1586 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über den Antrag 923/A(E) der Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Genossen betreffend Reform des Dienst- und Besoldungsrechts für Lehrer


Die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungs­antrag am 4. November 1998 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Das derzeitige Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer entspricht schon lange nicht mehr den Anforderungen, die heute an das Bildungsunternehmen Schule gestellt werden; es erweist sich vielmehr in zunehmendem Maße als leistungsfeindlich und mobilitätshemmend. Beherrschendes Prinzip des geltenden Besoldungsrechtes ist noch immer der Grundsatz, daß die Höhe der Entlohnung weitgehend vom Dienstalter abhängt, als ob das Dienstalter wirklich für die Qualität des Unterrichtes oder hinsichtlich der Fähigkeiten und der Kenntnisse der Lehrerinnen und Lehrer von erheblicher Bedeutung wäre.

Dazu kommt eine Unzahl von Regelungen betreffend Zulagen und Nebengebühren, die ebenfalls weitgehend unabhängig vom tatsächlichen Einsatz und der erbrachten Leistung ausgezahlt werden. Entgegen den oftmaligen Versprechungen, das üppig wuchernde Zulagen- und Nebengebührenunwesen zu bereinigen, wurden auch durch die Besoldungsreform 1994 die Nebengebühren (zB Überstun­denvergütung) in keiner Weise angetastet, obwohl gerade dieser Bereich sowohl rechtlich wie faktisch große Probleme aufwirft, im geltenden Besoldungsrecht die größte Schwachstelle darstellt und äußerst aufwendig zu vollziehen ist.

Die Unzulänglichkeit der Besoldungsreform zeigte sich seit ihrem Inkrafttreten immer wieder allein durch die Notwendigkeit ständiger Novellierungen zur Bereinigung offenkundiger Fehler.

Ein weiteres Problemfeld ist der Umstand, daß die Regelungen für die Vertragsbediensteten durch die Besoldungsreform völlig unberührt blieben und daher die beiden Gruppen von Lehrern, nämlich die beamteten Lehrer und die Vertragslehrer, die oftmals an derselben Schule gleiche Tätigkeiten verrichten, in unverständlicher und nicht nachvollziehbarer Weise dienstrechtlich verschieden behandelt werden, wobei die Vertragslehrer zudem hinsichtlich der Besoldung kraß benachteiligt sind. Der Grundsatz, gleiche Entlohnung für gleiche Dienste, wird dadurch in unzumutbarer Weise verletzt.

Von Regierungsseite wurden daher seit Jahren immer wieder Dienstrechtsreformen angekündigt, wobei einmal von einem Bundesarbeitnehmergesetz, dann von einem Bundesangestelltengesetz und später wieder von einer Reform des Vertragsbedienstetengesetzes gesprochen wurde.

Bis jetzt ist von all dem nichts auch nur ansatzweise verwirklicht worden. Die Verhandlungen zwischen Regierung und Gewerkschaft blieben bisher ohne Ergebnis.

Die in der letzten Zeit beschlossenen Änderungen des Lehrerbesoldungsrechtes zeigen das Dilemma deutlich: allein der Umfang dieser Novellen erweckt den Eindruck, daß hier umfangreiche und grundsätzliche dienstrechtliche Neuerungen stattfinden. In Wahrheit zeigt sich, daß immer wieder in kasuistischer Weise eine Unzahl von dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen adaptiert werden müssen, weil die bisherige Rechtslage ganz einfach unzulänglich ist. Das geltende Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer ist kasuistisch, kompliziert, nur mehr für wenige Experten durchschaubar, in weiten Teilen von der Verwaltung kaum noch vollziehbar und für die betroffenen Bediensteten nahezu unverständlich. Im Ergebnis führt dieses Dienst- und Besoldungsrecht nicht dazu, daß Aktivitäten und Innovationen der Lehrer angeregt und ermöglicht, sondern dazu, daß Aktivitäten und Innovationen eingeschränkt oder sogar gänzlich verhindert werden.

Dies zeigt sich exemplarisch an den neuen Besoldungsregelungen für den Lehrerbereich, insbesondere bei der Vollziehung der Neuregelung für Mehrdienstleistungsvergütungen: Wenn es noch eines weiteren Beweises bedurft hätte, daß dieses Besoldungsrecht überholt ist, so wurde er mit der Neufassung des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 endgültig erbracht, die mit 1. September 1998 in Kraft getreten ist.


Das wochenlange Tauziehen zwischen Lehrergewerkschaft und Unterrichtsministerium um die Abgeltung von Mehrdienstleistungen zeigte nämlich, daß nicht nur die Auslegung des Gesetzes mehrere Varianten zuläßt, sondern darüber hinaus die seinerzeitigen Verhandlungspartner Gewerkschaft und Dienstgeber offenbar bei der Textierung der Gesetzesstelle von einem unterschiedlichen Inhalt ausgingen, nicht mehr wußten, was sie eigentlich gemeinsam paktiert hatten und von den braven Koalitionsabgeordneten absegnen ließen. Wahrhaft eine legistische Großtat, die einen wochenlangen Streit auf dem Rücken der Lehrer und nicht zuletzt auf dem Rücken der Schüler auslöste.

Aus den dargelegten Gründen ist unverzüglich eine umfassende Reform des Lehrerdienstrechtes in Angriff zu nehmen.”

Der Unterrichtsausschuß hat den Antrag 923/A(E) in seiner Sitzung am 26. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war Abgeordneter Mag. Karl Schweitzer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Maria Schaffenrath, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Dieter Antoni, Mag. Karl Schweitzer, Mag. Dr. Udo Grollitsch und Elfriede Madl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 01 26

                              Dr. Johann Stippel                                                          Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann