1649 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 3. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1976, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

,,Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.”

2. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 lautet:

,,(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaft­lichen Verhältnissen entspricht.”

3. § 23 samt Überschrift entfällt.

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt:

“Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)

           1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

           2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

           3. auf die Landschaft und

           4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umwelt­verträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren der Standortgemeinde zu.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veran­lassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

                a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

               b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

           3. Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Aus­wirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

           5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

           6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umwelt­verträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellung­nahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungs­gerichtshof zu erheben.


(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.”

5. Nach § 38 werden folgende §§ 39 und 40 samt Überschriften eingefügt:

“Inkrafttreten, Vollziehung

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1999 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzu­wenden.

Vollziehung

§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs­gesetzes wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.”

Vorblatt

Problem:

1.  Die österreichische Rechtslage im Wald- und Weideservitutenrecht entspricht nicht den europa­rechtlichen Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 in der Fassung der Richtlinie 1997, 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5.

     Es besteht daher ein Anpassungserfordernis an diese europarechtlichen Vorgaben, da die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart in Anhang II Z 1 lit. d erfaßt und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzieht.

2.  Einarbeitung von Wünschen zur Verwaltungsvereinfachung, die die Länder nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquête der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

Inhalt:

–   Neuregelung des Zinsfußes für die Ermittlung der Entschädigung bei Ablösung in Geld;

–   Entfall der Bestimmungen über die Anlage der Entschädigung;

–   Umsetzung der UVP-Richtlinie.

Ziel:

Die Zielsetzung ist die Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage. Darüber hinaus war dem Wunsch der Länder nach einer Verwaltungsvereinfachung nachzukommen.

Kosten:

Durch Verwaltungsvereinfachungen wird es zu Kosteneinsparungen, durch die Einführung der UVP in Servitutenverfahren nur für einzelne Länder eventuell zu einem geringfügigen Mehraufwand kommen. Nähere Ausführungen finden sich im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Hinsichtlich der Anpassung an europarechtliche Vorgaben keine. Bei Beibehaltung des bisherigen Zustandes entstünde das Risiko von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem EuGH.

Hinsichtlich der restlichen Regelungen Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

EU-Konformität:

Herstellung derselben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Anlaß zur Novellierung waren zunächst europarechtliche Vorgaben in Gestalt der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

Wesentliches zum Inhalt der UVP-Richtlinie ist dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 1996, 4 C 5.95 (Natur und Recht 1996, 466 f) zu entnehmen.

Demnach werden durch die UVP-Richtlinie die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts für UVP-pflichtige Vorhaben nicht verschärft. Auch ist die UVP-Richtlinie nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen.

Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemein­schaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrens­rechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gemäß Art. 8 “im Rahmen des Genehmigungsverfahrens” zu berück­sichtigen ist. Dieses Berücksichtigungsgebot läßt sich nicht als Ausdruck des Willens des Richtlinien­gebers denken, auf den Inhalt der Entscheidung Einfluß zu nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedstaaten die Zulassungstatbestände materiell zu verschärfen.

Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, daß die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit ein­bezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat.

Weiters war Wünschen der Länder zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, die diese nach Bildung einer Kommission auf Grund der Enquête der Agrarbehördenleiter am 21. November 1996 in Wien an den Bund herangetragen haben.

2. Schon vom verfassungsrechtlichen Begriff her ist Bodenreform als “dynamisch” zu verstehen; aus landeskultureller Sicht sind Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen ensprechend ständig anzupassen. Die Kompetenzkonzentration, die sogenannte “Generalzuständigkeit” der Agrarbehörde in Bodenreform­verfahren, besteht nunmehr seit Erlassung der “Reichs-Rahmengesetze” vom 7. Juni 1883 (RGBl. Nr. 92 bis 94). Vernetztes und (gesetzes-)materienübergreifendes Denken und Handeln gelten im Bereich der Bodenreform als selbstverständlich. Ein Anpassungsbedarf ergibt sich durch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie vom 3. März 1997, 97/11/EG. Von Anhang II Z 1 lit. d der UVP-Richtlinie sind Abholzungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart erfaßt und somit grundsätzlich einer UVP zu unterziehen. Dieses besagte Vorhaben der Richtlinie entspricht nach österreichischem Verständnis den Bodenreformverfahren zur Trennung von Wald und Weide. Diese Trennung von Wald und Weide wird im öffentlichen Interesse zur Erhaltung der Schutz- und Nutzwirkungen des Waldes und im Interesse der Weidewirtschaft durchgeführt. In solchen Servitutenverfahren wird die Waldweide gegen Schaffung von Reinweideflächen beendet. Solche Rodungsflächen zur Schaffung von Reinweide werden in der Praxis durch Forst- und Weidefachleute, im Zusammenwirken mit den belasteten Grundeigentümern (zumeist ÖBf AG, Republik Österreich) und den weideberechtigten Landwirten, ausgesucht.

Das UVP-Verfahren soll kein eigenständiges Verfahren bilden, sondern bei Servitutenverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Plans (Bescheids) zur Trennung von Wald und Weide integriert sein. Dies läßt es daher als sinnvoll erscheinen, daß die Agrarbehörde als UVP-Behörde fungiert. Die “General­zuständigkeit” der Agrarbehörden in Servitutenverfahren legt es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, die UVP als Teil dieses konzentrierten Verfahrens zu sehen. Außerdem erfolgt in der Berufungsinstanz eine Kontrolle durch unabhängige Tribunale im Sinne des Art. 6 EMRK.

3. Kompetenzrechtlich gründet sich die vorgeschlagene Novellierung auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG in der Fassung des Art. I der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert werden. Die zu dieser Änderung dort an­gestellten Überlegungen sind auch für die Übertragung der Umweltverträglichkeitsprüfungskompetenz in Ansehung der Trennung von Wald und Weide sowie der Schaffung von Reinweide in die Grund­satzgesetzgebungszuständigkeit maßgeblich.

4. Im Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz entstehenden Erhöhungen und Verringerungen des Verwaltungsaufwandes ist vorab festzuhalten, daß die Bodenreform gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache in der Erlassung von Aus­führungsgesetzen und in der Vollziehung ist.

Auf Grund dieses Umstandes ist es lediglich denkbar, daß gemäß § 14 Abs. 3 des Bundeshaushalts­gesetzes Mehrausgaben für die Länder in ihrem Verwaltungsaufwand durch Einführung der UVP entstehen, denen Kosteneinsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen gegenüberstehen.

Im Zusammenhang mit dem durch die Einführung der UVP für die Länder entstehenden Mehraufwand ist festzuhalten, daß die UVP kein eigenes Verfahren bildet. Vielmehr ist diese im Rahmen bereits bestehender Servitutenverfahren durch die Agrarbehörden der Länder durchzuführen. Dadurch kann es zu keinen Doppel- und Mehrgleisigkeiten verschiedener Behörden kommen.

Darüber hinaus ist der Mehraufwand für die Landesverwaltung durch EU-rechtliche Verpflichtungen vorgegeben. Er würde auch bei Unterlassung der Richtlinienumsetzung durch die unmittelbare Anwend­barkeit der UVP-Richtlinie anfallen.

Wie schon in den Erläuterungen zum Entwurf zur Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes dargestellt, kann der Aufwand der Agrarbehörden mit derzeit zirka 150 Millionen Schilling für die gesamte Bodenreform beziffert werden. Ein nicht sehr intensives Teilgebiet stellt das WWSGG dar.

UVP-pflichtige Servitutenverfahren können ihres spezifischen Charakters zufolge regelmäßig nur in Tirol, Salzburg und im oberösterreichischen und steirischen Salzkammergut auftreten. Im konkreten handelt es sich um Verfahren zur Trennung von Wald und Weide und um Ablösungsverfahren in Grund und Boden. Diese genannten Verfahren sind wiederum nur ein geringer Teil der üblichen WWSGG-Verfahren. Die in diesem Rahmen allfälligen Erfordernisse und Kosten eines UVP-Verfahrens können weitestgehend mit den behördeneigenen Fachkräften abgedeckt werden.

Die Auswahl von Flächen für die Servitutenverfahren erfolgt in der Praxis bereits jetzt durch Forst- und Weidefachleute, im Zusammenwirken mit den belasteten Grundeigentümern (zumeist ÖBf AG, Republik Österreich) und den weideberechtigten Landwirten unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte.

Im übrigen ist der Konsultationsmechanismus nicht anzuwenden, da es sich um eine reine Umsetzung der UVP-Richtlinie handelt.

Besonderer Teil

Zu 1.:

Der Klammerverweis in § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird auf das nunmehr in Geltung stehende Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, aktualisiert.

Zu 2.:

Die Realschätzordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, wurde durch das Liegenschaftsbewertungs­gesetz vom 19. März 1992, BGBl. Nr. 150, ersetzt. Die dort zum Ertragswertverfahren in § 5 normierten Grundsätze sind auch für die Entschädigungsermittlung nach § 22 Abs. 2 anzuwenden.

Zu 3.:

Der häufigste Fall einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist der, daß die Rechte für das berechtigte Gut infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dauernd entbehrlich sind. Aber auch bei den übrigen Ablösungstatbeständen des § 21 gibt es keinen zwingenden Grund dafür, die Anlage der Entschädigung und die Dispositionsbefugnis des früheren Nutzungsberechtigten über das ihm zustehende Ablösekapital gesetzlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Die bisherige Regelung ist eine mit dem Sachlichkeitsgebot nur schwer vereinbare, somit verfassungsrechtlich bedenkliche Überreglementierung, deren Vollziehung einen unnötigen Verwaltungsaufwand erforderte.

Zu 4.:

Abs. 1 stellt die Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie dar.

In Abs. 2 wird ein Schwellenwert für die Rodung einer zusammenhängenden Fläche zur Schaffung von Reinweide festgelegt. Die UVP-Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG verlangen nicht, daß Schwellen­werte und Kriterien festgelegt werden, um zu bestimmen, ob ein Servitutenverfahren wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollte. So wird in der Präambel der Richtlinie 97/11/EG unter Nr. (8) ausdrücklich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten “Schwellenwerte oder Kriterien” ermitteln können. Ebenso spricht Art. 11 Abs. 2 von “festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerten”. Aus einer systematischen Interpretation der Richtlinie ergibt sich somit, daß die Wortfolge des Art. 4 Abs. 2 lit. b “von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien” alternativ im Sinne von Schwellen­werten oder Kriterien zu interpretieren ist. Die Normierung lediglich eines Schwellenwertes genügt somit den europarechtlichen Vorgaben.

Bei agrarstrukturell sinnvollen Projekten ist davon auszugehen, daß bei einer Schwelle von bis zu 20 ha keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Zum einen wirken bereits in den gegenwärtigen Verfahren Forst- und Weidefachleute und die Wildbach- und Lawinenverbauung mit. Zum anderen finden Natur- und Umweltschutzbelange entsprechend den Naturschutzgesetzen der Länder Berücksichtigung.

Darüber hinaus wird durch die vorliegenden Verfahren den wesentlich gestiegenen Anforderungen an die Forstnutzung bei steigender Umweltbelastung ebenso Rechnung getragen, wie den aus den altherge­brachten Nutzungserfordernissen der bergbäuerlichen Landwirtschaft erwachsenden weidewirtschaft­lichen Aspekten. Wesentlich ist bei der Trennung von Wald und Weide nicht nur die Schaffung von Weideboden, sondern auch die eminent wichtige Entlastung des Waldbodens von dem eingetriebenen Weidevieh. Betrachtet man die Maßnahme der Entlastung des Waldbodens von der Weide für sich alleine, so stellt dies schon an sich eine bedeutsame Maßnahme im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes dar. In der konkreten Relation kann der Schutz nur zustande kommen, wenn in dementsprechendem Maße Reinweide für das Weidevieh bereitgestellt werden kann. Insbesondere ist festzuhalten, daß die Schaffung von Reinweideflächen die Weidefreistellung von belastetem Waldboden in 5- bis 10fachem Ausmaß zur Folge hat. Der Wald kann somit seine vollwertigen gesetzlichen Funktionen – nämlich die Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung (§ 6 Abs. 2 ForstG 1975) – wieder erlangen. Damit werden in der überwiegenden Zahl der Verfahren bereits ohne UVP durch die Trennung von Wald und Weide wesentliche ökologische Verbesserungen erzielt.

Abs. 3 bestimmt, daß die UVP in das Verfahren zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide (§ 10) “eingebettet” ist. Dieses ist im Rahmen der Kompetenzkonzentrationsvorschrift des § 34 von der Agrarbehörde durchzuführen.

Abs. 4 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens normiert.

Abs. 5 stellt eine Harmonisierung zwischen dem Terminus “mitwirkende Behörden” und jenen Angelegenheiten her, die von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen sind. Zugleich definiert sie den Kreis von Behörden, denen entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsbefugnisse zukommen.

Abs. 6 betrifft die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden. Da auch in einem solchen Verfahren eine Rodung zur Schaffung von Reinweide unter den Voraussetzungen des § 16 vorgenommen werden kann, war die sinngemäße Anwendung der UVP in einem Verfahren nach § 10 auf ein solches Ablösungsverfahren zu regeln.

Die Verfahren nach § 10 und § 16 unterscheiden sich nicht in technischer Natur, sondern lediglich dadurch, daß nach § 10 die Rechtsposition von Berechtigten und Verpflichteten bestehen bleibt, während im Fall des § 16 das Einforstungsrecht erlischt.

§ 34b Abs. 1 stellt die Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie dar. Im vorliegenden Fall fungiert die Agrarbehörde als Projektträger im Sinne der Richtlinie. Die Agrarbehörde selbst hat von Amts wegen die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Dies unterscheidet die UVP in Bodenreformverfahren von der UVP in anderen Genehmigungsverfahren, bei welchen der Antragsteller die Umweltverträglichkeitserklärung beizubringen hat.

Abs. 2 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Abs. 3 stellt ebenfalls die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Abs. 4 stellt die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie dar.

Abs. 5 stellt die Umsetzung der Bestimmung in der Präambel der Richtlinie dar, wonach die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblicher Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden soll.

Abs. 6 stellt die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang kommt dem bereits zitierten Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 1996 (siehe Erläuterungen, Allge­meiner Teil 1.) besondere Bedeutung zu.

Abs. 7 stellt die Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie dar.

Der Standortgemeinde kommt in Abs. 8 die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zu. Ihr fehlt indessen, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0098, zu § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 und die Beschlüsse des Verwaltungs­gerichtshofes vom 28. März 1996, 95/07/0239, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6 des geltenden UVP-G).


Für Abs. 9 gilt sinngemäß das unter § 34a Abs. 6 Angeführte.

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


WWSGG-Novelle 1999

§ 18. (2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeit, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 95/1871) entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

§ 18. (2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.


§ 22. (2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 19 der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175 jeweils festgesetzte Zinsfuß.

§ 22. (2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.


Anlage der Entschädigung

 


§ 23. (1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, wie die Entschädigungsbeträge anzulegen sind. Den Eigentümern steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu.

§ 23 samt Überschrift entfällt.


(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt weiters, zu welchen Zwecken eine Behebung des Kapitals durch den Eigentümer mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen darf.

 


 

Umweltverträglichkeitsprüfung


 

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)


 

                                                                                               1.                                                                                               auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,


 

                                                                                               2.                                                                                               auf Boden, Wasser, Luft und Klima,


 

                                                                                               3.                                                                                               auf die Landschaft und


 

                                                                                               4.                                                                                               auf Sach- und Kulturgüter


 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.


 

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.


 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.


 

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren der Standortgemeinde zu.


 

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34 Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.


 

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.


 

Verfahren


 

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere


 

              a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);


 

              b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.


 

                                                                                               2.                                                                                               Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).


 

                                                                                               3.                                                                                               Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.


 

                                                                                               4.                                                                                               Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.


 

                                                                                               5.                                                                                               Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.


 

                                                                                               6.                                                                                               Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.


 

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.


 

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.


 

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.


 

(5) Vor Abschluß der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.


 

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträg­lichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.


 

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.


 

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.


 

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.


 

Inkrafttreten, Vollziehung


 

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1999 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.


 

Vollziehung


 

§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft betraut.