1587 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 23. 2. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erlassen wird und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 1997, das Fremdengesetz 1997, die Gewerbeordnung 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz zur Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwABeG)
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, sicherzustellen, daß selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen ausgeübt werden, und daß illegale Erwerbstätigkeit – entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen – durch wirksame Kontrollen und verbesserte Koordination der zuständigen Behörden und Rechtsträger bekämpft wird.
Illegale Erwerbstätigkeit
§ 2. (1) Illegale Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn
1. ein Dienstnehmer ohne die erforderliche Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigt wird oder
2. eine
selbständige Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ohne
die erforderliche Meldung gemäß § 16 Abs. 1 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/
1978, ausgeübt wird oder
3. eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Meldung gemäß § 18 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, ausgeübt wird oder
4. ein
Ausländer entgegen § 3 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/
1975, oder entgegen § 14g AuslBG beschäftigt oder die
Arbeitsleistung eines Ausländers entgegen § 18 AuslBG in
Anspruch genommen wird oder
5. ein
Arbeitgeber (Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Meldung
gemäß § 7b Abs. 3 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, eine
(Erwerbs)-
Tätigkeit ausübt oder
6. ein Arbeitgeber (Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Bereithaltung von Unterlagen gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG eine (Erwerbs)Tätigkeit ausübt.
(2) Illegale Erwerbstätigkeit liegt weiters vor, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ohne die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.
Werbeverbot
§ 3. (1) Jegliche Werbung für Dienst- oder Werkleistungen in der Absicht, diese in illegaler Erwerbstätigkeit (§ 2) zu erbringen, ist verboten.
(2) Als Werbung gelten insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Druckwerken sowie Mitteilungen oder Darbietungen in elektronischen Medien.
(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Namen und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß und besteht der begründete Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit, so sind die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers bekanntzugeben.
(4) Erfolgen Werbeeinschaltungen unter Kennwort oder Chiffre und besteht der begründete Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit, so sind die Medieninhaber verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen Namen und Anschrift des Auftraggebers der Werbeeinschaltung bekanntzugeben.
Kontrollorgane
§ 4. (1) Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 obliegt den Hauptzollämtern.
(2) Den Organen der für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger kommen innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Befugnisse gemäß § 5 zu.
(3) Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 obliegt den Gewerbebehörden.
Befugnisse der Kontrollorgane
§ 5. (1) Die Kontrollorgane sind berechtigt, Kontrollstellen (Abs. 2) ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; das Verlassen der Wege zur Überprüfung von Personen, die sich an der Kontrollstelle befinden, ist zulässig.
(2) Kontrollstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Betriebseinrichtungen und Betriebsgelände. Betriebsstätten sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, an denen Arbeiten ausgeführt werden. Betriebseinrichtungen sind Aufenthaltsräume, Waschräume, Toiletten und sonstige von Erwerbstätigen benutzte Anlagen. Betriebsgelände sind Grundstücke, auf denen sich Betriebsstätten, Arbeitsstellen oder Betriebseinrichtungen befinden, einschließlich darauf errichteter Gebäude und Räumlichkeiten, soweit diese nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen.
(3) Bei begründetem Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit sind die Kontrollorgane befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu den Kontrollstellen zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(4) Die Kontrollorgane sind zur Kontrolle der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften berechtigt,
1. an den Kontrollstellen Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen,
2. an den Kontrollstellen die Identität von Personen zu überprüfen und bei begründetem Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit zur Feststellung der Identität Personen auch anzuhalten, wenn dies nach dem Anlaß nicht durch andere Mittel erreicht werden kann,
3. von jeder Person Auskunft für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens zu verlangen,
4. die Vorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für das Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung sind, und die Einsichtnahme in diese zu verlangen; sind Geschäftsunterlagen nur in automationsunterstützter Form vorhanden, so sind diese in einer allgemein lesbaren Form auszufolgen;
5. zum Zweck der Beweissicherung Fotos anzufertigen und von den vorgefundenen Beweismitteln Ablichtungen herzustellen oder herstellen zu lassen.
(5) Die Kontrollorgane sind befugt, Personen von Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Betriebseinrichtungen und Betriebsgeländen zu verweisen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß eine illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(6) Befugnisse von Kontrollorganen gemäß den im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften bleiben unberührt.
Beschlagnahme von Beweismitteln
§ 6. (1) Die Verwaltungsstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von Beweismitteln anzuordnen, wenn dies zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geboten ist und der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Bei Gefahr im Verzug sind die Kontrollorgane dazu auch ohne Anordnung der Verwaltungsstrafbehörde oder des Gerichtes (§ 13) berechtigt.
(2) Die beschlagnahmten Beweismittel sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, auszufolgen. Dem bisherigen Inhaber ist über die Beschlagnahme eine Bestätigung auszustellen. Beschlagnahmte Beweismittel sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt oder der Zweck der Beschlagnahme durch die Herstellung von Ablichtungen oder andere geeignete Maßnahmen erfüllt ist.
Verfall und Betriebseinstellung
§ 7. (1) Bei einer illegalen Erwerbstätigkeit verwendete Gegenstände, an denen keine Rechtsansprüche von Personen, die an der illegalen Erwerbstätigkeit unbeteiligt sind, bestehen, können für verfallen erklärt werden, wenn
1. andere Maßnahmen keine ausreichende Gewähr für die dauerhafte Unterbindung der illegalen Erwerbstätigkeit bieten und
2. eine Abwägung des Wertes der Gegenstände gegenüber der Bedeutung und Schwere des Verstoßes ein angemessenes Verhältnis ergibt.
§ 39 Abs. 4 bis 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.
(2) Das Hauptzollamt kann die Einstellung des Betriebes oder die Sperre der Arbeitsstelle oder eines abgegrenzten Bereiches, in dem die illegale Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit Bescheid anordnen, wenn
1. andere Maßnahmen keine ausreichende Gewähr für die dauerhafte Unterbindung der illegalen Erwerbstätigkeit bieten und
2. die Betriebseinstellung oder Sperre auf Grund der Bedeutung und Schwere des Verstoßes nicht unverhältnismäßig erscheint.
(3) Vor der Verfügung einer Betriebseinstellung ist eine Abwägung aller mit der beabsichtigten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Folgewirkungen, insbesondere im Hinblick auf Eingriffe in die Rechte Dritter, sowie auf das Verhältnis zwischen der Notwendigkeit zur Unterbindung der illegalen Erwerbstätigkeit und der wirtschaftlichen Folgen, vorzunehmen. Unmittelbar erforderliche Abschluß- und Aufräumarbeiten, die notwendig sind, um einen Schaden zu verhindern oder gering zu halten, sind erlaubt. Das Hauptzollamt hat dafür eine kurze angemessene Frist zu setzen und die Arbeiten zu überwachen.
(4) Die Betriebseinstellung oder Sperre ist nur für die zur Sicherung des gesetzlich gebotenen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer zu verfügen. Die Betriebseinstellung oder Sperre ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Kommen Maßnahmen in Betracht, bei deren Einhaltung die Betriebseinstellung oder Sperre aufgehoben werden kann, so sind diese Maßnahmen im Bescheid anzuführen. Wird die Erfüllung solcher Maßnahmen nachgewiesen, so ist die Verfügung unverzüglich aufzuheben. Die Berufung gegen die Betriebseinstellung oder Sperre hat keine aufschiebende Wirkung.
Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung
§ 8. (1) Die Arbeitgeber (Auftraggeber) haben zu gewährleisten, daß die Kontrollstellen den Kontrollorganen zugänglich sind.
(2) Personen, die an einer Kontrollstelle angetroffen werden, sind verpflichtet, ihre Identität den Kontrollorganen nachzuweisen und den von den Kontrollorganen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Sie haben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; eine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung besteht jedoch nicht.
(3) Personen, die für die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen werben, sind verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen die Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit glaubhaft zu machen.
(4) Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Baukoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1998) hat, soweit ihm dies im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle bekannt wurde, Auskunft zu erteilen und an der Aufklärung mitzuwirken, welchem der auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer zugehören.
(5) Verpflichtungen von Personen gemäß den im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften bleiben unberührt.
Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen
§ 9. (1) Die Hauptzollämter, die Finanzämter, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Rechtsträgers zur Aufdeckung und Erforschung von Verstößen gegen die im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften beizutragen. Die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger und die Hauptzollämter, die Finanzämter, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben einander darüber hinaus in jeder Weise bestmöglich zu unterstützen.
(2) Alle Behörden, die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, den begründeten Verdacht von Übertretungen der im § 2 genannten Vorschriften, der sich im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben hat, den zuständigen Behörden mitzuteilen.
(3) Die Hauptzollämter sind verpflichtet, den begründeten Verdacht von Übertretungen der Gewerbeordnung, der sich im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben hat, den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
Zusammenarbeit
§ 10. (1) Die Hauptzollämter, die Finanzämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger sind, soweit dies zur Sicherstellung einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen dieses Bundesgesetz und gegen die im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet,
1. für den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch zu sorgen,
2. ihre Ermittlungen und Amtshandlungen bei der Verfolgung von Verstößen nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen,
3. bei Kontrollen nach Möglichkeit koordiniert vorzugehen und
4. bei Bedarf Kontrollen gemeinsam durchzuführen.
(2) Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme, der Kommunikation und der Koordination haben diese Behörden und Rechtsträger sowie das Arbeitsmarktservice für jede Dienststelle (Geschäftsstelle) bzw. für jedes Hauptzollamt einen Beauftragten für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zu bestellen.
(3) Die Hauptzollämter haben in jedem Bundesland mindestens zweimal jährlich in Angelegenheiten der Bekämpfung der illegalen Erwerbstätigkeit Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch andere der im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträger beigezogen werden.
Verwaltungsstrafevidenz, Abfrage und Übermittlung von Daten
§ 11. (1) Die beim Bundesministerium für Finanzen zu führende zentrale Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b AuslBG dient auch der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gemäß § 111 Abs. 1 ASVG, § 23 Abs. 1 GSVG, § 21 Abs. 1 BSVG und § 7b Abs. 9 AVRAG sowie gemäß den §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes. Dabei ist § 28b Abs. 4 bis 9 AuslBG anzuwenden.
(2) Den für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträgern sowie den Finanzämtern ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege Auskunft über die im Finanzstrafregister, im zentralen Gewerberegister, in der Evidenz über die Sozialversicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, in den Kraftfahrzeugzulassungsevidenzen, im zentralen Melderegister und im Fernsprechnummernregister gespeicherten Daten zu erteilen.
(3) Die Beauskunftung und die automationsunterstützte Datenübermittlung, soweit diese gesetzlich vorgesehen ist, haben kostenlos zu erfolgen.
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
§ 12. (1) Hat sich eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft durch eigene oder fremde illegale Erwerbstätigkeit einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschafft, so ist sie hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 vom Hauptzollamt und hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Zahlung eines dem Ausmaß dieses Vorteiles entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Läßt sich die Dauer der illegalen Erwerbstätigkeit oder die Anzahl der illegal beschäftigten Personen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, so ist von einer nach den Umständen des Falles angemessenen Durchschnittsbetrachtung auszugehen, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, daß die Beschäftigung für eine kürzere Zeit erfolgt ist oder daß weniger Personen illegal beschäftigt worden sind.
(2) Eine Zahlung gemäß Abs. 1 ist nicht vorzuschreiben, wenn
1. die Tat wegen ihrer offensichtlich geringfügigen Folgen und ihrer vernachlässigbaren Beispielswirkung eine Abschöpfung des geringen wirtschaftlichen Vorteils nicht erfordert oder
2. die Tat durch die belangte Person (im Fall einer juristischen Person durch ihre Erfüllungsgehilfen) auch bei Anwendung eines Sorgfaltsmaßstabs, wie er für einen ordentlichen Kaufmann angenommen wird, nicht verhindert hätte werden können oder
3. der abzuschöpfende Betrag oder die Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht.
(3) Bei der Festsetzung der Zahlung ist bei nicht ortsüblicher Entlohnung von Arbeitskräften oder bei nicht ortsüblichen Honoraren auch der dadurch (jeweils einschließlich aller Nebenkosten) erzielbare wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, es sei denn, daß die Nachzahlung des Differenzbetrages nachgewiesen wird.
(4) Gegen gemäß Abs. 1 ergangene Bescheide des Hauptzollamtes ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(5) Gegen gemäß Abs. 1 ergangene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig.
(6) Die Eingänge aus den Zahlungen gemäß Abs. 1 fließen jenem Rechtsträger zu, der den Verwaltungsaufwand der Behörde erster Instanz zu tragen hat.
Gerichtliche Strafbestimmung
§ 13. (1) Wer
1. illegale Erwerbstätigkeit gemäß § 2 in unternehmensähnlicher Form organisiert, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, oder
2. in einer Verbindung einer größeren Zahl von illegal erwerbstätigen Personen führend tätig ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zu deren Vorteil begeht.
Verwaltungsstrafe
§ 14. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 vom Hauptzollamt und hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu 60 000 S zu bestrafen, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 für Dienst- oder Werkleistungen in der Absicht, diese in illegaler Erwerbstätigkeit (§ 2) zu erbringen, wirbt oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 bis 4 vorsätzlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Erwerbstätigkeit erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen mitzuwirken, verletzt.
(2) Die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der illegalen Erwerbstätigkeit richtet sich ungeachtet des Abs. 1 nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO, § 111 Abs. 1 ASVG, § 23 Abs. 1 GSVG, § 21 Abs. 1 BSVG, § 28 AuslBG und § 7b Abs. 9 AVRAG.
Strafverfügung
§ 15. (1) Bei den im § 14 Abs. 1, im § 28 Abs. 1 AuslBG, im § 7b Abs. 9 AVRAG, im § 111 Abs. 1 ASVG, im § 23 Abs. 1 GSVG und im § 21 Abs. 1 BSVG bezeichneten Übertretungen können die Hauptzollämter und deren Organe durch Strafverfügung Geldstrafen unter Berücksichtigung der für diese Tatbestände festgelegten Strafrahmen, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 20 000 S, verhängen. Gegen diese Strafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beschuldigte die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Einzahlungsformulares (Abs. 2), so ist die Strafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Einzahlungsformular dem Beschuldigten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Einzahlungsformulares ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
(2) Die Organe der Hauptzollämter sind in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages befugt, ein Einzahlungsformular an den Beschuldigten zu übergeben.
(3) Für die Strafverfügung gilt § 50 Abs. 4, 7 und 8 VStG.
(4) Eine rechtskräftige Strafverfügung ist bei der Erteilung von Auskünften aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) nicht zu berücksichtigen.
Personalübergang
§ 16. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat anläßlich der Übertragung der Angelegenheiten der Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern ab 1. Juli 1999 an das Bundesministerium für Finanzen jene Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die überwiegend mit diesen Aufgaben befaßt sind, mit Bescheid bzw. Dienstgebererklärung in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu versetzen.
Bericht
§ 17. Der Bundesminister für Finanzen hat bis Juli 2001 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Nationalrat zu erstatten. Dieser Bericht ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) Wurde eine Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen den Meldevorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erstattet und ist der Zeitpunkt der Aufnahme der diese Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nicht feststellbar, so wird vermutet, daß die Erwerbstätigkeit bereits 30 Tage hindurch ausgeübt worden ist. Behauptet die meldepflichtige Person anderes, so muß sie dies glaubhaft machen, um die Vermutung zu widerlegen.”
2. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich” durch den Ausdruck “unter Beachtung des § 41 Abs. 2 bei Arbeitsantritt” ersetzt.
3. § 33 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
4. § 41 Abs. 2 Z 1 lautet:
“1. Name und Anschrift des Dienstgebers;”
5. Im § 41 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.
6. Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck “Angaben” der Klammerausdruck “(zB Dienstgeberkontonummer, Art der Versicherung)” eingefügt.
7. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Durch die Satzung des Krankenversicherungsträgers kann diese Frist für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.”
8. Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
“3. für die Anmeldung im Umfang der Mindestangaben (Abs. 2) auch die telefonische Meldung vorzusehen.”
9. § 42 Abs. 2 lautet:
“(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versicherungsträgers – bei Kontrolle der Anmeldung gemäß § 33 auch von Amts wegen – die im Abs. 1 genannten Personen (Stellen) zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten verhalten. Entstehen dadurch dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Sachverständigenkosten, Buchprüferkosten, Reiseauslagen u. dgl.), so kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versicherungsträgers die auskunftspflichtige Person (Stelle) zur Ersatzleistung verhalten, soweit diese Auslagen durch Pflichtwidrigkeit entstanden sind. Die Ersatzleistungen sind vom Versicherungsträger wie Beiträge einzutreiben.”
10. § 42 Abs. 4 lautet:
“(4) Zur Klärung der Umstände, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, sind die Versicherungsträger berechtigt, in alle nach den Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere in das Lohnkonto gemäß § 76 EStG 1988, Einsicht zu nehmen.”
11. Der bisherige Abs. 4 des § 42 erhält die Bezeichnung “(5)”.
12. Im § 42 Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck “berechtigt” durch den Ausdruck “verpflichtet” ersetzt.
13. Der bisherige Text des § 111 erhält die Bezeichnung “(1)”.
14. Im § 111 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck “wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30 000 S bis 50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft” durch den Ausdruck “sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 40 000 S, im Wiederholungsfall von 30 000 S bis zu 140 000 S zu bestrafen” ersetzt.
15. Dem § 111 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
“(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 68 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der zuständige Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben.”
16. § 545 Abs. 3 lautet:
“(3) Mit der Vollziehung der §§ 42 Abs. 2 und 111, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sowie mit der Vollziehung des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.”
17. Nach § 579 wird folgender § 580 samt Überschrift angefügt:
“Schlußbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
§ 580. (1) Die §§ 10 Abs. 8, 42 Abs. 2, 4 und 5, 111 sowie 545 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.
(2) Die §§ 33 Abs. 1 sowie 41
Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
1999 treten für Bau-, Personen- und Güterbeförderungs-,
Tourismus- und Reinigungsbetriebe mit 1. Juli 1999 und für alle
übrigen Betriebe mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 bzw. 30. Juni 2000
ereignen.
(3) Satzungsbestimmungen auf Grund des § 33 Abs. 1 letzter Satz in der am 30. Juni 1999 bzw. 30. Juni 2000 geltenden Fassung gelten ab 1. Juli 1999 (Bau-, Personen- und Güterbeförderungs-, Tourismus- und Reinigungsbetriebe) bzw. 1. Juli 2000 (alle übrigen Betriebe) als Satzungsbestimmungen auf Grund des § 41 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 mit der Maßgabe, daß Mindestangaben gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes von der Meldefristerstreckung ausgenommen sind.”
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck “berechtigt” durch den Ausdruck “verpflichtet” ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 23 erhält die Bezeichnung “(1)”.
3. Im § 23 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck “wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 6 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft” durch den Ausdruck “sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen” ersetzt.
4. Dem § 23 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
“(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 40 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben.”
5. Im § 254 lit. c wird nach dem Ausdruck “§§” der Ausdruck “23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999,” eingefügt.
6. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:
“Schlußbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
§ 279. Die §§ 22 Abs. 2, 23 und 254 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 4
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Abs. 6 wird der Ausdruck “berechtigt” durch den Ausdruck “verpflichtet” ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 21 erhält die Bezeichnung “(1)”.
3. Im § 21 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck “wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 6 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft” durch den Ausdruck “sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen” ersetzt.
4. Dem § 21 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
“(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben.”
5. Im § 241 Abs. 1 lit. b wird nach dem Ausdruck “§§” der Ausdruck “21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999,” eingefügt.
6. Nach § 268 wird folgender § 269 samt Überschrift angefügt:
“Schlußbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
§ 269. Die §§ 20 Abs. 6, 21 und 241 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 2 lautet:
“(2) Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d ausgeübt, ohne daß er diese unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt hat (§ 50), und steht die Dauer dieser Tätigkeit nicht fest, so wird vermutet, daß er diese Tätigkeit 30 Tage lang ausgeübt hat. Wenn der Bezieher eine kürzere Dauer glaubhaft macht, ist diese Dauer anzunehmen. Steht das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht fest, so wird vermutet, daß es die gemäß Abs. 6 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Wenn der Bezieher glaubhaft macht, daß das Einkommen aus dieser Tätigkeit die gemäß Abs. 6 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, so ist ein geringeres Einkommen anzunehmen. Für die Dauer der verschwiegenen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Wurde die Tätigkeit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht gemeldet, so verliert der Arbeitslose darüber hinaus für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 AMPFG) für die Dauer von acht Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.”
2. § 71 lautet:
“§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 35 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 70 000 S zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 35 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 70 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
(3) Die Verjährungsfrist [§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52] bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 beträgt ein Jahr.”
3. § 72 lautet samt Überschrift:
“Pauschalierter Aufwandsersatz
§ 72. (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71 Abs. 2, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 3 000 S vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.”
4. § 73 lautet samt Überschrift:
“Zufluß der Mittel
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.”
5. Dem § 79 wird folgender Abs. 48 angefügt:
“(48) Die §§ 25 Abs. 2, 71, 72 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 48 lautet:
“§ 48. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis zu 140 000 S zu bestrafen, wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.
(2) Die Verjährungsfrist [§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52] bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.”
2. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:
“(10) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 7
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 5 vierter Satz wird der Ausdruck “der Arbeitsinspektion” durch den Ausdruck “dem Hauptzollamt” ersetzt.
2. § 3 Abs. 6 lautet:
“(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 an der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle des Ausländers [§ 5 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), BGBl. I Nr. xxx/1999] zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an der Betriebsstätte, an seiner jeweiligen Arbeitsstelle oder in einer Betriebseinrichtung (§ 5 Abs. 2 SchwABeG) zur Einsichtnahme bereitzuhalten.”
3. Im § 4b Abs. 1 Z 9 wird das Zitat “den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997” durch das Zitat “§ 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76” ersetzt.
4. § 11 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.”
5. § 18 Abs. 13 Z 2 lautet:
“2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.”
6. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:
“(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, den Trägern der Krankenversicherung und den Hauptzollämtern auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den genannten Behörden und Rechtsträgern die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die Unterlagen gewährt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträger sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen (§ 5 SchwABeG) zu betreten. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen, unter denen die Entsendebewilligung oder die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 18 erteilt wurde oder kurzfristige Arbeitsleistungen gemäß § 18 Abs. 2 bewilligungsfrei ausgeübt werden dürfen, tatsächlich vorliegen, können die Organe der Hauptzollämter unabhängige Sachverständige beiziehen.”
7. Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge “die Träger der Krankenversicherung” durch den Ausdruck “Rechtsträger” ersetzt.
8. Im § 26 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge “oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet,” durch die Wortfolge “oder die gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person haben” und der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
“Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Baukoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. xyz/1998) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die Organe der Hauptzollämter sind weiters berechtigt, Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn sie dem anhaltenden Organ unbekannt sind, sich nicht ausweisen, ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist und begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz vorliegt. Den Organen der Hauptzollämter kommen dabei die in den §§ 35 bis 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.”
9. Im § 27 Abs. 1 werden die Ausdrücke ”Arbeitsinspektorate” und “Arbeitsinspektoraten” durch die Ausdrücke “Hauptzollämter” und “Hauptzollämtern” ersetzt; der Klammerausdruck im zweiten Satz entfällt.
10. § 27 Abs. 2 und 5 entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen “(2)” und “(3)”.
11. Im § 27 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge “Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen” durch die Wortfolge “Die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen” ersetzt.
12. Im § 27a werden im Abs. 1 die Ausdrücke “der Arbeitsinspektion” und “die Arbeitsinspektion” durch die Ausdrücke “den Hauptzollämtern” und “die Hauptzollämter” und im Abs. 2 die Wortfolge “Die Arbeitsinspektion ist” durch die Wortfolge “Die Hauptzollämter sind” ersetzt.
13. § 28 lautet:
“§ 28. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Hauptzollamt zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
c) als Arbeitgeber oder diesem gemäß § 2 Abs. 3 gleichzuhaltende Person trotz Verweisung eines beschäftigten Ausländers gemäß § 5 Abs. 5 SchwABeG dessen Beschäftigung nicht unverzüglich beendet oder
d) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 140 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 140 000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 280 000 S;
2. wer trotz Verweisung gemäß § 5 Abs. 5 SchwABeG die Erbringung von Arbeitsleistungen nicht unverzüglich beendet, mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 4 000 S bis zu 40 000 S;
3. wer
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder
b) entgegen § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
d) entgegen § 26 Abs. 2 den in § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen nicht gewährt oder
e) entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder
f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt,
im Fall der lit. a und b mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 4 000 S bis zu 40 000 S, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall von 6 000 S bis zu 80 000 S;
4. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe von 5 000 S bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 50 000 S;
5. wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für dessen Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 an der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe von 1 000 S bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu 15 000 S;
6. wer
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt oder
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe von 1 000 S bis zu 15 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu 20 000 S.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen bis 31. Dezember 1999 dem Arbeitsmarktservice und ab 1. Jänner 2000 der Zollverwaltung zu.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einem Hauptzollamt der Verdacht einer Übertretung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.
(5) Das Hauptzollamt hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen, als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, und die Dauer der unberechtigten Beschäftigung von länger als einer Woche bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.
(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.
(7) Wird ein Ausländer an Betriebsstätten, an Arbeitsstellen, in Betriebseinrichtungen oder auf Betriebsgeländen (§ 5 SchwABeG) eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, so ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung vom Hauptzollamt ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
(8) Die Zustellung einer nach Abs. 1 ergangenen Entscheidung kann, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit dem Hauptzollamt zurückgestellt wurde, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.”
14. § 28a samt Überschrift lautet:
“Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Bestellung verantwortlicher Beauftragter
§ 28a. (1) Den Hauptzollämtern steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 zu. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird erst wirksam, wenn beim zuständigen Hauptzollamt eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
(3) Arbeitnehmer können für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie befugt sind, Personal aufzunehmen und diesem Anordnungen zu erteilen.
(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.”
15. § 28b samt Überschrift lautet:
“Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In der Auskunft ist entweder die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen anzugeben oder festzustellen, daß keine nach Abs. 2 zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Für die Evidenthaltung verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 einschließlich der Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz zu führen. Diese Evidenz dient dem Zweck
1. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 11, 12 und 15 oder
2. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung gemäß § 30 Abs. 1 oder
3. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 30a oder
4. der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, und den Landesvergabegesetzen.
(4) In die Verwaltungsstrafevidenz sind aufzunehmen:
1. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und der Beruf bzw. die Tätigkeit des Beschuldigten;
2. die nähere Bezeichnung des Unternehmens, dem die Übertretung gemäß § 9 VStG zuzurechnen ist;
3. die Daten der Übertretung;
4. die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Verwaltungsstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft;
5. die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung;
6. die Daten des Strafvollzuges;
7. das Datum der Tilgung.
(5) Die Hauptzollämter und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie auf Grund der im § 11 Abs. 1 SchwABeG genannten Strafverfahren und in Verfahren gemäß den §§ 28 und 30 erlassen haben, unverzüglich der Verwaltungsstrafevidenz zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist, ohne daß ihm Parteistellung im Strafverfahren eingeräumt war. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
(6) Vor Beginn der Führung der Verwaltungsstrafevidenz (Abs. 8) angefallene Daten nach Abs. 4 sind nur dann in die Verwaltungsstrafevidenz aufzunehmen, wenn die rechtskräftige Bestrafung, auf die sich diese Daten beziehen, zum Zeitpunkt des Beginns der Führung der Verwaltungsstrafevidenz noch nicht getilgt ist.
(7) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person oder des Unternehmens, deren bzw. dessen Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zu berichtigen oder zu löschen. Die erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu löschen.
(8) Die Verwaltungsstrafevidenz ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Beginn der Führung festzulegen und zu bestimmen, welche Daten der Beauskunftung, Abfrage oder Übermittlung an die im § 9 SchwABeG genannten Behörden und Rechtsträger unterliegen.
(9) Bei der Führung der Verwaltungsstrafevidenz ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Hauptzollämtern, dem Bundesministerium für Finanzen und den im § 9 SchwABeG genannten Behörden und Rechtsträgern in dem in der Verordnung nach Abs. 8 geregelten Umfang der Berechtigungen einen direkten Zugang zur Verwaltungsstrafevidenz einzurichten.”
16. § 30 Abs. 1 lautet:
“(1) Das Hauptzollamt kann dem Arbeitgeber von Amts wegen oder auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Über die Berufung gegen die Untersagung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.”
17. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck “Bezirksverwaltungsbehörden” durch den Ausdruck “Hauptzollämtern” ersetzt.
18. § 30a lautet:
“§ 30a. Das Hauptzollamt kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Gewerbebehörde hat diesen Antrag bescheidmäßig zu erledigen. Das Hauptzollamt hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben.”
19. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
“(4) Die Hauptzollämter haben ab 1. Juli 1999 die den Arbeitsinspektoraten gemäß den §§ 28a, 30 und 30a, jeweils in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 geltenden Fassung, eingeräumte Parteistellung für sämtliche Geschäftsfälle und Verfahren, die am 30. Juni 1999 anhängig sind, wahrzunehmen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Bundesminister für Finanzen für Zwecke der Erteilung von Auskünften gemäß § 28b Abs. 1 die bisher auf der Grundlage des § 28b Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 geltenden Fassung evident gehaltenen Daten über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.”
20. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
“Verweisungen
§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”
21. Dem § 34 wird folgender Abs. 20 angefügt:
“(20) Die §§ 3 Abs. 5 und 6, 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26, 27, 27a, 28, 28a, 28b, 30 Abs. 1 und 3, 30a und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. Eine Verordnung gemäß § 28b Abs. 8 kann bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt werden.”
22. § 35 samt Überschrift lautet:
“Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich des § 27 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 26, 27, 28, 28a, 30 und 30a, soweit die Hauptzollämter betroffen sind, sowie hinsichtlich des § 28b der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.”
Artikel 8
Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997
Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 lautet:
“(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.”
2. § 31 Abs. 1 lautet:
“(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.”
3. Im § 52 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck “§ 16 Abs. 3 oder 4” durch den Ausdruck “§ 16 Abs. 4” ersetzt.
4. Dem § 52 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
“(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Abs. 1 Z 1 insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere
– die Einschaltung eines Organes der internen Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer,
– die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern,
– die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG,
– die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
(6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.”
5. Dem § 128 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 9
Änderung des Fremdengesetzes 1997
Das Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 33 wird im Abs. 2 Z 5 der Ausdruck “Arbeitsinspektorate” durch den Ausdruck “Hauptzollämter” und im Abs. 4 der Ausdruck “Arbeitsinspektorates” durch den Ausdruck “Hauptzollamtes” ersetzt.
2. Im § 36 wird im Abs. 2 in der Z 2 vor dem Ausdruck “oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes” der Ausdruck “des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), BGBl. I Nr. xxx/1999,” eingefügt und in der Z 8 der Ausdruck “Arbeitsinspektorate” durch den Ausdruck “Hauptzollämter” sowie im Abs. 4 der Ausdruck “Arbeitsinspektorates” durch den Ausdruck “Hauptzollamtes” ersetzt.
3. Im § 71 Abs. 5 wird im ersten Satz der Ausdruck “Betriebsstätten und Arbeitsstellen” durch den Ausdruck “Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwABeG” ersetzt.
4. § 90 Abs. 4 lautet:
“(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten durchgehend zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen.”
5. Im § 108 Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck “Betriebsstätten oder Arbeitsstellen” durch den Ausdruck “Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwABeG” ersetzt.
6. Dem § 111 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Die §§ 33 Abs. 2 und 4, 36 Abs. 2 und 4, 71 Abs. 5 und 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
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Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 366 Abs. 1 lautet:
“§ 366. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit Geldstrafe von 5 000 S bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis zu 140 000 S und im Falle der übrigen Tatbestände mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81);
4. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;
6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt.”
2. § 366a lautet:
“§ 366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.”
3. Dem § 382 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Die §§ 366 Abs. 1 und 366a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und gelten für Sachverhalte, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 11
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 15 samt Überschrift lautet:
“Verwaltungsstrafbehörden
§ 15. (1) Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.
(2) Hauptzollämter im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), BGBl. I Nr. xxx/1999, sind das Zollamt Wien für das Land Wien, das Zollamt St. Pölten für das Land Niederösterreich, das Zollamt Eisenstadt für das Land Burgenland, das Zollamt Linz für das Land Oberösterreich, das Zollamt Salzburg für das Land Salzburg, das Zollamt Graz für das Land Steiermark, das Zollamt Klagenfurt für das Land Kärnten, das Zollamt Innsbruck für das Land Tirol und das Zollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.
(3) Die sachliche Zuständigkeit der im Abs. 2 genannten Zollämter als Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, im Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, geregelt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52.
(4) Die in Abs. 2 genannten Zollämter sind in Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach den Abs. 2 und 3 auch Vollstreckungsbehörden. Sie haben dabei die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, anzuwenden.
(5) Soweit in den Abs. 1 bis 4 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”
2. Dem § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 12
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 7 samt Überschrift lautet:
“Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
§ 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.”
2. § 7a samt Überschrift lautet:
“Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat
§ 7a. (1) § 7 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.
(2) Der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach Abs. 1 ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.
(3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, gilt.
(4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
1. Abs. 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Abs. 1 und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.”
3. § 7b samt Überschrift lautet:
“Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat
§ 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, soferne nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Hauptzollamt hat eine Abschrift der Meldung
1. an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat (§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993),
2. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),
3. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
4. sofern
es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungskreis der
Verkehrs-Arbeitsinspektion gemäß § 1 des Bundesgesetzes
über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl. Nr. 650/
1994, fallen, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat
zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann.
(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
8. sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.
(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits-(Einsatz-)Ort im Inland bereitzuhalten.
(6) Das Hauptzollamt ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits-(Einsatz-)Orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits-(Einsatz-)Ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits-(Einsatz-)Orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Hauptzollamt mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S zu bestrafen.”
4. § 7c samt Überschrift lautet:
“Haftung des Generalunternehmers
§ 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt.
(2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach § 1355 ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässigerweise weitergibt.
(3) Der Generalunternehmer haftet nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Hat der Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so kann der Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Abs. 2 haftet.
(5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß Abs. 3.”
5. Im § 16 wird der Ausdruck “§§ 2 bis 7” durch den Ausdruck “§§ 2 bis 15” ersetzt.
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
“6. Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 13
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
“5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;”
2. § 1 Abs. 4 lautet:
“(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.”
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
“Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung
§ 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 412/1972, gilt.”
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
“Informationspflichten des Beschäftigers
§ 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.”
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu erfüllen.”
6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
“Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.”
7. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung “(1)” vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
“(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Beschäftigers,
2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
5. Orte der Beschäftigung und
6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.”
8. § 22 lautet:
“§ 22. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis zu 140 000 S, wer
a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,
b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (§ 9),
c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist,
d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überläßt;
2. mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S, wer
a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt,
b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt,
c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;
3. mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung
a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),
c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),
d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(4) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.”
9. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a, 17 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 14
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “oder” am Ende der lit. c durch einen Beistrich und der Strichpunkt am Ende der lit. d durch den Ausdruck “oder” ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:
“e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;”
2. Im § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge “Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982” durch die Wortfolge “Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG” ersetzt.
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt:
“(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Artikel 15
Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG), BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird in lit. b der Strichpunkt nach dem Wort “aufweisen” durch das Wort “oder” ersetzt und folgende lit. c eingefügt:
“c) zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften unternommen werden;”
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen.”
Vorblatt
Problem:
1. Die Verletzung von Meldevorschriften im Bereich der Sozialversicherung, von gewerberechtlichen Vorschriften und von Beschäftigungsbeschränkungen für ausländische Arbeitnehmer kostet korrekten Unternehmern und Arbeitnehmern jährlich Milliardenbeträge. Vor allem entsteht dadurch auch ein erheblicher Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben eminent wichtig sind.
2. Die in der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen enthaltenen Bestimmungen sind durch die geltende Rechtslage (§§ 7 und 7a AVRAG bzw. die einschlägigen Regelungen im AÜG) nur zum Teil erfüllt.
Ziel:
1. Sicherstellung der Beschäftigungsmöglichkeiten zu ordnungsgemäßen Entgelt- und Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit für alle Erwerbstätigen durch bessere Kontrollen, weniger Umgehungsmöglichkeiten, wirksamere Sanktionen und Ausschaltung von Anreizen für Tätigkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft.
2. Anpassung der bestehenden österreichischen Regelungen für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer an die Entsenderichtlinie durch Schaffung von mit dem Gemeinschaftsrecht konformen, dem Standard der Richtlinie entsprechenden Neuregelungen in Akkordierung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Lösung:
1. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
– Konzentrierung der Kontrollkompetenzen bei den Hauptzollämtern; im Bereich der illegalen Gewerbeausübung und des Steuer- bzw. Finanzstrafrechts soll die bisherige Behördenzuständigkeit beibehalten werden;
– Übernahme der Strafverfahren erster Instanz wegen illegaler oder nicht angemeldeter Beschäftigung durch die Hauptzollämter;
– wirksame Kontrollmöglichkeit nicht angemeldeter Beschäftigung durch die Verpflichtung, Arbeitskräfte bei Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden;
– Koordinations- und Kooperationsverpflichtungen der involvierten Behörden;
– Einrichtung von Ansprechstellen für Schwarzarbeit für die Öffentlichkeit und eines Schwarzarbeitsbeauftragten bei den zuständigen Behörden;
– Schaffung von gerichtlich strafbaren Tatbeständen der organisierten Schwarzarbeit;
– Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten der Kontrollorgane (Zutrittsrechte, Verweisungsrecht, Ausspruch des Verfalls von Gegenständen und Anordnung der Betriebseinstellung);
– Ermöglichung abgekürzter Verfahren (Strafverfügung) bei Feststellung von Delikten geringeren Ausmaßes;
– Abschöpfung des ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils;
– Verschärfung der Strafsanktionen bei illegaler Ausländerbeschäftigung und Nichtanmeldung zur Sozialversicherung;
– Neuregelung der Sanktionen bei illegaler Erwerbstätigkeit von Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebeziehern.
2. In Umsetzung der Entsenderichtlinie werden vor allem folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
– Schaffung einer Mindesturlaubsregelung für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie;
– Schaffung von Informationsmöglichkeiten für ausländische Dienstleistungserbringer, Erleichterung der Zusammenarbeit der Behörden auf internationaler Ebene;
– Anpassung des verwaltungsbehördlichen Kontrollsystems an die in der Richtlinie, insbesondere Art. 5, enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben;
– Schaffung einer Gerichtsstandsregelung zur Sicherung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer auch im Inland;
– Schaffung einer Haftung von Generalunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden anstelle der bisherigen Solidarhaftung für Entgeltansprüche von aus EWR-Mitgliedstaaten entsandten Arbeitnehmern; Beibehaltung der Solidarhaftung für Entsendungen und Überlassungen aus dem Drittstaatsbereich;
– Anpassungsmaßnahmen im AÜG, wie etwa Klarstellung des Konzernbegriffs, der Bewilligungsfreiheit grenzüberschreitender Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und Anzeigepflicht bewilligungsfreier Überlassungen nach Österreich.
Weiters wird die Schaffung einer Haftung des Generalunternehmers bei Verstößen gegen vergaberechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Aufträgen vorgeschlagen.
Alternative:
Im Hinblick auf die angestrebten Ziele: keine.
Kosten:
Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
EU-Konformität:
1. Gegeben.
2. Soll durch den vorliegenden Entwurf hergestellt werden.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Zu den Art. 1 bis 11 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Begleitgesetze):
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, Beschäftigungsmöglichkeiten zu ordnungsgemäßen Entgelt- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen und Schwarzarbeit weitgehend auszuschließen. Unter Schwarzarbeit ist dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die ohne die erforderlichen Berechtigungen (nach der Gewerbeordnung oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), ohne ordnungsgemäßes Abführen von Steuern und Abgaben oder ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung ausgeübt wird. Nicht zu Erwerbszwecken erfolgende Hilfeleistungen wie die gegenseitige Unterstützung im Familien-, Freundes- oder Nachbarschaftskreis fallen nicht darunter und sollen durch die neuen gesetzlichen Regelungen nicht beeinträchtigt werden.
Über den Umfang der Schwarzarbeit in Österreich gibt es keine gesicherten Daten. Schätzungen über das Volumen der Wertschöpfung aus der Schwarzarbeit in Österreich bewegen sich zwischen 86 Milliarden Schilling und 233 Milliarden Schilling. Der Gesetzentwurf richtet sich gegen eine – allerdings nicht unbedeutende – Minderheit, die in der Schwarzarbeit zu Lasten der korrekten Mehrheit rechtswidrige Vorteile zu erlangen sucht und dadurch für die Allgemeinheit erhebliche negative Folgen verursacht, die im wesentlichen sind:
– Fehlende ordnungsgemäße Entgelt- und Arbeitsbedingungen;
– Schmälerung einer ausreichenden Finanzierungsbasis zur Erfüllung staatlicher Aufgaben;
– Unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen;
– Wettbewerbsnachteile für korrekte Unternehmen;
– Verringerung des Arbeitsplatzpotentials und Gefährdung bestehender Arbeitsplätze;
– Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit und in die Verwaltung.
Zur Erreichung von besseren Kontrollen, weniger Umgehungsmöglichkeiten, wirksameren Sanktionen und zur Ausschaltung von Anreizen für Tätigkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft sieht der vorliegende Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:
– Konzentrierung der Kontrollkompetenzen bei den Hauptzollämtern; lediglich im Bereich der illegalen Gewerbeausübung soll die bisherige Behördenzuständigkeit beibehalten werden;
– Übernahme der Strafverfahren erster Instanz wegen illegaler oder nicht angemeldeter Beschäftigung durch die Hauptzollämter;
– wirksame Kontrollmöglichkeit nicht angemeldeter Beschäftigung durch die Verpflichtung, Arbeitskräfte bei Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden;
– Koordinations- und Kooperationsverpflichtungen der involvierten Behörden;
– Einrichtung von Ansprechstellen für Schwarzarbeit für die Öffentlichkeit und eines Schwarzarbeitsbeauftragten bei den zuständigen Behörden;
– Schaffung von gerichtlich strafbaren Tatbeständen der organisierten Schwarzarbeit;
– Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten der Kontrollorgane (Zutrittsrechte, Verweisungsrecht, Ausspruch des Verfalls von Gegenständen und Anordnung der Betriebseinstellung);
– Ermöglichung abgekürzter Verfahren (Strafverfügung) bei Feststellung von Delikten geringeren Ausmaßes;
– Abschöpfung des ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils;
– Verschärfung der Strafsanktionen bei illegaler Ausländerbeschäftigung und Nichtanmeldung zur Sozialversicherung;
– Neuregelung der Sanktionen bei illegaler Erwerbstätigkeit von Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebeziehern;
– Vereinheitlichung der Strafsätze in den einzelnen Strafbestimmungen.
Der “Flucht aus der Sozialversicherung”, die ein immer größer werdendes Problem im Kampf gegen die illegale Beschäftigung darstellt, soll durch folgende Maßnahmen entgegengewirkt werden:
– widerlegbare Tatsachenvermutung betreffend die Dauer der Erwerbstätigkeit bei fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung;
– Anmeldung zur Pflichtversicherung im Umfang der Mindestangaben bereits bei Arbeitsantritt;
– Einschränkung der Möglichkeit der satzungsmäßigen Meldefristerstreckung;
– Kompetenzverschiebung zugunsten der Hauptzollämter betreffend die Vollziehung der Strafbestimmung der Beschäftigung ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung;
– Erweiterung der Befugnisse der Kontrollorgane der Versicherungsträger in Anlehnung an die Befugnisse der Kontrollorgane der Finanzverwaltung;
– Umwandlung der Ermächtigung zur Meldung des Verdachtes von Gesetzesverletzungen an die zuständige Behörde in eine Verpflichtung;
– Anhebung der Strafsätze bei Verstößen gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht;
– Verlängerung der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen;
– Parteistellung des Versicherungsträgers im Verwaltungsstrafverfahren.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 7, Z 8, Z 11 und Z 16 B-VG. Zur Kompetenzfrage hinsichtlich des Vergaberechtes ist folgendes festzuhalten:
Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, B 2103/97, hat der VfGH erkannt, daß die Regelung des Vergabeverfahrens und des spezifischen Rechtsschutzes in Vergabeangelegenheiten hinsichtlich der Aufträge, die von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden vergeben werden, auf Grund der Organisationskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder ist. Abgeleitet wurde dies aus den Verfassungsbestimmungen des § 11 BVergG und der daraus hervorgehenden Absicht des Verfassungsgesetzgebers. Der VfGH folgte damit jenen Vertretern der Lehre, wonach die Regelung des Vergabeverfahrens und des Rechtsschutzes,
– soweit die öffentliche Hand selbst Aufträge vergibt, Ausfluß der Organisationshoheit und,
– soweit privatrechtlich organisierte Auftraggeber gebunden werden sollen, Ausfluß der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) ist.
Diese allgemeine Kompetenzverteilung wird durch die zwei in § 11 BVergG enthaltenen Verfassungsbestimmungen betreffend ausgegliederte Unternehmen und Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft modifiziert. Die vorgeschlagenen Regelungen beschränken sich auf die dem Bundesvergabegesetz unterliegenden Vergaben öffentlicher Aufträge und sind daher kompetenzrechtlich unbedenklich.
2. Zu den Art. 12 bis 14 (Umsetzung der Entsenderichtlinie):
Novellierungsbedarf hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen für aus dem Ausland nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ist vor allem aus zwei Gründen gegeben. Am 16. Dezember 1996 wurde die Entsenderichtlinie (CELEX-Nr. 396L0071) endgültig verabschiedet. Die Richtlinie ist spätestens bis 16. Dezember 1999 umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines “harten Kerns” klar definierter Schutzbestimmungen für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer. Zentrale Regelung der Richtlinie ist Art. 3, in dem die den entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern von den Mitgliedstaaten zu garantierenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festgelegt sind. Beruhen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf Gesetz oder Verordnung, sind sie nach der Richtlinie allen Arbeitnehmern unabhängig von der Branche des Arbeitgebers, beruhen sie auf Kollektivvertrag, sind sie nach der Richtlinie lediglich Arbeitnehmern in der Baubranche zu garantieren. Was unter Baubranche im Lichte der Richtlinie zu verstehen ist, ist im Anhang zur Richtlinie näher umschrieben.
Umsetzungsbedarf aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie besteht vor allem hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Nach § 44 Abs. 1 Internationales Privatrechtsgesetz sind Arbeitsverhältnisse nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. Dies ist bei grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften regelmäßig der Entsendestaat. Diesem Umstand Rechnung tragend wurden bereits 1993 im AVRAG Regelungen für Entgeltansprüche grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer geschaffen. Ziel der Regelung war, der Gefahr des Unterlaufens österreichischer Entgeltbedingungen zu begegnen, die durch die Öffnung des österreichischen Arbeits- und Dienstleistungsmarktes und entsprechend der im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs für Dienstleistungserbringer aus EWR-Mitgliedstaaten gegeben war. Nunmehr sollen sich neben den Entgeltansprüchen auch die Urlaubsansprüche (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie) der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in Österreich aus dem AVRAG ergeben.
Anders als bei den arbeitsvertraglichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten solche Normen, die als “Eingriffsnormen” ausgestaltet sind, für entsandte oder überlassene Arbeitnehmer auf Grund des sich im “eigenen Anwendungswillen” manifestierenden öffentlichen Geltungsinteresses unabhängig von dem auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Vertragsstatut. In den Fällen des Art. 3 Abs. 1 lit. a, d, e und f der Richtlinie gelangt daher von vornherein, ohne daß es hier einer gesetzlichen Anweisung bedürfte, österreichisches Recht auf Arbeitsverhältnisse von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern zur Anwendung. Hinsichtlich dieser Arbeitsbedingungen ist, insoweit es Art. 3 der Richtlinie betrifft, kein Anpassungsbedarf gegeben.
Art. 4 der Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zur Ermächtigung der Zusammenarbeit im Informationsbereich auf zwischenstaatlicher Ebene. Einerseits sollen hinsichtlich der jeweils nationalstaatlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen Informationsmöglichkeiten vorgesehen werden, andererseits sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermöglichung oder Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der mit der Kontrolle der einschlägigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen befaßten Behörden zu schaffen.
Die Art. 5 und 6 der Richtlinie regeln die Vorgaben für nationalstaatliche Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit der in Art. 3 festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowohl im verwaltungsbehördlichen (Art. 5) als auch im gerichtlichen Weg (Art. 6) sichern sollen. In diesem Zusammenhang ist auf das im § 7b Abs. 3 ff AVRAG vorgesehene Meldeverfahren sowie auf die im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz festgelegte Gerichtsstandsregelung zu verweisen.
Die Europäische Kommission zieht in einem gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die Konformität der mit dem Antimißbrauchsgesetz geschaffenen Regelungen im AVRAG zur Solidarhaftung in § 7 Abs. 2 zweiter Satz AVRAG, der Verpflichtung zur Bereithaltung von bestimmten Unterlagen in § 7 Abs. 4 AVRAG und der Entgeltkontrolle bzw. Sanktionierung von Unterentlohnungen im Sinne des § 7a AVRAG mit dem Gemeinschaftsrecht in Zweifel.
Weiters soll die Novellierung der Entsenderegelungen zum Anlaß genommen werden, die bisher im AVRAG auch für grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften vorgesehenen Regelungen in das AÜG überzuleiten. Die Überlassung von in- und ausländischen Arbeitnehmern soll in einem Gesetz geregelt sein; damit wird auch die EU-Konformität dieser Regelungen hinsichtlich der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte dokumentiert, da ein und dieselben Regelungen für in- und ausländische Dienstleistungserbringer in gleicher Weise anzuwenden sind. Zum anderen werden im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Überschneidungen mit dem AVRAG (Bereithaltung von Unterlagen, Verwaltungsstrafnormen) vermieden, die in der Praxis zu Problemen geführt haben. Eine Verminderung des Schutzniveaus für Arbeitnehmer tritt durch diese Rechtsbereinigung nicht ein.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Normen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 8 und 11 B-VG.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens, damit der Konzentration der Kontrollen sowie der Neugestaltung der Zuständigkeit im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren auf den Gebieten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, ist ein Personalstand von bundesweit mindestens 184 Bediensteten der Verwendungsgruppen A1 bis A3 erforderlich. Es wird dabei davon ausgegangen, daß der personelle Aufbau bis spätestens 31. Dezember 2000 abgeschlossen sein wird. Diese Bediensteten rekrutieren sich aus 79 budgetneutral und damit ohne Gesamtmehraufwand einzubringenden Mannjahren aus den Bereichen des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Des weiteren stehen für das Jahr 1999 60 freie Planstellen der Zollverwaltung zur Verfügung, wobei die budgetäre Bedeckung für 1999 auch gesichert ist. Für den Stellenplan 2000 sind somit nur 42 VBIc und 3 VBIa Planstellen neu einzurichten.
Durch die Realisierung des Gesetzesvorhabens entstehen zusätzliche Personal-, Sach-, Raum- und Verwaltungs(gemein)kosten, die sich im Jahr 1999 auf rund 54,3 Millionen Schilling und in den Folgejahren auf rund 40,2 Millionen Schilling belaufen werden. Die Gesamtkosten gliedern sich in 29,8 Millionen Schilling Personal-, 17,6 Millionen Sach-, 0,9 Millionen Raum- und 6 Millionen Schilling Verwaltungsgemeinkosten.
Die oben ausgeführten Verwaltungskosten für die Vollziehung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie der damit zusammenhängenden Gesetzesmaterien werden durch die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, vorgesehenen Sanktionen, durch die volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Reduzierung ausgabenseitiger Faktoren jedenfalls kompensiert werden. Allein im Rahmen des bisher geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurden 1997 50,5 Millionen Schilling an Strafgeldern eingehoben.
Zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen auf die Bundesländer (Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden und der Unabhängigen Verwaltungssenate) ist zu bemerken:
Derzeit erwachsen aus etwa 4300 eingeleiteten Strafverfahren wegen Schwarzarbeit zirka 1 000 Eingaben an die UVS.
Das BMF plant eine Steigerung der Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und erwartet daraus unter Annahme einer Trefferquote von 25% (Erfahrungswert) etwa 10 000 Strafverfahren bei den Hauptzollämtern, einschließlich der Zollämter St. Pölten und Eisenstadt.
Durch die Konzentration der Verfahren bei den Hauptzollämtern ist hinsichtlich der Verfahrensabwicklung und der Qualität der Entscheidungen eine wesentliche Veränderung zu erwarten. Bei Umlegung der bisherigen Erfahrungen der Hauptzollämter als Finanzstrafbehörden I. Instanz bei den Finanzstrafverfahren auf die bisherigen Entscheidungsergebnisse der Verfahren nach dem AuslBG und den sozialversicherungsrechtlichen Normen im Verhältnis 1:1, wäre mit einem deutlichen Absinken der Verfahren bei der II. Instanz, konkret bei den UVS zu rechnen. Dieser Schluß ergibt sich aus den bisherigen Werten aus Strafentscheidungen der Hauptzollämter, von denen im mehrjährigen Durchschnitt nur 2,7% in die II. Instanz gelangen, das wären bei etwa 10 000 Verfahren nach SchwABeG zirka 300 Eingaben an den UVS. Maßnahmenbeschwerden gab es im Zollbereich 1998 keine einzige, in den Vorjahren nur vereinzelt. Ein Ansteigen der Verfahren vor dem UVS und damit der Kosten in diesem Bereich ist daher kaum zu erwarten. Dies erscheint auch deshalb schlüssig, da die eingehobenen Strafbeträge bei den Zollstrafverfahren, zirka 600 Millionen Schilling/jährlich, eine wesentlich höhere Prozentrate an Berufungen an die II. Instanz erwarten lassen würden.
Die Ausweitung der Befugnisse der Kontrollorgane kann ebenfalls kaum zu einer Erhöhung der Zahl der UVS Verfahren führen, da eben diese Befugnisse den von den Zollorganen seit jeher ausgeübten und daher der Gestaltung des SchwABeG als Vorbild dienenden Befugnissen der Zollorgane nahezu deckungsgleich sind.
Daraus ist abzuleiten, daß vor allem die Konzentration von Ermittlung und Verfahren in einer Behörde eine entscheidende Qualitätsverbesserung und Effizienzsteigerung bei der Verfahrensabwicklung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erwarten läßt, die eher eine Entlastung der UVS nach sich ziehen wird. Jedenfalls ist eine Steigerung der UVS Beschwerden über 1 000 (derzeitiger Wert) selbst dann nicht zu erwarten, wenn man berücksichtigt, daß möglicherweise in der Anfangsphase der Vollziehung durch Zollbehörden mangels praktischer Erfahrung geringfügige Qualitätsverluste zu verkraften sind.
Daneben werden sich aus der Zuweisung der Strafverfahren nach dem SchwABeG zu den Hauptzollämtern, bei den Bezirksverwaltungsbehörden erhebliche Entlastungen ergeben.
2. Zu den in den Neuregelungen im AVRAG zusätzlich vorgesehenen Kontrollmaßnahmen (Kontrolle der Einhaltung der Meldeverpflichtung des ausländischen Dienstleistungserbringers, Verteilung der Meldungen an andere Behörden und Einrichtungen, Durchführung von Strafverfahren), die nunmehr vom Hauptzollamt wahrzunehmen sind, und den dadurch verursachten Vollzugskosten ist zunächst festzuhalten, daß Österreich zur Schaffung derartiger Regelungen auf Grund der Entsenderichtlinie verpflichtet ist. Auf Grund des geänderten Kontrollsystems nach dem AVRAG und des verstärkten Amtshilfeverfahrens läßt sich der zusätzliche Personalbedarf derzeit noch nicht exakt berechnen; er dürfte jedoch nach den vorliegenden Schätzungen bei rund zehn zusätzlichen Mannjahren liegen. Weiters werden die Bezirksverwaltungsbehörden von den bisherigen, aufgrund des AVRAG durchzuführenden Strafverfahren (nunmehr Hauptzollamt) entlastet. Durch die Schaffung der Meldeverpflichtung könnten sich im Instanzenzug für die unabhängigen Verwaltungssenate geringfügige Mehrbelastungen ergeben, die jedoch – wie bereits erwähnt – durch den Entfall der arbeitsintensiven Entgeltkontrolle durch die Arbeitsinspektion auch im Instanzenzug bei den unabhängigen Verwaltungssenaten kompensiert werden.
Hinsichtlich der Änderungen im AÜG werden sich allenfalls geringfügige Mehraufwendungen bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen durch die Überprüfung der Aufzeichnungen der Beschäftiger von überlassenen Arbeitskräften aus dem EWR und der Anzeigen der Überlasser, die bewilligungsfrei Arbeitskräfte grenzüberschreitend überlassen dürfen, ergeben.
Inwieweit durch die Schaffung der Haftung von Generalunternehmern anstelle der bisherigen Solidarhaftung bei Entsendungen aus dem EWR-Bereich Mehrbelastungen für Gerichte entstehen werden, ist derzeit nicht abschätzbar. Soweit bekannt, hat jedoch die Bürgenhaftung in § 14 AÜG keine zusätzlichen Belastungen für die Gerichte zur Folge gehabt.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz):
Zu § 1:
Diese Bestimmung soll das Ziel des Gesetzes, nämlich daß Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Entgelt- und Arbeitsbedingungen ausgeübt und illegale Erwerbstätigkeiten durch wirksamere Kontrollen und verbesserte Koordination der zuständigen Stellen bekämpft werden, festlegen.
Dabei ist insbesondere bei der Auslegung des sachlichen Geltungsbereichs des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes als auch bei der Anwendung der Strafbestimmungen zu berücksichtigen, daß die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit vorrangig jene illegalen Erwerbstätigkeiten treffen soll, die im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen als besonders nachteilig und schädlich angesehen werden.
Zu § 2:
Die illegale Erwerbstätigkeit kann in einem Verstoß gegen die Meldevorschriften nach den Sozialversicherungsgesetzen, in einer unberechtigten Ausländerbeschäftigung und in einer unberechtigten Gewerbeausübung bestehen. Da die Angelegenheiten des Gewerbes in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, wurden sie gesondert in Abs. 2 angeführt, damit es bei den folgenden Vollziehungsbestimmungen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Vermischung mit der unmittelbaren Bundesverwaltung (durch die Hauptzollämter und andere Bundesbehörden) kommt.
Die Auslegung der Bestimmung in Abs. 2 soll auf den Grundsätzen der Gewerbeordnung aufbauen, und hat zu berücksichtigen, daß eine Tätigkeit nur dann der Gewerbeordnung unterliegt, wenn sie den in § 1 GewO 1994 genannten Kriterien entspricht, die in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt sind.
Damit ist insbesondere klargestellt, daß Hilfeleistungen, die nicht der Erzielung von Einkommen oder der Erlangung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile dienen, sondern aus ideellen Beweggründen erfolgen, insbesondere auch die Hilfe- und Pflegeleistungen für behinderte, ältere und pflegebedürftige Personen im Rahmen des Freundes- oder Nachbarschaftskreises, durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht berührt werden (“Nachbarschaftshilfe”). Nicht als wirtschaftlicher Vorteil ist beispielsweise auch der Fall anzusehen, wenn eine Gegenleistung in Form einer Verköstigung, die den Rahmen einer auch ohne Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung üblichen Bewirtung nicht übersteigt, erfolgt.
Auch die auf zivilrechtlichen Beistandspflichten beruhenden Leistungen zwischen Verwandten (Lebensgefährten) sollen nicht vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfaßt sein; dies gilt auch dann, wenn eine geldwerte Leistung erfolgt, soweit diese nicht unter dem Gesichtspunkt des Leistungsaustausches, sondern vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Schenkung erfolgt und kein Erwerbswille des/der Hilfeleistenden vorliegt.
Klargestellt ist jedoch auch, daß solche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie in Absicht der gegenseitigen Hilfestellung in Form eines Leistungsaustausches erbracht werden (vgl. dazu etwa VwGH 28. 1. 1983, 81/04/0037), zumindest wenn eine zeitliche Kontinuität zwischen den Leistungen gegeben ist, den Leistungsaustausch zu indizieren (vgl. dazu zB VwSlg 4177 A/2956). Wenn jedoch der Leistungserbringer es bloß für wahrscheinlich angenommen hat, daß sich der Leistungsempfänger erkenntlich zeigen wird (vgl. dazu zB VwSlg 6014/A/1963), oder wenn dem Leistungserbringer lediglich die angefallenen Selbstkosten (ohne Einbeziehung des eigenen Arbeitsaufwandes) ersetzt werden (vgl. dazu zB VwSlg 7736 A/1963), liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Zu § 3:
Durch diese Bestimmung soll die Werbung für illegale Erwerbstätigkeiten verboten werden. Liegt ein begründeter Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit vor, so soll bei alleiniger Angabe einer Telefonnummer der Anbieter der Fernmeldedienstleistung Namen und Anschrift des Anschlußinhabers, bei Werbeeinschaltungen unter Kennwort oder Chiffre der Medieninhaber den Auftraggeber bekanntgeben müssen. Strafbar im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 soll nur derjenige sein, der die Werbeeinschaltung beim Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat.
Zu § 4:
Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit wird im wesentlichen bei den Hauptzollämtern konzentriert. Hauptzollämter im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind dabei die am Sitz der jeweiligen Finanzlandesdirektion eingerichteten Zollämter sowie für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland die Zollämter St. Pölten und Eisenstadt (vgl. Art. 11). Zur Erreichung eines höheren Grades an Rechtssicherheit, an Verfahrensökonomie und vor allem zur verstärkten Sicherstellung rechtlich verwertbarer Ermittlungsverfahren werden die Verwaltungsstrafkompetenzen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Gänze sowie nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Fälle der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung übertragen. Ungeachtet der zentralen Kontrollbefugnisse der Hauptzollämter und der damit zu erwartenden Mitteilungen an die Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verstößen gegen die in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen verbleibt die grundsätzliche Verfolgung der illegalen Gewerbeausübung bei den Gewerbebehörden; ebenso verbleibt das Beitragsverfahren wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Beiträge zur Sozialversicherung bei den zuständigen Versicherungsträgern.
Das Ermittlungsverfahren der Hauptzollämter soll grundsätzlich von A-3- und A-2-Bediensteten durchgeführt werden, während die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung grundsätzlich durch A-1-Bedienstete erfolgen soll. Durch die Trennung zwischen erhebendem und verfahrensleitendem Organ wird die notwendige Objektivität des Verfahrens gewährleistet.
Die Rechte der Kontrollorgane nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kommen neben den Organen der Hauptzollämter auch den Organen der Sozialversicherungsträger und den Organen der Gewerbebehörden zu. Die erforderliche Koordination und insbesondere Steuerung bei der Vornahme von Kontrollen ist durch die Zuweisung der primären Aufgabe als Kontrollbehörde an die Hauptzollämter sowie zahlreiche Bestimmungen im gegenständlichen Bundesgesetz auf legistischer Ebene sichergestellt.
Über die Ausführungen zu Punkt 1 der finanziellen Auswirkungen hinaus ist festzuhalten, daß die Zollverwaltung den fallbezogenen und von den neun Hauptzollämtern aus gezielt steuerbaren Einsatz von Kontrollorganen auch außerhalb von Werktagen und durch die assistenzweise Heranziehung von mobilen Einheiten des Zolls gewährleistet und dazu bereits heute zu einem wesentlichen Teil auch über die notwendige Ausrüstung verfügt. Die Erreichbarkeit ist rund um die Uhr sichergestellt.
Zu § 5:
Diese Bestimmung enthält die der Intention des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechenden Befugnisse, um die Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein zu ermöglichen. Die darin enthaltenen Befugnisse und Pflichten der zur Aufdeckung bzw. Verfolgung von Verstößen beauftragten Organe gehen dabei grundsätzlich nicht über den nach anderen Materiengesetzen bestehenden Befugnisrahmen hinaus. Neben den für die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen unabdingbaren Betretungs-, Zutritts-, Anhalterechten sollen auch die Identitätsfeststellung und darüber hinaus die für das Ermittlungsverfahren erforderlichen Befugnisse zur Beweissicherung die Erreichung des in § 1 postulierten Zieles gewährleisten. Das Hausrecht als verfassungsrechtlich übergeordnete Norm wird damit in keiner Weise berührt. Kontrollorgane im Sinne dieser Bestimmung sind die Organe der Hauptzollämter, der Sozialversicherungsträger und der Gewerbebehörden. Ihnen ist der Zutritt zu den Kontrollstellen, das sind Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Betriebseinrichtungen und Betriebsgebäude, zu gewähren. Den Kontrollorganen sollen zur Sicherstellung ihrer Prüftätigkeit an diesen Kontrollstellen auch entsprechende Rechte eingeräumt werden, wie insbesondere zur Identitätsprüfung von Personen, zum Verlangen von Auskünften, zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und zum Herstellen von Fotos.
Zur Verhinderung weiterer illegaler Erwerbstätigkeit sollen sie Personen von den Kontrollstellen verweisen können.
Sonstige Befugnisse der Kontrollorgane, die im Gewerbe-, Sozialversicherungs-, Ausländerbeschäftigungsrecht und in den Abgabenvorschriften festgelegt sind, sollen unabhängig davon bestehen bleiben. Die Finanzämter sind in die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit auf dem Wege der Informationsübermittlung und wechselseitigen Beauskunftung sowie der Anzeigeverpflichtung eingebunden. Auf Grund der grundsätzlich an festgestellten Zuwiderhandlungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz anknüpfenden Zuständigkeit der Finanzämter scheinen die zur Sicherstellung der öffentlichen Abgabenansprüche notwendigen primären Maßnahmen durch die Kontrollorgane jedenfalls gewährleistet.
Die Kontrollbefugnisse sind selbstverständlich unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundrechte und Schranken auszuüben. So ist insbesondere die Beachtung des Hausrechtes und der persönlichen Freiheit zu beachten.
Zu § 6:
Diese Bestimmung normiert die im Verwaltungsstrafgesetz allgemein nicht vorgesehene, zur Sicherung des Ermittlungs- bzw. Beweisverfahrens aber notwendige Möglichkeit, Urkunden, Geschäftsunterlagen u. dgl. auf behördliche Anordnung oder bei Gefahr im Verzug als faktische Amtshandlung zu beschlagnahmen. Die über diese Regelung hinausgehenden Verfahrensvorschriften, insbesondere der Rechtszug, finden sich im Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Zu § 7:
Wird anläßlich der Kontrolle eine illegale Erwerbstätigkeit festgestellt, so sollen dabei verwendete Gegenstände wie Werkzeuge u. dgl. für verfallen erklärt und bei Gefahr im Verzug vorläufig in Beschlag genommen werden. Dabei soll auf die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zur Bedeutung und Schwere des Verstoßes Bedacht genommen werden, sodaß der Verfall von teuren Werkmitteln wie zB Kränen nur in besonders schwerwiegenden Fällen auszusprechen sein wird.
Es soll weiters eine Einstellung des Betriebes und eine Sperre der Arbeitsstelle oder eines abgegrenzten Bereiches erfolgen können. Die Voraussetzungen hiefür sollen jedoch sehr streng sein: Die Unterbindung der illegalen Erwerbstätigkeit kann trotz aller sonstigen Maßnahmen nicht anders erfolgen und es muß ein schwerer Verstoß gegen das Gesetz vorliegen, sodaß die Betriebseinstellung oder -sperre nicht unverhältnismäßig erscheint. Außerdem soll sie nur für die unbedingt erforderliche Dauer verfügt und bei Erfüllung von Maßnahmen, die die illegale Erwerbstätigkeit beenden, wie zB Anmeldung aller Arbeitnehmer zur Sozialversicherung oder Beendigung der illegalen Ausländerbeschäftigung, unverzüglich aufgehoben werden. Diese äußerste Maßnahme zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes soll lediglich dann ergriffen werden, wenn trotz Abmahnung die illegale Tätigkeit fortgesetzt wird oder ein Wiederholungsfall vorliegt und keine andere Maßnahme die illegale Erwerbstätigkeit beenden kann.
Die Anordnung der Betriebseinstellung erfolgt im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Bescheid.
Zu § 8:
Zur wirksamen Durchführung und sanktionsbedrohten Durchsetzung der Kontrollen sind die vom gegenständlichen Gesetzentwurf umfaßten Personen auch zu verpflichten, den Kontrollorganen das Betreten der Kontrollstellen zu ermöglichen. Weiters sollen Personen, die an den Kontrollstellen angetroffen werden, verpflichtet werden, an der Aufklärung mitzuwirken und Auskünfte zu erteilen. Dies gilt gleichfalls für Personen, die für Dienst- und Werkleistungen werben, sowie für den Baustellenkoordinator hinsichtlich der Zugehörigkeit der auf den Baustellen tätigen Arbeitnehmer, soweit ihm dies bekannt ist. Bei der Auskunftserteilung besteht keine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung.
Zu den §§ 9 bis 11:
Ein Erfolg bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist nur dann zu erwarten, wenn künftig alle mit der Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit befaßten Behörden und Rechtsträger (Hauptzollämter, Gewerbebehörden, Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Arbeitsmarktservice und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) eng zusammenarbeiten und gemeinsam zur Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen, einschließlich der unbefugten Gewerbeausübung, beitragen. Da die Bundesverfassung eine strikte Trennung zwischen Bundesbehörden und in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen Landesbehörden vorsieht, können diese nicht in gleicher Weise durch ein Bundesgesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. Es soll aber sichergestellt werden, daß die vom vorliegenden Bundesgesetz umfaßten Behörden und Rechtsträger, wenn sie von Verstößen gegen die gewerberechtlichen Vorschriften Kenntnis erlangen, jedenfalls zur Mitteilung des relevanten Sachverhaltes verpflichtet sind. Die Hauptzollämter, denen die Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz primär obliegen, werden somit in Beachtung der Kompetenzen der Bezirksverwaltungsbehörden nach der Gewerbeordnung ihre Sachverhaltsermittlungen und amtlichen Maßnahmen in Vollziehung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vornehmen und nach Maßgabe der gebotenen Dringlichkeit nach Anzeigelegung gemäß den unter § 2 Abs. 1 fallenden Rechtsvorschriften oder aber bereits im Zuge der Amtshandlung unter Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gewerbebehörde den relevanten Sachverhalt mitteilen, um die erforderlichen Schritte zu gewährleisten. Im übrigen werden die Gewerbebehörden in reziprokem Sinne zur Zusammenarbeit im Rahmen der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung gemäß Art. 22 B-VG vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuweisen sein.
Die im § 9 Abs. 1 angeführten Behörden und Rechtsträger sollen verpflichtet werden, in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich illegale Erwerbstätigkeit aufzudecken und die näheren Umstände zu erforschen. Bei dieser Tätigkeit sollen sich die genannten Behörden und Rechtsträger gegenseitig unterstützen. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit dient der Sicherstellung einer wirksamen Bekämpfung der Schwarzarbeit insbesondere durch Informations- und Erfahrungsaustausch, aber auch durch koordiniertes Vorgehen bei Kontrollen und gemeinsame Durchführung von Kontrollen. Damit soll auch vermieden werden, daß Betriebe durch kurz aufeinanderfolgende Kontrollen einzelner Stellen in ihrer Tätigkeit gestört werden. Diese Zusammenarbeit soll durch Schwarzarbeitsbeauftragte in jeder Dienst- bzw. Geschäftsstelle und in jedem Hauptzollamt erleichtert werden. Darüber hinaus sollen alle Behörden und Rechtsträger verpflichtet sein, bei begründetem Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.
Mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen Aussprachen zum Thema “Schwarzarbeitsbekämpfung”, mindestens zweimal jährlich, abgehalten werden.
Die derzeit beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtete zentrale Verwaltungsstrafevidenz für Übertretungen des AuslBG (§ 28b Abs. 1 Z 1) soll künftig vom Bundesministerium für Finanzen geführt werden und auch die Meldeverstöße nach den Sozialversicherungsgesetzen und dem AVRAG umfassen. Die Ergänzung der in § 28b AuslBG verankerten Datenbank dient grundsätzlich der Evidenthaltung der Daten der bei den neun Hauptzollämtern abgeführten Verwaltungsstrafverfahren in EDV-unterstützter Form, um den zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes (Karteikartensysteme) und der Steigerung der Verfahrensökonomie, aber auch der Rechtssicherheit, in der Verwaltung allgemein eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Durch interne Richtlinien ist erneut klarzustellen, daß eine Verknüpfung der gespeicherten Daten in der Rechtsanwendung ausschließlich im gesetzlichen Rahmen zulässig ist. § 28b AuslBG stellt klar, daß für Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Bundesvergabegesetz nur Daten gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG abgefragt werden können. Desgleichen werden für gesetzlich abgegrenzte Zwecke und einen klar abgesteckten Datenumfang, abgestellt auf die im gegenständlichen Anwendungsbereich eingegrenzten Behörden und Rechtsträger, die konkreten Abfrageberechtigungen eingeschränkt auf das unbedingt notwendige Mindestmaß per Verordnung geregelt. Die Evidenz dient somit neben der Überprüfung der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren, wobei diese auf den Aspekt der Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschränkt bleibt, vor allem der Evidenthaltung von Verstößen für die Verwaltungsabläufe beim Hauptzollamt. Im jeweiligen Einzelfall eines Strafverfahrens sollen nur die Daten herangezogen werden, die mit dem Rechtsbereich, in dem eine Verletzung vorliegt, in Zusammenhang stehen. So sollen bei einer Verletzung der Vorschriften des ASVG nur gespeicherte Daten über Verletzungen in diesem Bereich herangezogen werden, nicht jedoch aus dem Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Zur ordnungsgemäßen und effizienten Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes sollen auch andere bestehende Register im jeweils konkreten Anlaßfall abgefragt werden können. Diese Beauskunftungen sowie der Datenaustausch im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe sollen auch dann kostenlos sein, wenn sie automationsunterstützt erfolgen.
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Zu den §§ 12 bis 15:
Als Sanktionen bei Verstößen gegen die legale Erwerbstätigkeit sind vorgesehen:
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 12) und
a) gerichtliche Strafe (§ 13) oder
b) Verwaltungsstrafen (§ 14) oder
c) Strafverfügungen (§ 15).
Unabhängig davon sind noch folgende Sanktionen in anderen Bundesgesetzen vorgesehen:
Rückforderung, Streichung oder Verringerung öffentlicher Förderungsmittel;
Nichtberücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen;
Maßnahmen nach dem Fremdengesetz 1997;
Ausschluß von der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Untersagung der Beschäftigung von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Daneben sollen die Instrumentarien des Bundesvergabegesetzes in Verbindung mit einer Modifikation der Registrierungen in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) ausgebaut werden (Art. 16).
Zu § 12:
Unternehmen, die illegal beschäftigen, lukrieren daraus einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, die ihre Leistungen zu ordnungsgemäßen Bedingungen anbietet. Dieser Vorteil soll durch die neu geschaffene Bestimmung des § 12 abgeschöpft werden können. In Frage kommt hier insbesondere der Vorteil im Bereich der Abführung der Einkommensteuer. Auch der Auftraggeber einer illegalen Erwerbstätigkeit kann sich einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der dann abgeschöpft werden soll.
In der Sozialversicherung gilt für die Vorschreibung der Beiträge das Anspruchsprinzip. Wird ein Dienstnehmer unangemeldet beschäftigt, so richtet sich die Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers danach, welches Entgelt für die betreffende Tätigkeit zu entrichten wäre; das ist im wesentlichen der Anspruchslohn. Dazu kommen die im ASVG vorgesehenen Zuschläge und allfällige Verwaltungsstrafen.
Die Einkommensteuer ist jedoch lediglich vom tatsächlich zugeflossenen Einkommen zu entrichten, dh. im Falle der Unterentlohnung, die bei unangemeldeter Beschäftigung regelmäßig vorliegt, nur von diesem niedrigeren Lohn.
Der wirtschaftliche Vorteil, den der Arbeitgeber durch die illegale Beschäftigung diesbezüglich hätte, kann nunmehr durch Abschöpfung zunichte gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe ist im Zweifelsfall von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Unter den wirtschaftlichen Vorteil fallen auch Ausschreibungsvorteile oder Abwendungen von Pönalezahlungen.
Im Falle der gerichtlichen Strafbarkeit sind die §§ 20 ff StGB (Abschöpfung der Bereicherung) anzuwenden.
Zu § 13:
Die gerichtliche Strafbestimmung im SchwABeG soll jene Formen der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 des Entwurfes erfassen, die durch eine gewisse Organisationsdichte gekennzeichnet sind und damit in höherem Maße als sonstige Formen illegaler Erwerbstätigkeit Arbeitsmarkt- oder Wettbewerbsstrukturen gefährden bzw. beeinträchtigen können.
Als unternehmensähnliche Form soll ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken von Personen in einer Über- und Unterordnung mit dem Ziel, wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, verstanden werden. Der Begriff “unternehmensähnlich” soll die Elemente arbeitsteiligen Vorgehens, eines gewissen hierarchischen Aufbaues sowie des Vorhandenseins einer gewissen Infrastruktur als wesentliche Merkmale organisierten Handelns zusammenfassen, dessen hervorstechendes Merkmal das Vorhandensein arbeitsteiliger Strukturen ist. Die “Organisationsdichte” kann dabei unterschiedlich sein und von “branchenorientierten” Organisationen bis zu “Mischunternehmungen”, deren Belegschaft teilweise legal, teilweise illegal erwerbstätig ist, reichen.
Der Begriff “organisieren” bedeutet, daß Arbeitskräfte zu illegaler Erwerbstätigkeit angeworben, vermittelt, überlassen oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 4 des Entwurfes beschäftigt werden oder daß selbständig Erwerbstätige zur Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 2 des Entwurfes angeworben, vermittelt oder mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt werden. Die Beschäftigung unselbständiger illegaler Arbeitskräfte oder die Beauftragung selbständiger illegaler Erwerbstätiger muß, um gerichtliche Strafbarkeit zu begründen, einen über ein “gewöhnliches” Ausmaß hinausgehenden größeren Umfang erreichen. Dabei soll die fallweise oder kurzfristige Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte in einer Zahl, die in Relation zur sonstigen legal erwerbstätigen Belegschaft verhältnismäßig gering ist, oder die fallweise Beauftragung illegal selbständig Erwerbstätiger in einem Ausmaß, das im Verhältnis zum sonstigen Auftragsvolumen betreffend legal selbständig Erwerbstätige gering ist, nicht gerichtlich strafbar sein. Das Mischverhältnis zwischen legal und illegal Erwerbstätigen muß also ein deutliches Indiz dafür bieten, daß illegale Erwerbstätigkeit regelmäßig und nicht nur mit einer verhältnismäßig geringen Zahl illegal Erwerbstätiger ausgeübt werden sollte.
Der Begriff der Arbeitskräfteüberlassung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AÜG (BGBl. Nr. 1988/196), wobei die Ausnahmen des Abs. 2 leg. cit. im Bereich des SchwABeG nicht zum Tragen kommen.
Die Strafbarkeit der Beteiligung an den gerichtlich strafbaren Handlungen des § 13 des Entwurfes richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 12 StGB.
Das Tatbestandselement “um sich (§ 5 Abs. 2 StGB) eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen” soll verdeutlichen, daß die Handlungen des Organisators darauf abzielen müssen, durch die Organisation illegaler Erwerbstätigkeit sich einen fortlaufenden, dh. entweder einen überhaupt ständigen oder aber doch für längere Zeit wirkenden, wenn auch nicht unbedingt regelmäßigen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Entscheidend ist dabei, daß die Gewinnung einer Einnahmequelle zwar nicht die einzige, aber doch eine Zielsetzung der vergangenen und auch zukünftig geplanten Organisation illegaler Erwerbstätigkeit ist (vgl. LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz 3 zu § 70). Die Frage, ob durch die Organisation illegaler Erwerbstätigkeit ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg herbeigeführt werden soll, diese Tätigkeit also in Gewinnabsicht unternommen wurde, bestimmt sich nicht ausschließlich am Kriterium der Entgeltlichkeit. Die Gewinnabsicht wird insbesondere dann nicht anzunehmen sein, wenn durch das aus der strafbaren Handlung resultierende Entgelt nur die bestehenden Unkosten ganz oder teilweise – also mit dem gesamten Entgelt nur ein Teil der Unkosten – abgedeckt werden sollen (vgl. KINSCHER/SEDLAK, Kommentar zur GewO, 6. Auflage, Rz 23 ff zu § 1).
Unter einer Verbindung einer größeren Zahl von Personen ist der Zusammenschluß einer größeren Anzahl von Personen zu einer mehr oder weniger hierarchisch strukturierten Organisation mit einem Anführer und festgelegten Regeln in bezug auf die Zielsetzung – nämlich die Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit – sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu verstehen (vgl. EBRV zum StGB 1971, 422; STEININGER wrK § 279 Rz 3). Einer besonderen Organisationsform bedarf es dabei nicht.
Der Begriff “größere Zahl von Personen” ist anhand des in der Judikatur und Lehre entwickelten Richtwertes (= Orientierungsgröße) von etwa zehn Personen zu bestimmen. Ab wie vielen Personen eine “größere Zahl von (natürlichen) Personen” vorliegt (vgl. §§ 169 Abs. 3, 170 Abs. 2, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 187, 280 Abs. 1 StGB), soll bewußt nicht absolut ziffernmäßig bestimmt werden. Zwei, drei oder auch vier Personen sind jedenfalls noch keine größere Zahl von Menschen (vgl. EBRV zum StGB 1971, 181; LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz zu § 69). Eine stringente ziffernmäßige Abgrenzung des Begriffes der größeren Zahl erscheint – auch in Anbetracht der branchenmäßig unterschiedlichen Verhältnisse – nicht angemessen. Die erforderliche Mindestzahl wird in der Rechtsprechung zumeist mit “zehn”, “etwa zehn”, “ab etwa zehn” bzw. “mindestens zehn” oder “zumindest mehr als zehn” angegeben. Dabei handelt es sich aber niemals um einen Grenzwert, sondern stets nur um einen Richtwert. Je nach den besonderen Branchenverhältnissen könnten aber gegebenenfalls schon acht oder neun Personen als ein größerer Personenkreis qualifiziert werden; es muß aber jedenfalls eine gewisse Abstufung zum Begriff der “mehreren Personen” gewahrt werden. Eine differenzierte Auslegung durch die Gerichte wird sich aber am kriminalpolitischen Zweck dieser Strafbestimmung zu orientieren haben.
“Führend tätig” ist jeder, der innerhalb der Verbindung eine (zumindest teilweise) selbständige Anordnungsgewalt in größerem Umfang hat. Auch “Unterführer”, die wesentlichen Einfluß auf die Verbindungstätigkeit haben, sind davon erfaßt. Die Qualifikation als führend Tätiger einer derartigen Verbindung kann auch denjenigen treffen, der nur eine einzige Tat zu verantworten hat (vgl. SSt 58/28 = EvBl. 1987/165 = JBl. 1988, 56). Es muß sich also nicht unbedingt um den “obersten Chef” einer solchen Personenvereinigung handeln. Die Größe der Verbindung und Wichtigkeit der Stellung des führend Tätigen werden aber für die Strafbemessung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Der Begriff leitender Angestellter entspricht der im § 309 Abs. 2 StGB vorgenommenen Begriffsdefinition (vgl. LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz 5 zu § 309) und umfaßt auch Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis.
Im gerichtlichen Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen § 13 des Entwurfes sind naturgemäß ausschließlich die Bestimmungen des StGB und der StPO, somit insbesondere zur Beschlagnahme von Beweismitteln, zur Hausdurchsuchung, zur vorläufigen Festnahme, zur Abschöpfung der Bereicherung und zum Verfall anzuwenden. Eine allfällige Betriebseinstellung wäre jedoch auch im Fall gerichtlicher Strafbarkeit von den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuordnen.
Zu § 14:
Hier sind Strafbestimmungen betreffend das Werbeverbot (§ 3) und die Behinderung der Kontrolle (§ 8 in Verbindung mit § 5) vorgesehen. Nach den allgemeinen Regeln des (Verwaltungs)strafrechtes können auch andere Personen als der Haupttäter selbst bei schuldhaftem Verhalten strafbar sein. So bestimmt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 in § 7, daß auch der, der “(…) vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder (…) vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Übertretung erleichtert (…)” eine Verwaltungsübertretung begeht, “(…) und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist”. Im Zusammenhang mit der illegalen Erwerbstätigkeit bedeutet dies, daß auch der Auftraggeber der illegalen Erwerbstätigkeit, bei Vorliegen eines schuldhaften Handelns, als Beitragstäter strafbar ist. In den einzelnen Berufsgesetzen und in der Gewerbeordnung ist nämlich die Ausübung einer Tätigkeit an das Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung gebunden. Wird nun ein Auftrag an eine Person erteilt, die eine solche Berechtigung nicht hat, kann somit auch der Auftraggeber strafbar sein. Strafbar nach dem AuslBG und dem ASVG ist ohnedies primär der Dienst- oder Arbeitgeber.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kontroll- und Verfolgungsmaßnahmen differenziert nach der Bedeutung und Schädlichkeit der jeweiligen illegalen Erwerbstätigkeiten für das Gemeinwesen erfolgen sollen. Festzuhalten ist weiters, daß die Verwaltungsstrafbehörden im Hinblick auf das geringfügige Verschulden des Beschuldigten und die unbedeutenden Folgen der Übertretung gemäß § 21 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen können.
Zu § 15:
Für geringfügige Vergehen soll ein vereinfachtes, durch Strafverfügung des Hauptzollamtes bzw. seiner Organe zu erledigendes Verfahren vorgesehen werden, das einerseits dem Grundsatz der Verfahrensökonomie Rechnung trägt, andererseits dem Beschuldigten eine unbürokratische und gleichzeitig den Rechtszug nicht beschneidende Entscheidung ermöglicht. Das Höchstausmaß einer diesbezüglichen Bestrafung entspricht dabei dem Verhältnis zwischen den Grundsätzen eines vereinfachten Verfahrens sowie den in den Materiengesetzen vorgesehenen Strafrahmen.
Die Strafverfügung bei den angeführten Übertretungen soll dann zur Anwendung gelangen, wenn sie in Bagatellfällen zur Verwaltungsvereinfachung dient und keine höhere Strafe als 20 000 S zu verhängen ist. Vom Regelungsgehalt sind auch die Übertretungen nach § 28 Abs. 6 und 7 erfaßt. In den übrigen Fällen, wie insbesondere im Wiederholungsfall, ist das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.
Zu § 16:
Diese Bestimmung regelt den Personalübergang von den Arbeitsinspektoraten und dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu den Hauptzollämtern und dem Bundesministerium für Finanzen.
Zu § 17:
Diese Bestimmung regelt die sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Zu den §§ 18 bis 20:
Diese Bestimmungen beinhalten eine generelle Verweisungsnorm, die Vollzugsklausel und die Inkrafttretensanordnung im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990.
Zu den Art. 2 bis 4 (Änderung der Sozialversicherungsgesetze):
Zu Art. 2 Z 1 (§ 10 Abs. 8 ASVG):
Zum Zweck der Beweiserleichterung im Verfahren soll bei rechtswidrigerweise fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung grundsätzlich die gesetzliche Vermutung Platz greifen, daß die jeweilige (illegale) Beschäftigung bereits seit 30 Tagen ausgeübt wird. Diese Tatsachenvermutung soll durch Glaubhaftmachung einer kürzeren Beschäftigungsdauer widerlegt werden können.
Der vermutete Umstand ist ausschließlich für die Beitragsbemessung maßgebend; für die Strafbemessung (§ 111 ASVG) ist die vorgeschlagene Tatsachenvermutung irrelevant.
Der Schluß ist deshalb auf die Tatsache einer dreißigtägigen Beschäftigung gerichtet, weil der sozialversicherungsrechtliche Beitragszeitraum grundsätzlich einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Zu Art. 2 Z 2 bis 8 (§§ 33 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 ASVG):
In Hinkunft soll als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung im Umfang der Mindestangaben bereits unmittelbar bei Arbeitsantritt vorgenommen werden müssen. Korrespondierend damit soll auch die Möglichkeit der Meldefristerstreckung auf Grund der Satzung auf die (nach Anmeldung im Umfang der Mindestangaben) noch fehlenden Angaben eingeschränkt werden, wobei aus systematischen Gründen vorgeschlagen wird, die einschlägige Regelung gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz ASVG in den § 41 Abs. 2 ASVG zu transponieren. Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, sollen in diesem eingeschränkten Umfang weitergelten.
Als Mindestangaben sind Name und Anschrift des Dienstgebers, Vor- und Familienname und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme zu melden.
Durch die Formulierung “Die Dienstgeber haben … bei Arbeitsantritt … anzumelden” soll ausgeschlossen werden, daß sich der Meldepflichtige im Falle einer Überprüfung darauf berufen kann, daß er die Anmeldung umgehend vornehmen wird.
Die Meldungen sollen so wie bisher auch weiterhin grundsätzlich durch elektronische Datenfernübertragung erstattet werden, wobei Ausnahmen von diesem Grundsatz vom Hauptverband mittels Richtlinien festgelegt worden sind. Demnach sind telefonische Meldungen derzeit keine ordnungsgemäßen Meldungen. Durch eine Änderung der Richtlinien und die Durchführung organisatorischer Maßnahmen durch den Hauptverband wird für ein System zur Verwirklichung der “taggleichen Anmeldung” auf telefonischem Wege Vorsorge zu treffen sein.
Zu Art. 2 Z 9 bis 12, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 1 (§ 42 ASVG, § 22 Abs. 2 GSVG und § 20 Abs. 6 BSVG):
Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen das Ziel, die Kontrollmöglichkeiten in bezug auf illegale Beschäftigungsverhältnisse zu erweitern.
So soll das Hauptzollamt, bei dem in Hinkunft die Kontrollkompetenz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit konzentriert sein wird, anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Versicherungsträgers die Dienstgeber und die anderen meldepflichtigen Personen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten verhalten dürfen. Die Kontrolle, ob ein Dienstgeber gegen den verwaltungsrechtlich strafbaren Tatbestand der Beschäftigung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung verstoßen hat, soll in die Zuständigkeit des Hauptzollamtes fallen, dh. auch ohne Antrag des Versicherungsträgers soll das Hauptzollamt befugt sein zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Anmeldung zur Pflichtversicherung eingehalten werden.
Weiters ist den Prüforganen der Versicherungsträger zur Klärung versicherungsrelevanter Umstände die Einsichtnahme in alle nach den Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen, zu denen vor allem das Lohnkonto zählt, zu gewähren.
Darüber hinaus soll die Ermächtigung der Versicherungsträger zur Meldung des Verdachtes von Übertretungen arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften an die zuständigen Behörden (§ 42 Abs. 5 ASVG, § 22 Abs. 2 GSVG und § 20 Abs. 6 BSVG) in eine Verpflichtung umgewandelt werden.
Zu Art. 2 Z 13 bis 15, Art. 3 Z 2 bis 4 und Art. 4 Z 2 bis 4 (§ 111 ASVG, § 23 GSVG und § 21 BSVG):
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht sind grundsätzlich als Verwaltungsübertretungen anzusehen und sollen in Hinkunft vom Hauptzollamt als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verfolgt werden. Das Hauptzollamt wird keine Freiheitsstrafen mehr verhängen dürfen, jedoch soll bei den Geldstrafen im Bereich des ASVG sowohl die Unter- als auch die Obergrenze des Strafrahmens deutlich angehoben werden. So lautet etwa im Wiederholungsfall die Strafdrohung auf bis zu 140 000 S. Damit soll die Einhaltung der Dienstgeberpflichten effizienter als bisher abgesichert werden.
Im Bereich des GSVG und BSVG soll die Obergrenze für die Geldstrafe in Anpassung an die Steigerung der Verbraucherpreise von 6 000 S auf 15 000 S angehoben werden.
Darüber hinaus soll die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit von Meldepflichtverletzungen verlängert und den Versicherungsträgern im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zur Wahrung der Interessen der Sozialversicherung (Präventivwirkung der Verhängung adäquater Strafen durch das Hauptzollamt) eingeräumt werden.
Die Strafbarkeit der nichtrechtzeitigen Anmeldung zur Sozialversicherung bei Arbeitsantritt ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechtes dann ausgeschlossen, wenn den Meldepflichtigen kein Verschulden am Unterbleiben der Anmeldung trifft (zB wegen technischer Hindernisse oder wegen Notstandes). Die Anmeldung wird in solchen Fällen unmittelbar nach Wegfall des Schuldausschließungsgrundes nachzuholen sein. Da sich somit die Frage der Vorwerfbarkeit der unterbliebenen Anmeldung auf Grund allgemeiner (Straf)Verfahrensgrundsätze lösen läßt, kann von der Normierung einer speziellen “Notfallsklausel” abgesehen werden.
Zu Art. 2 Z 16, Art. 3 Z 5 und Art. 4 Z 5 (§ 545 Abs. 3 ASVG, § 254 lit. c GSVG und § 241 Abs. 1 lit. b BSVG):
Jene Bestimmungen, die die neuen Kompetenzen des Hauptzollamtes betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem die Angelegenheiten des Zollwesens zur Besorgung zugewiesen sind, zu vollziehen.
Zu Art. 2 Z 17 (§ 579 ASVG):
Die Bestimmungen über die Mindestangaben bei Arbeitsantritt sollen in zwei Etappen in Kraft treten, und zwar zunächst nur für jene Bereiche, für die diese Regelungen zur Hintanhaltung unlauterer Konkurrenz vordringlich erscheinen.
Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):
Zu Z 1:
Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der derzeitigen Regelung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Es wurde lediglich eine Anpassung an die Regelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz getroffen und dem Arbeitslosen die Möglichkeit einer Widerlegung der Tatsachenvermutung durch Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes eingeräumt. Die Vermutung, daß die Tätigkeit bereits 30 Tage lang ausgeübt wurde, entspricht nunmehr auch § 10 Abs. 8 ASVG (Art. 2 Z 1 des Entwurfes), nach dem diese Vermutung bei Nichtmeldung einer Beschäftigung gilt. Diese Vermutung gilt nur für Nichtgebührlichkeit des Leistungsanspruches und für die Beitragsnachzahlung, nicht jedoch für die Strafbestimmungen nach § 71 AlVG.
Zu den Z 2 bis 4:
In den derzeit geltenden Strafbestimmungen des § 71 AlVG werden die Strafrahmen angehoben. Die derzeitige Strafe nach § 72 AlVG wird zur Vermeidung von Doppelbestrafungen in einen pauschalierten Aufwandsersatz umgewandelt.
Zu Art. 6 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes):
Hier wird lediglich die Höhe des Strafrahmens angepaßt.
Zu Art. 7 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Zu Art. 7 Z 1 (§ 3 Abs. 5):
Aus dem umfassenden Übergang der Zuständigkeit für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung auf die Hauptzollämter ergibt sich konsequenterweise, daß künftig auch die Beschäftigung ausländischer Volontäre und Ferial- bzw. Berufspraktikanten dem Hauptzollamt – und nicht mehr dem Arbeitsinspektorat – anzuzeigen ist. Die Beibehaltung dieser Auskunftspflicht des Beschäftigerbetriebes ist dringend erforderlich, weil gerade beim Einsatz von Volontären und Praktikanten besonders häufig eine Umgehung wesentlicher Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) festgestellt wird.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 3 Abs. 6):
Diese Bestimmung verpflichtet Arbeitgeber und Ausländer, die ihnen für die Beschäftigung jeweils ausgestellten Dokumente zu Kontrollzwecken bereitzuhalten. In Angleichung an die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), in dem nunmehr Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen als Kontrollstellen eigens definiert werden, sollen Arbeitgeber und Ausländer verpflichtet sein, auch die ihnen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellten Dokumente zumindest an einer dieser Kontrollstellen – je nach Tunlichkeit – zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane bereitzuhalten.
Zu Art. 7 Z 3 (§ 4b Abs. 1 Z 9):
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine dringend notwendige Anpassung an das Asylgesetz 1997.
Zu Art. 7 Z 4 (§ 11 Abs. 2):
In dieser Bestimmung wird lediglich ein Redaktionsversehen bei der letzten Änderung des AuslBG (BGBl. I Nr. 78/1997 “Integrationspaket”) korrigiert. Nachdem mit der genannten Novelle die Unterkunftsprüfung des Arbeitsmarktservice im Ausländerbeschäftigungsverfahren generell entfallen ist, ist die derzeitige Z 2 des § 11 Abs. 2 inhaltsleer geworden. Sie kann daher ersatzlos entfallen.
Zu Art. 7 Z 5 (§ 18 Abs. 13 Z 2):
Hierbei handelt es sich um eine Angleichung der Bestimmung an die Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
Zu Art. 7 Z 6, 7 und 8 (§ 26):
Durch die Änderungen der im § 26 geregelten Überwachungsbefugnisse, Auskunfts- und Meldepflichten wird in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen, daß künftig die Hauptzollämter für die Kontrolle des gesamten Bereiches der illegalen Ausländerbeschäftigung zuständig sein sollen. Ihre Kontrollbefugnisse sind den im SchwABeG festgelegten Kontrollbefugnissen anzugleichen, um Doppelregelungen zu vermeiden.
Dementsprechend sollen die Arbeitgeber künftig den Hauptzollämtern – und nicht wie derzeit den Arbeitsinspektoraten – Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben haben. Im Fall seiner Abwesenheit soll der Arbeitgeber eine Person namhaft machen, die den Kontrollorganen Auskunft gibt und Einsicht in die Unterlagen gewährt. Als Kontrollstellen, die zu betreten die Hauptzollämter berechtigt sind, sollen künftig jene Örtlichkeiten und Räumlichkeiten gelten, die bereits im SchwABeG als Kontrollstellen definiert sind. Die Kontrollen werden im Rahmen der Befugnisse gemäß § 5 SchwABeG vorzunehmen sein.
Die Organe der Hauptzollämter sollen darüber hinaus bei Sachverhalten, denen eine nach § 18 AuslBG bewilligte oder eine bewilligungsfreie Beschäftigung betriebsentsandter ausländischer Arbeitskräfte zugrunde liegt, in besonders qualifizierter Weise nachprüfen können, ob die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt oder die bewilligungsfreie kurzfristige Betriebsentsendung ausgeübt wird, auch tatsächlich (noch) vorliegen (Abs. 2). In der Praxis bestehen in diesem Bereich nicht selten sehr komplizierte technische Zusammenhänge und vertragliche Konstruktionen, die maßgeblich für die Beurteilung sind, ob für die festgestellten Arbeitsleistungen der betriebsentsandten Arbeitskräfte nicht auch inländische Arbeitskräfte herangezogen werden können. Die Kontrollorgane sind dabei oft nicht in der Lage, ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Fach- und Sachkenntnisse die Qualität der Arbeitsleistungen betriebsentsandter ausländischer Arbeitskräfte ausreichend zu beurteilen. Die Organe der Hauptzollämter sollen daher in solchen besonders gelagerten Fällen befugt und, sofern es sich als dringend erforderlich erweist, auch verpflichtet sein, bei ihrer Kontrolle unabhängige nichtamtliche Sachverständige aus dem jeweiligen Fachbereich an Ort und Stelle, wo die Arbeitsleistungen erbracht werden, beizuziehen. Als Sachverständige werden dabei vor allem Zivil-, Anlagen- und Bautechniker und Baumeister in Betracht kommen. Die Tragung der Kosten, die durch die Beiziehung solcher Sachverständiger entstehen, richtet sich nach § 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 AVG.
Schließlich soll neben dem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber auch die – im Fall der Abwesenheit des Arbeitgebers – zur Auskunftserteilung beauftragte Person über die Identität von Personen, die sich an einer Kontrollstelle oder in einem Fahrzeug des Arbeitgebers aufhalten, Auskunft zu geben haben. Der Baustellenkoordinator soll im Rahmen seiner Zuständigkeiten auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitwirken.
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen das AuslBG sollen die Organe der Hauptzollämter ermächtigt werden, verdächtige Personen, deren Identität bei der Kontrolle nicht festgestellt werden kann, festzunehmen. Diese Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darf jedoch nur dann angewendet werden, wenn eine Identitätsfeststellung mit keinem sonstigen zulässigen Mittel möglich ist. In einem solchen Fall ist jedoch für den Bereich der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eine Ermächtigung zur Festnahme für die Durchsetzung des Strafanspruches unerläßlich. Die Ermächtigung zur Festnahme für die am Tatort einschreitenden Organe der Hauptzollämter auf diesem speziellen Gebiet der Schwarzarbeitsbekämpfung soll ein letztes, aber effektives Mittel sein, Verhaltensweisen, die letztlich auf die Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung hinauslaufen, hintanzuhalten. An einer effizienten Verfolgung von Übertretungen nach dem AuslBG besteht zweifellos ein wichtiges öffentliches Interesse. Die Festnahmebefugnis der Organe der Hauptzollämter soll dabei sicherstellen, daß im Vollzug des AuslBG unverzichtbare Sicherungsmaßnahmen zur wirksamen Ahndung illegaler Ausländerbeschäftigung gesetzt werden können. Den Organen der Hauptzollämter kommen dabei die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
Zu Art. 7 Z 9, 10 und 11 (§ 27):
Die im § 27 geregelten Verständigungspflichten und Informationsrechte der Behörden sind an die in den §§ 9 und 10 SchwABeG vorgesehenen Regeln für die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit und die Zusammenarbeit der Behörden anzupassen. Demnach sind die derzeitigen Mitwirkungspflichten und Informationsrechte der Arbeitsinspektorate im Rahmen der Vollziehung des AuslBG auf die als neue Kontrollbehörden eingerichteten Hauptzollämter zu übertragen. Die im § 27 geregelte Verständigungspflicht der Behörden untereinander (geltender § 27 Abs. 3 und 5) kann zur Gänze entfallen, weil sie ohnedies in den umfassenden Regelungen des SchwABeG über die Zusammenarbeit der Behörden bei der Aufdeckung und Verfolgung illegaler Erwerbstätigkeit vorgesehen ist. Diese Rechtsbereinigung ist notwendig, um einen klaren rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der Behörden bei der Ahndung der illegalen Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Zu Art. 7 Z 12 (§ 27a):
Als Konsequenz der Übertragung der Kontrollbefugnisse auf die Hauptzollämter ist auch eine automationsunterstützte Datenübermittlung vom Arbeitsmarktservice an die Hauptzollämter vorzusehen, damit diese ihre neue Aufgabe effizient wahrnehmen können (Abs. 1). Umgekehrt ist auch ein automationsunterstützter Transfer zwischen den Hauptzollämtern und dem Arbeitsmarktservice für solche Daten einzurichten, die das Hauptzollamt bei Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) erhoben hat und das Arbeitsmarktservice zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der Vollziehung des AuslBG benötigt. In diesem Zusammenhang wäre Vorsorge zu treffen, daß auch das bereits vorhandene, von den Arbeitsinspektoraten im Rahmen seiner Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhobene Datenmaterial den Hauptzollämtern rechtzeitig vor Übernahme ihrer Kontrollkompetenzen zur Verfügung gestellt wird.
Zu Art. 7 Z 13 (§ 28):
Die Neuregelung des § 28 geht davon aus, daß die Hauptzollämter künftig im Bereich der Ausländerbeschäftigung Strafbehörde erster Instanz sind. Diese Zuständigkeit soll für alle Straftatbestände gemäß § 28 Abs. 1 gelten, also sowohl für die echte illegale (ungenehmigte) Ausländerbeschäftigung als auch für die Verletzung von Ordnungsvorschriften und die Behinderung von Kontrollen.
Im Hinblick auf die besondere volkswirtschaftliche Schädlichkeit der illegalen Ausländerbeschäftigung soll darüber hinaus aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen der Strafrahmen einzelner Straftatbestände angehoben werden. Zur Durchsetzbarkeit der Befugnis der Organe der Hauptzollämter, Personen bei begründeter Annahme einer illegalen Erwerbstätigkeit von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen zu verweisen (§ 5 Abs. 5 SchwABeG), sollen künftig Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte, die einer solchen Verweisung nicht unverzüglich Folge leisten, dafür gesondert bestraft werden können (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2). Die Straftatbestände betreffend die Behinderung von Kontrollen (§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. c bis f) sind den Änderungen im § 26 anzupassen.
Neben der unberechtigten Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen soll künftig auch der Umstand, daß die illegale Beschäftigung des Ausländers bereits länger als eine Woche gedauert hat, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen sein. In diesen Fällen besonders schwerwiegender illegaler Beschäftigung wird davon auszugehen sein, daß eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 19 VStG) nicht mehr in Betracht kommt (Abs. 5).
Übertretungen des Generalunternehmers nach § 28 Abs. 6 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 können ebenfalls gemäß § 15 SchwABeG in einem vereinfachten Verfahren mittels Strafverfügung geahndet werden.
Der Abs. 7 wird an die im § 5 SchwABeG verwendeten Begriffe angepaßt.
Darüber hinaus sollen künftig Straferkenntnisse nach dem AuslBG, die wegen Unzustellbarkeit an das Hauptzollamt zurückgestellt werden, auch durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden können, um sicherzustellen, daß die Betroffenen die Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Bestrafung nicht durch Aufgabe der Abgabestelle (§ 4 ZustG) hintanhalten können (Abs. 8).
Zu Art. 7 Z 14 (§ 28a):
Die Hauptzollämter sollen nicht nur für die Kontrolle, sondern in erster Instanz auch für die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen nach dem AuslBG zuständig sein. Eine gesonderte Parteistellung der Hauptzollämter in diesem Verwaltungsstrafverfahren erübrigt sich daher. Die Parteistellung der Arbeitsinspektorate hingegen erscheint nicht mehr zweckmäßig, weil eine Zuständigkeit für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung nicht mehr gegeben ist.
Das Recht des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als Leiter der für die Vollziehung des AuslBG zuständigen obersten Behörde gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, soll beibehalten und das gleiche Recht dem Bundesminister für Finanzen eingeräumt werden (Abs. 1).
Darüber hinaus soll die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG, sofern diese nicht auf Verlangen der Behörde erfolgt, erst nach Einlangen der Mitteilung darüber samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Hauptzollamt rechtswirksam sein (Abs. 2).
Für die Einhaltung des AuslBG sollen künftig nur solche Arbeitnehmer zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden dürfen, denen im Rahmen der Gesamtorganisation des Unternehmens Führungsaufgaben übertragen sind und die dabei zumindest die Befugnis haben, für das Unternehmen Personal, das auch ihren Weisungen untersteht, aufzunehmen (Abs. 3).
Zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit soll dem Hauptzollamt auch der Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten mitzuteilen sein (Abs. 4).
Zu Art. 7 Z 15 (§ 28b):
Auf Grund der vorgesehenen umfassenden Übertragung der Kontrollkompetenzen auf die Hauptzollämter erscheint es nur konsequent, auch die derzeit im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte zentrale Verwaltungsstrafevidenz in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übertragen. Die zentrale Verwaltungsstrafevidenz ist ein effizientes Instrument im Kampf gegen die illegale Ausländerbeschäftigung und sollte daher zweckmäßigerweise in jenem Ressort geführt werden, dem die Kontrolle und Ahndung von Übertretungen obliegt.
Um eine effiziente Zusammenarbeit und einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch der zur Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit berufenen Behörden zu ermöglichen, erscheint es zweckmäßig, in die Verwaltungsstrafevidenz künftig neben Daten, die für die Erteilung von Auskünften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe notwendig sind, auch die wichtigsten Daten über die von den Hauptzollämtern durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren aufzunehmen.
Die Verwendungszwecke der evident gehaltenen Daten sind entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben taxativ festzulegen. Für die Erteilung von Auskünften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sollen jedoch nur die Daten über rechtskräftig verhängte Bestrafungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung (§ 28 Abs. 1 Z 1) herangezogen werden dürfen. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten über andere verwaltungsbehördliche Strafverfahren ist unzulässig. Darüber hinaus ist sichergestellt, daß Daten über bereits getilgte rechtskräftige Bestrafungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 aus der zentralen Strafevidenz gelöscht werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat den Zeitpunkt, ab dem die zentrale Verwaltungsstrafevidenz unter Heranziehung der Bundesrechenzentrum GmbH im Bundesministerium für Finanzen geführt wird und die Daten, die den für die Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden (§ 9 SchwABeG) zur Verfügung gestellt werden dürfen, mit Verordnung festzulegen.
Zu Art. 7 Z 16 und 17 (§ 30 Abs. 1 und 3):
Im Rahmen ihrer umfassenden Kontrollbefugnisse soll den Hauptzollämtern auch die derzeit von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommene Befugnis zur Untersagung der weiteren Beschäftigung von Ausländern bei Vorliegen der im § 30 Abs. 1 genannten Kriterien übertragen werden. Über die Berufung gegen eine bescheidmäßige Untersagung soll künftig der unabhängige Verwaltungssenat entscheiden. Klargestellt wird, daß der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Neben dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sollen künftig auch der Bundesminister für Finanzen berechtigt sein, letztinstanzliche Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten (Abs. 1).
Alle für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen sind, soweit sie in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) vorhanden sind, den Hauptzollämtern zur Verfügung zu stellen (Abs. 3).
Zu Art. 7 Z 18 (§ 30a):
Das Hauptzollamt soll im Rahmen seiner umfassenden Kontrollkompetenzen auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen können, im Entziehungsverfahren Parteistellung haben und zudem zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt sein.
Zu Art. 7 Z 19 (§ 32 Abs. 4 und 5):
Es ist vorgesehen, daß die bisher mit der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung betrauten Organe der Arbeitsinspektorate in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Hauptzollämter) übernommen werden. Durch die gegenständliche Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, daß die Parteistellung auch in Verfahren nach dem AuslBG, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen anhängig geworden sind, von den Hauptzollämtern wahrgenommen werden kann (Abs. 4).
Eine weitere Übergangsbestimmung soll sicherstellen, daß für die Erteilung von Auskünften im öffentlichen Vergabeverfahren auch jene rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung herangezogen werden können, die in der bisher vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführten Verwaltungsstrafevidenz registriert und noch nicht getilgt sind (Abs. 5).
Zu Art. 7 Z 20 (§ 34 Abs. 20):
Hiebei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Darüber hinaus ist, um die zeitgerechte Feststellung des Beginns der Führung der Verwaltungsstrafevidenz beim BMF zu ermöglichen, eine Regelung über die vorzeitige Erlassung der Verordnung gemäß § 28b Abs. 8 vorgesehen.
Zu Art. 7 Z 21 (§ 35):
Die Vollzugsklausel ist an die geänderten Zuständigkeiten für die Vollziehung einzelner Bestimmungen des AuslBG – auch unter Berücksichtigung früherer Novellen – anzupassen. Für die Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Hauptzollämter fallen, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung zu betrauen (Z 4). Die Änderung in Z 3 (Z 6 alt) ergibt sich aus den geänderten Absatzbezeichnungen im § 27.
Zu Art. 8 (Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997):
Zu Art. 8 Z 1, 3 und 4:
Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Wortfolge “im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ” verfassungswidrig war.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß § 28b AuslBG in der Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 39 BVergG in der Stammfassung bei zweimaliger Bestrafung nach dem AuslBG, “quasi automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit” ausschließe und die Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 28b AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im Verfahren der Zuschlagserteilung führe.
Der Verfassungsgerichtshof hielt es für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit der vergaberechtlichen Konsequenz zu verknüpfen, ohne daß dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt ist, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen ist.
Die vorgeschlagene Neufassung beseitigt nun diesen “Automatismus”, was bedeutet, daß auch eine zweimalige Bestrafung nach dem AuslBG nicht zwingend zum Ausscheiden des Bieters aus dem Vergabeverfahren führt.
Es wird die Vermutung aufgestellt, daß – für den Fall, daß die Auskunft gemäß § 28b Abs. 1 AuslBG rechtskräftige Bestrafungen aufweist – die Zuverlässigkeit des Bieters nicht gegeben ist.
Dieser hat jedoch – im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes – die Möglichkeit der vergebenden Stelle darzulegen, daß seine Zuverlässigkeit dennoch gegeben ist, da er Maßnahmen gesetzt hat, die eine nochmalige Bestrafung nach dem AuslBG verhindern sollen.
Die Neufassung dieser Bestimmung enthält einen Katalog von Maßnahmen, deren Nachweis die Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit bewirkt; dafür kommen vor allem innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen und personelle Konsequenzen in Frage. Es versteht sich von selbst, daß die vom Bieter zu ergreifenden Maßnahmen sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen müssen (dies spielt besonders bei KMU eine Rolle). So wäre es etwa unverhältnismäßig, von einem Kleinunternehmen die Einführung eines kostspieligen Revisionswesens zu verlangen. Ob die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden, ist von der vergebenden Stelle abschließend zu beurteilen.
Die vergebende Stelle hat nun eine Abwägung zwischen der Schwere des Vergehens nach dem AuslBG und den getroffenen Maßnahmen vorzunehmen, wobei davon auszugehen ist, daß je schwerer das Vergehen war, ein strengerer Maßstab an die vom Unternehmen gesetzten Maßnahmen anzulegen ist. Um den vergebenden Stellen eine Hilfestellung bei der Beurteilung zu geben, werden beispielhaft zwei Kriterien, die bei der Beurteilung der Schwere der Bestrafung herangezogen werden können, genannt. Bei der Berücksichtigung der Zahl der illegal Beschäftigten kann man diese Zahl zur Anzahl der in dem betroffenen Unternehmen (legal) Beschäftigten in Relation setzen, um die Schwere des Vergehens beurteilen zu können.
Zur Beurteilung der Schwere des Vergehens wird insbesondere auf die Zahl der rechtskräftigen Bestrafungen abzustellen sein.
Zu Art. 8 Z 2:
Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen über Subunternehmerleistungen ist auf die Erläuterungen zum Stammgesetz, 972 BlgNR XVIII. GP, 58, zu verweisen. Die Erweiterung der Möglichkeit, den gesamten Auftrag weiterzugeben, auf den Fall der “verbundenen Unternehmen” (vgl. dazu die Definition in § 15 Z 6) entspricht den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Realität. Durch die Neufassung der Bestimmung wird die Weitergabe des überwiegenden Teiles (das ist mehr als 50%) des Auftrages an Subunternehmen für den Bereich der Bauaufträge eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für den Auftragnehmer und dessen Sub- und Subsubunternehmer (bis in das letzte Glied der Kette). In projektbezogenen, sachlich zu begründenden Ausnahmefällen kann der Auftraggeber in den Ausschreibungsbedingungen eine Ausnahme von dieser Weitergabebeschränkung vorsehen. Es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Gründe für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens schriftlich festzuhalten. Die Überbindung der verpflichtenden Beschränkung der Auftragsweitergabe an Subauftragnehmer wird zB mit den Mitteln des Vertragsrechtes zu erfolgen haben.
Zu Art. 9 (Änderung des Fremdengesetzes 1997):
Zu Art 9 Z 1 (§ 33):
Durch das SchwABeG und die vorgesehenen Änderungen im AuslBG wird die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung von den Arbeitsinspektoraten auf die Hauptzollämter übertragen. Die Änderungen in dieser Bestimmung sollen dem Rechnung tragen.
Zu Art. 9 Z 2 (§ 36):
Im Hinblick auf die Zielsetzung des SchwABeG, die illegale Erwerbstätigkeit zu verhindern, soll künftig konsequenterweise auch ein wiederholter schwerwiegender Verstoß eines Fremden gegen das SchwABeG – ebenso wie die in der Z 2 bereits genannten Gesetzesverstöße – als eine die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdende Tatsache angesehen werden und dementsprechend zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen können.
Die übrigen Änderungen dienen lediglich der Anpassung der Bestimmung an die geänderte Zuständigkeit zur Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung.
Zu Art. 9 Z 3 und 5 (§§ 71 Abs. 5 und 108 Abs. 2):
Die Kontrollstellen, welche die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden betreten dürfen, werden an die Definition des § 5 SchwABeG angeglichen.
Zu Art. 9 Z 4 (§ 90 Abs. 4):
Diese Änderungen dienen lediglich dem Abbau entbehrlicher bürokratischer Hemmnisse bei der Erteilung bzw. Verlängerung bestimmter kurzfristiger Aufenthaltserlaubnisse.
Zu Art. 9 Z 6 (§ 111 Abs. 6):
Hiebei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Zu Art. 10 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):
Zu Art. 10 Z 1 (§ 366):
Hier sollen die Strafsätze für unbefugte Gewerbeausübung angepaßt werden.
Zu Art. 10 Z 2:
Hier soll analog zur Verpflichtung der Behörden, den Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit den zuständigen Behörden mitzuteilen (§ 9 Abs. 2 SchwABeG), eine Verpflichtung der genannten Behörden und Rechtsträger, der Gewerbebehörde bestimmte Daten bekanntzugeben, vorgesehen werden.
Zu Art. 11 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):
Mit der Regelung im § 15 Abs. 2 AVOG soll auch für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland eine Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in der jeweiligen Landeshauptstadt geschaffen werden.
Diese Änderung im AVOG ist notwendig, weil nach der derzeitigen Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien auch für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland der Unabhängige Verwaltungssenat für Wien gemäß § 51 Abs. 1 VStG für Rechtsmittelverfahren zuständig wäre, die nach der derzeitigen Rechtslage von den unabhängigen Verwaltungssenaten in Niederösterreich und Burgenland durchzuführen sind. Eine Verschiebung von Rechtsmittelverfahren zum Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien soll mit dieser Änderung abgewendet werden.
Zu Art. 12 (Änderung des AVRAG):
Zu Art. 12 Z 1 (§ 7):
§ 7 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 7 Abs. 1; Regelungsinhalt sind weiterhin Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort im Inland, wobei aber der Arbeitgeber keine Niederlassung im Inland hat. Zusätzlich wurde lediglich die Verordnung als Rechtsgrundlage für Entgeltregelungen in die Bestimmung aufgenommen.
Zu Art. 12 Z 2 (§ 7a):
§ 7a regelt nach dem neuen Konzept Ansprüche von aus Drittstaaten grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern. Neben den schon bisher geregelten Entgeltansprüchen dieser Arbeitnehmer beinhaltet § 7a auch eine Regelung über deren Urlaubsansprüche (Abs. 3) für die Dauer des Einsatzes der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer in Österreich. Nach Art. 1 Abs. 4 der Entsenderichtlinie dürfen Unternehmen aus Drittstaaten nicht günstiger als solche aus Mitgliedstaaten des EWR gestellt werden. Es war daher auch für Arbeitnehmer solcher Unternehmen in Entsprechung zu den Regelungen für aus dem EWR-Bereich stammenden Arbeitnehmern eine gleichlautende Urlaubsregelung vorzusehen.
An der Solidarhaftung für Entgeltansprüche in der bisherigen Fassung nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz AVRAG wird für Arbeitnehmer aus dem Drittstaatsbereich festgehalten.
Die Regelung des Montageprivilegs in Abs. 4 entspricht im Hinblick auf Art. 1 Abs. 4 der Entsenderichtlinie der für Arbeitnehmer aus dem EWR-Bereich geltenden Regelung. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Montageprivilegs wird auf die Erläuterungen zu § 7b verwiesen. Gleiches gilt für die Urlaubsregelung.
Im übrigen sind bei grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften aus dem Drittstaatsbereich das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und des AÜG zu beachten, insbesondere die Bestimmungen zu den Bewilligungsverfahren und den Kontrollmaßnahmen.
Zu Art. 12 Z 3 (§ 7b):
Zu Abs. 1:
Entsprechend der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegten Neukonzeption der Gliederung der österreichischen Entsenderegelungen sind im § 7b nur noch Bestimmungen für aus EWR-Mitgliedstaaten entsandte (nicht aber überlassene) Arbeitnehmer enthalten. Die korrespondierenden Regelungen für aus dem EWR-Bereich überlassene Arbeitnehmer finden sich im AÜG. Der Begriff “Entsendung” orientiert sich einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik (vgl. Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 1982, Seite 139) und andererseits an der Definition der Entsendung in der Richtlinie. In der Regelung des Anwendungsbereiches (Art. 1 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Im Ratsprotokoll zur Entsenderichtlinie wird diese Regelung näher präzisiert: Entsendung setzt das Vorliegen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger und Auftraggeber, voraus. Keine Anwendung findet die Entsenderichtlinie auf Arbeitnehmer, die normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten tätig sind und zum fahrenden oder fliegenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und Güterbeförderungen auf dem Schienen-, Land-, Luft- oder Wasserweg durchführt, sowie bei Arbeitnehmern, die zum nicht ortsgebundenen Personal eines Presse-, Rundfunk- oder Fernsehunternehmens oder eines Unternehmens für kulturelle Veranstaltungen gehören, das im eigenen Namen vorübergehend seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt.
Die Regelung in der Z 1 über die Entgeltansprüche entsandter Arbeitnehmer entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 und 2 erster Satz AVRAG, um die Verordnung als Rechtsgrundlage für Entgeltregelungen entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ergänzt. Der Begriff “Entgelt” ist im Sinne der österreichischen arbeitsrechtlichen Lehre sowie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu verstehen. Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Entgelts, soweit sie nicht echter Aufwandersatz sind.
Die Z 2 beinhaltet die Bestimmung über die Urlaubsansprüche entsandter Arbeitnehmer in Umsetzung der lit. b des Art. 3 Abs. 1 der Entsenderichtlinie. Bei der Gestaltung dieses Anspruchs wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen: Für die Dauer der Entsendung soll der ausländische Arbeitnehmer hinsichtlich seines Urlaubsanspruches so gestellt werden wie ein vergleichbarer österreichischer Arbeitnehmer, dh.: für den Fall, daß der Urlaubsanspruch des ausländischen Arbeitnehmers nach dem Recht des Heimatstaates geringer ist als nach § 2 UrlG, soll sich der Urlaubsanspruch des entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Entsendung aus § 2 UrlG ergeben. Insoweit verdrängt österreichisches Recht das ausländische Urlaubsrecht nur hinsichtlich des Anspruches als solchen, nicht aber hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Urlaubsrechts. Von einer Aliquotierung dieses Differenzanspruches ab Beginn der Entsendung entsprechend deren Dauer wurde Abstand genommen, da vielfach die Dauer des Aufenthalts bei Beginn der Entsendung noch nicht feststeht, vielmehr vom Fortschritt der zu verrichtenden Arbeiten abhängen wird. Fraglich erscheint auch, ob eine solche Regelung dem der Grundfreiheit der Freizügigkeit (Richtlinien sind im Lichte des EG-Vertrages, insbesondere der Grundfreiheiten, zu interpretieren) inhärenten Gleichbehandlungsgebot entsprochen hätte.
Weiters ist in Umsetzung der Entsenderichtlinie sicherzustellen, daß der entsandte Arbeitnehmer den sich aus dem österreichischen Recht ergebenden Urlaubsanspruch in dem Ausmaß, das der Dauer seines Aufenthalts in Österreich im Rahmen der Entsendung entspricht, auch für die Zeit nach der Entsendung im Heimatstaat geltend machen kann. Wie bereits ausgeführt, ist auch dieser materielle Anspruch des entsandten Arbeitnehmers zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit im Heimatstaat des Arbeitnehmers als zwingender Anspruch im Sinne des Art. 7 des Römer Übereinkommens auszugestalten.
Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie und die Zwecksetzungen der Richtlinie – Schaffung eines Kerns zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz für grenzüberschreitend eingesetzte Arbeitnehmer, Koordinierung der jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen für diese Ansprüche durch die Richtlinie –, aber auch Praktikabilitätserwägungen sprechen dafür, daß dem entsandten Arbeitnehmer nur der entsprechende Urlaubsanspruch (§ 2 UrlG) zu garantieren ist; im übrigen sind für den Urlaubsanspruch des entsandten Arbeitnehmers die einschlägigen Rechtsgrundlagen der Rechtsordnung des Entsendestaates ausschlaggebend. Arbeitnehmer, die unter die Urlaubsregelung des BUAG fallen, sind von der Z 2 ausgenommen.
In der Z 3 ist festgelegt, daß neben den ohnehin als Eingriffsnormen geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch die aufgrund von Kollektivvertragsermächtigungen in nicht unbeträchtlichem Maße geschaffenen kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen auf den entsandten Arbeitnehmer entsprechend dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Kollektivvertrages Anwendung finden sollen, da andernfalls nicht erwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind.
Die Z 4 enthält die zivilrechtliche – und hinsichtlich des § 7 Abs. 4 AVRAG in der bisherigen Fassung nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Verpflichtung des Arbeitgebers oder des von ihm mit der Weisungsbefugnis gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten zur Bereithaltung des Dienstzettels am Ort des Arbeitseinsatzes, um dem entsandten Arbeitnehmer vor allem die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in Österreich zu erleichtern.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 enthält – mit Modifikationen – das bisher im § 7 Abs. 3 AVRAG geregelte Montageprivileg. Auf der Grundlage des bisherigen Textes wurde das Montageprivileg entsprechend den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie weiterentwickelt. Dies bedeutet, daß für Bauarbeiten (Anhang der Richtlinie) das Montageprivileg nicht gilt. Für alle anderen Branchen kann das Montageprivileg in der bisherigen Fassung grundsätzlich aufrechterhalten werden. Die Richtlinie sieht hinsichtlich der nach Art. 3 Abs. 1 lit. c zu garantierenden Mindestlohnsätze Ausnahmemöglichkeiten von acht Tagen bis maximal ein Monat (Art. 3 Abs. 2, 3 und 4) vor, doch gilt dies nur insoweit, als die Garantie von Mindestlohnsätzen für entsandte Arbeitnehmer durch die Richtlinie verbindlich vorgegeben ist. Soweit Mindestlohnsätze in Kollektivverträgen enthalten sind, sind sie nach der Richtlinie nur für den Baubereich jedenfalls durch die Mitgliedstaaten zu garantieren. Beruhen Mindestlohnsätze hingegen auf Gesetz oder Verordnung, sind sie für alle Branchen zu garantieren. Insoweit daher die den entsandten Arbeitnehmern (ausgenommen im Baubereich) zu garantierenden Mindestlöhne für vergleichbare österreichische Arbeitnehmer auf Kollektivvertrag beruhen, konnte das Montageprivileg weitgehend in der bisherigen Fassung aufrechterhalten werden. Für Urlaubsansprüche ist das Montageprivileg auf acht Tage auf Grund der Richtlinie – soweit nicht der Baubereich betroffen ist – zu beschränken. “Tag” ist als Kalendertag, nicht aber als Werk- oder Arbeitstag zu verstehen.
Entsprechend § 18 Abs. 11 AuslBG wurde in der Praxis die inhaltliche Ausgestaltung des Montageprivilegs anhand der Systematik der ÖNACE vorgenommen. Da sich jedoch die ÖNACE und der Anhang der Richtlinie in ihren Spezifizierungen nicht decken, wurde (pragmatisch), um eine exakte Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, der Anhang der Richtlinie übernommen, wobei festzuhalten ist, daß die Aufzählung demonstrativen Charakter hat und auch in § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Definition der Begriffe Hoch- und Tiefbau enthalten ist. Um die Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis zu erleichtern, wird folgende Gegenüberstellung der spezifischen, im Anhang der Richtlinie angeführten Tätigkeiten und jener der ÖNACE gegeben, wobei bei einzelnen Punkten die Zuordnung nicht oder nicht exakt vorgenommen werden konnte.
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Anhang der Richtlinie |
ÖNACE |
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Bauarbeiten, die der Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere: |
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Aushub |
in 45.11 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten |
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Erdarbeiten |
in 45.11 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten |
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Bauarbeiten im engeren Sinn |
45.2 Hoch- und Tiefbau 45.4 Ausbau- und Bauhilfsgewerbe (Zuordnung problematisch) |
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Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen |
in 45.21-02 Industrie- und Ingenieurbau bzw. in 45.11 |
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Einrichtung oder Ausstattung |
45.3. Bauinstallation (Zuordnung problematisch) 45.42 Bautischlerei und Bauschlosserei (Zuordnung problematisch) 45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung |
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Umbau |
45.2 Hoch- und Tiefbau |
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Renovierung |
45.21-04 Adaptierungsarbeiten im Hochbau |
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Reparatur |
45.2 Hoch- und Tiefbau |
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Abbauarbeiten |
in 45.11 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten |
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Abbrucharbeiten |
in 45.11 Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten |
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Wartung |
Zuordnung nicht möglich |
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Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) |
45.44-01 Malerei und Anstreicherei auch 45.44-02 Glaserei (Zuordnung problematisch) 45.45-01 Fassadenreinigung in 45.45-02 Reinigung von Neubauten auch 74.70-01 Fensterputzerei und Raumpflege (Zuordnung problematisch) |
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Sanierung |
Reparatur (Zuordnung problematisch) |
Zu den Abs. 3, 4, 5 und 9:
Die Absätze 3, 4, 5 und 9 enthalten Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR-Mitgliedstaaten.
In diesen Regelungskomplex sind zum Teil die bisherigen verwaltungsbehördlichen Regelungen der §§ 7 und 7a AVRAG übernommen worden (Abs. 5 und 9), wobei Auftraggeber hinsichtlich des Bereithaltens von Unterlagen nicht mehr in Pflicht genommen werden; hinsichtlich der Ausgestaltung der Meldeverpflichtung selbst wurden die Regelungen den einschlägigen Bestimmungen im deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz nachempfunden.
Zweck des Meldeverfahrens ist in Entsprechung und Umsetzung des Art. 5 der Entsenderichtlinie, die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in den lit. a, e und f des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Durch die beim Hauptzollamt einzubringende Meldung wird unter anderem die Arbeitsinspektion, die diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen kontrolliert, über den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften in Kenntnis und damit in die Lage versetzt, diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen überhaupt effektiv in Befolgung der Richtlinie und in der selben Weise wie bei inländischen Arbeitgebern kontrollieren zu können. Die Kontrolle der Meldeverpflichtung und die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung sollen vom Hauptzollamt im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wahrgenommen werden. Eine solche Regelung stellt keine diskriminierende Maßnahme im Hinblick auf Art. 59 EG-Vertrag gegen Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten dar, da einerseits auch inländische Dienstleistungserbringer zumindest gleichgewichtige Meldeverpflichtungen nach arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften treffen, die auch verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind.
Die Verpflichtung zur Meldung trifft einerseits den ausländischen Dienstleistungserbringer und, soweit dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den gegenüber den entsandten Arbeitnehmern mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragten oder, falls nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesen selbst. Korrespondierend dazu ist der weisungsbefugte Beauftragte bzw. der Arbeitnehmer selbst verpflichtet, die in Abs. 5 angeführten Unterlagen für die Dauer der Entsendung bereitzuhalten, andernfalls eine verwaltungsbehördliche Sanktionierung droht. Der Grund für die subsidiäre Meldeverpflichtung und Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen ist im Umstand zu sehen, daß verwaltungsbehördliche Sanktionen (im Gegensatz zu zivilrechtlichen Urteilen) mangels entsprechender Verwaltungsvollstreckbarkeitsübereinkommen im Ausland – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht durchsetzbar sind. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen und die verwaltungsbehördliche Sanktionierung dienen daher dazu, der Meldeverpflichtung ein Mindestmaß an Effektivität zu sichern. Sie sind damit als Umsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit Art. 5 der Richtlinie zu sehen.
Werden Arbeitnehmer für Dienstleistungen im Baubereich entsandt, müssen in der Meldung zusätzliche Angaben entsprechend der Z 8 enthalten sein, die Grundlage für die Berechnung der nach dem BUAG zustehenden Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer sein sollen. Abs. 5 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 7 Abs. 5 AVRAG. Der in Abs. 9 festgelegte Strafrahmen orientiert sich an der einschlägigen Regelung im AÜG, wobei die Bestrafung nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen hat.
Zu den Abs. 7 und 8:
Neben den im Vollzug tätigen Behörden, für die Art 4 Abs. 2 der Richtlinie ein Zusammenarbeitsgebot enthält, soll dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Funktion des Verbindungsbüros im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukommen, wofür es jedoch keiner legistischen Umsetzung, sondern lediglich einer Notifikation an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bedarf. Die Regelungen in Abs. 7 und 8 erfolgen in Umsetzung der Abs. 2 und 3 des Art. 4 der Richtlinie. Die Verpflichtung der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge bestehen lediglich im “Zugänglichmachen” der Kollektivverträge, eine Verpflichtung zu einer Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. Ebenso steht aber die Richtlinie einer Übertragung dieser Aufgabe an die Sozialpartner nicht entgegen. Für den Bereich der Bauwirtschaft soll die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse entsprechend den Regelungen im BUAG diese Informations- und Auskunftstätigkeiten übernehmen.
Zu Art. 12 Z 4 (§ 7c):
An die Stelle der bisherigen Solidarhaftung des Auftraggebers als Unternehmer für Entgeltansprüche grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer aus dem EWR-Bereich nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz AVRAG soll eine Haftung des inländischen Generalunternehmers treten, unabhängig davon, ob der Subunternehmer aus dem Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammt. Während Abs. 2 eine Bürgenhaftung des Generalunternehmers (Subunternehmers) als Sanktionsmechanismus bei einer im Hinblick auf vergaberechtliche Regelungen unzulässigen Weitergabe von Aufträgen vorsieht, regelt Abs. 3 eine Haftung des Generalunternehmers eines Bauauftrages als Ausfallsbürge für Entgeltansprüche der vom Subunternehmer zur Auftragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung entsteht nur zwischen dem jeweils unmittelbaren Auftraggeber und seinem Auftragnehmer, sodaß keine “Haftungskette” vom letzten Subunternehmer zum Generalunternehmer entsteht.
Im Falle des Abs. 3 haftet der Generalunternehmer eines Auftrages über Leistungen auf Baustellen als Ausfallsbürge, der vom Gläubiger (Arbeitnehmer) nur noch dann belangt werden kann, wenn dieser den Exekutionsweg gegen den Schuldner (Arbeitgeber) erfolglos beschritten hat und sich die Forderung als uneinbringlich erwiesen hat. Dabei soll es unerheblich sein, ob der Subunternehmer Bauleistungen im engeren Sinn erbringt oder beispielsweise Installationen auf der Baustelle durchführt. Die Einschränkung der Generalunternehmerhaftung nach Abs. 3 ist sachlich dadurch gerechtfertigt, daß gerade im Baubereich Flexibilisierung und Internationalisierung der Formen der Leistungserbringung und des Arbeitskräfteeinsatzes zu einem erhöhten Schutzdefizit hinsichtlich der arbeits- und insbesondere entgeltrechtlichen Standards geführt haben. Nicht zuletzt hat auch die Entsenderichtlinie diesem Umstand Rechnung getragen und für den Bausektor ein im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsbranchen höheres arbeitsrechtliches Schutzniveau vorgegeben. Die Haftung für die Entgeltansprüche der vom Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer ist in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt.
Zur Begründung der Bürgenhaftung bedarf es keines Bürgschaftsvertrages im Sinne des § 1346 ABGB, es handelt sich hier um eine gesetzliche Verpflichtung zur Bürgschaft entsprechend dem § 14 AÜG.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Grund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei Verstößen gegen gesetzliche oder kollektivvertragliche arbeitsrechtliche Normen und bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Gestützt auf § 1 UWG kann in diesen Fällen der Arbeitgeber sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz entsprechend der bisherigen Judikatur (etwa OGH vom 30. 5. 1990, 4 Ob 79/90 hinsichtlich normativer Bestimmungen in einem Kollektivvertrag; OGH vom 5. 5. 1987 hinsichtlich der §§ 14 bis 16 des Arbeitszeitgesetzes; vgl. dazu auch Wiltschek, UWG, 1994, Seite 277) geklagt werden. Diese Judikatur spiegelt neben dem Wettbewerbsaspekt eine starke arbeitnehmerschutzrechtliche Komponente hinsichtlich Sozialdumping wider.
Nach Jabornegg, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA, 1991, 124, steht außer Zweifel, daß auch die Verletzung von arbeitsrechtlichen Normen eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit sein kann. Wenn Art und Weise des Verstoßes gegen zwingende Entgeltbestimmungen erkennen lassen, daß hinter dem Normverstoß keine (unreflektierte) Nachlässigkeit, sondern eine bewußte, die eigene Wettbewerbsposition fördernde Maßnahme steckt, ist der Normverstoß schon nach der geltenden Rechtslage von § 1 UWG erfaßt. Der Arbeitgeber verschafft sich rechtswidrigerweise einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten. Ähnliche Überlegungen liegen auch dem Schweizerischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Art. 7 zugrunde, der die “Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen” regelt.
Zu Art. 13 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes):
Zu Art. 13 Z 1:
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß sich die Ausnahmebestimmung nicht nur auf Konzernunternehmen nach österreichischem Recht, sondern auch auf solche nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezieht. Die Ausnahme soll jedoch weiterhin nicht gelten, wenn Arbeitskräfte eines Konzernunternehmens aus bzw. in Drittstaaten überlassen werden. Wie bisher soll das Konzernprivileg nicht für jene Konzernunternehmen gelten, deren Überlassungstätigkeit Teil des Betriebszweckes ist. Als Teil des Betriebszweckes wird die Überlassungstätigkeit insbesondere dann anzusehen sein, wenn wiederholt in größerem Umfang Arbeitskräfte überlassen werden, sofern diese nicht ausschließlich zum Zweck der Ausbildung des Führungskräftenachwuchses dient.
Zu Art. 13 Z 2:
Durch diese Änderung soll die nach der Entsenderichtlinie verpflichtende Anwendung der Urlaubsregelung des Beschäftigungsortes auch für Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sichergestellt werden.
Zu Art. 13 Z 3:
Diese Änderung dient der Erfüllung der Verpflichtung aus der Entsenderichtlinie, den Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Recht des Beschäftigungsstaates zu garantieren.
Zu Art. 13 Z 4:
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, daß zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, die dem Beschäftiger gemäß § 6 Abs. 3 AÜG obliegen, auch die Information über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung gehört. Diese Klarstellung dient dem Schutz der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte und damit der Erfüllung der sich aus der Entsenderichtlinie ergebenden Verpflichtungen.
Zu Art. 13 Z 5:
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht im § 13 Aufzeichnungs- und Übermittlungsverpflichtungen (Stichtagserhebung) für Überlasser vor, deren Einhaltung von den gemäß § 20 Abs. 1 AÜG zur Überwachung zuständigen Behörden insbesondere auch durch Kontrollen im Betrieb zu prüfen ist (§ 20 Abs. 3 AÜG). Da die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungs- und Übermittlungsverpflichtungen beim ausländischen Überlasser – einerseits im Hinblick auf fehlende diesbezügliche Abkommen, andererseits aber auch aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis – nicht in Betracht kommt, können die von der Richtlinie verpflichtend vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nur erfüllt werden, wenn bei der Beschäftigung von aus dem EWR überlassenen Arbeitskräften entsprechende Aufzeichnungs- und Übermittlungsverpflichtungen des Beschäftigers gelten. Diese Verpflichtungen sollen aber ausschließlich bestehen, wenn die Arbeitskräfte von einem Überlasser aus dem EWR überlassen werden. Erfolgt zB die Überlassung von ausländischen Arbeitskräften, die Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, durch einen inländischen Überlasser, so sollen diese Verpflichtungen nur den Überlasser treffen. Bei der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte aus Drittstaaten ist der Beschäftiger zur Einholung einer Bewilligung verpflichtet, die nur ausnahmsweise nach strenger Prüfung zu erteilen ist (§ 16 Abs. 3 und 4 AÜG).
Zu Art. 13 Z 6:
Dadurch wird die Bewilligungsfreiheit der Überlassungen innerhalb des EWR klargestellt.
Zu Art. 13 Z 7:
Um den zuständigen Behörden die erforderliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere auch der Richtlinie zu ermöglichen, soll als Ergänzung zur bestehenden Anzeigepflicht der nicht der Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegenden Überlasser eine Anzeigeverpflichtung der Überlasser bei grenzüberschreitender Überlassung innerhalb des EWR vor der Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitskräfte vorgesehen werden.
Zu Art. 13 Z 8:
Hier wird lediglich die Höhe des Strafrahmens angepaßt.
Zu Art. 14 (Änderung des ASGG):
Zu Art. 14 Z 1:
Mit der neuen lit. e soll Art. 6 der Entsenderichtlinie (Gerichtsstandsregelung) umgesetzt werden.
Zu Art. 14 Z 2:
Hier wird lediglich ein Zitat der geltenden Rechtslage entsprechend angepaßt.
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4 |
Zu Art. 15 (Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes):
Durch die beabsichtigte Änderung des BZG soll es Gewerbetreibenden ermöglicht werden, ohne Zuhilfenahme von Arbeitnehmern oder sonstigen Personen an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften durchzuführen; ein Offenhalten der Betriebsstätten ist dabei aber nicht zulässig.
Textgegenüberstellung
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Artikel 2 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Beginn der Pflichtversicherung |
Beginn der Pflichtversicherung |
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§ 10. (1) bis (7) unverändert. |
§ 10. (1) bis (7) unverändert. |
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(8) Wurde eine Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen den Meldevorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erstattet und ist der Zeitpunkt der Aufnahme der diese Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nicht feststellbar, so wird vermutet, daß die Erwerbstätigkeit bereits 30 Tage hindurch ausgeübt worden ist. Behauptet die meldepflichtige Person anderes, so muß sie dies glaubhaft machen, um die Vermutung zu widerlegen. |
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An- und Abmeldung der Pflichtversicherten |
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten |
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§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden. |
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) unter Beachtung des § 41 Abs. 2 bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. |
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(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
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Form der Meldungen |
Form der Meldungen |
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§ 41. (1) unverändert. |
§ 41. (1) unverändert. |
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(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen: |
(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen: |
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1. die Dienstgeberkontonummer; |
1. Name und Anschrift des Dienstgebers; |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme; |
3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. |
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4. die Art der Versicherung. |
4. Aufgehoben. |
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Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden. |
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben (zB Dienstgeberkontonummer, Art der Versicherung) innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden. Durch die Satzung des Krankenversicherungsträgers kann diese Frist für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden. |
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(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. |
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. |
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Diese Richtlinien haben |
Diese Richtlinien haben |
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1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, |
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, |
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a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist; |
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist; |
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b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; |
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; |
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2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind. |
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind; |
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3. für die Anmeldung im Umfang der Mindestangaben (Abs. 2) auch die telefonische Meldung vorzusehen. |
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(5) unverändert. |
(5) unverändert. |
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Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern |
Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern |
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§ 42. (1) unverändert. |
§ 42. (1) unverändert. |
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben. |
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versicherungsträgers – bei Kontrolle der Anmeldung gemäß § 33 auch von Amts wegen – die im Abs. 1 genannten Personen (Stellen) zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten verhalten. Entstehen dadurch dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Sachverständigenkosten, Buchprüferkosten, Reiseauslagen u. dgl.), so kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versicherungsträgers die auskunftspflichtige Person (Stelle) zur Ersatzleistung verhalten, soweit diese Auslagen durch Pflichtwidrigkeit entstanden sind. Die Ersatzleistungen sind vom Versicherungsträger wie Beiträge einzutreiben. |
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(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
(4) Zur Klärung der Umstände, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, sind die Versicherungsträger berechtigt, in alle nach den Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere in das Lohnkonto gemäß § 76 EStG 1988, Einsicht zu nehmen. |
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(5) Die Versicherungsträger sind verpflichtet, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
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Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht |
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht |
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§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30 000 S bis 50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. |
§ 111. (1) Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 40 000 S, im Wiederholungsfall von 30 000 S bis zu 140 000 S zu bestrafen. |
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(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 68 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. |
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(3) Der zuständige Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben. |
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Vollzug des Bundesgesetzes |
Vollzug des Bundesgesetzes |
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§ 545. (1) und (2) unverändert. |
§ 545. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Mit der Vollziehung des § 446 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
(3) Mit der Vollziehung der §§ 42 Abs. 2 und 111, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sowie mit der Vollziehung des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
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(4) bis (6) unverändert. |
(4) bis (6) unverändert. |
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Schlußbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 |
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§ 580. (1) Die §§ 10 Abs. 8, 42 Abs. 2, 4 und 5, 111 sowie 545 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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(2) Die §§ 33 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten für Bau-, Personen- und Güterbeförderungs-, Tourismus- und Reinigungsbetriebe mit 1. Juli 1999 und für alle übrigen Betriebe mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 bzw. 30. Juni 2000 ereignen. |
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(3) Satzungsbestimmungen auf Grund des § 33 Abs. 1 letzter Satz in der am 30. Juni 1999 bzw. 30. Juni 2000 geltenden Fassung gelten ab 1. Juli 1999 (Bau-, Personen- und Güterbeförderungs-, Tourismus- und Reinigungsbetriebe) bzw. 1. Juli 2000 (alle übrigen Betriebe) als Satzungsbestimmungen auf Grund des § 41 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 mit der Maßgabe, daß Mindestangaben gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes von der Meldefristerstreckung ausgenommen sind. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger |
Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger |
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§ 22. (1) unverändert. |
§ 22. (1) unverändert. |
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(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
(2) Der Versicherungsträger ist verpflichtet, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
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Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht |
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht |
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§ 23. Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. |
§ 23. (1) Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen. |
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(3) Der Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben. |
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Vollziehung des Bundesgesetzes |
Vollziehung des Bundesgesetzes |
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§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: |
§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: |
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a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
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c) hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
c) hinsichtlich der §§ 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, und 237 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
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d) bis k) unverändert. |
d) bis k) unverändert. |
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Schlußbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 |
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§ 279. Die §§ 22 Abs. 2, 23 und 254 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger |
Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger |
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§ 20. (1) bis (5) unverändert. |
§ 20. (1) bis (5) unverändert. |
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(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
(6) Der Versicherungsträger ist verpflichtet, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. |
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Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht |
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht |
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§ 21. Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. |
§ 21. (1) Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind vom Hauptzollamt mit Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen. |
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(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. |
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(3) Der Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben. |
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Vollziehung des Bundesgesetzes |
Vollziehung des Bundesgesetzes |
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§ 241. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: |
§ 241. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: |
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a) unverändert. |
a) unverändert. |
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b) hinsichtlich der §§ 30, 31, 31 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 147 Abs. 4, 205 Abs. 3 zweiter Satz, 206 Abs. 2, 206 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 207 Abs. 1, 208 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 217 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 und 224 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
b) hinsichtlich der §§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, 30, 31, 31 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 147 Abs. 4, 205 Abs. 3 zweiter Satz, 206 Abs. 2, 206 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 207 Abs. 1, 208 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 217 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 und 224 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
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c) bis i) unverändert. |
c) bis i) unverändert. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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Schlußbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 |
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§ 269. Die §§ 20 Abs. 6, 21 und 241 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 5 |
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Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
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§ 25. (1) … |
§ 25. (1) … |
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(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b, d oder g betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. |
(2) Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d ausgeübt, ohne daß er diese unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt hat (§ 50), und steht die Dauer dieser Tätigkeit nicht fest, so wird vermutet, daß er diese Tätigkeit 30 Tage lang ausgeübt hat. Wenn der Bezieher eine kürzere Dauer glaubhaft macht, ist diese Dauer anzunehmen. Steht das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht fest, so wird vermutet, daß es die gemäß Abs. 6 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Wenn der Bezieher glaubhaft macht, daß das Einkommen aus dieser Tätigkeit die gemäß Abs. 6 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, so ist ein geringeres Einkommen anzunehmen. Für die Dauer der verschwiegenen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Wurde die Tätigkeit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht gemeldet, so verliert der Arbeitslose darüber hinaus für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 AMPFG) für die Dauer von acht Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. |
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(3) bis (8) … |
(3) bis (8) … |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 71. (1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft. |
§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 35 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 70 000 S zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt. |
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(2) Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft. |
(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 35 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 70 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet. |
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(3) Die Verjährungsfrist [§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52] bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 beträgt ein Jahr. |
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Pauschalierter Aufwandsersatz |
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§ 72. (1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 2 000 S verhängen. |
§ 72. (1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71 Abs. 2, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 3 000 S vorschreiben. |
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(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden. |
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden. |
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Zufluß der Mittel |
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§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 und 72 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 79. (1) bis (47) … |
§ 79. (1) bis (47) … |
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(48) Die §§ 25 Abs. 2, 71, 72 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 6 |
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Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 5 bis 100 000 S zu bestrafen. |
§ 48. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis zu 140 000 S zu bestrafen, wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt. |
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(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
(2) Die Verjährungsfrist [§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52] bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr. |
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(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 53. (1) bis (9) … |
§ 53. (1) bis (9) … |
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(10) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 7 |
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Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
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Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern |
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern |
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§ 3. (1) bis (4) … |
§ 3. (1) bis (4) … |
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(5) Ausländer, die |
(5) Ausländer, die |
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a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder |
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder |
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b) als Ferial- oder Berufspraktikanten |
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten |
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beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. |
beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. |
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Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf der Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht. |
Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf der Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht. |
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(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 an der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle des Ausländers [§ 5 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), BGBl. I Nr. xxx/1999] zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an der Betriebsstätte, an seiner jeweiligen Arbeitsstelle oder in einer Betriebseinrichtung (§ 5 Abs. 2 SchwABeG) zur Einsichtnahme bereitzuhalten. |
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(7) bis (10) … |
(7) bis (10) … |
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Prüfung der Arbeitsmarktlage |
Prüfung der Arbeitsmarktlage |
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§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Femdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können: |
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Femdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können: |
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1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a; |
1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a; |
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2. Befreiungsscheininhaber; |
2. Befreiungsscheininhaber; |
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3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben; |
3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben; |
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4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder |
4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder |
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b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind; |
b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind; |
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5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen; |
5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen; |
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6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind; |
6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind; |
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7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist; |
7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist; |
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8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint; |
8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint; |
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9. Asylwerber gemäß den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997. |
9. Asylwerber gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76. |
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(2) bis (4) … |
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Sicherungsbescheinigung |
Sicherungsbescheinigung |
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§ 11. (1) … |
§ 11. (1) … |
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(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind und 2. auf Grund der Angaben des Antragstellers angenommen werden kann, daß für den Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 5 zur Verfügung stehen wird. |
(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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Betriebsentsandte Ausländer |
Betriebsentsandte Ausländer |
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Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung |
Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung |
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§ 18. (1) bis (12) … |
§ 18. (1) bis (12) … |
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(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn |
(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn |
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1. … |
1. … |
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2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. |
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. |
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(14) bis (16) … |
(14) bis (16) … |
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Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht |
Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht |
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§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. |
§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, den Trägern der Krankenversicherung und den Hauptzollämtern auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den genannten Behörden und Rechtsträgern die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die Unterlagen gewährt. |
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(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträger sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen (§ 5 SchwABeG) zu betreten. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen, unter denen die Entsendebewilligung oder die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 18 erteilt wurde oder kurzfristige Arbeitsleistungen gemäß § 18 Abs. 2 bewilligungsfrei ausgeübt werden dürfen, tatsächlich vorliegen, können die Organe der Hauptzollämter unabhängige Sachverständige beiziehen. |
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(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat seht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen. |
(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträger haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat seht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen. |
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(4) Der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet, über die Identität von Personen, die sich an einem im Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollen. Die einschreitenden Organe der in Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die Identität dieser Personen zu überprüfen. |
(4) Der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder die gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person haben über die Identität von Personen, die sich an einem im Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollen. Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Baukoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. xyz/1998) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die Organe der Hauptzollämter sind weiters berechtigt, Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn sie dem anhaltenden Organ unbekannt sind, sich nicht ausweisen, ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist und begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz vorliegt. Den Organen der Hauptzollämter kommen dabei die in den §§ 35 bis 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. |
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(5) … |
(5) … |
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Rechtshilfe |
Rechtshilfe |
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§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. |
§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Hauptzollämter, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg den Hauptzollämtern, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. |
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(2) Die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Arbeitsinspektorate haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß bei der Beschäftigung von Ausländern eine Übertretung sozialversicherungsrechtlicher, finanzrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. |
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(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
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(4) Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen. |
(3) Die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen. |
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(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen. |
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Datenübermittlung |
Datenübermittlung |
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§ 27a. (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln. |
§ 27a. (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Hauptzollämtern alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Hauptzollämter technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln. |
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(2) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die Hauptzollämter sind verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
§ 28. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Hauptzollamt zu bestrafen, |
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1. wer |
1. wer |
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a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder |
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder |
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b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder |
b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder |
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c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, |
c) als Arbeitgeber oder diesem gemäß § 2 Abs. 3 gleichzuhaltende Person trotz Verweisung eines beschäftigten Ausländers gemäß § 5 Abs. 5 SchwABeG dessen Beschäftigung nicht unverzüglich beendet oder |
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d) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, |
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bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S; |
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 140 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 140 000 S, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 280 000 S; |
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2. wer trotz Verweisung gemäß § 5 Abs. 5 SchwABeG die Erbringung von Arbeitsleistungen nicht unverzüglich beendet, mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 4 000 S bis zu 40 000 S; |
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2. wer |
3. wer |
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a) entgegen dem § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, |
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder |
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b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, |
b) entgegen § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder |
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c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt, |
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder |
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d) entgegen dem § 26 Abs. 2 den in § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt, |
d) entgegen § 26 Abs. 2 den in § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Arbeitsstellen und Betriebseinrichtungen nicht gewährt oder |
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e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder |
e) entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder |
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f) entgegen dem § 26 Abs. 4 den in § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern die Nachweisung oder die Überprüfung der Identität einer Person, die sich an einem im § 26 Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufgehalten hat, verweigert, |
f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt, |
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im Fall der lit. a und b mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Fall der lit. c bis f von 30 000 S bis 50 000 S; |
im Fall der lit. a und b mit Geldstrafe von 2 000 S bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 4 000 S bis zu 40 000 S, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall von 6 000 S bis zu 80 000 S; |
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3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 30 000 S; |
4. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe von 5 000 S bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 50 000 S; |
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4. wer |
5. wer |
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a) entgegen dem § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder |
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für dessen Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 an der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder |
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b) entgegen dem § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder |
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder |
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c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, |
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, |
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mit Geldstrafe bis zu 10 000 S; |
mit Geldstrafe von 1 000 S bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu 15 000 S; |
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5. wer |
6. wer |
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a) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder |
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt oder |
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b) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, |
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, |
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mit Geldstrafe bis zu 15 000 S. |
mit Geldstrafe von 1 000 S bis zu 15 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis zu 20 000 S. |
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(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG 1950, BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr. |
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr. |
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(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen bis 31. Dezember 1999 dem Arbeitsmarktservice und ab 1. Jänner 2000 der Zollverwaltung zu. |
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(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde. |
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einem Hauptzollamt der Verdacht einer Übertretung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde. |
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(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen. |
(5) Das Hauptzollamt hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen, als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, und die Dauer der unberechtigten Beschäftigung von länger als einer Woche bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen. |
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(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternhmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer) |
(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer) |
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1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder |
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder |
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2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder |
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder |
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3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat. |
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat. |
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(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. |
(7) Wird ein Ausländer an Betriebsstätten, an Arbeitsstellen, in Betriebseinrichtungen oder auf Betriebsgeländen (§ 5 SchwABeG) eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, so ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung vom Hauptzollamt ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. |
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(8) Die Zustellung einer nach Abs. 1 ergangenen Entscheidung kann, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit dem Hauptzollamt zurückgestellt wurde, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. |
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Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten |
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Bestellung verantwortlicher Beauftragter |
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§ 28a. (1) Das Arbeitsinspektorat hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Arbeitsinspektorat betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
§ 28a. (1) Den Hauptzollämtern steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 zu. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
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(2) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Übertretung fest, die nach 1. § 28 Abs. 1 Z 1 2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f zu bestrafen ist, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Arbeitsinspektorat betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. |
(2) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird erst wirksam, wenn beim zuständigen Hauptzollamt eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. |
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(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. |
(3) Arbeitnehmer können für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie befugt sind, Personal aufzunehmen und diesem Anordnungen zu erteilen. |
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(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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Zentrale Verwaltungsstrafevidenz |
Zentrale Verwaltungsstrafevidenz |
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§ 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern, die vor Vergabe öffentlicher Aufträge um diese Auskunft ersuchen, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob den im Ersuchen genannten Unternehmen (Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern) eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes zuzurechnen ist. |
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In der Auskunft ist entweder die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen anzugeben oder festzustellen, daß keine nach Abs. 2 zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt. |
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(2) Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eines Unternehmens eines Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. |
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. |
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(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen wesentlicher Verletzungen dieses Bundesgesetzes in Unternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden. (4) Liegt kein rechtskräftiger Strafbescheid vor sowie in den Fällen des Abs. 5 hat die Auskunft nach Abs. 1 zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vorliegt. Andernfalls hat die Auskunft zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. (5) Der erste nach dem 31. Oktober 1993 ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist bei der Erteilung der Auskunft nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Der zweite nach dem 31. Oktober 1993 ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jeder weitere rechtskräftige Strafbescheid nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des jeweils letzten Strafbescheides nicht mehr zu berücksichtigen. (6) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung aller Strafbescheide, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen beziehen, zu übermitteln. |
(3) Für die Evidenthaltung verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 einschließlich der Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz zu führen. Diese Evidenz dient dem Zweck 1. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 11, 12 und 15 oder 2. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung gemäß § 30 Abs. 1 oder 3. der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 30a oder 4. der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, und den Landesvergabegesetzen. (4) In die Verwaltungsstrafevidenz sind aufzunehmen: 1. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und der Beruf bzw. die Tätigkeit des Beschuldigten; 2. die nähere Bezeichnung des Unternehmens, dem die Übertretung gemäß § 9 VStG zuzurechnen ist; 3. die Daten der Übertretung; 4. die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Verwaltungsstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft; 5. die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung; |
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6. die Daten des Strafvollzuges; |
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7. das Datum der Tilgung. |
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(5) Die Hauptzollämter und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie auf Grund der im § 11 Abs. 1 SchwABeG genannten Strafverfahren und in Verfahren gemäß den §§ 28 und 30 erlassen haben, unverzüglich der Verwaltungsstrafevidenz zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist, ohne daß ihm Parteistellung im Strafverfahren eingeräumt war. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist. |
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(6) Vor Beginn der Führung der Verwaltungsstrafevidenz (Abs. 8) angefallene Daten nach Abs. 4 sind nur dann in die Verwaltungsstrafevidenz aufzunehmen, wenn die rechtskräftige Bestrafung, auf die sich diese Daten beziehen, zum Zeitpunkt des Beginns der Führung der Verwaltungsstrafevidenz noch nicht getilgt ist. |
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(7) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag der Person oder des Unternehmens, deren bzw. dessen Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zu berichtigen oder zu löschen. Die erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu löschen. |
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(8) Die Verwaltungsstrafevidenz ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Beginn der Führung festzulegen und zu bestimmen, welche Daten der Beauskunftung, Abfrage oder Übermittlung an die im § 9 SchwABeG genannten Behörden und Rechtsträger unterliegen. |
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(9) Bei der Führung der Verwaltungsstrafevidenz ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Hauptzollämtern, dem Bundesministerium für Finanzen und den im § 9 SchwABeG genannten Behörden und Rechtsträgern in dem in der Verordnung nach Abs. 8 geregelten Umfang der Berechtigungen einen direkten Zugang zur Verwaltungsstrafevidenz einzurichten. |
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Untersagung der Beschäftigung |
Untersagung der Beschäftigung |
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§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat das Arbeitsinspektorat Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
§ 30. (1) Das Hauptzollamt kann dem Arbeitgeber von Amts wegen oder auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Über die Berufung gegen die Untersagung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Hauptzollamt sind berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
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(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt. |
(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt. |
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(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen. |
(3) Den Hauptzollämtern sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen. |
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Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung |
Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung |
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§ 30a. Das Arbeitsinspektorat kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
§ 30a. Das Hauptzollamt kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Hauptzollamt hat in diesem Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 32. (1) bis (3) … |
§ 32. (1) bis (3) … |
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(4) Die Hauptzollämter haben ab 1. Juli 1999 die den Arbeitsinspektoraten gemäß den §§ 28a, 30 und 30a, jeweils in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 geltenden Fassung, eingeräumte Parteistellung für sämtliche Geschäftsfälle und Verfahren, die am 30. Juni 1999 anhängig sind, wahrzunehmen. |
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(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Bundesminister für Finanzen für Zwecke der Erteilung von Auskünften gemäß § 28b Abs. 1 die bisher auf der Grundlage des § 28b Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 geltenden Fassung evident gehaltenen Daten über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen. |
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Verweisungen |
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§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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Wirksamkeitsbeginn |
Wirksamkeitsbeginn |
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§ 34. (1) bis (19) … |
§ 34. (1) bis (19) … |
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(20) Die §§ 3 Abs. 5 und 6, 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 26, 27, 27a, 28, 28a, 28b, 30 Abs. 1 und 3, 30a und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. Eine Verordnung gemäß § 28b Abs. 8 kann bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt werden. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler; |
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler; |
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3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten; |
2. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten; |
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4. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat betroffen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; 5. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit die Bergbehörden betroffen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; 6. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres; |
3. hinsichtlich des § 27 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 26, 27, 28, 28a, 30 und 30a, soweit die Hauptzollämter betroffen sind, sowie hinsichtlich des § 28b der Bundesminister für Finanzen; 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. |
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7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales. |
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Artikel 8 |
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Änderung des Bundesvergabegesetzes |
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Allgemeine Grundsätze |
Allgemeine Grundsätze |
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§ 16. (1) und (2) … |
§ 16. (1) und (2) … |
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(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein. |
(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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Subunternehmerleistungen |
Subunternehmerleistungen |
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§ 31. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Die Weitergabe von Teilen ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. |
§ 31. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. |
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(2) … |
(2) … |
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Ausscheiden von Angeboten |
Ausscheiden von Angeboten |
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§ 52. (1) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vorschlagende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden: |
§ 52. (1) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vorschlagende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden: |
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1. … |
1. … |
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2. Angebote von Bietern, die nach § 16 Abs. 3 oder 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind; |
2. Angebote von Bietern, die nach § 16 Abs. 4 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind; |
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3. bis 11. … |
3. bis 11. … |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Abs. 1 Z 1 insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist. |
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(4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden. |
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(5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere |
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-- die Einschaltung eines Organes der internen Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer, |
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-- die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern, |
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-- die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, |
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-- die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens. |
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(6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. |
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Übergangsvorschriften |
Übergangsvorschriften |
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§ 128. (1) bis (4) … |
§ 128. (1) bis (4) … |
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(5) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1998 ereignen. |
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Artikel 9 |
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Änderung des Fremdengesetzes |
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Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel |
Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel |
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§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. |
§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. |
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(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie |
(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie |
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1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder |
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder |
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2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder |
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder |
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3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder |
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder |
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4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder |
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder |
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5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, oder |
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Hauptzollämter, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, oder |
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6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem Monat betreten werden |
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem Monat betreten werden |
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und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. |
und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. |
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(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. |
(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. |
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(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Hauptzollamtes oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
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Aufenthaltsverbot |
Aufenthaltsverbot |
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§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt |
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt |
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1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder |
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder |
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2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. |
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. |
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(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder |
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder |
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1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; |
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; |
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2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gwerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; |
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gwerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), BGBl. I Nr. xxx/1999, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; |
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3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; |
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; |
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4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; |
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; |
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5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat; |
5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat; |
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6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen; |
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen; |
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7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen; |
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen; |
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8. von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; |
8. von einem Organ der Hauptzollämter, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; |
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9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. |
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. |
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(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. |
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. |
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(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Hauptzollamtes oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
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Betreten von Räumlichkeiten |
Betreten von Räumlichkeiten |
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§ 71. (1) bis (4)… |
§ 71. (1) bis (4)… |
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(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschlepptwurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen. |
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwABeG zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschlepptwurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen. |
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Besondere sachliche Zuständigkeiten |
Besondere sachliche Zuständigkeiten |
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§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. |
§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. |
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(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll. |
(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll. |
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(3) Langen bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen. |
(3) Langen bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen. |
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(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), in Bezug auf eine solche Erwerbstätigkeit, wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Amtshaftungsgesetzes entgolten wird, sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen. |
(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten durchgehend zu erteilen. Dasselbe gilt für Fremde ohne Niederlassungsabsicht, deren unselbständige Erwerbstätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), sowie für kurzfristig Kunstausübende, die eine Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder einen sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung beziehenden Vertrag vorlegen. |
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(5) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden. |
(5) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden. |
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Sonstige Übertretungen |
Sonstige Übertretungen |
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§ 108. (1) … |
§ 108. (1) … |
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(2) Wer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. |
(2) Wer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwABeG gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. |
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Zeitlicher Geltungsbereich |
Zeitlicher Geltungsbereich |
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§ 111. (1) bis (5) … |
§ 111. (1) bis (5) … |
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(6) Die §§ 33 Abs. 2 und 4, 36 Abs. 2 und 4, 71 Abs. 5 und 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 10 |
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Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; 2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; 3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81); 4. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt; 5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt; 6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt. |
§ 366. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 5 000 S bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis zu 140 000 S zu bestrafen, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; 2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; 3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81); 4. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt; 5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt; |
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6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt. |
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§ 366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind. |
§ 366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind. |
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§ 382. (1) bis (5) … |
§ 382. (1) bis (5) … |
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(5) Die §§ 366 Abs. 1 und 366a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 11 |
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Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes |
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Finanzstrafbehörden |
Finanzstrafbehörden |
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§ 15. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. |
§ 15. (1) Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. |
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(2) Hauptzollämter im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwABeG), BGBl. I Nr. xxx/1999, sind das Zollamt Wien für das Land Wien, das Zollamt St. Pölten für das Land Niederösterreich, das Zollamt Eisenstadt für das Land Burgenland, das Zollamt Linz für das Land Oberösterreich, das Zollamt Salzburg für das Land Salzburg, das Zollamt Graz für das Land Steiermark, das Zollamt Klagenfurt für das Land Kärnten, das Zollamt Innsbruck für das Land Tirol und das Zollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg. |
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(3) Die sachliche Zuständigkeit der im Abs. 2 genannten Zollämter als Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, im Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, geregelt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52. |
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(4) Die in Abs. 2 genannten Zollämter sind in Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach den Abs. 2 und 3 auch Vollstreckungsbehörden. Sie haben dabei die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, anzuwenden. |
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(5) Soweit in den Abs. 1 bis 4 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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§ 17a. (1) bis (3) … |
§ 17a. (1) bis (3) … |
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(4) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 12 |
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Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
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Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich |
Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich |
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§ 7. (1) Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. |
§ 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. |
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Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat |
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§ 7. (2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. |
§ 7a. (1) § 7 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. |
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§ 7. (2) 2. Satz: Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß der vorstehenden Bestimmung in Verbindung mit Abs. 1. |
(2) Der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach Abs. 1 ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers. |
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(3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, gilt. |
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§ 7. (3) Abs. 2 gilt nicht für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei 1. Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder 2. für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, wenn diese Arbeiten insgesamt in Österreich nicht länger als drei Monate dauern. |
(4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt 1. Abs. 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern; |
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2. Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. |
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Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Abs. 1 und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich. |
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Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat |
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§ 7. (2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. |
§ 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt; |
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2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt; |
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3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen; |
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4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. |
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§ 7. (3) Abs. 2 gilt nicht für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei 1. Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder 2. für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, wenn diese Arbeiten insgesamt in Österreich nicht länger als drei Monate dauern. |
(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt 1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern; |
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2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. |
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Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich. |
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§ 7. (4) Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die Arbeitnehmer in den in Abs. 2 angeführten Fällen nach Österreich entsenden, und deren inländische Auftraggeber haben die für die Entgeltermittlung (Abs. 1) notwendigen Unterlagen (zB Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen – 91/533/EWG sowie Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung im Entsendestaat) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht. |
(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, soferne nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Hauptzollamt hat eine Abschrift der Meldung |
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1. an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat (§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993), |
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2. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), |
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3. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, |
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4. sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), BGBl. Nr. 650/1994, fallen, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat |
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zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig davon, ob dieser einen Wohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann. |
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(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten: |
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1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, |
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2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, |
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3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers), |
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4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, |
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5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich, |
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6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts, |
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7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich), |
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8. sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers. |
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(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits-(Einsatz-)Ort im Inland bereitzuhalten. |
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§ 7. (5) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 4 und die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 zu überwachen sowie Abschriften von den Unterlagen nach Abs. 4 anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Wird ein Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt, kann das Arbeitsinspektorat eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Im übrigen haben die Träger der Sozialversicherung die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer zu überwachen. |
(6) Das Hauptzollamt ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits-(Einsatz-)Orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits-(Einsatz-)Ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits-(Einsatz-)Orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. |
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(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammen zu arbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit. |
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(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen. |
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§ 7a. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S, im Wiederholungsfall von 10 000 S bis 40 000 S und in den Fällen der Z 2 mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis 120 000 S, im Wiederholungsfall von 60 000 S bis 240 000 S zu bestrafen, 1. wer als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich oder als inländischer Auftraggeber (als Unternehmer) entgegen § 7 Abs. 4 die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder übermittelt; |
(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3) 1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder 2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Hauptzollamt mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S zu bestrafen. |
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2. wer als Unternehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, dem das gemäß § 7 gebührende Entgelt vorenthalten wird. |
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Haftung des Generalunternehmers |
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§ 7. (2) 2. Satz: Der Arbeitgeber und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß der vorstehenden Bestimmung in Verbindung mit Abs. 1. |
§ 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt. |
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(2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach § 1355 ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässigerweise weitergibt. |
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(3) Der Generalunternehmer haftet nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Hat der Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so kann der Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden. |
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(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Abs. 2 haftet. |
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(5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß Abs. 3. |
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Inkrafttreten und Vollziehung |
Inkrafttreten und Vollziehung |
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§ 19. (1) … |
§ 19. (1) … |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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6. Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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(2) … |
(2) … |
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Artikel 13 |
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Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes |
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. |
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(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes ist |
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes ist |
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1. die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; |
1. die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; |
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2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften; |
2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften; |
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3. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn |
3. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn |
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a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder |
a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder |
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b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt; |
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt; |
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4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit |
4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit |
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a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder |
a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder |
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b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder |
b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder |
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c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft; |
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft; |
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5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört; |
5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört; |
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6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen; |
6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen; |
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7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974. |
7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974. |
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(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden. |
(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden. |
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(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 ist jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmungen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt. |
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Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung |
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§ 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 412/1972, gilt. |
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Informationspflichten des Beschäftigers |
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§ 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren. |
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Aufzeichnungen |
Aufzeichnungen |
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§ 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen. |
§ 13. (1) Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen. |
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(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: |
(2) Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: |
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1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten, |
1. Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten, |
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2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, |
2. Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe nach der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, |
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3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft. |
3. Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft. |
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(4) Der Überlasser hat dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 19 Abs. 1) einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln: |
(4) Der Überlasser hat dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 19 Abs. 1) einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln: |
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1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellte, |
1. Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellte, |
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2. Anzahl der Beschäftiger, |
2. Anzahl der Beschäftiger, |
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3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr. |
3. Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr. |
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(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 4 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen. |
(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 4 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen. |
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(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu erfüllen. |
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Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum |
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§ 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden. |
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Anzeigepflicht |
Anzeigepflicht |
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§ 17. Der Überlasser, der gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. |
§ 17. (1) Der Überlasser, der gemäß § 257 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. |
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(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen. |
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(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten: |
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1. Name und Anschrift des Beschäftigers, |
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2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte, |
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3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger, |
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4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts, |
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5. Orte der Beschäftigung und |
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6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte. |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen |
§ 22. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen |
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1. mit Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S, wer |
1. mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis zu 140 000 S, wer |
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a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt, |
a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt, |
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b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (§ 9), |
b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überläßt (§ 9), |
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c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist, |
c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist, |
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d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überläßt; |
d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überläßt; |
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2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S, wer |
2. mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S, wer |
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a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt, |
a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterläßt, |
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b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt, |
b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt, |
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c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht, |
c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht, |
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d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt; |
d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt; |
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3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 20 000 S, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung |
3. mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 20 000 S, im Wiederholungsfall von 7 000 S bis zu 40 000 S, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung |
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a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1), |
a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1), |
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b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2), |
b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2), |
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c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3), |
c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3), |
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d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3). |
d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3). |
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(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. |
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. |
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(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr. |
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(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
(4) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 23. (1) und (2) … |
§ 23. (1) und (2) … |
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(3) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a, 17 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 14 |
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Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
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§ 4. (1) für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig |
§ 4. (1) für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig |
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1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel |
1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel |
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a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, |
a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, |
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b) das Unternehmen seinen Sitz hat, |
b) das Unternehmen seinen Sitz hat, |
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c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war oder |
c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war, |
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d) das Entgelt zu zahlen ist, oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war; |
d) das Entgelt zu zahlen ist, oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder |
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e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche; |
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2. .in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel |
2. .in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel |
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a) die juristische Person ihren Sitz hat, |
a) die juristische Person ihren Sitz hat, |
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b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder |
b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder |
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c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
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3. .in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel |
3. .in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel |
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a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder |
a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder |
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b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird. |
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird. |
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Gegenstand der Sozialrechtssachen |
Gegenstand der Sozialrechtssachen |
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§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über |
§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über |
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1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
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8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Karenzgeld, auf Teilzeitbeihilfe, auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, und auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982. |
8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Karenzgeld, auf Teilzeitbeihilfe, auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, und auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG. |
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(2) … |
(2) … |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 98. (1) bis (7) … |
§ 98. (1) bis (7) … |
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(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |
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Artikel 15 |
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Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes |
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Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen |
Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen |
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§ 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonn- und Feiertagen zulässig: |
§ 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonn- und Feiertagen zulässig: |
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1. Tätigkeiten, |
1. Tätigkeiten, |
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a) zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder |
a) zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder |
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b) für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind; |
b) für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind; |
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2. Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind; |
2. Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind; |
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3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 Gew. 1973; |
3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 Gew. 1973; |
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4. persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem |
4. persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem |
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a) in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder b) außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen. |
a) in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder b) außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen oder c) zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften unternommen werden; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen. |
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(2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden |
(2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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(1a) und (2) … |
(1a) und (2) … |
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(3) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1999 ereignen. |