokoll vom 29. November 1996 überträgt dem Gerichtshof die Zuständigkeit, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 und des Protokolls vom 27. September 1996 (betreffend Beamtenbestechung) zu entscheiden. Diese Zuständigkeit tritt jedoch nicht per se ein, sondern wird erst durch eine Erklärung ausgelöst, deren Abgabe jedem Mitgliedstaat freisteht (”opting-in”). Darin liegt der Kompromiß, der es namentlich dem Vereinigten Königreich ermöglicht hat, dem Protokoll zuzustimmen. Es kann damit gerechnet werden, daß alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs eine entsprechende Erklärung abgeben.

Nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls kann die Erklärung in zwei Varianten abgegeben werden: Nach der (weitergehenden) Variante nach lit. b wird jedem nationalen Gericht das Recht eingeräumt, eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nach lit. a nur einem in letzter Instanz entscheidenden Gericht. Bei der Unterzeichnung des Protokolls haben Frankreich, Irland und Portugal erklärt, daß sie eine Zuständigkeit lediglich nach lit. a anerkennen (werden), sechs Mitgliedstaaten (darunter Österreich) haben eine Absichtserklärung in bezug auf lit. b abgegeben.

Es wird daher vorgeschlagen, daß Österreich die Erklärung nach Art. 2 Abs. 2 lit. b abgibt.

Selbstverständlich steht es jedem Mitgliedstaat frei, nicht nur ein Recht seiner nationalen Gerichte, sondern auch eine Pflicht zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (insbesondere für in letzter Instanz entscheidende Gerichte) vorzusehen. Auf diesen Umstand haben Deutschland, Griechenland, die Niederlande und Österreich in einer ebenfalls bei Unterzeichnung des Protokolls abgegebenen Erklärung hingewiesen.

Stellt sich in einem Verfahren vor einer innerstaatlichen Behörde eine Auslegungsfrage, die ein Vorabentscheidungsersuchen nahelegt, so werden allfällige Fragen nach der Zulässigkeit und der Abfassung des Ersuchens unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 177 EGV zu lösen sein (etwa die Rechtsprechung zu den vorlageberechtigten Stellen, zur Entscheidungserheblichkeit oder – gegebenenfalls – zur Vorlageverpflichtung).

Im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Mitgliedstaaten in die Union sei auf Art. 6 des Protokolls hingewiesen, wonach neue Mitgliedstaaten, die dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 beitreten, auch diesem Protokoll beizutreten haben (wohl gemeint: zur gleichen Zeit).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen und die Protokolle dadurch kundgemacht werden, daß deren Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S 49.

[2]) ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1.