1554 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 21. 1. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
“Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG)”
2. § 1 Abs. 1 lautet:
“§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.”
3. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Einleitungsworte “Zahnärzte und”.
4. § 3 samt Überschrift lautet:
“Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes
§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügen.”
5. § 4 samt Überschrift lautet:
“Berufsberechtigung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
4. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und
5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.
(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
1. zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und
2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.”
6. § 5 samt Überschrift lautet:
“Ausbildungssperre
§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig.”
7. § 5a entfällt.
8. § 6 lautet:
“§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,
1. die Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” zu führen und
2. neben der Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” die Ausbildungsbezeichnung “Dentist”/ “Dentistin” in Klammer anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen
ist verboten.
(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.”
9. § 7 Abs. 3 lautet:
“(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
2. nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.”
10. § 7 Abs. 7 entfällt.
11. § 7a entfällt.
12. § 8 samt Überschrift lautet:
“Hilfspersonen
§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.”
13. § 9 entfällt.
14. Die Überschrift zu § 10 lautet:
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2 |
“Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung”
15. Die Absatzbezeichnung “(1)” des § 10 entfällt.
16. § 10 Abs. 2 entfällt.
17. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:
“§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.
(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.”
18. §§ 13 bis 15 samt Überschrift entfallen.
19. § 21 Abs. 1 lautet:
“§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.”
20. § 35 lautet:
“§ 35. (1) Wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.”
22. Dem § 36 wird folgender § 36a angefügt:
“§ 36a. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”
Vorblatt
Problem:
Auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist die Verpflichtung zur Schaffung eines eigenen Berufes des Zahnarztes gegeben, der innerstaatlich durch das neue Ärztegesetz 1998 nachgekommen wird. Um auch den Dentisten eine Berufsausübung im EWR zu ermöglichen, ist eine rechtliche Gleichstellung mit den Zahnärzten erforderlich.
Ziel:
Mit der Novelle des Dentistengesetzes soll die Umsetzung der Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG auch auf dem Gebiet des Dentistenberufes erfolgen.
Alternative:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben.
Kosten:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist, sowie durch den Beitritt zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 wurde Österreich verpflichtet, den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf zu reglementieren. Bei den umzusetzenden EU-Bestimmungen handelt es sich um die
– Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, und
– Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, CELEX-Nr.: 378L0687.
Da zum Zeitpunkt des EWR- bzw. EU-Beitritts in Österreich der Beruf des Zahnarztes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der nach Absolvierung des Medizinstudiums und eines postpromotionellen zahnärztlichen Lehrganges ausgeübt werden konnte, und nicht als eigener Beruf mit einem eigenen Studium geregelt war, wurde eine Übergangsregelung zur Umsetzung der Richtlinien bis 1. Jänner 1999 vereinbart. Dementsprechend wurde bis zur Umsetzung der Richtlinien, längstens bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen Zahnärzten in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von Zahnärzten aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt.
Im Rahmen des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnarztstudium geschaffen. Mit Inkrafttreten der zahnmedizinischen Studienpläne, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1999, wird die Niederlassungsfreiheit für Zahnärzte auch in Österreich volle Gültigkeit haben.
Diesem Umstand wird im neuen Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, Rechnung getragen, in dem auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die zahnärztliche Berufsausübung der Doctores medicinae dentalis geschaffen werden. Das ÄrzteG 1998 umschreibt den “Zahnarzt” als ein von den übrigen Ärzten eigenständiges ärztliches Berufsbild und regelt dieses samt Berufszugangsvoraussetzungen in einem eigenen Abschnitt.
Was die Berufsausübung der Dentisten im EWR betrifft, so ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Im EWR ist der Beruf des Dentisten nicht harmonisiert. Eine entsprechende Ausbildung existierte außer in Österreich lediglich in Deutschland.
Der Bereich der Zahnbehandlung ist ausschließlich von den oben zitierten EU-Zahnärzterichtlinien erfaßt, die die gegenseitige Anerkennung von allen im Bereich der Zahnbehandlung tätigen Berufsangehörigen abschließend regeln. Eine gegenseitige Anerkennung von reglementierten Berufen und Tätigkeiten, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der allgemeinen Anerkennungsrichtlinien (vgl. Präambel der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG). Daraus ergibt sich, daß Personen, die im Bereich der Zahnbehandlung tätig sind, aber nicht unter die Zahnärzterichtlinien fallen, keinen Zugang zur Niederlassungsfreiheit und zum Recht auf freien Dienstleistungsverkehr haben.
Um nunmehr den österreichischen Dentisten eine Berufsausübung auch außerhalb Österreichs zu ermöglichen, sind daher im Rahmen der vorliegenden Novelle zum Dentistengesetz alle in Österreich ausgebildeten Dentisten, die ja auf Grund der nicht mehr stattfindenden Ausbildung eine auslaufende Berufsgruppe darstellen, den Zahnärzten rechtlich gleichzustellen. Damit fallen sie auch in den Anwendungsbereich der Zahnärzterichtlinien, was Grundlage für eine Anerkennung in den anderen EWR-Mitgliedstaaten ist.
In Deutschland erfolgte bereits Mitte der 50er Jahre die Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten. Seit dieser Gleichstellung gelten die deutschen Dentisten als Zahnärzte und sind daher auch als solche vom Geltungsbereich der europäischen Zahnärzterichtlinien erfaßt. Analog zur Vorgangsweise in Deutschland soll auch in Österreich die Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten erfolgen, zumal diese auch aus fachlicher Sicht auf Grund der den deutschen Dentisten mindestens gleichwertigen Ausbildung und der langjährigen Berufserfahrung der österreichischen Dentisten gerechtfertigt ist.
Bei der Umsetzung der Zahnärzterichtlinien im Dentistengesetz sind insbesondere auch die in Österreich ausgebildeten Südtiroler Dentisten, die nunmehr großteils in Südtirol tätig sind, zu berücksichtigen. Auf Grund des Staatsgesetzes der Republik Italien Nr. 118 vom 11. März 1972 wurden diese zur Berufsausübung als Dentist und zur Führung des Titels “Dentist” in Südtirol ermächtigt. Die nunmehr vorgesehene Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten sowie die Änderung des Titels soll auch für die Südtiroler Dentisten Anwendung finden, um auch diesen eine umfassende Berufsausübung zu ermöglichen. Auch die in Deutschland ausgebildeten Südtiroler Dentisten wurden durch eine entsprechende deutsche Regelung berücksichtigt.
Die vorliegende Novelle umfaßt die im Hinblick auf die oben genannte Zielsetzung notwendigen Änderungen hinsichtlich der EU-Konformität sowie die Eliminierung obsolet gewordener Bestimmungen.
Aus den in der Novelle vorgesehenen Änderungen erwachsen den Gebietskörperschaften bei der Vollziehung des Dentistengesetzes keine Mehrkosten gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Anzumerken ist, daß weder die neu eingeführte Berufungsmöglichkeit an den Landeshauptmann gemäß § 4 Abs. 5 noch der aus dem Entfall des § 7a resultierende Wegfall eines Vollziehungstatbestandes in der Praxis berücksichtigungswürdige finanzielle Implikationen birgt.
Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Artikel 10 Abs. 1 Z 8 und 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes, welche die Kompetenztatbestände “Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet” sowie “Gesundheitswesen” hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Titel):
Die Änderung des Gesetzestitels sowie die Schaffung einer Abkürzung dient der Einfachheit und Klarheit.
Zu Z 2 und 3 (§ 1 Abs. 1 und 2):
Da im ÄrzteG 1998 die Ausübung des ärztlichen und des zahnärztlichen Berufes abschließend geregelt ist, werden zur Vermeidung von konkurrierenden Berufsbildumschreibungen die Regelungen betreffend diese Berufsgruppe aus § 1 herausgenommen. Das Dentistengesetz beschränkt sich damit ausschließlich auf Regelungen betreffend die Berufsgruppe der Dentisten.
Zu Z 4 (§ 3):
Durch die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erfolgt in § 3 die rechtliche Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten. Das Berufsbild der Dentisten wird somit um die in § 16 ÄrzteG 1998 umschriebenen zahnärztlichen Tätigkeiten erweitert, wobei aus Gründen der Qualitätssicherung und im Sinne der beruflichen Eigenverantwortlichkeit auf das Vorhandensein des erforderlichen Wissens und der erforderlichen Fertigkeiten des einzelnen Dentisten abgestellt wird.
Der allen Gesundheitsberufen immanente Grundsatz der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung wird hier expressis verbis im Gesetzestext verdeutlicht, da auf Grund der unterschiedlichen Systematik der Dentistenausbildung sowie der inhaltlichen Unterschiede, wie Defiziten in einzelnen Bereichen, gegenüber der in der Richtlinie 78/687/EWG vorgesehenen zahnärztlichen Ausbildung ein besonders hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit für die Übernahme zahnärztlicher Tätigkeiten durch Dentisten geboten ist.
Zu Z 5 (§ 4):
Die derzeit bestehende Bestimmung des § 4, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsgenehmigung regelt, wird durch eine den modernen Erfordernissen entsprechende Regelung über die “Berufsberechtigung” ersetzt, die den entsprechenden Bestimmungen in den Berufsgesetzen anderer Gesundheitsberufe angepaßt ist.
Die volle Eigenberechtigung setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus und geht mit der Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB verloren.
Unter “körperlicher Eignung” ist die erforderliche physische Fähigkeit zu verstehen, den Beruf des Dentisten entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht ausüben zu können. Die körperliche Eignung ist bei schweren körperlichen Gebrechen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindern, nicht gegeben.
Die “geistige Eignung” umfaßt neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufes entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
Die körperliche und geistige Eignung ist erforderlichenfalls durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Die Vertrauenswürdigkeit ist in Abs. 2 negativ umschrieben. Da die mangelnde Vertrauenswürdigkeit die Zurücknahme der Berechtigung gemäß § 11 Abs. 1 zur Folge hat, ist im Interesse aller Beteiligten eine genaue Einzelfallprüfung geboten, die sämtliche Umstände berücksichtigt.
Die Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufes erfordert die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Dentistenprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent sowie eine aufrechte Niederlassungsgenehmigung gemäß § 7. Für nichtösterreichische EWR-Staatsangehörige ist § 4 Abs. 1 Z 4 insofern von Relevanz, als sowohl Fälle von SüdtirolerInnen als auch von Deutschen bekannt sind, die in Österreich die staatliche Dentistenprüfung abgelegt haben.
Die Berufsberechtigung gilt für alle EWR-Staatsangehörigen, die die unter Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen. Damit wird insbesondere auch der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen beschriebenen Problematik der Südtiroler Dentisten Rechnung getragen.
§ 4 Abs. 3 setzt Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG, in der Fassung des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, in innerstaatliches Recht um. Artikel 19b der Richtlinie lautet:
“Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Jänner 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörde darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeit gewidmet haben und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m.”
In Umsetzung dieser Übergangsbestimmung können in Österreich ausgebildete und berufsberechtigte Dentisten bei der Österreichischen Dentistenkammer die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen, die neben den in Artikel 19b geforderten Inhalten auch die innerstaatliche Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten bestätigt. Gegen abweisende Bescheide steht Berufung an den Landeshauptmann offen. Zur Wahrung der Rechtskontinuität wird im Falle eines stattgebenden Berufungsbescheides dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt (vgl. § 15 Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Zu Z 6 (§ 5):
Durch die Neuformulierung des § 5 wird in kurzer und prägnanter Form die mit 31. Dezember 1975 wirksam gewordene Ausbildungssperre für Dentisten normiert. Die inhaltlich überholten Bestimmungen dieses Paragraphen werden aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Zu Z 7 (§ 5a):
§ 5a ist inhaltlich überholt und hat daher zu entfallen.
Zu Z 8, 10 und 11 (§ 6, § 7 Abs. 7 und § 7a ):
§ 6 beinhaltet Regelungen betreffend die Berufsbezeichnung und die Berufspflichten von Dentisten.
Gemäß Abs. 1 sind entsprechend der deutschen Regelung nunmehr auch in Österreich Dentisten berechtigt, die Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” zu führen. Darüber hinaus wird es in Zukunft möglich sein, die Ausbildungsbezeichnung “Dentist”/“Dentistin” in Klammer anzufügen.
In Abs. 2 erfolgt die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 78/686/EWG, wobei klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen EWR-Staatsangehörige ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Ausbildungsbezeichnungen oder deren Abkürzungen zu führen berechtigt sind.
Abs. 3 normiert einen umfassenden Schutz der Berufsbezeichnung.
In Abs. 4 wird die im bisherigen § 6 Abs. 2 enthaltene Werbebestimmung an die entsprechende ärzterechtliche Regelung angepaßt (vgl. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998).
In Abs. 5 wird die bisher in § 6 Abs. 3 normierte Verpflichtung zur persönlichen Berufsausübung sowie die Stellvertreterregelung inhaltlich übernommen und lediglich der im letzten Satz enthaltene Verweis auf die Berufsberechtigungsbestimmungen korrigiert.
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Berufssitzregelung im Ärzterecht wird in § 6 Abs. 6 auch das Berufsrecht der Dentisten hinsichtlich der Führung von Betriebsstätten angepaßt:
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1992, G 338/91-16, hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen in § 19 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1984, wonach die Bewilligung eines zweiten Berufssitzes vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung abhängig war, als verfassungswidrig aufgehoben. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde im Sinne des Grundsatzes der Erwerbsausübungsfreiheit das Absehen von einer Bedarfsprüfung für die Errichtung eines zweiten Berufssitzes normiert. Gleichzeitig wurde die Zahl der zulässigen Berufssitze auf zwei beschränkt, um der aus gesundheitspolitischer Sicht erforderlichen Qualitätssicherung Rechnung zu tragen. Im ÄrzteG 1998 wurde diese Berufssitzregelung von Ärzten gleichlautend übernommen (vgl. § 45 ÄrzteG 1998).
Was die Berufssitzregelung von Dentisten betrifft, so war bisher grundsätzlich die Führung von nur einer Betriebsstätte zulässig. Eine zweite Betriebsstätte durfte nur auf Grund einer Genehmigung des Landeshauptmannes, welche an eine Bedarfsprüfung gebunden war, geführt werden (vgl. die bisherige Bestimmung des § 6 Abs. 4 und des § 7a).
Die nunmehrige Regelung läßt – entsprechend der ärzterechtlichen Bestimmung – die Führung von höchstens zwei Betriebsstätten ohne Erfordernis einer Bedarfsprüfung zu, wobei die zahlenmäßige Beschränkung zur Qualitätssicherung aus gesundheitspolitischer Sicht erforderlich ist.
Dieser neuen Berufssitzregelung stehen nunmehr die bisherigen Bestimmungen
– des § 7a, wonach für eine zweite Betriebsstätte eine weitere Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen ist, sowie
– des § 7 Abs. 7, wonach mit Erteilung der Niederlassungsgenehmigung die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung für einen anderen Niederlassungsort erlischt,
entgegen. Diese beiden Bestimmungen haben daher zu entfallen.
Zu Z 9 (§ 7 Abs. 3):
Die Neuregelung der Berufsberechtigung in § 4 erfordert eine Anpassung des in § 7 Abs. 3 enthaltenen Verweises auf die für die Erteilung der Niederlassungsgenehmigung zu erfüllenden Erfordernisse.
Zu Z 12 und 13 (§§ 8 und 9):
Die bisherigen §§ 8 und 9, die die Verwendung von Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten und zahntechnischen Laboranten regelten, sind auf Grund der nicht mehr stattfindenden Dentistenausbildung nicht mehr in der bisherigen Form aufrechtzuerhalten.
Im Rahmen der neuen Regelung des § 8 “Hilfspersonen” sind Dentisten – entsprechend der ärzterechtlichen Regelung – allgemein berechtigt, sich der Mithilfe von Hilfspersonen zu bedienen, die auf Anordnung und unter Aufsicht tätig werden dürfen.
Unter “Mithilfe von Hilfspersonen” sind nur unterstützende Tätigkeiten bei dentistischen Verrichtungen zu verstehen, während eine Delegierung von dentistischen Tätigkeiten an Hilfspersonen nicht zulässig ist (vgl. auch Erläuterungen der RV 1587 BlgNR 13. GP zu § 22 Abs. 2 ÄrzteG 1984).
Als “Hilfspersonen” im Sinne des § 8 sind jedenfalls nicht Angehörige von anderen Gesundheitsberufen bzw. gewerblichen Berufen zu verstehen, die selbst eine umfassende Berufsausbildung absolviert haben und im Rahmen eines eigenständiges Berufsbildes tätig werden. In diesem Sinne ist insbesondere die Tätigkeit des Zahntechnikers im Rahmen seines Berufsbildes nicht als Hilfstätigkeit im Sinne des § 8 zu verstehen und damit nicht den entsprechenden Einschränkungen unterworfen. Die neue Bestimmung des § 8 steht daher der bewährten Zusammenarbeit zwischen Dentisten und Zahntechnikern nicht entgegen.
Zu Z 14 bis 16 (§ 10):
Der bisherige § 10 Abs. 2 ist inhaltlich überholt und hat daher zu entfallen.
Die verbleibende Bestimmung des Abs. 1 stimmt inhaltlich mit der bisherigen Überschrift “Aufrechterhaltung erworbener Rechte” nicht mehr überein. Diese wird auf den Inhalt der Bestimmung abgestimmt und lautet nunmehr “Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung”.
Zu Z 17 (§ 11 Abs. 1 und 2):
Durch das Gesetz vom 13. Juli 1920, StGBl. Nr. 326, wurde die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik geschaffen, die seit der Erlassung des Dentistengesetzes 1949 allerdings nicht mehr verliehen werden kann. Da diese Befugnis somit inhaltlich überholt ist, wird sie aus der Bestimmung des § 11 gestrichen.
Zu Z 18 (§§ 13 bis 15):
Die in den §§ 13 bis 15 enthaltenen Bestimmungen über die Ausbildung der Dentisten sind im Hinblick auf die Ausbildungssperre überholt und werden aus dem Gesetzestext ersatzlos gestrichen.
Zu Z 19 (§ 21):
Die Neuregelung der §§ 3 und 4 erfordert eine Anpassung des in § 21 enthaltenen Verweises.
Klargestellt wird, daß trotz der in der Novelle erfolgten Gleichstellung der Dentisten mit den Zahnärzten hinsichtlich der Wahrnehmung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten sowie der Mitgliedschaft zur Standesvertretung keine Änderung erfolgt: Der Österreichischen Dentistenkammer gehören daher auch weiterhin ausschließlich die in Österreich berufsberechtigten Dentisten an. Die Standesvertretung der Zahnärzte ist im Rahmen des ÄrzteG 1998 geregelt.
Zu Z 20 (§ 35):
Die Strafbestimmungen werden gemäß den derzeitigen legistischen Anforderungen neu formuliert.
Hervorzuheben ist, daß nicht nur Personen, die den Dentistenberuf unbefugtermaßen ausüben, von der Strafbestimmung des Abs. 1 Z 1 erfaßt sind, sondern auch jene, die diese Personen für eine Tätigkeit, die unter dieses Bundesgesetz fällt, heranziehen.
Die unter Z 3 fallenden Tatbestände erfassen Verstöße gegen den Schutz der Berufsbezeichnung, gegen die Werbebeschränkung, gegen die Stellvertreter- und Berufssitzbestimmungen sowie gegen die Meldepflicht.
Zu Z 22 (§ 36a):
Entsprechend der verfassungsrechtlich gebotenen tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau soll auch im Dentistengesetz klargestellt werden, daß alle Formulierungen in gleicher Weise für Frauen und Männer gelten. Zur klaren, verständlichen und für den Anwender gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird aber in den von der Novelle erfaßten Bestimmungen jeweils nur die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet, zumal auch in den nicht geänderten Bestimmungen des Dentistengesetzes diese Form der personenbezogenen Bezeichnungen gewählt wurde. Lediglich in der Bestimmung über die Berufsbezeichnungen (§ 6) ist sowohl die männliche als auch die weibliche Form ausdrücklich angeführt.
Auch Abs. 2 dient einer sprachlich-legistischen Vereinfachung und damit der Verständlichkeit und Lesbarkeit für den Normanwender. Es wird daher jeweils nur die Stammfassung der zitierten Bundesgesetze angeführt.
Textgegenüberstellung
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Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz) |
Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG) |
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§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Gesetz umschriebenes Teilgebiet der sonst ausschließlich Ärzten (Zahnärzten) vorbehaltenen Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. |
§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen. |
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(2) Zahnärzte und Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt |
(2) Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt |
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a) zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Verbesserung solcher Zahnersatzstücke; |
a) zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Verbesserung solcher Zahnersatzstücke; |
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b) zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken. |
b) zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken. |
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Voraussetzungen der selbständigen Berufsausübung |
Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes |
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§ 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind nur österreichische Staatsbürger berechtigt, die a) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Besitze einer Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik nach dem Gesetz vom 13. Juli 1920, StGBl. Nr. 326, in der Fassung der Gesetze vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 470, und vom 15. April 1921, BGBl. Nr. 255 (Zahntechnikergesetz), sind oder |
§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügen. |
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b) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Besitze eines Ausweises über ihre Anerkennung als Dentist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 123 der Reichsregierungsverordnung sind und eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, |
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c) eine Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlangen. |
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(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Personen, welche die im § 5 Abs. 2 des Zahntechnikergesetzes, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, BGBl. Nr. 255, vorgeschriebene praktische Prüfung noch mit Erfolg abgeschlossen haben, haben diese Prüfung binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß für Dentisten abzulegen, widrigenfalls ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes erlischt. |
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Berufsberechtigung |
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§ 4. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist darf – abgesehen von den Erfordernissesn des § 7 Abs. 3 – nur Personen erteilt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind, b) die zur Ausübung des Dentistenberufes nötige Verläßlichkeit und körperliche Eignung besitzen, c) nicht wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Alkohol oder Nervengiften voll oder beschränkt entmündigt sind, d) die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind. (2) Die körperliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das nicht älter als vier Wochen sein darf. (3) Eine Genehmigung, die entgegen den Vorschriften des Abs. 1 erteilt wurde, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. (4) Österreichischen Staatsbürgern (Abs. 1 lit. a) sind Personen deutscher Staatszugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden einreisenden Volksdeutschen. |
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, 4. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und 5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen. (2) Nicht vertrauenswürdig ist, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist. (3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die 1. zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, und |
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2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren, auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde. |
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(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen. |
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(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erheben. |
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Ausbildungssperre |
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§ 5. (1) Zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung dürfen Personen nur mehr bis 31. Dezember 1975 und nur dann zugelassen werden, wenn sie den in § 4 unter lit. a bis c angeführten Bedingungen entsprechen und nach den geltenden Vorschriften |
§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig. |
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1. vor dem 1. Jänner 1948 bei einem selbständigen Dentisten ihre Ausbildung begonnen haben, sodann durch drei Jahre bei gleichzeitigem Besuch der Berufsschule fortgesetzt oder im Anschluß an die dreijährige praktische Ausbildung im Lehrinstitut für Dentisten in Wien einen Kurs für die theoretische Berufsausbildung in der Mindestdauer von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Technikerassistentenprüfung zurückgelegt haben (Dentistenpraktikanten); |
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2. die Technikerassistentenprüfung im Anschluß an die unter Z 1 genannte Ausbildung mit Erfolg abgelegt haben, durch mindestens zwei Jahre bei einem selbständigen Dentisten tätig gewesen sind und eine weitere theoretische und praktische Ausbildung durch ein Jahr am Lehrinstitut für Dentisten in Wien erfahren haben (Technikerassistenten). |
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(2) Der im Abs. 1 Z 1 angeführten dreijährigen praktischen Berufsausbildung ist eine Tätigkeit gleichzuhalten, die von Personen durch mindestens drei Jahre zur Besorgung technisch-mechanischer Arbeiten außerhalb des menschlichen Mundes bei einem zur Ausübung der zahnärztlichen Praxis berechtigten Arzte vor dem 1. Jänner 1942 oder bei einem selbständigen Dentisten vor dem 1. Jänner 1948 oder unter den gleichen Voraussetzungen in Zahnambulatorien berufsmäßig ausgeübt oder fortgesetzt worden ist. |
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(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) österreichischen Staatsbürgern, die nach den bisherigen in Geltung gestandenen Vorschriften als Dentisten anerkannt sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung erlangt haben, behufs Erlangung der Niederlassungsbewilligung Nachsicht vom Erfordernis der staatlichen Dentistenprüfung und des Pflichtassistentenjahres (§ 4 lit. d) erteilen, ferner vom Erfordernis der zweijährigen Tätigkeit als Technikerassistent (Abs. 1 Z 2) absehen, sowie Personen, die ihre Tätigkeit zur Besorgung technisch-mechanischer Arbeiten bei einem zur zahnärztlichen Praxis berechtigten Arzt oder Dentisten (befugten Zahntechniker) vor dem 1. Jänner 1930 begonnen und durch mehr als sieben Jahre fortgesetzt haben, zum Besuch des Lehrinstituts für Dentisten in Wien und anschließend zur staatlichen Dentistenprüfung zulassen. Diese Personen sind vom Nachweis der Ableistung des Dentisten-Assistentenjahres nach der erfolgreich abgelegten Dentistenprüfung befreit. Das Ansuchen um diese Begünstigungen ist binnen einem Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen. |
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§ 5a. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Landeshauptmannes nach Anhörung der Österreichischen Dentistenkammer den im § 4 Abs. 4 angeführten Personen, die in ihrem Herkunftsland zur selbständigen Ausübung eines dem Dentistenberuf gleichzuachtenden Berufes berechtigt waren, die Nachsicht von dem in § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Erfordernisses erteilen. |
§ 5a entfällt. |
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(2) Die Nachsicht von den im § 4 Abs. 1 lit. d angeführten Erfordernissen kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Nachsichtswerber bis 31. Dezember 1954 den Besuch seines Ergänzungslehrganges am Lehrinstitut für Dentisten in Wien und die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung nachweist. Für nach dem 31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft entlassene Personen sowie für Personen, die nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden in das Gebiet der Republik Österreich einreisen, kann die Frist für die ergänzende Berufsausbildung entsprechend erstreckt werden. |
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(3) Die im § 4 Abs. 4 angeführten Personen können ferner zum Besuch des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien und anschließend zur staatlichen Dentistenprüfung zugelassen werden, wenn sie eine mindestens siebenjährige Ausbildung in einem dem Dentistenberufe gleichzuachtenden Berufe nachweisen können. |
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(4) Der Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auf Personen, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 entsprechen, steht der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, gleichgültig ob er vor oder nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist, nicht entgegen. |
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Berufsbezeichnung und Berufspflichten |
Berufsbezeichnung und Berufspflichten |
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§ 6. (1) Die zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten haben sich bei Ausübung ihres Berufes ausschließlich der Berufsbezeichnung “Dentist” in Wort und Schrift ungekürzt und ohne irreführende Zusätze zu bedienen. Die Führung anderer Titel ist verboten. (2) Dentisten ist jede marktschreierische Anpreisung sowie das Aufsuchen von Kunden unmittelbar oder durch Mittelspersonen verboten. (3) Die Dentisten haben ihren Beruf persönlich auszuüben und dürfen nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter muß den in den §§ 3 und 4 angeführten Bedingungen entsprechen. (4) Dentisten dürfen, abgesehen vom Fall des § 7a, nur eine Betriebsstätte führen. |
§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt, 1. die Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” zu führen und 2. neben der Berufsbezeichnung “Zahnarzt”/“Zahnärztin” die Ausbildungsbezeichnung “Dentist”/“Dentistin” in Klammer anzufügen. (2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
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(3) Die Führung |
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1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen, |
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2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder |
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3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen |
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ist verboten. |
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(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. |
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(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen. |
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(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten führen. |
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§ 7. … |
§ 7. … |
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(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber einem der in § 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt. … |
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder 2. nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt. |
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(7) Mit der Erteilung der Genehmigung zur Niederlassung als Dentist erlischt jede dem Bewerber vorher für einen anderen Niederlassungsort zur selbständigen Berufsausübung erteilte Befugnis oder Berechtigung. Dies gilt nicht bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 7a Abs. 1. |
§ 7 Abs. 7 entfällt. |
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§ 7a. (1) Ein Dentist, der seinen Beruf selbständig regelmäßig wiederkehrend auch an einem zweiten Niederlassungsort auszuüben beabsichtigt, bedarf hiezu einer Genehmigung des Landeshauptmannes. |
§ 7a entfällt. |
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(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende zahnbehandlerische Betreuung der Bevölkerung an dem in Aussicht genommenen Niederlassungsort oder dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und der Dentist am beabsichtigten Niederlassungsort über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt. |
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(3) Für die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 2 bis 4 und 6 sinngemäß. |
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Verwendung von
Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten und |
Hilfspersonen |
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§ 8. Die zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten dürfen bis zu drei Dentistenassistenten, Technikerassistenten und Dentistenpraktikanten (§ 5 Abs. 1) beschäftigen. Dentisten, die ihren Beruf selbständig ausüben, können Dentistenassistenten unter ihrer Aufsicht und Verantwortung die im § 2 lit. a und b angeführten Verrichtungen im menschlichen Munde unter Anwendung der hiefür erforderlichen Arzneimittel vornehmen lassen. |
§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. |
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§ 9. (1) Ärzte, die sich ausschließlich mit der zahnärztlichen Praxis befassen, und Dentisten dürfen zur Besorgung technisch-mechanischer Arbeiten (Herstellung von Kronen, Brücken und Gebissen) zahntechnische Laboranten beschäftigen. |
§ 9 entfällt. |
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(2) Die Tätigkeit der zahntechnischen Laboranten ist eine unselbständige und darf von Zahnärzten und Dentisten nur innerhalb ihrer Betriebsstätte und auf ihren eigenen Bedarf beschränkt in Anspruch genommen werden. |
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Aufrechterhaltung erworbener Rechte |
Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung |
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§ 10. (1) Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ist ein persönliches Recht, das mit dem Tode des Berechtigten erlischt. |
§ 10. Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ist ein persönliches Recht, das mit dem Tode des Berechtigten erlischt. |
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(2) Die Rechte der Witwen, welche sich auf die vor dem Inkrafttreten des Zahntechnikergesetzes in Geltung gestandenen gewerberechtlichen Bestimmungen gründen, bleiben unberührt. Doch ist zur Ausübung der Befugnis ein den Erfordernissen der §§ 3 und 4 entsprechender Stellvertreter zu bestellen. Für die Bestellung des Stellvertreters gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 sinngemäß. |
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Zurücknahme der Berechtigung |
Zurücknahme der Berechtigung |
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§ 11. (1) Der Landeshautpmann hat die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik oder die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt oder die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik verliehen worden ist, nicht mehr entspricht. |
§ 11. (1) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht. |
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(2) Der Landeshautpmann kann die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik oder die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist zurücknehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen kann vom Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorgegangen werden, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird. |
(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird. |
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Ausbildung der Dentisten |
§§ 13 bis 15 samt Überschrift entfallen. |
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§ 13. (1) Die Ausbildung der Dentisten und der zahntechnischen Laboranten wird durch ein eigenes Bundesgesetz geregelt. |
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(2) Bis zur Erlassung des in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzes bleiben die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Ausbildung von Dentisten erlassenen Vorschriften mit der Maßgabe in Geltung, daß |
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a) die Dentistenassistentenprüfung in Hinkunft als Technikerassistentenprüfung zu bezeichnen ist, |
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b) Personen, die die unter lit. a angeführte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, nunmehr als Technikerassistenten und |
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c) Personen, die die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben, als Dentistenassistenten zu bezeichnen sind. |
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§ 14. (1) Die vor dem 1. Jänner 1948 zur Erlernung des Dentistenberufes abgeschlossenen Ausbildungsverträge bleiben in Kraft. Auf solche Verträge finden die Bestimmungen der §§ 99b Abs. 1 bis 4, 100 Abs. 1 bis 4, 101, 103 und 104 Abs. 6 der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung. Im übrigen sind diese Verträge nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag zu beurteilen. |
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(2) Innerhalb der ersten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können diese Verträge seitens der Dentistenpraktikanten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. |
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§ 15. Abgesehen von den in Ausbildung stehenden Personen (§ 13) finden auch auf das Dienstverhältnis von Personen, welche von den zur zahnärztlichen Praxis berechtigten Ärzten und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung zur Leistung dentistischer Arbeiten angestellt sind, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, Anwendung. |
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§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an. |
§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an. |
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§ 35. Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben ergangenen Verordnungen werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht wird, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 5 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. |
§ 35. (1) Wer 1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder 2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. |
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(2) Der Versuch ist strafbar. |
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§ 36a. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. |
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(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |