1680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses

 

über die Regierungsvorlage (1589 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Konkurs­ordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)

 

Die Regelungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung enthalten keine näheren Bestimmungen über die Höhe der Ansprüche des Masse- bzw. Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten Gläubiger­schutzverbände. Dadurch kam es in der Praxis zu einer uneinheitlichen Handhabung.

Ziel der Regierungsvorlage ist es, aufbauend auf den Grundsätzen der Rechtsprechung, eine österreich­weite einheitliche Entlohnung der Insolvenzverwalter und bevorrechteten Gläubigerschutz­verbände zu schaffen.

Die Regierungsvorlage regelt die Entlohnung für den Regelfall und legt Kriterien fest, anhand derer das Gericht in Einzelfällen von der Regelentlohnung abweichen kann.

Für den Masseverwalter sieht der Entwurf eine Entlohnung für die in jedem Konkursverfahren vorkommende Tätigkeit, anknüpfend an den Verwertungserlös, sowie eine zusätzliche Entlohnung für die Tätigkeit bei Abschluß eines Zwangsausgleichs, die auf der Grundlage des Zwangsausgleichser­fordernisses berechnet wird, und für die Verwertung einer Sondermasse vor. Überdies kann der Masseverwalter auch für eine allfällige Unternehmensfortführung eine Entlohnung beanspruchen.

Die Entlohnung des Ausgleichsverwalters wird im wesentlichen wie die des Masseverwalters beim Zwangsausgleich geregelt.

Die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ist anhand der Entlohnung des Masserver­walters zu berechnen.

Weitere Änderungen betreffen das IESG, ua. eine Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutz­verbände für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Krüger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr. Martin Graf, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Johannes Jarolim und die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Johannes Jarolim in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters beschloß der Justizausschuß mit Mehrheit die nachfolgende Ausschußfeststellung zu den §§ 87a KO und 35a AO:

Der Justizausschuß geht davon aus, daß das Gericht bei der Bemessung der Belohnung der Gläubiger­schutzverbände zunächst von der nach § 87a KO bzw. § 35a AO festzusetzenden Regelbelohnung ausgehen muß. Hiebei ist insbesondere auch zu beachten, ob die Gläubigerschutzverbände im Gesamt­interesse aller Gläubiger auch zur Gewährleistung eines möglichst wirtschaftlichen Verfahrens tätig waren oder an Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Unternehmens aktiv teilgenommen haben. Weiters soll nochmals hervorgehoben werden, daß die den bevorrechteten Gläubigerschutz­verbänden zuzusprechende Belohnung kein Entgelt für Vertretungsmaßnahmen für einzelne Gläubiger darstellt, sondern ausschließlich der Abdeckung jener Kosten dient, die die Gläubigerschutzverbände im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger und in Unterstützung der Gerichte erbringen.

Von dieser Regelbelohnung abweichende Entscheidungen sind nur ausnahmsweise unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO zulässig und auch nur dann, wenn diese Kriterien nicht oder nicht in diesem Umfang bei der Entlohnung des Masseverwalters berücksichtigt wurden. In der Entscheidung über die Belohnung müssen die Gründe für das Abweichen von der Regelbelohnung immer angeführt werden. Nur so kann dem Zweck des Gesetzes, eine einheitliche Belohnung im gesamten Bundesgebiet herbeizuführen, entsprochen werden.

Ein Abgehen von der Regelbelohnung wegen der Größe und Schwierigkeit (§ 82b Z 1) bzw. der Einfachheit des Verfahrens (§ 82c Z 1) ist überdies nur gleichmäßig für alle Gläubigerschutzverbände denkbar, weil ein Insolvenzverfahren nicht für einen Gläubigerschutzverband groß und schwierig und für einen anderen einfach sein kann.

Die allgemeinen Kriterien des Abs. 1 bedeuten auch bezüglich solcher Gläubigerschutzverbände, die überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieein­richtung übergegangen sind, daß deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmern im Regelfall den Zuspruch der Regelbelohnung rechtfertigen, damit aber auch das Auslangen zu finden ist. Die Kriterien der §§ 82b Z 2 und 82c Z 2 KO können zur Erhöhung und Verminderung der Belohnung von solchen Gläubigerschutzverbänden nur in besonderen Ausnahmefällen herangezogen werden. Dies schließt nicht aus, daß einem solchen Gläubigerschutzverband neben den Fällen des § 82b Z 1 KO auch eine Erhöhung der Regelbelohnung unter sinngemäßer Anwendung des § 82b Z 4 zugesprochen wird, wenn diesem Verband ein Anteil an dem für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg zukommt.

§ 82c Z 3 kann auf Gläubigerschutzverbände nicht sinnvoll angewendet werden, weil die Gläubiger­schutzverbände nicht berechtigt und in der Lage sind, auf bestehende Strukturen des gemein­schuldnerischen Unternehmens zurückzugreifen.

Weiters ist im Hinblick auf § 82c Z 4 zu berücksichtigen, daß es gerade eine besondere Leistung eines Gläubigerschutzverbandes darstellen kann, vom Gemeinschuldner oder von Dritten zusätzlichen Leistungen für die Gläubiger zu erlangen.

Die Veränderung der Regelbelohnung in den genannten Fällen (mit Ausnahme der §§ 82b Z 1 und 82c Z 1) kann nach den beschriebenen Grundsätzen auch für einzelne Verbände zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Zu den vom Justizausschuß beschlossenen Änderungen ist folgendes zu bemerken:

Zu Art. I Z 5 (§ 82d Z 2 KO):

Durch die Anhebung der Prozentsätze für die Entlohnung des Masseverwalters bei Verwertung einer Sondermasse in den beiden ersten Degressionsstufen soll ein noch stärkerer Anreiz für die freihändige Verwertung geschaffen werden, da diese, wie die Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, höhere Erlöse bringt als die gerichtliche Verwertung, was auch im Interesse der Gläubiger liegt. Die Entlohnung steht aber nur zu, wenn der Masseverwalter für die Verwertung tätig geworden ist.

Zu Art. I Z 6 und Art. II Z 6 (§ 87a Abs. 1 KO, § 35a Abs. 1 AO):

Durch diese Umformulierung soll klargestellt werden, daß Bemessungsgrundlage für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände die dem Masseverwalter zugesprochene Nettoentlohnung ist, somit daß die Umsatzsteuer bei der Entlohnung des Masseverwalter nicht zu berücksichtigen ist und daß zuzüglich zur Belohnung auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden die gesetzliche Umsatz­steuer zusteht, wie es der derzeitigen Rechtsprechung entspricht.

Der Hinweis auf die §§ 82 bis 82c verdeutlicht, daß Bemessungsgrundlage nicht nur die Regelentlohnung des Masseverwalters ist, sondern auch eine allfällige Erhöhung oder Verringerung nach §§ 82b bzw. 82c zu berücksichtigen ist. Eine Entlohnung des Masseverwalters für die Verwertung einer Sondermasse ist – der derzeitigen Rechtsprechung folgend – bei der Belohnung der Verbände jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies schließt aber nicht aus, daß allfällige besonders aufwendige Tätigkeiten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände im Zusammenhang mit Absonderungsrechten im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des Kriteriums des § 82b Z 3 zu einer Erhöhung der Belohnung führen können.

Zu Art. I Z 8 lit. a (§ 114b Abs. 1 KO):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß der Masseverwalter nicht in jedem Konkursverfahren eine aufwendige Markt-, Unternehmens- und Finanzanalyse zu erstellen hat, sondern vielmehr je nach Größe und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf für die Gläubiger transparente und nachvollziehbare Weise darzustellen ist, damit sein Bericht entsprechend überprüft werden kann.

 

2

Zu Art. III Z 6 (§ 13c Abs. 1 IESG):

Im neugeschaffenen § 13c IESG ist nicht ausdrücklich geregelt, daß für die pauschalierte Abgeltung der Vertretungskosten auch die gesetzliche Umsatzsteuer gebührt. Dies wird hiemit klargestellt. Es ist darauf hinzuweisen, daß nach der geltenden Rechtslage bei der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für zB Rechtsanwaltskosten auch die Umsatzsteuer mitabgegolten wird.

Auf Basis des im Jahr 1999 zu erwartenden Aufwandes des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für diese pauschalierte Abgeltung von 16 600 000 S (Anzahl der vertretenen Arbeitnehmer 22 400, Pauschal­betrag je Vertretenen 750 S) erhöht sich dieser Wert bei Zugrundelegung eines Umsatzsteuersatzes von 20% um 3 300 000 S.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 17

                                  Josef Schrefel                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 1 Z 8 lautet:

         “8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.”

2. In § 75 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis Z 8 entfallen.

3. In § 76 entfällt der Klammerausdruck “(§ 75 Abs. 1 Z 6)”.

4. § 77a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.”

5. § 82 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

“Entlohnung des Masseverwalters

§ 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 300 000 S der Bemessungsgrundlage...............................................................................         20%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 400 000 S.......................................................................................................         15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S.......................................................................................................         10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S.....................................................................................................           8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 28 000 000 S.....................................................................................................           6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S.....................................................................................................           4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 84 000 000 S.....................................................................................................          2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag..........................................................................................           1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.

(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvor­anschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.

(4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Entlohnung bei Zwangsausgleich

§ 82a. (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger

erforderlichen Betrags....................................................................................................................................           4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S.......................................................................................................           3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S.....................................................................................................          2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag..........................................................................................           1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

Erhöhung der Entlohnung

§ 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

           2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

           3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

           4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Verminderung der Entlohnung

§ 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

           1. die Einfachheit des Verfahrens,

           2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

           3. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder

           4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

           1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses................................................................     3%,

               von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S......................................................................................     2%

               und von dem darüber hinausgehenden Betrag...........................................................................     1%;

           2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses................................................................      4%,

               von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S......................................................................................      2,75%

               und von dem darüber hinausgehenden Betrag...........................................................................      1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.”

6. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

“Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 87a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel

           1. 10% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und

           2. 15% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

           1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

           2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutz­verband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.”

7. § 114a Abs. 3 letzter Satz entfällt.

8. § 114b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“In der Begründung seines Berichts hat der Masseverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.”

b) In Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

9. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         “6. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d.”

b) Der erste Halbsatz des Abs. 5 lautet:

“Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen,”.

10. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.”

b) Abs. 5 lautet:

“(5) Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.”

11. Nach § 125 wird folgender § 125a samt Überschrift eingefügt:

“Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

§ 125a. (1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.”

12. § 127 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“§ 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.”

13. § 139 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.”

14. § 149 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.”

15. In § 152 Abs. 2 werden die Worte “ , den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen” durch die Worte “und den übrigen Beteiligten” ersetzt.

16. § 157b Abs. 3 lautet:

“(3) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Masseverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.”

17. In § 166 entfallen die Worte “ , jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse”.

18. § 168 letzter Satz entfällt.

19. In § 170 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Bezeichnung “2.”.

20. § 191 erhält die Bezeichnung “§ 191a”.

21. Folgender § 191 samt Überschrift wird eingefügt:

“Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 191. (1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.”

Artikel II

Änderungen der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.”

2. In § 5 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis 5 entfallen.

3. In § 20c Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 entfällt die Bezeichnung “(1)”;

b) Z 5 lautet:

         “5. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.”;

c) der bisherige Abs. 2 entfällt.

5. § 33 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

“Entlohnung des Ausgleichsverwalters

§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags..............................................................................................           5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S.......................................................................................................           4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S.....................................................................................................           3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S.....................................................................................................          2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag..........................................................................................           1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

(2) Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. §§ 82b und 82c KO sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 30 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Bestimmung der Entlohnung

§ 33a. (1) Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichs­verwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(3) Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einver­nehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.

(4) Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.”

6. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

“Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 35a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach § 33 Abs. 1 und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.

(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:

           1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;

           2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutz­verband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c KO abweichen.

(4) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. § 33a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.”

7. In § 49 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

8. § 59 Abs. 6 lautet:

“(6) Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 KO zu bemessen. §§ 33 und 33a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.”

Artikel III

Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 1 erster Satz lautet:

“Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) bzw., wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, vor mehr als sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird.”

2. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;”

3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Der Antrag ist schriftlich zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der Antrag auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden.”

4. § 7 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

“Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden.”

5. § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten hat.”

6. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:

“Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten

§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgelt­lichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

(2) Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungs­zahl dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.”

7. § 17a Abs. 15 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

“(16) § 3a Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 4 zweiter Satz und § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 4 zweiter Satz, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Mai 1999 gefaßt wurde.

(17) § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft und ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsvertretungen im Sinne des § 13c Abs. 1 anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach § 13c Abs. 2 hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen.”

Artikel IV

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(2) Art. I Z 2 (§ 75 Abs. 1 KO), Z 3 (§ 76 KO), Z 7 (§ 114a Abs. 3 KO), Z 8 lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.