1593 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1421 der Beilagen): Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen


Interne Organisationsänderungen einer Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens (SDÜ) machen jeweils eine Änderung des SDÜ erforderlich. Die Änderung der Bezeichnungen von Beamten und Behörden in Art. 40, 41 und 65 SDÜ sollen nun erleichtert werden, sodaß diese nun durch Notifikation erfolgen kann und nicht mehr eines Vertragsrevisionsverfahrens bedarf.

Bei dem Protokoll handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß des gegenständlichen Protokolls ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Von einer Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG kann Abstand genommen werden, weil keine innerstaatlichen legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Protokolls getroffen werden müssen.

Durch das Protokoll erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Wolfgang Jung und Hans Helmut Moser sowie der Bundes­minister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen. Weiters wurde mit Stimmenmehrheit empfohlen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die nicht deutschsprachigen Fassungen des Protokolls durch Auflage im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme während der Amtsstunden kundzu­machen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des Überein­kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen (1421 der Beilagen), wird genehmigt.

2.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner authentischen Fassungen in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesi­scher, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministe­rium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt werden.

Wien, 1999 01 27

                                Walter Murauer                                                                  Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann