1665 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1558 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)


Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility – GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwick­lungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von vier grundlegenden weltweiten Umwelt­problemen zu unterstützen, nämlich:

Die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissio­nen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von kohlenstoff­absorbierenden Wäldern zurückzuführen sind.

Die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flußsystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist.

Die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen.

Die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht auf Grund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlen­wasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen.

Die GEF ist eine administrative Dachorganisation, die über Mittel aus verschiedenen Fonds verfügt. Die wichtigste Rolle kommt dabei dem Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (Global Environment Trust Fund – GET) zu, der von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) treuhändisch verwaltet wird. Die Verantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen, nämlich der Weltbank, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme – UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme – UNEP). Die Organisation der Fazilität basiert auf dem Einvernehmen, keine neuen Bürokratien zu schaffen und nur geringfügige organisatorische Änderungen bei den drei ausführenden Organen vorzunehmen. Innerhalb dieses Rahmens kommen den drei Organisationen fest umrissene Rollen zu:

Die Weltbank ist für die Verwaltung der Fazilität und für Investitionsprojekte zuständig; sie übernimmt ferner die Rolle des Treuhandfonds-Verwalters.

Dem UNDP obliegt die Verantwortung im Bereich der technischen Hilfe. Im Rahmen seines weltweiten Büronetzes trägt es ebenfalls dazu bei, anhand von Investitionsuntersuchungen, die vor dem Investitionszeitpunkt erfolgen, Projekte zu identifizieren. Zudem ist es mit der Leitung des “kleinen Beihilfeprogramms” für nichtstaatliche Organisationen (Non-Governmental Organizations – NGOs) betraut.

Das UNEP stellt sowohl das Sekretariat für das Wissenschaftliche und Technische Beratungsgremium (Scientific and Technical Advisory Panel – STAP) als auch das umweltpolitische Fachwissen für die GEF-Abwicklung bereit.

Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4 000 US-Dollar pro Jahr und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu GEF-Mitteln wird für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der weltweiten Umwelt zugute kommen; GEF-Projekte müssen zudem innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können.


Für die GEF 2-Periode (Geschäftsjahre 1999 bis 2002) werden voraussichtlich insgesamt knapp 2,7 Milliarden US-Dollar zur Verfügung stehen. Die Wiederauffüllung des GET soll in Höhe von 1 981,34 Millionen US-Dollar erfolgen; 687 Millionen US-Dollar werden aus der GEF 1-Periode übertragen. Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF 2-Periode anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:

Klimaänderung:                   40–45%,

Biologische Vielfalt:           40–45%,

internationale Gewässer:   12–14% und

Ozon:                                    1–3% (nur in Transformationsländern Mittel- und Osteuropas und Zentral­asiens; für Entwicklungsländer steht der Fonds des Montrealer Protokolls zur Verfügung).

Bei diesem Gesetzesvorhaben handelt es sich um eine Materie gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Gilbert Trattner und der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1558 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                                     Jakob Auer                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann