16 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 30. 1. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt IV eingefügt:
“IV. ABSCHNITT
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
§ 20a. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.
(3) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt § 14 Abs. 2.
(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen.
(5) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.”
2. Die bisherigen Abschnitte IV. und V. werden als “V.” und “VI.” bezeichnet.
3. § 21 lautet:
“§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern gleichgestellt.”
4. § 25 lautet:
“§ 25. Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . . treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.”
vorblatt
Problem:
Wegen der B-VGN 1994, BGBl. Nr. 1013, ist eine Anpassung des Rechnungshofgesetzes erforderlich.
Ziel:
Ergänzung des Rechnungshofgesetzes durch Vorschriften über die Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Hinweise auf den Vizepräsidenten des Rechnungshofes sind zu beseitigen.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Rund 10,5 Millionen Schilling Personalaufwand und rund 2,2 Millionen Schilling Sachaufwand jährlich.
EG-Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen
Die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013, hat die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in die Rechnungshofkontrolle einbezogen und das Amt des Vizepräsidenten des Rechnungshofes abgeschafft. Dementsprechend ist das Rechnungshofgesetz 1948 anzupassen.
Kompetenzrechtlich stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 128 B-VG.
Hinsichtlich der Kosten wird mit dem Rechnungshof davon ausgegangen, daß die Überprüfung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen in vertretbaren Zeitabständen die Personalkapazität von zwei Prüfungsabteilungen binden wird. Angesichts der weitgehend dezentralen Organisationsstruktur der zu prüfenden Einrichtungen ist auch mit einem beträchtlichen Reisekostenaufwand zu rechnen. Daraus ergeben sich nach Berechnungen des Rechnungshofes die im Vorblatt genannten jährlichen Kosten von rund 10,5 Millionen Schilling für den Personal- und von rund 2,2 Millionen Schilling für den Sachaufwand.
Zu Z 1:
Dem Rechnungshofgesetz soll ein neuer Abschnitt eingefügt werden, der die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen behandelt.
Der neue IV. Abschnitt enthält nur einen Paragraphen, nämlich den § 20a; er trifft nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und ist dem § 20 nachgebildet.
Der Abs. 1 des § 20a umschreibt die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Er wiederholt in dieser Hinsicht die verfassungsgesetzlichen Regelungen. Es werden damit alle gesetzlichen beruflichen Vertretungen, insbesondere auch die in Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten erfaßt.
Die Gebarung umfaßt jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen hat (VfSlg 7944/1976). Bei den Kontrollen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sollen jedoch nicht auch die für die Gebarung “in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessensvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe” erfaßt werden. Nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen damit jene Beschlüsse, die die gesetzliche berufliche Vertretung als Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungskreis – wo sie als Interessensvertretung tätig wird – faßt, wohl aber die Art und Weise ihrer Durchführung.
Die Abs. 2 und 3 des § 20a umschreiben die Befugnisse des Rechnungshofes. Sie sind den Regelungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz sowie des § 20 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes nachgebildet. Abs. 2 schließt es aus, daß hinsichtlich der genannten Unterlagen das Amtsgeheimnis ins Treffen geführt wird, um ihre Vorlage zu verweigern.
Der Abs. 4 überträgt dem Vorsitzenden des satzungsgebundenen Organs der gesetzlichen beruflichen Vertretung die in Art. 127b Abs. 4 vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes. Die Art und Weise der Veröffentlichung bleibt dem Vorsitzenden überlassen. Der Bericht muß aber vollständig der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Der Abs. 5 entspricht dem Art. 127b Abs. 2 B-VG. Soweit Voranschläge gesetzlicher beruflicher Vertretungen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen ist diese zunächst einzuholen. Denn dem Rechnungshof ist der rechtswirksame Voranschlag vorzulegen.
Zu Z 2:
Durch die Einfügung eines neuen Abschnittes ist eine Umnumerierung der bereits im Rechnungshofgesetz enthaltenen Abschnitte erforderlich.
Zu Z 3:
Da das Amt des Vizepräsidenten des Rechnungshofes weggefallen ist, war der § 21 anzupassen.
Zu Z 4:
Diese Bestimmung enthält eine Regelung über das Inkrafttreten der in diesem Entwurf enthaltenen Bestimmungen. Sie entspricht dem Art. 151 Abs. 11 Z 4 B-VG. Hinsichtlich des § 21 wurde keine besondere Regelung getroffen, sodaß diese Bestimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes in Kraft treten wird.