1677 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1553 der Beilagen): Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2


Das Übereinkommen (vom 26. Juli 1995) über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27. November 1995, S 48) ist das erste Übereinkommen, das auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (“Vertrag von Maastricht”) gegründet ist und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angleichungen im materiellen Strafrecht vorzunehmen, nämlich Angleichungen von Straftatbeständen, die Straftaten zum Nachteil der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften erfassen. Das Protokoll (vom 27. September 1996) zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Angleichung in einem weiteren Bereich von gemeinsamem Interesse, nämlich bei den Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung und verwandten Delikten. Die beiden Rechtsakte bilden gemeinsam mit dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 (ABl. C 221 vom 19. Juli 1997, S 11) und dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemein­schaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S 1), ein erstes Beispiel einer weitreichenden Angleichung von strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

Die Angleichung der nationalen Bestimmungen besteht insbesondere in der Festlegung eines strafrecht­lichen Mindeststandards; weder das Übereinkommen noch das Protokoll sehen einen harmonisierten Betrugs- oder Bestechungstatbestand vor, der in allen Mitgliedstaaten gleich zu lauten hätte; damit ist eine sinnvolle Einfügung in die nationale Rechtsordnung möglich. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, daß insbesondere Straftaten zu Lasten der Gemeinschaft besser verfolgt werden können, bei denen mehrere Mitgliedstaaten involviert sind, etwa Teilhandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gesetzt worden sind oder der Erfolg in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist.

Das Protokoll (vom 29. November 1996) betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20. Mai 1997, S 1) ergänzt die bereits im Übereinkommen vom 26. Juli 1995 und im Protokoll vom 27. September 1996 begründete Zuständig­keit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission um die Zuständigkeit für Auslegungsfragen, die von nationalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof herangetragen werden.


Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung sind gesetzesändernde und gesetzesergänzende Staatsverträge und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Im innerstaatlichen Bereich sind das Übereinkommen und das Protokoll vom 27. September 1996 (betreffend Beamtenbestechung) einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher teilweise gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen und die Protokolle dadurch kundge­macht werden, daß deren Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Der Justizausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim sowie die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Überein­kommens und der Protokolle sowie der Erklärungen der Republik Österreich zu empfehlen.

Weiters beschloß der Justizausschuß, daß das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 und das Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 6 Abs. 2 gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind.

Ferner beschloß der Justizausschuß, daß dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kund­machung der fremdsprachigen Fassung Rechnung getragen wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

               Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Überein­kommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;

               Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorab­entscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 (1553 der Beilagen) wird genehmigt;

           2. das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 und das Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;

           3. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden dieses Übereinkommen und die Protokolle in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederlän­dischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Wien, 1999 03 17

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau