1558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 18. 1. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vorblatt
Problem:
Zur Fortführung der Tätigkeiten der Globalen Umweltfazilität (Global Environment Facility – GEF) ist eine Auffüllung der Mittel des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (Global Environment Facility Trust Fund – GET) erforderlich, da die bisher aus diesem Fonds zur Verfügung gestellten Mittel bereits für Projektfinanzierungen zugesagt wurden. GEF-Finanzierungen erfolgen auf “Grant”-Basis, das heißt als Geschenke, Zuschüsse, weshalb es keine finanziellen Rückflüsse gibt.
Im Zuge der 1997/98 stattgefundenen GET-Wiederauffüllungsverhandlungen wurde seitens Österreichs – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – die weitere Mitwirkung im Rahmen der GEF und ein Beitrag zur Wiederauffüllung des GET in Aussicht gestellt.
Ziel:
Durch die vorliegende Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des GET (GEF 2) geschaffen werden.
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf hat die Leistung eines österreichischen Beitrages in Höhe von 231,14 Millionen Schilling zum Gegenstand.
Alternativen:
Wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, keine.
Kosten:
Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Leistung von 231,14 Millionen Schilling zum GET. Die Bezahlung wird in drei gleichen Raten in Form von Bundesschatzscheinerlägen Anfang und Ende 1999 sowie Ende 2000 erfolgen. Die jährliche budgetäre Belastung wird – voraussichtlich in den Jahren 2001 bis 2005 – in fünf jährlichen Raten je 46,228 Millionen Schilling betragen (Einlösung der erlegten Bundesschatzscheine).
Durch den Vollzug dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund keine zusätzlichen Personalkosten.
Konformität mit EU-Recht:
Der Globale Umweltfazilität-Treuhandfonds weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility – GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwicklungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von vier grundlegenden weltweiten Umweltproblemen zu unterstützen, nämlich:
Die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissionen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von kohlenstoffabsorbierenden Wäldern zurückzuführen sind.
Die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flußsystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist.
Die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen.
Die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht auf Grund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen.
Die GEF ist eine administrative Dachorganisation, die über Mittel aus verschiedenen Fonds verfügt. Die wichtigste Rolle kommt dabei dem Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (Global Environment Trust Fund – GET) zu, der von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) treuhändisch verwaltet wird. Die Verantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen, nämlich der Weltbank, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme – UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme – UNEP). Die Organisation der Fazilität basiert auf dem Einvernehmen, keine neuen Bürokratien zu schaffen und nur geringfügige organisatorische Änderungen bei den drei ausführenden Organen vorzunehmen. Innerhalb dieses Rahmens kommen den drei Organisationen fest umrissene Rollen zu:
Die Weltbank ist für die Verwaltung der Fazilität und für Investitionsprojekte zuständig; sie übernimmt ferner die Rolle des Treuhandfonds-Verwalters.
Dem UNDP obliegt die Verantwortung im Bereich der technischen Hilfe. Im Rahmen seines weltweiten Büronetzes trägt es ebenfalls dazu bei, anhand von Investitionsuntersuchungen, die vor dem Investitionszeitpunkt erfolgen, Projekte zu identifizieren. Zudem ist es mit der Leitung des “kleinen Beihilfeprogramms” für nichtstaatliche Organisationen (Non-Governmental Organizations – NGOs) betraut.
Das UNEP stellt sowohl das Sekretariat für das Wissenschaftliche und Technische Beratungsgremium (Scientific and Technical Advisory Panel – STAP) als auch das umweltpolitische Fachwissen für die GEF-Abwicklung bereit.
Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4 000 US-Dollar pro Jahr und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu GEF-Mitteln wird für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der weltweiten Umwelt zugute kommen; GEF-Projekte müssen zudem innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können.
Für die GEF 2-Periode (Geschäftsjahre 1999 bis 2002) werden voraussichtlich insgesamt knapp 2,7 Milliarden US-Dollar zur Verfügung stehen. Die Wiederauffüllung des GET soll in Höhe von 1 981,34 Millionen US-Dollar erfolgen; 687 Millionen US-Dollar werden aus der GEF 1-Periode übertragen. Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF 2-Periode anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:
Klimaänderung: 40–45%,
Biologische Vielfalt: 40–45%,
internationale Gewässer: 12–14% und
Ozon: 1–3% (nur in Transformationsländern Mittel- und Osteuropas und Zentralasiens; für Entwicklungsländer steht der Fonds des Montrealer Protokolls zur Verfügung).
Bei diesem Gesetzesvorhaben handelt es sich um eine Materie gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen wurde von österreichischer Seite – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – eine Beitragsleistung zum GET von 0,9% der Gesamtbeiträge der Wiederauffüllung des GET von 1 981,34 Milliarden US-Dollar zugesagt (= 17 832 060 US-Dollar oder zum gewählten durchschnittlichen Umrechnungskurs vom 1. Mai bis 31. Oktober 1997 231,14 Millionen Schilling). Für die zweite Wiederauffüllung wurde keine zusätzliche freiwillige Beitragsleistung Österreichs zur Füllung des bestehenden Finanzierungslochs von knapp 3% in Aussicht gestellt (der österreichische Anteil an der ersten Wiederauffüllung des GET betrug inklusive eines zusätzlichen freiwilligen Beitrages knapp über 1%).
Die Beitragsleistung zum GET wird zur Gänze in Bundesschatzscheinen erfolgen, und zwar in drei gleichen Raten Anfang 1999, Ende 1999 und Ende 2000. Die jährliche budgetäre Belastung wird – voraussichtlich in den Jahren 2001 bis 2005 – in fünf jährlichen Raten je 46,228 Millionen Schilling betragen (Einlösung der erlegten Bundesschatzscheine).
Der langjährigen Praxis entsprechend soll die vorgesehene Beitragsleistung zum GET auch durch den Gesetzgeber beschlossen werden.
Bei der gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung als Treuhänder des GET abzugebenden Verpflichtungserklärung Österreichs zur Beitragsleistung zum GET handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die mit § 1 geschaffene gesetzliche Grundlage als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigen Bundesminister abzugeben sein.