1661 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (1524 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit

Das Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC (BGBl. Nr. 382/1974) sieht in Art. 18 die Möglichkeit vor, über die Bestimmungen des Amtssitzabkommens hinaus Maßnahmen im Interesse eines möglichst weitgehenden Sozialversicherungsschutzes der Angestellten der OPEC zu treffen. Unter Berücksichtigung der im Notenwechsel vom 8. Februar 1985 (BGBl. Nr. 379/1985) zum Amtssitzabkommen eingeräumten Meistbegünstigung ist die OPEC 1994 an Österreich mit dem Ersuchen herangetreten, die sozialversicherungsrechtliche Stellung ihrer Angestellten in einem eigenen Abkommen zu regeln.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des gegenständlichen Abkommens ist vorgesehen, daß für österreichische Staatsangehörige und für Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich wie bisher die Vorschriften des ASVG und des AlVG uneingeschränkt gelten. Dies gilt entsprechend für die nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC. Angestellt, die vom vorhin erwähnten Art. 2 Abs. 1 nicht erfaßt sind, wird gemäß Art. 2 Abs. 2 die Möglichkeit entsprechend Art. 2 des UNIDO-Abkommens eingeräumt, sich durch die Abgabe einer Erklärung in einem, mehreren oder allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) zu versichern. Diesen in Art. 2 Abs. 2 bezeichneten Angestellten werden bei Aufnahme in den Vorsorgefonds über Antrag die geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung aufgewertet erstattet.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bemerkt, daß nur rund 80 Bedienstete der OPEC, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, von den Regelungen betreffend die Beitragserstattung bzw. den Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten betroffen sind. Dabei ist zu erwarten, daß sich nur sehr wenige Angestellte für den Nachkauf von Versicherungszeiten entscheiden werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. März 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages zu genehmigen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über soziale Sicherheit (1524 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1999 03 11

                                      Ridi Steibl                                                                 Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau