1592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen): Kooperationsübereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Erklärungen und Anlage
Da die nordischen EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und Schweden ihren Schengen-Beitritt von der Aufrechterhaltung der Nordischen Paßunion mit Island und Norwegen abhängig gemacht haben und diesen beiden Staaten als Nicht-EU-Staaten der Beitritt zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unmöglich ist, ist am 19. Dezember 1996 das Kooperationsübereinkommen über die Zusammenarbeit der Schengen-Staaten mit Island und Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen unterzeichnet worden.
Bei dem Kooperationsübereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des Kooperationsübereinkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, da keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Kooperationsübereinkommens getroffen werden müssen.
Durch das Kooperationsübereinkommen erwachsene dem Bunde keine zusätzlichen Kosten.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Wolfgang Jung und Hans Helmut Moser sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Abkommens zu empfehlen. Weiters wurde mit Stimmenmehrheit empfohlen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die nicht deutschsprachigen Fassungen des Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme während der Amtsstunden kundzumachen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages: Kooperationsübereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Erklärungen und Anlage (1420 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Fassungen in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Wien, 1999 01 27
Walter Murauer Anton Leikam
Berichterstatter Obmann