1646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 9. 3. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 476/1974 und BGBl. Nr. 440/1975, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) § 8 lautet:
,,§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.”
2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(2)”; vor dem neuen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
,,(1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.”
3. § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
,,(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/1999 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.”
4. § 21 Abs. 2 lautet:
,,(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.”
Vorblatt
Problem:
Umsetzung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.
Inhalt:
– Einführung einer Kompetenzkonzentrationsvorschrift in Anlehnung an die in der Bodenreform praktisch generell statuierte Generalkompetenz der Agrarbehörden;
– terminologische Anpassungen.
Ziel:
Geordneter und effizienter Ablauf von Bodenreformverfahren im vorliegenden Bereich. Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung im Interesse der Verfahrensparteien.
Kosten:
Durch Verwaltungsvereinfachungen wird es zu Kosteneinsparungen kommen. Nähere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Alternativen:
Es gibt keine geeignete Alternative, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
EU-Konformität:
Keine Berührungspunkte.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Anlaß zur Novellierung war der von einer auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien in den Ländern eingesetzten Kommission an den Bund herangetragene Wunsch, mit Rücksicht auf die in der Bodenreform praktisch generell statuierte Generalkompetenz der Agrarbehörden auch im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 eine Kompetenzkonzentration vorzusehen, um damit auch in diesem Bereich einen geordneten und effizienten Ablauf der Bodenreformverfahren zu sichern. Hiemit wird diesem Wunsch, der sich auf langjährige Erfahrungen der Agrarbehörden der Länder gründet, Rechnung getragen.
2. Kompetenzrechtlich gründet sich die vorliegende Novellierung auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.
3. Auf Grund der vorliegenden Novellierung erfolgt eine Übertragung der Vollzugskompetenzen der Wasserrechts- und Forstbehörden auf die Agrarbehörden.
Die vorliegenden Verfahren im Hinblick auf forst- und wasserrechtliche Bewilligungstatbestände sind solche, die lediglich Personalaufwand (inklusive Reisetätigkeit) und Amtssachaufwand verursachen. Konkreter Sachaufwand und Zweckaufwand, der in der mittelbaren Bundesverwaltung den Bund trifft (vgl. zuletzt VfGH vom 5. März 1998, Zl. A 25/96-16), fällt in den gegenständlichen Verfahren nicht an.
Der auch in der mittelbaren Bundesverwaltung von den Ländern zu tragende Personal- und Amtssachaufwand (vgl. wiederum VfGH vom 5. März 1998) trifft nun die Agarbehörden als Landesbehörden. Insoweit kommt es zu keiner Kostenverschiebung zwischen Bund und Ländern.
Der Umstand der Verringerung von Verhandlungen und Erhebungen vor Ort führt für die Länder zu einer Kosteneinsparung.
Besonderer Teil
Zu 1:
Auf Grund der Einführung einer Kompetenzkonzentrationsvorschrift im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 entfällt § 8 Abs. 1. § 8 Abs. 2 wird zum § 8. Anstatt “Bergbauunternehmer” heißt es nunmehr “Bergbaubetrieb”.
Zu 2:
Durch die Konzentration dieser von drei Behörden getrennt zu führenden Verfahren bei den Agrarbehörden ist eine Reduzierung der für die Bewilligung sonst erforderlichen Verhandlungen, wie auch eine Verminderung der Anzahl der Bewilligungsbescheide verbunden. Dieser verfahrensökonomische Aspekt befreit die Wasserrechts- und Forstbehörden von allfälligen Rechtsmittelverfahren und trägt dem Grundgedanken einer bürgernahen Verwaltung Rechnung. Darüber hinaus existiert für den Bürger auf Behördenseite nur mehr ein Ansprechpartner (“one-stop-shop”), was auch der Überschaubarkeit dient. Gleichzeitig kann eine Beschleunigung der Verfahren und eine beträchtliche Kostenersparnis erwartet werden (geringerer Personal- und KFZ-Einsatz, da weniger Verhandlungen und weniger Erhebungen vor Ort erforderlich werden).
Der bisherige § 13 wird nunmehr zum § 13 Abs. 2.
Zu 3:
Die in Abs. 5 getroffene Übergangsregelung soll verhindern, daß in laufenden Verfahren nachträglich die Zuständigkeit geändert wird. Andernfalls hätten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze zuständig gewesenen Behörden ihr Verfahren einzustellen; die Verfahren wären von den Agrarbehörden neu durchzuführen.
Zu 4:
Hier wird eine Angleichung an die gängige Terminologie vorgenommen.
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Textgegenüberstellung |
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GSGG-Novelle 1999 |
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§ 8. (1) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Bauwerke oder Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung einer anderen Behörde erforderlich, so hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung von Amts wegen bei der Behörde, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt, einzuholen. |
§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. |
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(2) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlage darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauunternehmer zustimmt. |
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§ 13. Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die 1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; 2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen; 3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. |
§ 13. (1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung. |
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(2) Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die |
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1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; |
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2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen; |
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3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. |
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§ 20. (1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt den Bundesländern gegenüber für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig mit diesen Ausführungsbestimmungen in Kraft. (2) Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, tritt in jedem Bundesland im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen außer Kraft. |
§ 20. (1) … (2) … (3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen. |
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(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/1999 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden. |
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§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
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(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 steht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu. |
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. |