1615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1581 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbrin­gung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichts­gesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)

Unter der Sammelbezeichnung ”Diversion” versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung und unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen – jedoch unter der Voraussetzung der Zustimmung des Verdächtigen zur Erbringung bestimmter Leistungen (”Geldbuße”, Schadensgutmachung, Verantwortungsübernahme gegenüber dem Opfer, gemeinnützige Arbeiten, Therapie usw.) – ermöglichen und zugleich die berechtigten Interessen des Tatopfers, vor allem jenem auf Schadensgutmachung, effizienter und rascher dienen. Als besonders erfolgreich hat sich der – in Österreich schon seit 1985 praktizierte – außergerichtliche Tatausgleich erwiesen.

Unter Zugrundlegung der bisherigen, überaus positiven Erfahrungen mit den Diversionslösungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Modellprojekts ”Außergerichtlicher Tatausgleich bei Erwachsenen” nunmehr vorliegende Diversionskonzept eine Rechtsgrundlage für flexible, einzelfallbezogene und wirksame Reaktionen auf strafbares Verhalten des unteren und – in Ausnahmefällen – mittleren Kriminalitätsbereiches schaffen, die sowohl den Interessen der durch die Straftat verletzten Person als auch spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen genügen, ohne daß ein Strafverfahren mit formeller Verurteilung des Täters durchgeführt werden muß.

Im einzelnen sollen Diversionsmaßnahmen nur solche Delikte erfassen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz fallen. Das Vorliegen schwerer Schuld stellt einen Ausschließungsgrund dar. Grundsätzlich wird die Diversion vom öffentlichen Ankläger angewendet, wobei aber auch die Gerichte von Amts wegen das Bestehen der Diversionsvoraus­setzungen zu prüfen und gegebenenfalls Diversionsmaßnahmen einzuleiten haben. Alle Diversionsmaß­nahmen stehen unter dem Prinzip der Freiwilligkeit des Täters. Die Interessen und Rechte des Opfers sind im weitestmöglichen Umfang zu berücksichtigen. Diversionsmaßnahmen bleiben fünf Jahre lang im justizinternen Namensregister ersichtlich.

Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Februar 1999 in Verhandlung genommen.

Einstimmig wurde im Sinne des § 40 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes beschlossen, den Beratungen folgende Experten beizuziehen:

den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes i. R. Hon.-Prof. Dr. Herbert Steininger,

den Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Wolfgang Aistleitner,

die Staatsanwältin Dr. Brigitte Loderbauer von der Staatsanwaltschaft Linz,

den Diplomsozialarbeiter Dr. Christoph Koss vom Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit und

den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Moringer.

Außer den genannten Experten beteiligten sich an der Debatte die Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Mag. Dr. Terezija Stoisits, Dr. Michael Krüger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Gisela Wurm, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Dr. Heide Schmidt, Herbert Scheibner und die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Johannes Jarolim in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Mag. Dr. Josef Trinkl gewählt.

Zu den vorgenommenen Abänderungen der Regierungsvorlage ist seitens des Justizausschusses folgendes festzuhalten:

1. Bemerkungen zum außergerichtlichen Tatausgleich

Der Justizausschuß hält fest, daß die gesetzliche Einführung von Diversionsmaßnahmen, insbesondere des außergerichtlichen Tatausgleichs, weder das Ziel hat noch dazu führen darf, daß strafbare Handlungen nicht mehr ausreichend als Verletzung von Rechtsnormen verdeutlicht werden. Insbesondere wird auch sicherzustellen sein, daß das Gesetzesvorhaben den Bestrebungen des Gesetzgebers und der Bundes­regierung nach wirkungsvoller Bekämpfung der sogenannten ”Gewalt in der Familie” nicht zuwiderläuft. Gerade in diesem Zusammenhang ist auf ”Normenverdeutlichung” besonders Augenmerk zu legen; auf keinen Fall darf der Eindruck entstehen, daß es sich bei Ausübung von Gewalt im familiären Bereich um ein ”Kavaliersdelikt” handelt.

In Fällen solcher Gewalt sind typische Problemstellungen (Gefühlsbindungen, Sorge um gemeinsame Kinder, ökonomische und emotionale Abhängigkeitsverhältnisse) gebührend zu berücksichtigen. Dabei wird den Grenzen der Anwendbarkeit des außergerichtlichen Tatausgleichs Rechnung zu tragen sein, indem insbesondere den Fragen, ob die verletzte Person bereit ist, einen Ausgleich einzugehen und ob sie ihre Interessen gegenüber der verdächtigen Person dabei entsprechend vertreten kann, sowie der Eignung des Tatausgleichs zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens (im Verhältnis zu anderen Diversionsformen, aber auch zur Bestrafung) besondere Bedeutung gegeben wird.

In diesem Sinn nimmt der Ausschuß die Absicht des Bundesministers für Justiz zur Kenntnis, im Zuge der Implementierung des Gesetzes und danach auf geeignete Weise (Einführungserlaß, laufende Dienst­besprechungen, Fortbildungsveranstaltungen) dafür Sorge zu tragen, daß die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit öffentlichen und geeigneten privaten Einrichtungen, die der Opferhilfe dienen – vor allem mit den Jugendwohlfahrtsbehörden, den Interventionsstellen und anderen Beratungseinrichtungen –, zusammenarbeiten und deren fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Insbesondere in Fällen der ”Kindesmißhandlung” und anderer Strafsachen, in denen Kinder zu Schaden gekommen sind, deren Interessen durch die Eltern oder andere ihnen nahestehende Erwachsene nicht ausreichend vertreten werden, werden die Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen und diesen oder eine andere geeignete Stelle einzubeziehen haben.

Der Ausschuß nimmt ferner die Absicht des Bundesministers für Justiz zur Kenntnis, im Zuge der Imple­mentierung des Gesetzes und danach auf geeignete Weise (Einführungserlaß, laufende Dienstbespre­chungen, Fortbildungsveranstaltungen) dafür Sorge zu tragen, daß jene Delikte, bei denen der Schutz­zweck der Norm nicht in erster Linie persönliche Interessen der betroffenen Person, sondern darüber hinausgehende Interessen umfaßt – wie dies typischerweise bei den Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des tätlichen Angriffes gegen einen Beamten (§§ 269, 270 StGB) der Fall ist –, grund­sätzlich nicht Gegenstand eines außergerichtlichen Tatausgleiches werden.

2. Zur Einführung eines ”Selbstbehalts” für Verteidigungskosten bei Verfahrenshilfe (§§ 41 Abs. 2, 393 Abs. 1a StPO)

(Z 1 und 12a der Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages)

Die derzeitige Regelung der Verfahrenshilfe in der Strafprozeßordnung nimmt nicht darauf Rücksicht, daß es für einen Beschuldigten zwar unzumutbar sein kann, die gesamten Kosten seiner Verteidigung zu tragen, er aber durchaus in der Lage sein kann, einen Teil dieser Kosten zu bestreiten. Dies wird besonders bei großen Wirtschaftsverfahren deutlich: Auch wenn Beschuldigte überdurchschnittlich hohe Einkommen beziehen, sind sie mitunter dennoch nicht in der Lage, die auf Grund wochenlanger Hauptverhandlungen extrem hohen Verteidigerkosten zu bestreiten, ohne den notwendigen Unterhalt für sich oder ihre Familie zu gefährden. Es ist daher nicht einsichtig, warum nicht (auch) ein solcher Beschuldigter zumindest einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung leistet.

Einem Beschuldigten, der grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet ist (vgl. §§ 389 ff), soll daher ein ”Selbstbehalt” für die vom Bund zu tragenden Kosten eines Verfahrenshilfeverteidigers auferlegt werden können. Dieser Ersatzbetrag soll pauschal nach den Grundsätzen und nach den Obergrenzen des § 393a (Verteidigungskostenbeitrag des Bundes nach Freispruch) zu bemessen sein, sodaß einerseits bereits praktizierte Bemessungskriterien zu Anwendung kommen, andererseits die gleichen Prinzipien gelten sollen. Dies erscheint schon aus Gründen der reziproken Vergleichbarkeit geboten.

Die Frage eines Beitrags zu den Verteidigungskosten stellt sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erst im Zeitpunkt der Kostenentscheidung. Es wird daher sowohl die Höhe des Einkommens des Beschuldigten als auch die Frage, ob sein oder seiner Familie Unterhalt durch eine solche Zahlung gefährdet ist, auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen sein. Dabei ist mit einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Gerichte schon deswegen nicht zu rechnen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die im übrigen auch aus anderen Gründen im Strafverfahren häufig eine Rolle spielen, vom Gericht eingeschätzt werden sollen, sofern eine detaillierte Feststellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Im Falle einer nachträglichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse wäre § 391 zu beachten und eine Eintreibung des Betrages gegebenenfalls zu unterlassen.

3. Zur Delegierung (§ 62 StPO) eines Verfahrens gegen einen Richter oder Staatsanwalt des betreffenden Sprengels

(Z 1b der Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages)

In der Vergangenheit wurden gelegentlich Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte von jenem Gericht bzw. von jener Behörde geführt, bei dem bzw. bei welcher der betreffende Angeklagte zuvor als Richter bzw. Staatsanwalt tätig gewesen war. Auch wenn persönliche Befangenheitsgründe der in solchen Verfahren tätigen (ehemaligen) Kollegen des Angeklagten nicht vorliegen mögen, entsteht durch eine solche Vorgangsweise in der Öffentlichkeit, in der an derartigen Strafverfahren naheliegenderweise besonderes Interesse besteht, mitunter der Eindruck, der Angeklagte erfahre aus diesen Gründen besonders milde oder auch unangemessen strenge, jedenfalls nicht unbefangene Behandlung.

In solchen Fällen ist es daher in der Regel zweckmäßig, das Verfahren – unabhängig vom Vorliegen persönlicher Befangenheiten – an ein anderes Gericht zu delegieren, auf welche Möglichkeit durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung hingewiesen werden soll.

4. Zur Änderung des § 90i StPO

(Z 3 der Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages)

Wegen der besonderen Bedeutung dieses Umstandes soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, daß die durch die strafbare Handlung verletzte Person über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren ist, sofern ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück in Betracht kommt.

5. Zur Angleichung des § 427 StPO (Abwesenheitsurteil) an die in der RV enthaltene Änderung des § 478 Abs. 3 StPO

(Z 13a der Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages)

Die Regierungsvorlage (Art. I Z 18) sieht vor, den letzten Satz des § 478 Abs. 3 entfallen zu lassen, um zu verhindern, daß das (im bezirksgerichtlichen Verfahren ergangene) Abwesenheitsurteil rechtswirksam wird, wenn der Beschuldigte nach Stattgebung seines Einspruchs – auch unverschuldet – neuerlich nicht vor Gericht erscheint. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen (vgl. die Erläuterungen der RV zu Art. I Z 18) gelten in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes, sodaß auch die korrespondierende Bestimmung des § 427 Abs. 3 entfallen soll.

6. Zur Änderung des § 149c StPO (Telefonüberwachung) durch Entfall des ”Einvernehmens mit den Fernmeldebehörden”

(Z 4b der Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages)

Bis zum Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 am 1. April 1994 (§ 53 Abs. 1 FG 1993) war die Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) als Fernmeldebehörde Ansprechpartnerin der Gerichte und Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des nach dem § 149a StPO alte Fassung maßgeblichen öffentlichen Fernmeldeverkehrs. Darauf nimmt sowohl die bis 1. Jänner 1994 geltende Bestimmung des § 149a Abs. 3 StPO als auch die mit dem Strafprozeßänderungsgesetz (StPÄG) 1993 in Kraft getretene Regelung des § 149c Abs. 1 StPO Bedacht, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ”im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden” zu erfolgen hat.

Bereits mit der durch das Fernmeldegesetz 1993 erfolgten Trennung der Hoheitsverwaltung von den betrieblichen Funktionen der PTV auf dem Gebiet der Telekommunikation war klargestellt, daß die konkrete Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die PTV privatwirtschaftliche Tätigkeit ist und den Fernmeldebehörden keine Kompetenz mehr zukommt, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hoheitlich tätig zu werden. Damit erschöpfte sich das im § 149c Abs. 1 StPO vorgesehene Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden auf einen reinen Formalakt.

Mit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) am 1. Mai 1996 (§ 24 PTSG, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) wurden die Aufgaben und das Vermögen der PTV auf die Post und Telekom Austria AG (PTA) übertragen (§ 10 PTSG), ohne daß dieser juristischen Person des Privatrechts auch die bis dahin allenfalls noch aus der organisatorischen Einbindung der PTV in die Bundesverwaltung ableitbare Verpflichtung auferlegt worden wäre, an der Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der §§ 149a ff StPO mitzuwirken. (Eine solche Mitwirkungspflicht wurde für Betreiber eines Telekommunikationsdienstes erst durch § 89 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, statuiert, das am 1. August 1997 in Kraft trat.)


Da somit den Gerichten und Sicherheitsbehörden seit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes keine staatliche Einrichtung mehr gegenübersteht, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer effektuierbaren, eine Überwachung ermöglichenden Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet ist, muß spätestens ab dem 1. Mai 1996 von einer materiellen Derogation der Wendung im § 149c Abs. 1 StPO ”… im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden” ausgegangen werden. Zur Klarstellung dieser neuen Rechtslage soll der Gesetzeswortlaut entsprechend bereinigt werden.

7. Zu den §§ 149k und 149o

(Z 4c und 4d der Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages)

Einzelne in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997 eingeführten Änderungen der StPO enthaltene Zitatfehler sollen berichtigt werden.

8. Zur Änderung des Finanzstrafgesetzes

Bei der Neufassung des § 20 Abs. 2 durch Artikel XI des Abgabenänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, ist das Wort ”je” im letzten Satzteil durch einen Ausfertigungsfehler entfallen. Dieser Fehler soll korrigiert werden.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 02 11

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeß­ordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvoll­zugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBI. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

”Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).”

1a. Der bisherige Inhalt des § 48 erhält die Absatzbezeichnung ”(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

”(2) Wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.”

1b. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:

”Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.”

2. Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt:

”(5) Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.”

3. Nach dem § 90 wird das folgende neue Hauptstück eingefügt:

”IXa. Hauptstück

Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)

1. Allgemeines

§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

           1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder

           2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder

           3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder

           4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)

nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

           1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

           2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und

           3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

§ 90b. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.

II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages

§ 90c. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet.

(2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs. 2 und 3, 391 Abs. 1) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet werden.

(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.

(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 90j sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (Abs. 2) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt.

(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.

III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen

§ 90d. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

(2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.

(3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.

(4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.

§ 90e. (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.

(3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBI. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.

(4) Der Bund hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann er Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Verdächtigen ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBI. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

(5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.

IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit

§ 90f. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.

(2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, daß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

(3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).

(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.

V. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich

§ 90g. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

(2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 90i).

(3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90j zu belehren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes).

(4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt.

VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

§ 90h. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) ist eine Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Verdächtige dies verlangt.

(2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn

           1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,

           2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder

           3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung Anklage erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.

(4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.

(5) Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 197 bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 90c geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu erstatten.

VII. Rechte und Interessen des Verletzten

§ 90i. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.

(2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.

VIII. Belehrung des Verdächtigen

§ 90j. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m.

(2) Verständigungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 1, 90f Abs. 1 und 90g Abs. 1 sind dem Verdächtigen selbst zuzustellen, Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 zu seinen eigenen Handen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden.

IX. Gemeinsame Bestimmungen

§ 90k. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergericht­licher Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.

(2) Die Probezeit nach § 90f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB).

§ 90l. (1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 90b).

(2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Unter­suchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4, 90f Abs. 3 oder einen Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

(3) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 1 und 5, 90f Abs. 1 und 4, 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Solange über eine solche Beschwerde noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig.

(4) Gegen einen Beschluß, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden wird (§ 90h), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.

X. Registrierung

§ 90m. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des Verfahrens nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) hat die Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach § 90h nachträglich eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.”

4. Im § 114 Abs. 1 hat der Klammerausdruck zu lauten:

”(§§ 90l Abs. 3 und 4, 109 Abs. 2, 193 Abs. 6)”.

4a. Nach dem § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

§ 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychia­trische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchs­gesetzes 1975) festzusetzen.”

4b. Im § 149c Abs. 1 entfällt die Wortfolge ”im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden”.

4c. Im § 149k Abs. 2 hat der Klammerausdruck zu lauten:

”(§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4)”.

4d. Im § 149o Abs. 4 wird im ersten Satz das Zitat ”§ 149f Abs. 2” durch das Zitat ”§ 149g Abs. 2” ersetzt.

5. Nach dem § 211 wird folgender § 211a eingefügt:

§ 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.

(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.”

6. Im § 281 Abs. 1 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

     ”10a. wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;”

7. Dem § 285e wird folgender Satz angefügt:

”Gleiches gilt, wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen sein wird.”

8. Im § 288 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       ”2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.”

9. Im § 345 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

     ”12a. wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre;”

10. Im § 364 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte ”oder gegen die Strafverfügung”.

11. Vor dem § 389 wird folgender neuer § 388 eingefügt:

§ 388. Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2 000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.”

12. Dem § 390 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

”Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück beendet wird.”

12a. § 393 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Abs. 1a wird eingefügt:

”(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.”

b) Der erste Satz des Abs. 2 hat zu lauten:

”Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten.”

13. Im § 393a Abs. 5 werden die Worte ”Gerichtshof zweiter Instanz” durch die Worte ”übergeordneten Gerichtshof” ersetzt.

13a. Im § 427 Abs. 3 entfällt der fünfte Satz.

14. Im § 449 tritt an Stelle des Punktes am Ende des zweiten Satzes ein Beistrich; diesem Satz wird folgender Halbsatz angefügt:

”es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.”

15. Die §§ 460 bis 462 und die Überschrift des III. Unterabschnitts des XXVI. Hauptstückes werden aufgehoben; die Unterabschnitte IV. und V. erhalten die Bezeichnungen ”III.” und ”IV.”

16. Im § 470 Z 3 wird nach dem Wort ”wiederholen” folgende Wendung eingefügt:

”oder nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen”.

17. Dem § 475 wird folgender Abs. 4 angefügt:

”(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück (§ 90b) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.”

18. Im § 478 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

19. Der bisherige Inhalt des § 494 erhält die Absatzbezeichnung ”(1)”;  folgender Abs. 2 wird angefügt:

”(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.”

20. § 494a Abs. 5 entfällt.

21. Im § 506 Abs. 1 wird das Wort ”Präsenzdienst” durch den Ausdruck ”Präsenz- oder Ausbildungs­dienst” ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBI. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 522/1994, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der §§ 6 bis 11 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

”Absehen von der Verfolgung

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormund­schafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.

Rücktritt von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung (Diversion)

§ 7. (1) Nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 90b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(3) Gemeinnützige Leistungen (§ 90e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.

(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 3, 90d Abs. 3, 90f Abs. 2 und 90g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.”

2. Im § 14 tritt an die Stelle des Zitats ”§§ 6, 8, 9, 12 und 13” das Zitat ”§§ 6, 12 und 13”.

3. Die §§ 19 bis 21 samt Überschriften sowie die Überschriften ”Vierter Abschnitt” und ”Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe” werden aufgehoben; der fünfte, sechste, siebente und achte Abschnitt erhalten die Bezeichnungen ”Vierter Abschnitt”, ”Fünfter Abschnitt”, ”Sechster Abschnitt” und ”Siebenter Abschnitt”.

4. § 22 samt Überschrift hat zu lauten:

”Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe

§ 22. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn

           1. der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder

           2. die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.”

5. In den §§ 27, 28 und 39 sowie in der Überschrift zu § 28 werden die Worte ”Geschworne”, ”Geschwornenbank”, ”Geschwornengericht” in allen Formen und Verbindungen durch die Worte ”Geschworene”, ”Geschworenenbank”, ”Geschworenengericht” ersetzt.

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 4 entfallen; die Absätze 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen ”(1)”, ”(2)” und ”(3)”.

b) Im neuen Abs. 1 wird das Zitat ”§ 455 Abs. 3” durch das Zitat ”§ 455 Abs. 2” ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort ”deshalb” die Wendung ”oder nach den §§ 90c, 90d, 90f oder 90g StPO” eingefügt.

8. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

”Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt.”

b) Abs. 2 hat zu lauten:

”(2) Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.”

9. § 45 hat zu lauten:

§ 45. (1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

(2) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach § 388 StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.”

10. Im § 46 werden die Worte ”einer notwendigen ärztlichen Behandlung” durch die Worte ”einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung” ersetzt.

11. § 48 Z 2 hat zu lauten:

         ”2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;”

Artikel III

Änderungen des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBI Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz zu lauten:

”und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.”

1a. Im § 24 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats ”§§ 2, 3, 5 Z 6, 9 bis 16 und 19 bis 22 des Jugendgerichts­gesetzes 1988” der Ausdruck ”§§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß § 90g StPO nicht anzuwenden ist”.

2. Im § 31 Abs. 4 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

        ”d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).”

3. Nach dem § 202 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

”Zu den §§ 90c, 90d und 90f

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat der Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.”

Artikel IV

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 763/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 15 hat zu lauten:

§ 15. Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung erlassenen Verordnung.”

2. § 22 Abs. 3 hat zu lauten:

”(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.”

Artikel V

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 24 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

”Verwendung sensibler Daten

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBI. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu verwenden.”

2. § 26 Abs. 2 hat zu lauten:

”(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.”

3. Im § 26b wird das Datum ”31. Dezember 1997” durch das Datum ”31. Dezember 1999” ersetzt.

4. Im § 26c wird das Datum ”31. Dezember 1998” durch das Datum ”31 . Dezember 1999” ersetzt.

5. Im § 26f werden das Datum ”31. Dezember 1997” jeweils durch das Datum ”31. Dezember 1999” und das Datum ”1. Jänner 1998” durch das Datum ”1. Jänner 2000” ersetzt.

6. Der sechste Abschnitt samt Überschrift hat zu lauten:

”Mitwirkung am außergerichtlichen Tatausgleich sowie Vermittlung bei gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

Allgemeine Bestimmungen

§ 29. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g der Strafprozeßordnung 1975) sowie an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz mit.

(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für den außergerichtlichen Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Gerichtshöfen erster Instanz umfassen.

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.

(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 zweckmäßig wäre (§ 90k Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975).

(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 90g Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

Konfliktregler

§ 29a. (1) Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.

(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des außergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 90j der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten Interessen des Verletzten (§ 90g Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 90i der Strafprozeßordnung 1975.

(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 90g Abs. 4 der Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.

(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körper­schaften des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsver­einbarung vernommen wird.

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

§ 29b. (1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (§§ 90d und 90e der Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.

(2) Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den §§ 90d und 90f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 90e Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.

(3) Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.

(4) Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt § 29a Abs. 4 und 5 sinngemäß.”


Artikel VI


Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe

(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.

(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen, daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden können.

(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBI. I Nr. 125/1998) liegt.

Artikel VII

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Die durch Art. I Z 4a, 18 und 21, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des durch Art. I in die Strafprozeßordnung eingefügten IXa. Hauptstückes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.

(3) Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes erlassen werden, weiterhin anzuwenden.

(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(5) Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.