1647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Flurverfassungs-Grund­satzgesetz 1951 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. 12 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheb­lichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sowie der Genehmigung solcher Vorhaben;”

2. In Art. 21 Abs. 6 wird der Ausdruck “Abs. 6” durch den Ausdruck “Abs. 5” ersetzt.

Artikel II

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 903/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

,,(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land­wirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.”

2. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder”

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:

,,(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwick­lung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkennt­nisse zu berücksichtigen.”

4. (Grundsatzbestimmung) § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

,,Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.”

5. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 lautet:

,,(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.”

6. (Grundsatzbestimmung) § 21 wird folgender Satz angefügt:

,,Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.”

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt:

“Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffent­lichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

           1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

           2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

           3. auf die Landschaft und

           4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

           1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

           2. neuer Bewässerung von Kulturland von mehr als 100 ha oder

           3. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellen­wert überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

           4. wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 209/7 ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine Gefähr­dung des Schutzzweckes dieses Gebietes zu erwarten ist, oder

           5. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet insgesamt wesentlich verringern würde,

ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeits­erklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren der Standortgemeinde zu.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veran­lassen. Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

                a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

               b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativ­möglichkeiten.

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

           3. Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

           5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

           6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umwelt­verträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standort­gemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaf­tungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellung­nahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standort­gemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungs­gesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungs­gerichtshof zu erheben.”

8. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:


,,Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1999 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungs­bestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.”

Vorblatt

Problem:

Die österreichische Rechtslage im Flurverfassungsrecht entspricht nicht den europarechtlichen Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeits­prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40, in der Fassung der Richtlinie 1997, 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5.

Es besteht daher ein Anpassungserfordernis an diese europarechtlichen Vorgaben, da die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, “Flurbereinigungsprojekte” (in der österreichischen Terminologie als Grundstückszusammenlegungen bezeichnet) in Anhang II Z 1 lit. a erfaßt und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzieht.

Einarbeitung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kom­mission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

Inhalt:

–   Verankerung der Umweltverträglichkeit und Ökologie bei bodenreformatorischen Maßnahmen;

–   Erweiterung der agrarstrukturellen Mängel um den Faktor der unzureichenden naturräumlichen Aus­stattung;

–   Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten bei der Neuordnung des Zusammenlegungs­gebietes;

–   Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung bei der Teilung von Stammsitzliegenschaften sowie bei der Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke;

–   Beseitigung der generellen Erstellung der Wirtschaftspläne von Agrargemeinschaften auf Amtskosten;

–   Umsetzung der UVP-Richtlinie.

Ziel:

Die Zielsetzung ist neben der Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage die Anpassung der Normen an die veränderten agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen unter Zugrundelegung der Dynamik der Bodenreform. Darüber hinaus war den Wünschen der Länder nach einer Verwaltungs­vereinfachung nachzukommen.

Kosten:

Durch Verwaltungsvereinfachungen wird es zu Kosteneinsparungen, durch die Einführung der UVP im Zusammenlegungsverfahren für einzelne Länder zu einem geringfügigen Mehraufwand kommen. Nähere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Hinsichtlich der Anpassung an europarechtliche Vorgaben keine. Bei Beibehaltung des bisherigen Zu­standes entstünde das Risiko von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem EuGH.

Hinsichtlich der restlichen Regelungen Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

EU-Konformität:

Herstellung derselben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1.  Anlaß zur Novellierung waren zunächst europarechtliche Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

Wesentliches zum Inhalt der UVP-Richtlinie ist dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 1996, 4 C 5.95 (Natur und Recht 1996, 466 f) zu entnehmen.

Demnach werden durch die UVP-Richtlinie die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts für UVP-pflichtige Vorhaben nicht verschärft. Auch ist die UVP-Richtlinie nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen.

Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemein­schaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gemäß Art. 8 “im Rahmen des Genehmigungsverfahrens” zu berücksichtigen ist. Dieses Berücksichtigungsgebot läßt sich nicht als Ausdruck des Willens des Richtliniengebers denken, auf den Inhalt der Entscheidung Einfluß zu nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedstaaten die Zulassungstatbestände materiell zu verschärfen.

Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, daß die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat.

Weiters war Wünschen der Länder zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, die diese nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquete der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

2.  Schon vom verfassungsrechtlichen Begriff her ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landeskultureller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend ständig anzupassen. Ein solches Anpassungserfordernis wird durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, hervorgerufen. “Flurbereini­gungsprojekte” (in der österreichischen Terminologie als Grundstückszusammenlegungen bezeichnet) sind von Anhang II Z 1 lit. a der UVP-Richtlinie erfaßt und somit grundsätzlich einer UVP zu unter­ziehen. Das UVP-Verfahren soll kein eigenständiges Verfahren bilden, sondern bei Zusammenlegungs­verfahren in das Verfahren zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen “eingebettet” sein. Eine UVP ist nur für die Durchführung bzw. Errichtung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen sinnvoll, deren Genehmigung nur einen Teil des gesamten, weitgehend bei der Agrar­behörde konzentrierten Verfahrens darstellt. Dies läßt es daher als sinnvoll erscheinen, daß die Agrar­behörde als UVP-Behörde fungiert. Die Kompetenzkonzentration, die sogenannte “Generalzuständig­keit” der Agrarbehörde in Bodenreformverfahren, besteht nunmehr seit Erlassung der Reichs-Rahmen­gesetze vom 7. Juni 1883 (RGBl. Nr. 92 bis 94). Dieser Umstand legt es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, auch die UVP als Teil dieses konzentrierten Verfahrens zu sehen. Außerdem erfolgt in der Berufungsinstanz eine Kontrolle durch unabhängige Tribunale im Sinne des Art. 6 EMRK.

Vernetztes und (gesetzes-)materienübergreifendes Denken und Handeln gelten im Bereich der Boden­reform als selbstverständlich. Eine Durchführung der UVP durch die Agrarbehörde fügt sich daher harmonisch in die bestehenden materiellen Regelungen der Bodenreform ein.

3.  Kompetenzrechtlich gründet sich die vorgeschlagene Novellierung auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG in der Fassung des Art. I des Entwurfes. Bislang ist für Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 7 die Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung und die Kompetenz der Länder für die Vollziehung anzunehmen. Aus der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Richtlinie 85/337/EWG, insbesondere deren Anhang II Z 1 lit. a, ergibt sich, daß “Flurbereinigungsprojekte” zu diesen Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, zählen, sodaß auch insoweit eine Kompetenz nach Art. 11 B-VG bestünde. Aus den angeführten Gründen erscheint es jedoch zweckmäßig, einerseits den Agrarbehörden die Durchführung von Umweltverträg­lichkeitsprüfungen in Angelegenheiten der Bodenreform zu übertragen, andererseits der Ausführungs­gesetzgebung der Länder im Weg der Festlegung der Schwellenwerte eine flexible Handhabung des Einsatzes der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermöglichen. Der Entwurf schlägt daher in Art. I eine Kompetenzausweitung der Länder vor. Die Formulierung folgt weitgehend der des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG (vergleiche auch Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) und ist in demselben Sinne wie diese zu verstehen. Bei der Gelegenheit dieser Verfassungsänderung soll durch den vorgeschlagenen Art. I Z 2 ein in der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 unterlaufenes Redaktionsversehen (unterbliebene Anpassung einer Verweisung) bereinigt werden.

4.  Im Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz entstehenden Erhöhungen und Verringerungen des Verwaltungsaufwandes ist vorab festzuhalten, daß die Bodenreform gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Erlassung von Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung ist.

Auf Grund dieses Umstandes ist es lediglich denkbar, daß gemäß § 14 Abs. 3 des Bundeshaushalts­gesetzes Mehrausgaben für die Länder in ihrem Verwaltungsaufwand durch Einführung der UVP entstehen, denen Kosteneinsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen gegenüberstehen.

Was die Kosteneinsparungen betrifft, kann eine detaillierte Kostenschätzung nicht vorgenommen werden, da es in diesem Grundsatzgesetz dem Landesausführungsgesetzgeber überlassen wird, in den Landesausführungsgesetzen detaillierte Regelungen vorzusehen, ab welchen Schwellen die Verwal­tungsvereinfachungen Anwendung zu finden haben.

Im Zusammenhang mit dem durch die Einführung der UVP für die Länder entstehenden Mehraufwand ist festzuhalten, daß die UVP kein eigenes Verfahren bildet. Vielmehr ist diese im Rahmen bereits bestehender Verfahren zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch die Agrarbehörden der Länder durchzuführen. Dadurch kann es zu keinen Doppel- und Mehrgleisigkeiten verschiedener Behörden kommen.

Darüber hinaus ist der Mehraufwand für die Landesverwaltung durch EU-rechtliche Verpflichtungen vorgegeben. Er würde auch bei Unterlassung der Richtlinienumsetzung durch die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie anfallen.

Grundsätzlich kann der reine Behördenaufwand der Agrarbehörden für die Vollziehung von Boden­reformmaßnahmen derzeit insgesamt mit zirka 150 Millionen Schilling angesetzt werden. Beim derzeitigen Stand der von der Behörde schon berücksichtigten Umweltstandards im Zusammenhang mit dem Naturschutz ist davon auszugehen, daß die durch den Entwurf sich ergebenden Kosten bereits jetzt gegeben sind und de facto in der oben genannten Summe enthalten sind. Lediglich in Einzelfällen könnte es zu zusätzlichen Kosten in geringfügigem Umfang kommen. Aber auch hier ist davon auszugehen, daß diese zusätzlichen Kosten durch Rückgriff auf behördeneigene Sachverständige abgedeckt werden können.

Wie den Erläuterungen, Besonderer Teil, zu entnehmen ist, enthalten außerdem die Landesausfüh­rungsgesetze von Salzburg (landschaftspflegerischer Begleitplan; § 15a Slbg. FlVfLG 1973, LGBl. Nr. 1 idF Novelle LGBl. 1988/61) und der Steiermark (§§ 17 Abs. 6 lit. b, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82, idF Novelle LGBl. 1995/26) bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis ein wesentlich aufwendigeres UVP-Verfahren. Diesen Bundesländern entstehen durch die Einführung der UVP keine Kosten.

Auch hängt die Häufigkeit von UVP-Verfahren von den in § 34a Abs. 2 Z 4 genannten landesrecht­lichen Vorschriften ab, sodaß in diesem Zusammenhang der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Länderseite bereits vorgegeben ist.

Im übrigen ist der Konsultationsmechanismus nicht anzuwenden, da es sich um eine reine Umsetzung der UVP-Richtlinie handelt.

Besonderer Teil

Zu 1:

Unter diesem Punkt werden neben der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft auch die Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit und Ökologie angesprochen. Den ökologischen Aufgabenstellungen kommt in der heutigen Landwirtschaft auf Grund der geänderten agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen hohe Bedeutung zu. Auch durch europarechtliche Vorgaben (vgl. die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG) hat der Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit bodenreformatorischer Maßnahmen Berücksichtigung zu finden.

Der Kompetenztatbestand “Bodenreform” nach Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG umfaßt nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 1390/1931 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes “jene nicht unter Art. 10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur [], welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse, den geänderten sozialen oder wirtschaft­lichen Anschauungen oder Bedürfnissen entsprechend, einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen”.

So stellt auch § 12 des Reichs-Rahmengesetzes betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, RGBl. Nr. 92/1883, ausdrücklich auf “eine erfolgreichere Bewirtschaftung oder bessere Arrondierung” ab.

Somit ist der vom Kompetenztatbestand Bodenreform in einwandfreier Weise gedeckte Regelungszweck des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 die Förderung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft in ökonomischer Hinsicht.

Vom verfassungsrechtlichen Begriff ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landeskultureller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend ständig anzupassen.

Mit dem Leitbild der ökosozialen Agrarpolitik wurden zukunftsorientierte Weichen für die Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum gestellt. Aus agrarpolitischer Sicht kommt der Landwirtschaft als Träger der Ökologisierung zunehmende Bedeutung zu. Der Bauer versteht sich nicht mehr ausschließlich als Nahrungsmittelproduzent, sondern auch als Bewahrer des natürlichen Lebensraumes und der Umwelt. Ein Arbeiten im Einklang mit der Natur erweist sich darüber hinaus für die Bauern als ökonomische Grundlage für ihre eigenen Betriebe. Die Förderung von umweltgerechten Wirtschaftsformen auf Basis der ökosozialen Agrarpolitik hat in Österreich als ganzheitliches Konzept bereits Tradition. So wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren ein umfassendes Umwelt­programm verwirklicht, das die Ökologisierung der heimischen Landwirtschaft durch finanzielle Förde­rungen unterstützt.

Die Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte hat somit auch wirtschaftlich günstige Auswirkungen für die Landwirtschaft.

Dieser Tatsache hat sich die Bodenreform in ihrem Grundverständnis der Förderung der Leistungs­fähigkeit der Landwirtschaft zu stellen. Aus einem dynamischen Verständnis der Bodenreform kommt einer umweltverträglichen Landwirtschaft als ökonomischem Faktor für die Bauernschaft gesteigerte Bedeutung zu.

Zu 2:

Unter diesem Punkt wird als Mangel der Agrarstruktur auch die unzureichende naturräumliche Aus­stattung angesehen. Naturbetonte Strukturelemente der Flur (zB Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen) können ua. wegen ihrer günstigen Wirkungen (zB hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Klima, Wasserhaushalt) zu erhalten oder zu schaffen sein. Die Bedachtnahme auf solche Flächen mit ökologischer Funktion ermöglicht die Berücksichtigung ökologischer Aufgaben­stellungen in Zusammenlegungsverfahren.

Zu 3:

Die Agrarbehörden haben nunmehr auch auf gesetzlicher Grundlage die Aufgabe, bei der Neuordnung ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine geordnete Entwicklung des Naturraumes (natur­betonte Strukturelemente der Flur) ist unter Heranziehung ökologischer Erkenntnisse anzustreben.

Zu 4:

Unter dem Begriff der Stammsitzliegenschaft ist jene wirtschaftliche Einheit zu verstehen, an welche bestimmte Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gebunden sind. Subjekt des gebun­denen Anteilsrechts ist der gesamte Gutsbestand der Stammsitzliegenschaft. Der Begriff der Stammsitz­liegenschaft ist mit jenem des Grundbuchskörpers im Sinn der grundbuchsrechtlichen Vorschriften nicht deckungsgleich (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, Zl. 93/07/0179). Auch wenn von einer Stammsitzliegenschaft nur verhältnismäßig kleinflächige oder geringwertige Trennstücke abgesondert werden, wäre es unlogisch, davon auszugehen, nach einer solchen Teilung würde die frühere Stammsitzliegenschaft in ihrer wirtschaftlichen Einheit noch weiterexistieren. Bei jeder Liegenschaftsteilung entstehen zwangsläufig zumindest zwei neue Liegenschaften, auch wenn eine davon die grundbücherliche Einlagezahl des früheren (vor der Teilung bestandenen) Grundbuchs­körpers behält.

Mit der Teilung der Stammsitzliegenschaft kann das mit ihr verbundene (einheitliche) Anteilsrecht gewissermaßen in einen rechtlichen Schwebezustand geraten. Dies zeigt sich insbesondere bei einer Teilung im Verhältnis 1 : 1. Folgerichtig normiert der erste Satz des § 17 Abs. 3, daß die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (das Anteilsrecht) enthalten muß, die zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. In den meisten Fällen der Teilung einer Stammsitzliegenschaft behält der größere Teil sowohl die rechtliche und wirtschaftliche Funktion der bisherigen Stammsitzliegenschaft als auch deren grundbücherliche Einlagezahl. Kommt dies bereits in der Teilungsurkunde klar zum Ausdruck, dann ist eine Genehmigungspflicht entbehrlich. Der zweite Satz des § 17 Abs. 3 überläßt es daher im Sinn einer anzustrebenden Deregulierung und Verwaltungsverein­fachung der Ausführungsgesetzgebung, diese sachlich gerechtfertigte Ausnahme von der Genehmigungs­pflicht zu normieren. Die durch landesgesetzliche Regelung von der Genehmigungspflicht ausgenom­menen Vorgänge sind ohne Befassung der Agrarbehörden zu verbüchern.

Zu 5:

Bei den meisten Veräußerungen, Belastungen und Teilungen von agrargemeinschaftlichen Grundstücken handelt es sich um Bagatellfälle, bei denen der unerläßliche Verwaltungsaufwand für das Genehmigungs­verfahren in einem Mißverhältnis zum Regelungserfolg steht. Für die sachlich gebotene Abgrenzung der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte durch die Ausführungsgesetzgebung kommen vor allem flächen- und wertmäßige Kriterien in Betracht.

Zu 6:

Agrargemeinschaften verfügen vielfach über einen ansehnlichen Vermögensbestand. Die Erstellung von Wirtschaftsplänen soll unter Kostenbeteiligung dieser Agrargemeinschaften erfolgen. Die Landesgesetz­gebung wird ermächtigt, einzelne Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschafts­planes – innerhalb und außerhalb eines Regulierungsverfahrens – zu beauftragen.

Zu 7:

In § 34a Abs. 1 werden die Ziele und Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprechend Art. 3 der Richtlinie beschrieben. Die UVP, die verfahrensrechtlichen Inhalt hat (vgl. das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 1996, 4 C 5.95) wirkt dadurch in das materielle Zulassungsrecht hinein.

Abs. 2 beschreibt die Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine UVP durchzuführen ist. Die UVP-Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG verlangen nicht, daß Schwellenwerte und Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, ob eine Zusammenlegung wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollte. So wird in der Präambel der Richtlinie 97/11/EG unter Nr. (8) ausdrücklich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten “Schwellenwerte oder Kriterien” ermitteln können. Ebenso spricht Art. 11 Abs. 2 von “festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerten”. Aus einer systematischen Interpretation der Richtlinie ergibt sich somit, daß die Wortfolge des Art. 4 Abs. 2 lit. b “von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien” alternativ im Sinne von Schwellenwerten oder Kriterien zu interpretieren ist. Vielfach wird im Zusammenhang mit der Formulierung von Kriterien als typische Auswirkung von Bodenreformvorhaben die durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen vorgesehene “Ausräumung der Landschaft” als oft unvermeidlich beurteilt.

Dieser gedankliche Ansatz ist zu stark vereinfachend und trifft in seiner Pauschalität nicht zu. Einer rein technokratischen Auffassung von einer agrarischen Operation stehen allein schon die strengeren Natur­schutzgesetze der Länder entgegen.

Manche Landesausführungsgesetze enthalten Normen, die bereits im Vorfeld negative Auswirkungen auf die Umwelt soweit minimieren, daß eine zusätzliche UVP eine kostspielige und überflüssige Doppel­gleisigkeit darstellen würde (vgl. § 15a Slbg. FlVfLG 1973, LGBl. Nr. 1 idF Novelle LGBl. Nr. 61/1988; §§ 17 Abs. 6 lit. b, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82, idF Novelle LGBl. Nr. 26/1995).

Die Agrarbehörde hat im Rahmen der Kompetenzkonzentration naturschutzrechtliche Anordnungen zu berücksichtigen. Die in solchen “Schutzgebieten” eingeschränkte oder untersagte Bewirtschaftungs­möglichkeit findet in der Bewertung dieser Grundstücke – als eigenständigem Verfahrensabschnitt des mehrstufig ablaufenden Zusammenlegungsverfahrens – Berücksichtigung. Durch die UVP im darauf­folgenden Verfahren zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen können keine neuen Umstände in die Beurteilung einfließen. Gebiete, die nämlich für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf Grund bestehender gesetzlicher bzw. behördlicher Beschränkungen nicht geeignet oder die für die Erschließung land- und forstwirtschaftlich schrankenlos nutzbarer Grundstücke im Rahmen von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf Grund solcher Verfügungen nicht brauchbar sind, tragen wegen dieser Umstände von vornherein zu einer von der Zusammenlegung angestrebten produktivitäts­orientierten Strukturverbesserung der Land- und Forstwirtschaft nichts bei. Die Agrarbehörde hat im Rahmen der Kompetenzkonzentration Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Naturschutz­behörde zu wahren.

Dem Landesausführungsgesetzgeber bleibt es jedoch nach § 34 Abs. 7 unbenommen, die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes auszuschließen. Dies wurde etwa im § 90 Abs. 7 lit. d des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 in der geltenden Fassung vorgenommen. Es erscheint daher erforderlich, bundeseinheitlich ein Kriterium zu formulieren, das auch in solchen Fällen der Agrarbehörde die Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes zur Pflicht macht.

Abs. 2 Z 1 soll klarstellen, daß die Erneuerung bereits bestehender Drainagen keiner UVP-Pflicht unterliegt.

Abs. 2 Z 3 überläßt die Bestimmung des Ausmaßes der Flächensumme, bei deren Überschreiten eine UVP durchzuführen ist, der Landesausführungsgesetzgebung. Bundeseinheitlich kann ein solcher Schwellen­wert sinnvollerweise nicht festgesetzt werden, da ansonsten geographische Besonderheiten der einzelnen Bundesländer nicht entsprechend berücksichtigt würden. So stehen etwa Zusammenlegungen im Wald­viertel ganz anderen geländetypischen Erscheinungsformen gegenüber als solche in Tirol. Ein bundes­einheitlicher Schwellenwert würde diesen besonderen Erscheinungsformen der Zusammenlegungen in den einzelnen Bundesländern nicht gerecht.

Neben Nationalparks umfaßt Abs. 2 Z 4 Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Land­schaftsteile und Naturdenkmäler.

Abs. 2 Z 5: Im Rahmen von agrarischen Operationen ist die teilweise Beseitigung von naturnahen Strukturelementen (zB Böschungsräume, Hecken, Feldgehölze) oft unvermeidlich, um eine Verbesserung der Agrarstruktur erzielen zu können. Aus Gründen des Umweltschutzes ist es aber erforderlich, daß für Beseitigungen ein Ausgleich durch neue Grünanlagen geschaffen wird, der dem ökologischen Wert der beseitigten Strukturelemente entspricht. Nur wenn bei der Planung auf Grund einer Gesamtbetrachtung vorgesehen werden kann, daß die Ausstattung an naturnahen Strukturelementen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht wesentlich verringert wird, kann von einer UVP abgesehen werden.

Abs. 3 stellt klar, daß die UVP Teil des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist. Dieses Vorgehen entspricht Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die UVP in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden kann.

Abs. 4 stellt eine Umsetzung des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie dar. Darüber hinaus wird die Möglich­keit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens normiert.

Abs. 5 stellt eine Harmonisierung zwischen dem Terminus “mitwirkende Behörden” und jenen Angelegenheiten her, die von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen sind. Zugleich definiert er den Kreis von Behörden, denen entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsbefugnisse zukommen.

Die vorliegenden Verfahrensbestimmungen des § 34b berücksichtigen den Umstand, daß das Zusammen­legungsverfahren ein amtswegiges Verfahren ist, das sich von herkömmlichen einer UVP zu unter­ziehenden Bewilligungsverfahren wesentlich unterscheidet. Projektträger im Sinne der Richtlinie ist die Agrarbehörde, die eine Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen hat. Eine solche kann in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden (vgl. § 15a Slbg. Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1, idF Novelle LGBl. Nr. 61/1988).

Abs. 1 stellt die Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie dar.

Abs. 2 und Abs. 3 stellen die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Abs. 4 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie dar.

In Abs. 5 wird der Vorschreibung in der Präambel der Richtlinie nachgekommen, wonach die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden soll.

Abs. 6 stellt die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang kommt dem bereits zitierten Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 1996 (siehe Erläuterungen, Allgemeiner Teil 1) besondere Bedeutung zu.

Abs. 7 verlangt in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie nunmehr eine Darstellung der Erwägungen als Begründung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.


Abs. 8: Der Standortgemeinde kommt die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zu. Ihr fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des VwGH vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, zu § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 95/07/0239, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6 des geltenden UVP-G).

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


FGG-Novelle 1999


§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.


(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch


                                                                                               1.                                                                                               Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

                                                                                               1.                                                                                               Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder


§ 4. (1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.


§ 17. (1) bis (2) …

§ 17. (1) bis (2) …

(3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Landesgesetzgebung kann hievon abweichende Regelungen dergestalt treffen, daß im Falle des Verbleibens des Anteilsrechtes bei der Stammsitzliegenschaft keine Genehmigung erforderlich ist. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.

(3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.


§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Unter welchen Voraussetzungen diese Genehmigung zu versagen ist, bestimmt die Landesgesetzgebung.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.


§ 21. Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

§ 21. Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten. Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, daß Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.


 

Umweltverträglichkeitsprüfung


 

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen


 

                                                                                               1.                                                                                               auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,


 

                                                                                               2.                                                                                               auf Boden, Wasser, Luft und Klima,


 

                                                                                               3.                                                                                               auf die Landschaft und


 

                                                                                               4.                                                                                               auf Sach- und Kulturgüter


 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.


 

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen


 

                                                                                               1.                                                                                               mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder


 

                                                                                               2.                                                                                               neuer Bewässerung von Kulturland von mehr als 100 ha oder


 

                                                                                               3.                                                                                               mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, soferne deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellenwert überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder


 

                                                                                               4.                                                                                               wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 209/7 ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine Gefährdung des Schutzzweckes dieses Gebietes zu erwarten ist, oder


 

                                                                                               5.                                                                                               wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet insgesamt wesentlich verringern würde,


 

ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.


 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.


 

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren der Standortgemeinde zu.


 

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.


 

Verfahren


 

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:


 

              a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);


 

              b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten.


 

                                                                                               2.                                                                                               Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).


 

                                                                                               3.                                                                                               Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.


 

                                                                                               4.                                                                                               Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.


 

                                                                                               5.                                                                                               Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.


 

                                                                                               6.                                                                                               Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.


 

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.


 

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.


 

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.


 

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.


 

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglich­keitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.


 

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.


 

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.


 

Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze


 

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1999 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.