1605 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (1431 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsular­gebührengesetz 1992 geändert wird

Der vorliegende Entwurf einer Novelle des Konsulargebührengesetzes 1992 trägt der neuen Rechtslage nach der Änderung des Fremdengesetzes 1997 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1998 Rechnung. Mit dieser Gesetzesnovelle wurden die österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland ermächtigt, gewisse Kategorien von Aufenthaltstiteln zu erteilen. Da die Erteilung dieser Aufenthaltstitel durch Vertretungsbehörden vorher nicht vorgesehen war, ist für diese Tätigkeit der Vertretungsbehörden ein neuer Konsulargebührentatbestand einzuführen.

Weiters wird mit der Gesetzesnovelle auch die Gebührenfreiheit von Sichtvermerken für Lehrer und Hörer an österreichische Universitäten und für Stipendiaten wieder eingeführt, allerdings unter Berück­sichtigung der Rechtslage entsprechend dem Fremdengesetz 1997, wonach für diesen Personenkreis grundsätzlich kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis vorgesehen ist.

Der Außenpolitische Ausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Februar 1999 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Irmtraut Karlsson und der Aus­schußobmann Abgeordneter Peter Schieder sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1431 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 02 10

                              Mag. Walter Posch                                                               Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann