1562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 972/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen brachten den gegenständli­chen Antrag am 27. November 1998 im Nationalrat ein, der wie folgt begründet war:

“Zu Art. 21:

Eine wesentliche Änderung wird in Abs. 2 vorgenommen. Die bestehenden Beschränkungen der Länder hinsichtlich der Regelungen des Dienstvertragsrechtes, die derzeit im Art. 21 Abs. 2 B-VG vorgesehen sind, werden beseitigt. Dies bedeutet, daß die Länder in Zukunft das Vertragsbedienstetenrecht in jenem Umfang selbst regeln können, wie es bisher der Bund konnte. Ausdrücklich wird klargestellt, daß zur Entscheidung von Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen die Gerichte zuständig sein sollen.

Diese Bestimmung wurde deshalb als erforderlich erachtet, weil es einerseits naheliegt, Streitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen ergeben, der Entscheidung der Gerichte zu unterstellen, andererseits soll aber die Verfassungswidrigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung, die damit begründet werden könnte, daß die Länder praktisch einen gesamten Vollziehungsbereich den Gerichten übertragen, durch eine derartige Ermächtigung ausgeschlossen werden.

Hingegen soll das bisher in Abs. 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des  Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen darf, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird, entfallen.

Abs. 3 übernimmt im wesentlichen die geltende Bestimmung; hiezu ist festzustellen, daß diese Neuerlassung Ausnahmeregelungen (Art. 30 Abs. 3, Art. 148h Abs. 2) nicht berührt. Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Diensthoheit über die Bediensteten des Bundes von den obersten Organen (der Verwaltung) des Bundes ausgeübt wird, sind nicht nur in Art. 21 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Rechnungshofes), sondern auch in Art. 30 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Nationalrates) und in Art. 148h Abs. 2 (zugunsten des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft) normiert. Neu ist die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3, wonach es der Landesverfassung ermöglicht werden soll, gleichartige Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Landes vorzusehen.

In Abs. 4 wurde der Satz, daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die praktische Anwendung dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da dieser Satz zu derartigen Mißverständnissen Anlaß gibt und außerdem ohne praktische Bedeutung ist, soll er gestrichen werden.

An die Stelle dieser Bestimmung soll die mobilitätsfördernde Regelung treten, wonach die Gebietskörper­schaften Vordienstzeiten wechselseitig anzurechnen haben. Weiters wird eine gegenseitige Informations­pflicht von Bund und Ländern vorgesehen, damit Erfahrungen über die Gestaltung des Dienstrechtes ausgetauscht und Lösungen optimiert werden können.

Der bisherige Abs. 5, der die Bundesgesetzgebung ermächtigt, Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlich festzusetzen, soll gestrichen werden. Diese Bestimmung hat sich als ,totes Recht‘ erwiesen und erscheint daher überflüssig.

Zu Art. 60 Abs. 2:

Mit der Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1998 entfiel die Möglichkeit, daß die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, für diesen zweiten Wahlgang innerhalb von 24 Stunden einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft machen können (§ 18 Abs. 2 BPräsWG in der Fassung vor dieser Änderung). Um eine häufige Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zu vermeiden und im Hinblick darauf, daß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung dieser Änderung keine Bundespräsidentenwahl in absehbarer Zeit bevorstand, wurde vorerst darauf verzichtet, Art. 60 Abs. 2 B-VG, der diese Austausch­möglichkeit vorsieht, entsprechend zu ändern, um diese Änderung in die nächste B-VG-Novelle aufzu­nehmen. Die Inkrafttretensbestimmung dieser Änderung (Art. 151 Abs. 19) stellt auf das Inkrafttreten der Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1998 ab.

Zu Art. 118 Abs. 8:

Mit der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1991, ist die Möglichkeit eröffnet worden, die Angehörigen der Gemeindewachkörper – unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden – in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zum Einschreiten als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen. Der damit eingeschlagene Weg soll nunmehr fortgesetzt werden. Der Materiengesetzgeber soll ermächtigt werden, Regelungen vorzusehen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde – in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde – zur Handhabung des Exekutivdienstes befugt sind.”

Der Verfassungsausschuß nahm den vorliegenden Antrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 1998 in Verhandlung. Nach der Berichterstattung durch die Abgeordnete Dr. Ilse Mertel beteiligten sich die Abgeordneten Karel Smolle, Dr. Gottfried Feurstein und Dr. Peter Kostelka an der Debatte. Danach wurden die Beratungen vertagt.

Der Ausschuß setzte seine Beratungen am 14. Dezember 1998 fort. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Martin Graf, Dr. Peter Kostelka, Hans Helmut Moser, Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Ilse Mertel sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttensdorfer das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Gottfried Feurstein brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Zu Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 14):

Durch die vorgeschlagene Fassung dieser Bestimmung sollen die Angelegenheiten der ,Regelung der Errichtung und der Organisierung der Gemeindewachkörper‘ in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder übertragen werden. Die Regelung der Bewaffnung aller Wachkörper – also auch der Gemeindewachkörper – sowie des Rechtes zum Waffengebrauch bleibt als eigener Kompetenztatbestand in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Zu Z 2 (Art. 18 Abs. 5):

Redaktionsversehen. Die Abs. 3 bis 5 sind dem Art. 18 B-VG durch Art. I § 6 der B-VG-Novelle 1929 angefügt worden. Dabei wurde anscheinend übersehen, daß dem Art. 10 durch Art. I § 2 Z 8 derselben Novelle ein zweiter Absatz angefügt wurde. Das Zitat wurde weder aus Anlaß der Wiederverlautbarung des B-VG im Jahr 1930 noch zu einem späteren Zeitpunkt richtiggestellt.

Zu Z 3 und Z 4 (Art. 21) und Z 15 (Art. 125 Abs. 3):

Motiv für die Neuformulierung des vorgeschlagenen Art. 21 Abs. 1 ist, daß der vorgeschlagene Art. 21 Abs. 2 auf das ,Gebiet des Dienstvertragsrechtes‘ nicht mehr ausdrücklich Bezug nimmt; die Änderung soll klarstellen, daß dieses ,Gebiet‘ auch weiterhin zu den Angelegenheiten des Dienstrechtes gehört. Die Nennung des Abs. 3 in der im Initiativantrag 972/A bzw. in Z 12 der Regierungsvorlage 14 BlgNR XX. GP vorgeschlagenen Fassung des Art. 21 Abs. 1 beruht auf einem Redaktionsversehen – Abs. 3 enthält keine kompetenzrechtliche Regelung – und kann daher entfallen.

Nach dem geltenden Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz B-VG dürfen die in den Angelegenheiten des Dienst­rechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird. Dieses sog. ,dienstrechtliche Homogenitätsgebot‘ soll entfallen.

Der vorgeschlagene Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz soll klarstellen, daß zur Entscheidung von Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen die ordentlichen Gerichte zuständig sind (in diesem Sinne bereits VfSlg. 8830/1980).

Nach dem geltenden Art. 21 Abs. 2 erster Satz B-VG dürfen landesgesetzliche Regelungen auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände nur über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die sich aus dem Dienstverhältnis wechselweise ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Andere das Dienstverhältnis betreffende Regelungen sind auf Grund der im Art. 21 Abs. 2 B-VG enthaltenen Sonderkompetenz der Zuständigkeit des Bundes vorbehalten (vgl. RV 182 BlgNR XIII. GP, 12). Diese Beschränkung der Regelungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes soll künftig entfallen; die Länder werden dadurch ermächtigt, das Vertragsbedienstetenrecht im selben Umfang zu regeln wie der Bund. Hervorzuheben ist, daß sich die vorgeschlagene Änderung auf eine Kompetenzverschiebung zwischen der Generalklausel des Art. 21 Abs. 2 letzter Satz B-VG und dem Kompetenztatbestand des Art. 21 Abs. 1 B-VG beschränkt; Änderungen anderer Kompetenzartikel des B-VG, wie insbesondere der Kompetenztatbestände ,Bankwesen‘ nach Art. 10 Abs. 1 Z 5 und ,Sozial- und Vertragsversicherungs­wesen‘ nach Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG sind damit von vornherein ausgeschlossen. Die Einrichtung von Pensionskassen durch Landesgesetz (vgl. AB 1328 BlgNR XVII. GP, 1, wo die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung für die Pensionskassen auf die Kompetenztatbestände ,Bankwesen‘ und ,Vertragsver­sicherungswesen‘ gestützt wird) bleibt demnach ebenso unzulässig wie die Einrichtung von Fürsorgeeinrichtungen nach dem Muster der Sozialversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der vorgeschlagene Art. 21 Abs. 3 erster Satz entspricht inhaltlich der geltenden Rechtslage. Der neue erste Halbsatz soll klarstellen, daß besondere Bestimmungen des B-VG über die Diensthoheit des Bundes durch die Neuregelung nicht berührt werden; entsprechende Ausnahmen enthalten etwa Art. 30 Abs. 3 bis 6 (Präsident des Nationalrates), Art. 125 (Präsident des Rechnungshofes) und Art. 148h Abs. 1 und 2
B-VG (Vorsitzender der Volksanwaltschaft). Aus systematischen Gründen soll die im geltenden Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz B-VG enthaltene Regelung durch Z 15 als neuer Abs. 3 in Art. 125 B-VG integriert werden.

Neu ist der vorgeschlagene Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz, wodurch die Länder ermächtigt werden, durch Landesverfassungsgesetz die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes durch andere Organe als die obersten Organe des Landes vorzusehen, soweit – und nicht wenn – das B-VG entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht.

Nach dem geltenden Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wird der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Die praktische Anwendung dieser Bestimmung hat zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde nämlich die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da die Bestimmung zu Mißverständnissen Anlaß gibt und ohne praktische Bedeutung ist, soll sie entfallen.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz ist der nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber – anders als nach geltender Rechtslage – zwar nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, daß sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. So wäre es beispielsweise unzulässig, wenn ein Bundesgesetz zwar die Anrechnung von beim Bund zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von bei einem Land (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht oder gänzlich ausschließt.

Der vorgeschlagene Art. 21 Abs. 4 dritter Satz sieht eine wechselseitige Informationspflicht von Bund und Ländern vor, damit Erfahrungen über die Gestaltung des Dienstrechtes, Personalvertretungsrechtes und Arbeitnehmerschutzes ausgetauscht und Lösungen optimiert werden können.

Nach dem geltenden Art. 21 Abs. 4 dritter Satz B-VG können durch Bundesgesetz besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden; nach dem geltenden Art. 21 Abs. 5 erster Satz B-VG können Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Da solche Bundesgesetze nie erlassen worden sind, stellen beide Kompetenzbestimmungen ,totes Recht‘ dar und sollen ersatzlos entfallen. Gleiches gilt für die – in ihrer Bedeutung unklare – Bestimmung des Art. 21 Abs. 5 zweiter Satz B-VG, wonach Amtstitel gesetzlich geschützt sind (vgl. Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990], 115).

Zu Z 5 (Art. 37 Abs. 2):

Redaktionsversehen aus Anlaß der B-VG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 490.

Zu Z 6 (Art. 51b Abs. 6 und Art. 52b Abs. 1):

Die ausdrückliche Erwähnung des B-VG in diesen Bestimmungen kann entfallen, weil es sich um Binnenzitierungen handelt (vgl. RL 134 der Legistischen Richtlinien 1990).

Zu Z 7 (Art. 60 Abs. 2):

Nach dem geltenden Art. 60 Abs. 2 dritter Satz B-VG kann jede der zwei Wählergruppen, die die beiden Wahlwerber aufgestellt haben, die im ersten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl die meisten Stimmen erhalten haben, für den zweiten Wahlgang anstelle des von ihr aufgestellten Wahlwerbers eine andere Person namhaft machen. In Ausführung dieser Bestimmung sieht der geltende § 18 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 vor, daß die Bundeswahlbehörde die zustellungsbevollmächtig­ten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen.

Durch die Neufassung des § 18 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 durch Z 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 ist das Recht der beiden Wählergruppen, deren Kandidaten im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, den Kandidaten auszuwechseln, zunächst auf einfachgesetzlicher Ebene beseitigt worden; die Änderung soll gemäß Z 28 dieses Bundesgesetzes (§ 28 des Bundespräsidenten­wahlgesetzes 1971) mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten. Z 7 sieht nunmehr auch eine entsprechende Änderung des Art. 60 Abs. 2 B-VG vor, die gemäß dem in Z 23 vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 22 ebenfalls mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten soll.

Zu Z 8 (Art. 78d Abs. 2), Z 10 (Art. 102 Abs. 5) und Z 13 (Art. 118 Abs. 8):

Die im geltenden Art. 102 Abs. 5 B-VG enthaltene Regelung soll aus systematischen Gründen in Art. 78d B-VG integriert werden. Die im geltenden Art. 78d Abs. 2 B-VG enthaltene Regelung soll in Art. 118 integriert werden, weil sie nur die Gemeindewachkörper betrifft und eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art. 118 Abs. 2 B-VG) zum Gegenstand hat.

Zu Z 9 (Art. 102 Abs. 2):

Redaktionsversehen. Da die Wortfolge , , ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,‘ durch Art. I Z 5 des Bundesverfas­sungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 nicht aufgehoben wurde, wird die örtliche Sicherheitspolizei in der geltenden Fassung des Art. 102 Abs. 2 B-VG zweimal erwähnt.

Zu Z 11 (Art. 103 Abs. 3) und Z 21 (Art. 151 Abs. 6 Z 3):

Redaktionsversehen. Die Zitate sind an den durch Art. I Z 24 der B-VG- Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013, geänderten Art. 142 Abs. 2 nicht angepaßt worden (vgl. demgegenüber Art. 112 in der Fassung des Art. I Z 16 und Art. 142 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 25 dieser B-VG Novelle).

Zu Z 12 (Art. 115 Abs. 2) und Z 14 (Art. 118a):

Mit dem durch Art. I Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 in das B-VG eingefügten Art. 118 Abs. 8 wurde der ,zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern‘ die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Handhabung des Verwaltungsstrafverfahrens im selben Umfang zu ermächtigen wie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der damit eingeschlagene Weg soll nunmehr fortgesetzt werden: Durch den vorgeschlagenen Art. 118a Abs. 1 soll die zuständige Gesetzgebung (Art. 115 Abs. 2 zweiter Satz neu) ermächtigt werden zu bestimmen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können (vgl. die von Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998], Rz 189 gegen § 110 Abs. 2 FrG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken).

Motiv dafür, anstelle des geltenden Art. 118 Abs. 8 B-VG einen eigenen Artikel vorzusehen, war, daß die Bestimmung die Unterstellung von Angehörigen der Gemeindewachkörper – also von Gemeindeor­ganen (im organisatorischen Sinn) – unter eine staatliche Behörde in nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten regelt und daher in Art. 118 B-VG nicht paßt.

Der vorgeschlagene Art. 118a Abs. 2 beschränkt sich im wesentlichen auf terminologische Anpassungen des geltenden Art. 118 Abs. 8 B-VG. Durch die Verwendung des Begriffes ,Bezirksverwaltungsbehörde‘ anstelle des Begriffes ,(zuständige) Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern‘ soll klargestellt werden, daß die Bestimmung grundsätzlich (vgl. jedoch den in Z 8 vorgeschlagenen Art. 78d Abs. 2) auch für die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut (derzeit nur für Krems und Waidhofen an der Ybbs) gilt (vgl. Art. II Abs. 2 Z 1 und Z 3 EGVG einerseits und § 26 Abs. 1 VStG andererseits). Zum Begriff der ,Mitwirkung‘ vgl. Art. 97 Abs. 2 B-VG, zu den Begriffen der ,Handhabung‘ (des Verwaltungsstrafgesetzes) und der ,den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Ange­legenheit‘ vgl. Art. 11 Abs. 4 B-VG.


Zu Z 16 (Art. 144 Abs. 3):

Durch Art. I Z 39 der B-VG- Novelle 1988 wurden die Worte ,oder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt‘ im Art. 144 Abs. 3 B-VG (in der Fassung des Art. I Z 10 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) aufgehoben, wobei offensichtlich beabsichtigt war, auch die in dieser Bestimmung enthaltene Wortfolge ,oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt‘ aufzuheben. Da im Hinblick auf den Wortlaut der Novellierungsanordnung verschiedentlich bezweifelt wurde, daß dies gelungen ist (vgl. Klecatsky/Morscher, B-VG 8 [MTA; 1997], Anm. 4 zu Art. 144), soll auch die zuletzt genannte Wortfolge ausdrücklich aufgehoben werden.

Zu Z 17 (Art. 149 Abs. 1):

Redaktionsversehen. Das genannte Gesetz ist durch Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981 aufgehoben worden, seine Erwähnung im Art. 149 Abs. 1 B-VG aber noch nicht.

Zu Z 18 (Art. 149 Abs. 1):

Redaktionsversehen. Das genannte Gesetz ist durch Art. II § 6 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 285/1955 aufgehoben worden, seine Erwähnung (,Anfügung‘) im Art. 149 Abs. 1 B-VG aber noch nicht (für die Aufhebung auch der Erwähnung Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht 3 [1982], 736 Anm. 3).

Zu Z 19 (Art. 151 Abs. 1 zweiter Satz):

Diese Bestimmung enthält keine ,Bestandsgarantie‘ für am 1. Jänner 1992 vorhandene (Gemeinde-)-
Wachkörper, sondern soll lediglich klarstellen, daß diesen durch die Aufhebung des Art. II § 5 (Abs. 3) des Übergangsgesetzes 1929 (Art. II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991) die verfassungsrechtliche Grundlage nicht entzogen wurde (vgl. Keplinger, Zwei grundlegende Fragen der Gemeindewachen, ÖGZ 1992/10, 27; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht [1998], Rz 137).

Zu Z 20 (Art. 151 Abs. 3), Z 22 (Art. 151 Abs. 11a) und Z 23 (Art. 151 Abs. 20 bis 22):

Soweit durch die vorgeschlagenen Bestimmungen schwerere Redaktionsversehen aus Anlaß früherer Novellierungen des B-VG beseitigt werden sollen, sollen die Änderungen aus naheliegenden Gründen rückwirkend mit dem Inkrafttreten der entsprechenden B-VG-Novellen in Kraft gesetzt werden. Änderungen, die kleinere Redaktionsversehen beseitigen, sowie alle anderen Änderungen sollen mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.”

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Gottfried Feurstein mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 14

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                         Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 Abs. 1 Z 14 lautet:

       “14. Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewach­körper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;”

1a. Im Art. 15 Abs. 3 und 4 und im Art. 102 Abs. 1 wird das Wort “Bundespolizeibehörden” durch das Wort “Bundespolizeidirektionen” ersetzt.

2. Im Art. 18 Abs. 5 wird der Ausdruck “Artikel 10, Z 11,” durch den Ausdruck “Art. 10 Abs. 1 Z 11” ersetzt.

3. Art. 21 Abs. 1 bis 4 lautet:

“(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienst­rechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Abs. 2 und im Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeit­nehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesver­fassungsgesetz bestimmt werden, daß die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermög­lichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.”

4. Art. 21 Abs. 5 entfällt; die bisherigen Abs. 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen “(5)”  und “(6)”.

5. Im Art. 37 Abs. 2 wird der Ausdruck “durch den Beschluß” durch den Ausdruck “durch Beschluß” ersetzt.

6. Im Art. 51b Abs. 6 und Art. 52b Abs. 1 entfällt der Ausdruck “B-VG”.

7. Art. 60 Abs. 2 lautet:

“(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.”

8. Art. 78d Abs. 2 lautet:

“(2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unter­halten werden.”

9. Im Art. 102 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “ , ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,”.

10. Art. 102 Abs. 5 entfällt; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung “(5)”.

11. Im Art. 103 Abs. 3 wird der Ausdruck “(Artikel 142, Absatz 2, lit. d)” durch den Ausdruck “(Art. 142 Abs. 2 lit. e)” ersetzt.

12. Im Art. 115 Abs. 2 wird der Ausdruck “Artikeln 118 und 119” durch den Ausdruck “Art. 118, 118a und 119” ersetzt.

13. Art. 118 Abs. 8 lautet:

“(8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.”

14. Nach Art. 118 wird folgender Art. 118a eingefügt:

Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Angehörigen eines Gemeinde­wachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können.

(2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.”

15. Art. 125 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.”

16. Im Art. 144 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt”.

17. Im Art. 149 Abs. 1 entfällt folgende Wortfolge:

“Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;”

18. Im Art. 149 Abs. 1 am Ende entfällt die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht.

19. Art. 151 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.”

20. Art. 151 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Die Wortfolge “ , ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,” im Art. 102 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.”

21. Im Art. 151 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck “Art. 142 Abs. 2 lit. h” durch den Ausdruck “Art. 142 Abs. 2 lit. i” ersetzt.


22. Nach Art. 151 Abs. 11 wird folgender Abs. 11a eingefügt:


“(11a) Art. 112 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994 und Art. 103 Abs. 3 und Art. 151 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.”

23. Dem Art. 151 werden folgende Abs. 20 bis 22 angefügt:

“(20) Im Art. 149 Abs. 1 treten außer Kraft:

           1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember 1955;

           2. die Wortfolge “Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;” mit Ablauf des 31. Juli 1981.

(21) Die Wortfolge “oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt” im Art. 144 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(22) Die Art. 10 Abs. 1 Z 14, Art. 15 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 1, die neue Absatzbezeichnung des Art. 102 Abs. 6, und die Art. 118 Abs. 8, 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Art. 102 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.”