1660 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1570 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird


Die Ausgliederung der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIEN STROM, WIEN GAS, WIENER LINIEN sowie BESTATTUNG WIEN und deren Einbringung in Gesellschaften des Handels­rechts sowie Zuordnung zum Konzern WIENER STADTWERKE Holding AG bedarf einer Regelung von Fragen im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes, des ASVG sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts.

Dabei enthält der gegenständliche Gesetzentwurf vor allem Bestimmungen über

–   die Schaffung einer Sonder-Kollektivvertragsfähigkeit für die WIENER STADTWERKE Holding AG für den ausgegliederten Bereich,

–   die Übergangsregelung für die betriebliche Interessenvertretung,

–   die Regelung des Einbringungsvorgangs und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge sowie der Steuerbefreiung für diesen Vorgang,

–   die Regelung über das Weiterbestehen der Betriebskrankenkasse der Wiener Stadtwerke – Verkehrs­betriebe durch Neudefinition des Versichertenkreises nach erfolgter Ausgliederung.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. März 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Volker Kier, Reinhart Gaugg, Franz Hums, und Dr. Gottfried Feurstein sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend Aktualisierung der Zitierung der letzten Fundstelle des ASVG gestellt. In diesem Antrag wurde auch berücksichtigt, daß durch Art. X Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. I Nr. 10/99, das ASVG um einen § 579 ergänzt wurde; der in der Regierungsvorlage enthaltene § 579 ASVG soll daher die Bezeichnung “§ 580” erhalten.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf (1570 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 11

                             Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 1. (1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig. Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollek­tivvertragsfähigen Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages.

(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abge­schlossener Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung

§ 2. (1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nach­folgenden Übergangsbestimmungen.

(2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeits­verfassungsgesetz.

(4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahr­nehmung der in Abs. 2 genannten Aufgaben.

Gesamtrechtsnachfolge

§ 3. (1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapital­gesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließ­lich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechts­nachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechts­verhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. § 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird.

(2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht wird.

(3) Die Einbringungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anläßlich der Einbringungen allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen beteiligten Gesellschaften. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991.

(4) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der kostenersatzleistenden Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgender Satzteil angefügt:

“ersteren gleichzuhalten sind bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;”

2. Die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles lautet:

“Krankenversicherung der öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind”

3. Im § 479a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten, die der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen sind,” ersetzt.

4. Im § 479a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck “Personen, die von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “Personen, die auf Grund einer Tätigkeit bei den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe oder ihrer Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG” ersetzt.

5. Im § 479b Abs. 1 wird der Ausdruck “mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis” durch den Ausdruck “mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG” ersetzt.

6. Im § 479b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck “Dienstverhältnis” der Ausdruck “oder mit dem Widerruf der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG” eingefügt.

7. Im § 479c wird der Ausdruck “Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “Gemeinde Wien” und der Ausdruck “haben” durch den Ausdruck “hat” ersetzt.


8. Im § 479d Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck “auf die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “auf die Gemeinde Wien” und der Ausdruck “von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “von der Gemeinde Wien” ersetzt.

9. Im § 479d Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck “von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe” durch den Ausdruck “von der Gemeinde Wien” ersetzt.

10. Nach § 578 wird folgender § 580 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 580. (1) Die §§ 26 Abs. 1 Z 3 lit. a, 479a Abs. 1 Z 1 und 2, 479b Abs. 1 und 2, 479c, 479d Abs. 2 und 3 sowie die Überschrift zu den Bestimmungen des Abschnittes IIa des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in Kraft.

(2) Für die der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten bleibt die Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung der Kranken­versicherung gemäß § 26 Abs. 1 der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, hinsichtlich der Durchführung der Unfallversicherung gemäß § 28 Z 3 bzw. der Pensionsversicherung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zum Ausscheiden aus dem Dienst­verhältnis zur Gemeinde Wien oder bis zum Widerruf der Zuweisung zur WIENER STADTWERKE Holding AG gewahrt.”