1563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1520 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Rundfunk­gesetz und die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 geändert werden


Die Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor­schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), Abl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1998, S 23, durch die Richtlinie 97/36/EG, Abl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60 (Änderungsrichtlinie), macht eine Anpassung des Rundfunkgesetzes erforderlich.

Im wesentlichen handelt es sich dabei zum einen um Anpassungen der Bestimmungen über die Fernsehwerbung (Kennzeichnungspflichten usw.) sowie der Regelungen zum Schutz Minderjähriger. Ferner sieht die Änderungsrichtlinie Anpassungen im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 3 den Mitglied­staaten auferlegten Verpflichtung zur Einrichtung “geeigneter Verfahren”, vor, die sicherstellen sollen, daß “direkt betroffene Dritte”, einschließlich der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich an die zuständigen Justizbehörden oder Verwaltungsbehörden wenden können, um die tatsächliche Einhaltung dieser Bestimmungen gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu erwirken. Weiters wurde mit der Änderungsrichtlinie eine teilweise Neudefinition des Begriffes der “europäischen Werke” und andere kleinere Anpassungen vorgenommen.

Die Änderungsrichtlinie enthält als wesentliche Neuregelung Bestimmungen betreffend Teleshopping und Eigenwerbung. Der gegenständliche Entwurf enthält ein explizites Verbot der Vergabe von Sendezeiten für Teleshopping für den ORF. Dies ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, strengeren Regelungen unterwerfen können, zulässig. In bezug auf den Programmauftrag in § 2 RFG wurde auch von der in der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit der Zulassung reiner Eigenwerbe- und Teleshoppingkanäle nicht Gebrauch gemacht.

Die Umsetzung der durch die Richtlinie notwendig gewordenen Anpassungen hat bis spätestens 30. Dezember 1998 zu erfolgen. Hiervon ist die Europäische Kommission unverzüglich durch Notifikation in Kenntnis zu setzen. Art. 3a der Fernsehrichtlinie in ihrer geänderten Fassung soll durch ein eigenes Bundesgesetz umgesetzt werden.

Weiters werden in dem Entwurf einige sprachliche Änderungen und auch legistische Klarstellungen vorgenommen, sowie einzelne auf Grund praktischer Erfahrungen notwendig gewordene Anpassungen eingefügt.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Dezember 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Peter Schieder, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits, Karel Smolle und Dr. Alois Mock das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Peter Schieder brachten einen Abänderungsantrag ein, der sich auf Artikel I § 27 Absätze 1, 3 (neu) und 4 bezieht.

Weiters brachten die Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol einen Abänderungsantrag betreffend Artikel I § 5 Absatz 1, § 5h sowie § 36 ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Peter Schieder sowie des Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol mehrstimmig ange­nommen.


Ein von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits eingebrachter Abänderungsantrag sowie ein vom Abgeordneten Karel Smolle eingebrachter Abänderungsantrag fanden keine Mehrheit.

Weiters traf der Verfassungsausschuß mehrstimmig folgende Ausschußfeststellung zu Artikel I Ziffer 13:

“Sollte es in Zukunft technisch möglich sein, Filme mittels Online-Diensten zu verbreiten, so ist dafür eine eigene Beschränkung der Werbezeiten gesetzlich festzulegen.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 12 14

                           Mag. Helmut Kukacka                                                         Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz und die Rundfunkgesetz-Novelle 1993 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.

(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.”

2. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.”

3. § 2b Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.”

4. In § 2d entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

“(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.”

6. Im § 4 entfällt die Wortfolge “auf Kurzwelle”.

7. § 5 lautet:

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat

           1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie

           2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

(4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.

(5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

(6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.

(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichun­gen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(10) Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 6, 7 erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 29), angeordnet werden.”

8. In § 5b wird in Abs. 1 die Wortfolge “Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programms” durch “Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung” und in Abs. 5 das Wort “Kinderprogrammen” durch “Kindersendungen” ersetzt.

9. In § 5c entfällt in Z 4 das Wort “und”. In Z 5 wird der Punkt durch das Wort “ , und” ersetzt und folgende neue Z 6 angefügt:

         “6. rechtswidrige Praktiken fördern.”

10. In § 5d Abs. 1 und 2 wird das Wort “Fernsehwerbung” durch das Wort “Werbung” ersetzt.

11. In § 5g Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge “Programmanfang und Programmende” durch “Anfang und Ende” ersetzt.

12. § 5g Abs. 3 lautet:

“(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 5 Abs. 6 und § 5d oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.”

13. Nach § 5g wird folgender neuer § 5h samt Überschrift eingefügt:

“Anwendung auf Teletext und Online-Dienste

§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß § 5 Abs. 9 anzurechnen ist.”

14. In § 8 Abs. 1 entfällt die Z 11. Die bisherigen Z 12 und 13 erhalten die Bezeichnungen “11.” und “12.”. In der neuen Z 11 ist der Verweis auf § 5 Abs. 4 durch den Verweis “§ 5 Abs. 6” zu ersetzen.

15. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge “Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme” ersetzt durch “Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen”.

16. Die bisherigen Z 4 und 5 in § 25 Abs. 4 erhalten die Bezeichnungen “5.” und “6.” Nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         “4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden können;”

17. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. b das Wort “sowie” durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              “c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.”

18. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

“(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

           2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.”

19. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen “(4)” und “(5)”; dem neuen Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.”

20. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er

           1. die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder

           2. den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 28 ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.”

21. § 30 Abs. 1 erster Satz lautet:


“Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertre­tungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.”

22. § 33 Abs. 1 lautet:

“(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundes­minister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.”

23. In § 33 Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung “(3)” durch die Paragraphenbezeichnung “§ 34.” ersetzt. § 33 Abs. 4 entfällt.

24. Folgende §§ 35 und 36 werden angefügt:

§ 35. Durch dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx /199. wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

§ 36. § 2a Abs. 2 bis 4, § 2b Abs. 1, § 2d, § 5, § 5b Abs. 1 und Abs. 5, § 5d Abs. 1 und 2, § 5g Abs. 2 und 3, § 5f, § 5h, § 8, § 12 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 6, § 29a, § 30 Abs. 1, § 32, § 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel II

Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle

1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 9 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. I der Satz “Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.” und ist in § 5 Abs. 8 die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten” durch die Wortfolge “die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten” zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: “In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurch­schnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.”

3. Art. II Z 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkge­setz-Novelle 1993), BGBl. Nr. 505/1993, wird aufgehoben.