1600 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (1433 der Beilagen): Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich
Durch das Übereinkommen sollen terroristische Sprengstoffattentate erschwert werden, indem alle Plastiksprengstoffe in Hinkunft für alle Vertragsstaaten verpflichtend mit einer Markiersubstanz, die ihre Entdeckung vor allem in Gepäckstücken von Reisenden erleichtert, zu versehen sind. Weiters führt die Markierung im Zuge der Ermittlungen nach Sprengstoffanschlägen zu einer leichteren Feststellbarkeit der Herkunft des Sprengstoffes und kann somit – über die Feststellung des Weitergabeweges – einen wertvollen Beitrag zur Täterausforschung leisten. Welche Sprengstoffe von der Markierungspflicht erfaßt und welche Markierungssubstanzen zu verwenden sind, ergibt sich aus dem ”Technischen Anhang” des Übereinkommens. Zur Überwachung des Übereinkommens wird eine Kommission bei der ICAO gebildet (Art. V).
Durch die Ratifikation des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens werden im Bereich der Großgepäckskontrolle auf Flughäfen auf Grund der ohnehin bestehenden Verpflichtungen aus der ICAO-Mitgliedschaft Österreichs, ab 2002 das Großgepäck einer 100% Kontrolle zu unterziehen, voraussichtlich keine Zusatzkosten entstehen. Hinsichtlich der Kontrollen an den Grenzübergängen ist mit Kosten von sieben bis zehn Millionen Schilling (7 bis 10 Millionen Schilling) zu rechnen.
Das Übereinkommen über die Markierung
von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens ist ein
gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf
daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Einer Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz bedarf es
nicht, da in dem Übereinkommen keine Angelegenheiten geregelt werden, die
in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Im
innerstaatlichen Rechtsbereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren
Anwendung nicht zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG). In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, daß Art. IV Abs. 2 des Übereinkommens
für bestimmte Maßnahmen eine Umsetzungsfrist von drei Jahren,
Abs. 3 für andere eine Umsetzungsfrist von fünfzehn Jahren ab
dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens vorsehen. Für eine
Änderung des Anhanges des Übereinkommens sieht Art. VII
Abs. 3 ein Verfahren vor, wonach vom Rat der ICAO vorgeschlagene
Änderungen des Anhanges in Kraft treten, wenn nicht innerhalb einer Frist
von neunzig Tagen ab Notifikation der Änderung durch den Rat fünf
oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche
Notifikation Einspruch erheben. Da der Anhang integrierender Bestandteil des
Übereinkommens ist, bedürfte jede Änderung der Anhänge
– als Änderung des Übereinkommens – grundsätzlich
der Befassung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG. Eine
Befassung des Nationalrates mit den jeweiligen Änderungen erscheint jedoch
insofern problematisch, als die – kurze – Widerspruchsfrist
von neunzig Tagen in der Regel einen zu kurzen Zeitraum darstellen wird, um das
Verfahren nach Art. 50
B-VG durchzuführen. Da das vom Übereinkommen vorgesehene Verfahren
somit für eine Genehmigung von Änderungen durch den Nationalrat
praktisch keinen Raum läßt, müßte aus
österreichischer Sicht in allen Fällen Einspruch erhoben werden, um
eine Befassung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG zu
ermöglichen. Dies hätte aber unter Umständen die Blockierung des
Änderungsvorschlages auf internationaler Ebene zur Folge. Um ein solches
Ergebnis zu vermeiden, wie auch aus Gründen der Vereinfachung des
Verfahrens, erscheint die Erhebung von Art. VII Abs. 3 in den
Verfassungsrang als die zweckmäßigste Lösung. Auf diese Weise
könnte verhindert werden, daß Österreich durch die
völkerrechtlich bedenkliche automatische Erhebung von Einsprüchen
auch solche Änderungen behindert oder zu Fall bringt, die von
Österreich akzeptiert werden könnten. Art. VII Abs. 3 des
Übereinkommens ist daher als verfassungsändernd bzw.
verfassungsergänzend zu genehmigen und bedarf somit einer Behandlung
gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Jänner 1999 in Verhandlung genommen.
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Brigitte Tegischer, Herbert Scheibner und Hans Helmut Moser sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen. Weiters wurde einstimmig beschlossen, den vorliegenden Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. Ferner wurde mit einstimmigem Beschluß empfohlen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die nicht deutschsprachigen Fassungen des Protokolls durch Auflage zur Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministeriums für Inneres kundzumachen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich, dessen Art. VII Abs. 3 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend ist (1433 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.
Wien, 1999 01 27
Helmut Dietachmayr Anton Leikam
Berichterstatter Obmann