1606 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (1482 der Beilagen): Abkommen über wirtschaftliche Part­nerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits samt Anhang und Schlußakte


Mit Beschluß vom 25. Juni 1996 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommis­sion zu Verhandlungen mit Mexiko über das gegenständliche Abkommen und genehmigte entsprechende Verhandlungsdirektiven. Zwei Verhandlungsrunden (10./11. Oktober 1996 und 10. bis 12. Juni 1997) führten zur Paraphierung des Abkommens am 23. Juli 1997. Die Unterzeichnung erfolgte am 8. Dezember 1997 (vgl. Punkt 2.1 des Beschlußprotokolls Nr. 35 vom 18. November 1997).

Das Abkommen wird mit seinem Inkrafttreten das am 26. April 1991 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko sowie das von der Europäischen Kommission ebenfalls am 8. Dezember 1997 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko ersetzen.

Es handelt sich um ein Abkommen nichtpräferentieller Natur ohne Finanzprotokoll. In weiterer Folge sollen jedoch die gemeinsamen Organe die Modalitäten und den Zeitplan für eine schrittweise gegen­seitige Liberalisierung des Handels und des Kapitalverkehrs festlegen.

Das Abkommen ist ein sogenanntes fortschrittliches, das sich von früheren Abkommen durch eine Reihe weiter gefaßter Bestimmungen über die einzusetzenden Organe und die Tragweite der Zusammenarbeit unterscheidet.

Ziel des Abkommens ist die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element des Abkommens dar. Die wesentlichen Inhalte des Abkommens sind:

–   ein institutionalisierter politischer Dialog über alle bilateralen und internationalen Themen von gemein­samem Interesse;

–   die Förderung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs unter anderem durch eine bilaterale präferen­tielle, gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Ein­klang mit den einschlägigen WTO-Regeln;

–   die Förderung einer schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs;

–   eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der öffentlichen Aufträge, Maßnahmen gegen Beschrän­kung oder Verzerrung des Wettbewerbs sowie Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;

–   andere Bereiche der Zusammenarbeit, wie zB Investitionsförderung, Industrie, Landwirtschaft, Berg­bau, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Drogenbekämpfung, Kultur, Umwelt ua.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Durch das Abkommen wird ein Gemischter Rat geschaffen, der die Durchführung des Abkommen überwacht und sich auf Ministerebene regelmäßig und bei Bedarf trifft. Er setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern Mexikos andererseits zusammen.


Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Neben dem Abkommen wurde am 8. Dezember 1997 auch eine Schlußakte unterzeichnet, die eine Ge­meinsame Erklärung der Vertragsparteien enthält, in welcher sich diese verpflichten, die Verhandlungen über die Liberalisierung des Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Art. 6, 8, 9 und 12 des Abkommens) gleichzeitig mit den Verhandlungen über die Liberalisierung des Warenverkehrs im Rahmen des Interimsabkommens zu beginnen.

Da das Abkommen neben in der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft liegenden Materien auch Bereiche regelt, für welche die Mitgliedstaaten zuständig sind, wird es als gemischtes Abkommen geschlossen und bedarf dementsprechend neben der Genehmigung durch die Gemeinschaft auch der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Die Kundmachung des Abkommens in sämtlichen authentischen Sprachfassungen wird nach seinem Inkrafttreten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Daher wird dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des Abkommens zu beschließen, daß die Kundmachung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angele­genheiten erfolgt.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. Februar 1999 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Dipl.-Kfm. Holger Bauer sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Außenpolitische Ausschuß vertritt die Auffassung, daß die Erlassung eines besonderen Bundes­gesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages entbehrlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinie­rung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits samt Anhang und Schlußakte (1431 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Abkommen dadurch kundzumachen, daß es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten aufliegt.

Wien, 1999 02 10

                                  Werner Amon                                                                   Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann