1579 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über den Antrag 970/A der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Maria Rauch-Kallat und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Maria Rauch-Kallat und Genossen haben den gegen­ständlichen Antrag am 27. November 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Es besteht die Absicht, das Berufsbild des Sanitäters einer umfassenden Neuregelung zuzuführen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens sind allerdings noch abschließende Verhandlungen zu führen. Ein besonders dringendes Anliegen im Rahmen dieses Gesamtvorhabens ist die Schaffung einer Rechtsgrund­lage für die Vornahme von Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durch Sanitätsgehilfen und Sanitätsgehilfinnen, durch qualifizierte Ehrenamtliche, die bei anerkannten Rettungsorganisationen Tätig­keiten auf diesem Gebiet ausüben, sowie durch die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern diese in Einrichtungen, die mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind. Dieses Anliegen kann sofort verwirklicht werden. Aus diesem Grund soll in diesem Sinne das MTF-SHD-G unverzüglich geändert werden.

Die Beschränkung der Ausbildung für die Vornahme von Defibrillation mit halbautomatischen Geräten auf die genannten Gruppen ergibt sich aus dem derzeit gesetzlich geregelten Berufsbild auf diesem Gebiet. Aus fachlicher Sicht erscheint es angebracht, daß Angehörigen der Gesundheits- und Kranken­pflegeberufe auf Grund ihrer Ausbildung auch die Ausbildung zur Defibrillation offenstehen kann, um so in den genannten Einrichtungen mitarbeiten zu können.”

Der Gesundheitsausschuß hat diesen Initiativantrag (970/A) in seiner Sitzung am 13. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Klara Motter, Theresia Haidlmayr, Maria Rauch-Kallat, Dr. Günther Kräuter, Mag. Herbert Haupt, Ridi Steibl, Manfred Lackner, Dr. Günther Leiner, Ing. Erwin Kaipel sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch und der Ausschußobmann Abgeordneter Dr. Alois Pumberger.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Theresia Haidlmayr fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 01 13

                                Johann Schuster                                                            Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1997 (MTF-SHD-G) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44 wird folgender § 44a angefügt:

“§ 44a. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Auf­gaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und

           1. über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder

           2. im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder

           3. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,

können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.

(3) Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.

(4) Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbauto­matischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei

           1. einer negativen Beurteilung oder

           2. nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung

ist eine Neuberechtigung erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 erster Satz zu erteilen.”

2. Dem § 68 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x folgenden Tag in Kraft.”