1637 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Wirtschaftsausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird


Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, 1273 der Beilagen) hat der Wirtschaftsausschuß über Antrag der Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Dr. Kurt Heindl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

”Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sieht vor, daß in Hinkunft auch Wirtschaftsprüfer Mandanten in Angelegenheiten des Abgaben- und Abgabenstrafverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten dürfen. Dieses Recht ist kein ausschließliches Recht der Wirtschaftsprüfer. Das Recht der Rechtsanwälte, in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren zu vertreten, bleibt unberührt.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Helmut Peter, Ing. Monika Langthaler, Helmut Haigermoser, Kurt Eder, Mag. Franz Steindl, Dr. Kurt Heindl sowie die Ausschußobfrau Ingrid Tichy-Schreder und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 02 18

                              Mag. Franz Steindl                                                         Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses  Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.”

2. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

”(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers versehen sein.”

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:

”(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 erster Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1999, in Kraft.”