1676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1571 der Beilagen): Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich


Das Interesse an internationalen Adoptionen ist in den letzten Jahren in besonderem Maße angestiegen. Es besteht auch die Gefahr, daß das Instrumentarium der internationalen Adoption zu Zwecken des Kinderhandels mißbraucht wird. Dieser Umstand verlangt einerseits Mindestschutzvorschriften und andererseits ein intensives Zusammenwirken der Behörden über die Grenzen hinweg. Damit besteht nunmehr ein praktisches Bedürfnis, daß Österreich das Übereinkommen rasch ratifiziert. Um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte durchgeführt werden, müssen die Schutzvorschriften des Übereinkommens eingehalten, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Heimatstaates des Kindes und des Aufnahmestaates sichergestellt und die gegenseitige Anerkennung von Adoptionsentscheidungen gewährleistet werden.

Durch die Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erfolgt eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch außereuropäische Staaten gehören (Australien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Ecuador, Kanada, Kolumbien, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Paraguay, Peru, Philippinen, Sri Lanka, Venezuela), sowie ein koordiniertes und aufgabenteilendes Zusammen­wirken zwischen den Behörden des Heimatstaates des Kindes und jenen des Aufnahmestaates. Das Übereinkommen steht auch Staaten, die nicht Mitglieder der Haager Konferenz für internationales Privatrecht sind, zum Beitritt offen.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher nach Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind grundsätzlich unmittelbar anwendbar, sodaß die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Thomas Barmüller und Dr. Ilse Mertl sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Überein­kommens zu empfehlen.

Weiters beschloß der Justizausschuß, daß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Außerdem hat der Justizausschuß eine Druckfehlerberichtigung zur Kenntnis genommen. Im Über­einkommen ist im Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der deutschen Übersetzung anstelle der Wortfolge “Mitteilungen und Übermittlung” die Wortfolge “Mitteilungen zur Übermittlung” zu setzen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich (1571 der Beilagen) wird genehmigt.


Wien, 1999 03 17

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                               Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau