1712 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 4. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG) und über eine Änderung des Bangseuchen-Gesetzes, des Rinderleukosegesetzes und des IBR/IPV-Gesetzes

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Tiergesundheitsgesetz (TGG)

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryo­transfereinrichtungen, Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, die weder vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch vom Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zucht­betriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

Verordnungen und behördliche Überwachung

§ 2. (1) Der Bundeskanzler kann – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung folgendes festlegen:

           1. Untersuchungsprogramme,

           2. veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung,

           3. Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemein­schaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,

           4. Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen und

           5. sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

           1. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erforder­nisse des Tierschutzes,

           2. unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,

           3. entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und

           4. gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften

zu erlassen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über

           1. die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,

           2. den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,

           3. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,

           4. die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,

           5. die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,

           6. die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,

           7. die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,

           8. die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,

           9. die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,

         10. die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkon­trollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,

         11. die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die hiefür erforderlichen Voraussetzungen,

         12. die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,

         13. veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,

         14. die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und

         15. Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte

festgelegt werden.

(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen) gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß

           1. den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird und

           2. den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und

           3. alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.

(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vor­nehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen.

Registrierung und Zulassung von Betrieben

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landes­hauptmann anzumelden.

(2) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.

(3) Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zu entziehen.

(4) Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungs­behörde umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzu­ordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den ”Amtlichen Veterinärnachrichten” zu veröffentlichen.

2

Exportberechtigung

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Export­berechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.

(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn fest­gestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die fest­gestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.

(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinär­kontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den ”Amtlichen Veterinärnachrichten” zu veröffentlichen.

(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Einbringen von Tieren und tierischen Produkten
im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

§ 5. (1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontroll­nummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;

           2. es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;

           3. die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.

(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Ab­schluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:

           1. das Tierseuchengesetz (TSG),

           2. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

           3. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechts­krankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

           4. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

           5. das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

           6. das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

           7. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982,

           8. das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

           9. das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

         10. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

         11. das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

         12. das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975).

(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes.

(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

Untersuchungskosten

§ 7. (1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungs­stationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesund­heitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.

2. HAUPTSTÜCK

Entschädigung

1. Abschnitt

Entschädigungsanspruch

§ 8. (1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in § 6 Abs. 1 genannten Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht:

           1. für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese

                a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder

               b) nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder

                c) durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

           2. für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Des­infektion beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Ein­haltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Abs. 1 festgestellten 75% des Tierwertes noch der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird, ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer oder gleich 75% des Tierwertes ist.

(3) Unter ”Fleischwert” im Sinne des Abs. 2 fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entstanden sind.

(5) Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung maßgeblich.

Bezugsberechtigter

§ 9. Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist – derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.

2. Abschnitt

Wertermittlung

Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel

§ 10. Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

Andere Tierarten

§ 11. Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vor­schreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnach­teilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

Gegenstände

§ 12. (1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchs­berechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

3. Abschnitt

Entfall der Entschädigung

§ 13. Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

4. Abschnitt

Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

§ 14. (1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungs­gerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanz­prokuratur, zu.

3. HAUPTSTÜCK

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 15. Wer

           1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder

           2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder

           3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder

           4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder

           5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder

           6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder

           7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

Verweisungen

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 18. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im ”Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich” oder in den ”Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes” oder im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und

           2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryo­transfereinrichtungen, Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren und

           3. dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 3 und

           4. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Ver­ordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räum­lichkeiten mit Standplätzen für Tiere.

Artikel II

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz), BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/
1985, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

 

”(2a) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

           1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

           2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maß­nahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Ver­seuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.”

Artikel III

Änderung des Rinderleukosegesetzes

Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinder­leukosegesetz), BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1985, wird wie folgt geändert:

§ 15 lautet:

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

           1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

           2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.”

Artikel IV

Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 lautet:

”(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnah­men zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungs­grades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vor­schriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.”

Vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) ist eine rasche und vollständige Harmonisierung des Österreichischen Veterinärrechtes mit den einschlägigen EU-Vorschriften erforder­lich. Für die Umsetzung einzelner EU-Richtlinien im Veterinärbereich besteht aber derzeit noch keine geeignete gesetzliche Grundlage.

Ziel:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Harmonisierung des Österreichischen Veterinärrechtes mit den diesbezüglichen EU-Normen.

Inhalt:

–   Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung von EU-konformen Verordnungen, ins­besondere betreffend Gesundheitsprogramme im Veterinärbereich;

–   Regelung des Exportes und des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit Tieren und tierischen Produkten gemäß den internationalen Erfordernissen;

–   Gewährung eines Rechtsanspruches auf Entschädigung für die in amtlichem Auftrag getöteten Tiere und beschädigten Gegenstände als Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der EU;

–   Strafbestimmungen.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen, den EU-Vorschriften nicht voll entsprechenden Rechtslage auf Grund mangelnder gesetzlicher Grundlagen zur Umsetzung bestimmter EU-Normen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine; beschäftigungssteigernde Effekte, insbesondere hinsichtlich der Schaffung von zusätzlichen Kontrollaufgaben für Tierärzte, können erst bei Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundes­gesetzes entstehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Keine Kosten durch die Erlassung dieses Bundesgesetzes; Kosten für den Bund können erst bei Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entstehen. Bezüglich der Kosten für die derzeit geplanten Verordnungen (Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel und BVD bei Rindern) wird auf die Beilage zu den Erläuterungen zum TGG verwiesen.

Erläuterungen

 

Allgemeines

Die kurative Bekämpfung von Tierseuchen wird im Sinne der einschlägigen internationalen Normen zunehmend durch vorbeugende Gesundheitsprogramme ersetzt. Derartige Programme wurden in Österreich bisher mit Bundesgesetzen geregelt, die jeweils nur auf die Bekämpfung einer bestimmten Tierseuche abzielten. In diesem Zusammenhang wird auf das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, idF BGBl. Nr. 115/1960, 214/1981, 236/1985, das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, idF BGBl. Nr. 237/1985, und auf das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989, verwiesen.

Im Hinblick auf die Zunahme derartiger Programme im Zuge der Harmonisierung des österreichischen Veterinärrechtes mit den einschlägigen, einem raschen Wandel unterliegenden EU-Normen ist es nunmehr erforderlich, eine Möglichkeit der Umsetzung der diesbezüglichen internationalen Vorschriften in die österreichische Rechtsordnung durch Verordnung vorzusehen. Nur dadurch kann die nötige Flexibilität und Raschheit der Anpassung gewährleistet werden. Das im Entwurf vorliegende Bundes­gesetz schafft hiefür eine gesetzliche Grundlage.

Hiedurch können – analog zu den einschlägigen Regelungen des Fleischuntersuchungsgesetzes (BGBl. Nr. 522/1982, idF BGBl. Nr. 118/1994) – insbesondere auch Hygienebestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung, Führung und Kontrolle der diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebe erlassen werden.

Dieses Gesetz bietet eine Grundlage für die Umsetzung von Bestimmungen nachstehender EU-Vorschriften:

364L0432 (Festlegung der Hygienebedingungen von Märkten und Sammelstellen), 388L0407 und 390L0429 (Festlegung von Hygienebedingungen von Besamungsstationen für Rinder und Schweine auf Grund von Zulassungserfordernissen), 389L0556 (Festlegung der Hygienevorschriften für Embryo­transfereinheiten auf Grund von Zulassungserfordernissen), 391L0067 und 393L0053 (prophylaktische Gesundheitsprogramme für Teichanlagen für Fische), 392L0065 (Festlegung von Hygieneprogrammen für bestimmte Tierarten sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen, wie Schafe, Ziegen und Pferde), 392L0118 (Hygienebedingungen für Betriebe, die Produkte tierischer Herkunft erzeugen, soweit diese nicht in Spezialrichtlinien geregelt sind), 391L0068 (Bekämpfung der Brucellose bei Schafen und Ziegen; B. melitensis), 392L0117 (Gesundheitsprogramme zur Bekämpfung verschiedener Zoonosen, wie Sal­monella enteritidis und Salmonella typhimurium in Hühner-Elterntierbetrieben) und 390L0539 (Unter­suchungen auf Mycoplasma gallisepticum und meleagridis, Salmonella pullorum gallinarum und Salmonella arizonae bei Zuchtgeflügel) sowie Durchführung von Untersuchungsprogrammen zur Auf­rechterhaltung beziehungsweise Erzielung eines besonderen Gesundheitsstatus der österreichischen Tier­population im Hinblick auf zusätzliche Garantien im Bereich der EU.

Die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Normen der EU.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem Kompetenz­tatbestand ”Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. VfSlg. 2073/1950).

Dem Bund werden durch die Erlassung dieses Bundesgesetzes selbst keine Kosten erwachsen. Doch werden für den Bund durch einige auf Grund des gegenständlichen Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen Kosten entstehen. Derzeit sind folgende Verordnungen geplant:

           1. Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel in Elterntierherden;

           2. Verordnung zur Bekämpfung der BVD (Bovine Virusdiarrhoe) bei Rindern.

Die dadurch entstehenden Kosten sind als Vorausinformation in der angeschlossenen Beilage zusammen­fassend dargestellt. Die Verordnungstexte und diesbezügliche nähere Erläuterungen werden noch einem gesonderten Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

Der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Mehraufwand an Arbeitsleistungen und Sachmittel für den Bund wird nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit den bereits vorhandenen personellen Ressourcen und Sachmittel bewältigt werden können.

Den Ländern werden für Untersuchungen im Hinblick auf die Kostentragungsbestimmungen betreffend Tierhalter, Betriebsinhaber und Bund (§ 7) keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Der Personalaufwand wird wegen der Verlagerung von Tierseuchen-Bekämpfungsmaßnahmen auf Tiergesundheitsprogramme voraussichtlich etwa gleich bleiben.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zum Artikel I:

Zum 1. Hauptstück:

Das 1. Hauptstück enthält allgemeine und veterinärpolizeiliche Bestimmungen. Hierunter fallen die Regelung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, eine Ermächtigung für den Bundeskanzler zur Erlassung von Verordnungen, Bestimmungen über die behördliche Überwachung, Bestimmungen über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, Bestimmungen betreffend den Export von Tieren und tierischen Produkten, den innergemeinschaftlichen Handel sowie die Regelung der Kostentragung für behördlich angeordnete Untersuchungen und Stichproben.

Zu § 1:

Dieses Bundesgesetz erfaßt alle mit der Tierhaltung befaßten Betriebe, Brütereien, den Tierhandel (ein­schließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen sowie Ver­kaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere. Hierunter fallen insbe­sondere auch die Nutztierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben (einschließlich die Haltung von Zuchtwild und die Fischzucht), Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten wie Hunde- und Katzenzuchtbetriebe sowie die Haltung von Tieren in Tiergärten und Tierschauen. ”Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Tiere” werden allgemein auch als ”Handelsstallungen” bezeichnet, Weiters können durch Verordnung festzulegende Wildtier-Regionen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Außerdem sollen für Betriebe, die bestimmte Produkte tierischer Herkunft be- oder verarbeiten, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 392L0118 geeignete Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen festgelegt werden können. Unter den im Abs. 1 verwendeten Begriff ”Produkte tierischer Herkunft, die weder vom LMG 1975 noch vom Fleischuntersuchungsgesetz erfaßt werden,” fallen beispielsweise Huf- und Klauen­tierhäute, Tierkörpermehle, Tierdärme, Jagdtrophäen sowie Blut- und Bluterzeugnisse für technische oder pharmazeutische Zwecke.

Zu § 2:

Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 1 ermöglicht die Umsetzung der einschlägigen EU-Vor­schriften und die hierin vorgesehenen Tiergesundheitsprogramme. In den durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 4 festzulegenden Wildtier-Regionen können insbesondere auch Stichprobenuntersuchungen von Wildtieren in freier Wildbahn zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus angeordnet werden.

Die Abs. 2 und 3 enthalten Determinanten für die Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1.

Veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige behördliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 zweiter Satz werden grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben; bei Gefahr im Verzug können erforderlichen­falls auch Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig sein.

Abs. 5 verpflichtet den Betriebsinhaber beziehungsweise den Tierbesitzer oder den Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren oder bei Wildtier-Regionen den Jagdberechtigten beziehungsweise den Grund­eigentümer, ordnungsgemäße periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen zu ermöglichen und Mängel sowie sonstige Mißstände fristgerecht zu beseitigen. Zum Begriff ”periodische Unter­suchungen” siehe zB das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989; der Begriff ”behördliche Kontrollen” betrifft hingegen die sonstige Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach dem vorliegenden TGG. ”Jagdberechtigter” im Sinne des Abs. 5 ist bei Eigenjagdgebieten der Pächter der Jagdberechtigung, fehlt ein solcher, der Grundeigentümer, und bei Genossenschaftsjagdgebieten die Jagdgenossenschaft (siehe Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 702 ff).

Abs. 6 entspricht § 2 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes. Im Rahmen seiner Tätigkeit darf der Tierarzt Hilfspersonen im Sinne des § 24 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 (§ 24 idF BGBl. Nr. 476/1995) heranziehen.

Zu § 3:

Die Registrierung der Betriebe ist für eine ordnungsgemäße Vollziehung und Kontrolle der Gesundheits­programme erforderlich. Sie betrifft nicht nur die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zugelassenen, sondern alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betriebe.

Die vorgesehene Zulassung bestimmter Betriebe und die Kundmachung der diesbezüglichen Betriebs­listen in den ”Amtlichen Veterinärnachrichten” entspricht den Verpflichtungen Österreichs gegenüber der EU. Zur Zuordnung von Veterinärkontrollnummern siehe die Erläuterungen zu § 4. Zugelassene Betriebe sind bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel berechtigt. In der Betriebszulassung ist auch der Umfang der Berechtigung zum innergemein­schaftlichen Handel festzulegen.

Zu §§ 4 und 5:

Die Kundmachung der Betriebslisten, die Festlegung von Veterinärkontrollnummern und Exportberechti­gungen sowie die Regelungen betreffend den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und tierischen Produkten entsprechen im wesentlichen den §§ 42 und 44 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, idF BGBl. Nr. 118/1994. Die Zuordnung von Veterinärkontrollnummern dient der Evident­haltung und erfolgt formlos. Exportberechtigungen sind im Handelsverkehr mit jenen Staaten erforderlich, die nicht Mitglieder der EU beziehungsweise des EWR sind (Drittstaaten); derartige Berechtigungen sind mit Bescheid zu erteilen. Veterinärhygienische Fragen in einschlägigen Verwal­tungsverfahren werden vom jeweiligen Amtstierarzt zu beurteilen sein.

Zu § 6:

§ 6 stellt klar, daß die Bestimmungen anderer einschlägiger Vorschriften unberührt bleiben. Maßgebliche Rechtsvorschriften für die Tierkörperbeseitigung sind vor allem die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (VA 1919), StGBl. Nr. 241/1919, idF BGBl. Nr. 660/1977, und die hiezu erlassenen Tierkörperbeseitigungs-Ver­ordnungen der Landeshauptmänner. Der Hinweis gemäß § 6 Abs. 3 betrifft Tierkörper, die zum Genuß für Menschen nicht geeignet sind.

Zu § 7:

Die Kosten für behördlich angeordnete periodische Untersuchungen sind analog den Kostentragungs­regelungen für periodische Untersuchungen auf Brucellose, Rinderleukose und IBR/IPV vom Tierbesitzer beziehungsweise Betriebsinhaber zu tragen (vgl. § 20 des Bangseuchen-Gesetzes, § 26 des Rinder­leukosegesetzes und § 26 des IBR/IPV-Gesetzes). Eine Kostentragung durch den Tierbesitzer beziehungs­weise Betriebsinhaber ist sachlich gerechtfertigt, weil diese Untersuchungen zur Wahrung eines den internationalen Verpflichtungen Österreichs entsprechenden betrieblichen Hygienestandards im eigenen Interesse der Verpflichteten notwendig sind. Hingegen sind jene sonstigen Kosten, die der Behörde bei behördlichen Kontrollen auf Einhaltung der Vorschriften nach diesem Bundesgesetz erwachsen, grund­sätzlich von Amts wegen zu tragen. Von Amts wegen sind auch Kosten der Probenahmen (hierunter fällt insbesondere auch der Aufwand für den Abschuß und die Einsendung von zu untersuchenden Wildtieren) und Laboruntersuchungen für behördliche Stichprobenkontrollen zur Feststellung des regionalen Gesund­heitsstatus der Tierpopulation zu tragen, sofern diese Untersuchungen gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 angeordnet wurden.

Zum 2. Hauptstück:

Das 2. Hauptstück enthält Entschädigungsbestimmungen. Die Entschädigung dient dem Ausgleich der durch die Vollziehung der veterinärpolizeilichen Maßnahmen nach § 2 entstehenden sozialen Härten. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus einem festen prozentuellen Anteil des entstandenen Vermögens­nachteiles. Die Wertfeststellung und die Terminologie entspricht den diesbezüglichen Regelungen des Tierseuchengesetzes. Eine innerstaatliche Entschädigung ist im übrigen auch Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der EU bei Gesundheitsprogrammen.

Zu § 8:

Die Anordnung der Tötung von Tieren im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 11 ist für die Tierbesitzer meist mit besonders schweren finanziellen Verlusten verbunden. In diesen Fällen ist daher eine staatliche Ent­schädigung vorgesehen. Der Bund kann aber aus budgetären Gründen nur einen teilweisen Ersatz der Vermögensnachteile leisten (Abs. 1). Zumal die veterinärhygienisch erforderlichen Maßnahmen im Interesse der jeweiligen Tierbesitzer erfolgen, muß auch das Restrisiko für Tierverluste von diesen getragen werden. Es ist daher nur eine beschränkte Entschädigung vorgesehen.

Bezüglich Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung siehe die Erläuterungen zu § 6. Die unschädliche Beseitigung der Tierkörper erfolgt durch Verarbeitung in Tierkörperverwertungsanstalten.

Für Tiere, die nicht in Tierkörperverwertungsanstalten entsorgt werden müssen und die beispielsweise noch zum menschlichen Genuß geschlachtet werden dürfen, wird bei Bemessung der Entschädigung vom Wert des Tieres der Fleischwert abzuziehen sein. Unter ”Fleisch” können hiebei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, idF BGBl. Nr. 118/1994 alle für den mensch­lichen Genuß verwendbaren Teile der der Fleischuntersuchung unterliegenden Tiere verstanden werden. Für Bruteier kann sich beispielsweise noch ein Restwert bei Verarbeitung gemäß der Eiprodukte­verordnung, BGBl. Nr. 527/1996, zB zu Eipulver, ergeben.

Die Gewährung von Entschädigungen aus Mitteln der Länder oder Gemeinden für jene Tiere, für die der Bund keine Entschädigung leistet, und die Gewährung von Entschädigungen, die über den zustehenden Geldbetrag hinausgehen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. Nach den gemäß § 6 Abs. 1 genannten Vorschriften bestehen schon diesbezügliche Ansprüche auf Bundesmittel (zB nach dem Tier­seuchengesetz eine 100%ige Entschädigung), weshalb weitere Leistungen durch den Bund entfallen.

Entschädigungs-Ausschließungsgründe sind in § 13 festgelegt.

Zu § 9:

Mit Zahlung des Gesamtbetrages der vorgesehenen Entschädigung an den Bezugsberechtigten sollen aus Gründen der Rechtssicherheit weitere, auf dieses Bundesgesetz gestützte Entschädigungsforderungen Dritter gegen den Bund ausgeschlossen sein. Allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche gegen den Bund (Amtshaftung) bleiben hievon jedoch unberührt.

Zu § 10:

Die Wertermittlung bei Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel soll wegen der Gleichartigkeit der Sachlage im Sinne einer Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes erfolgen. Besondere Regelungen bestehen gemäß § 8 Abs. 2.

Zu § 11:

Diese Bestimmung ermöglicht die Erstreckung der Entschädigungsregelungen dieses Bundesgesetzes auf andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen bzw. -arten durch Verordnung. Mit Verordnung könnten beispielsweise Hunde und Katzen in den Entschädigungsanspruch einbezogen werden.

Zu § 13:

Die in Abs. 1 vorgesehenen Entschädigungs-Ausschließungsgründe entsprechen den Vorgaben der ein­schlägigen EWG-Richtlinien, zB 392L0117 (Art. 9); vergleiche auch die Straftatbestände der §§ 182 f des Strafgesetzbuches (Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes). In diesen Fällen ist vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten erforderlich.

Zu § 14:

Diese Bestimmung entspricht § 58 TSG. Der erforderliche Rechtsschutz wird wie im Tierseuchengesetz durch die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und sowie des Verfassungsgerichtshofes gewährleistet.

Zum 3. Hauptstück:

Das 3. Hauptstück enthält die Straf- und Schlußbestimmungen.

Zu § 15:

Die Strafbestimmungen legen jene Sanktionen fest, die für eine effiziente Vollziehung der betreffenden Vorschriften erforderlich sind.

Zu § 16:

Diese Bestimmung gewährleistet eine automatische und damit verwaltungsökonomische Anpassung an die jeweils geänderte Rechtslage.

Zu § 17:

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sollen nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft treten. Dadurch wird sowohl den Betroffenen als auch den Behörden ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Vollziehung dieser Vorschrift eingeräumt.

Zu § 18:

Die ”Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes” haben sich seit vielen Jahren als Informationsblatt für die betroffenen Verkehrskreise und Behörden gut bewährt. Im Hinblick darauf, daß Verordnungen nach diesem Bundesgesetz gewöhnlich nur an einen relativ kleinen Kreis von Norm­adressaten gerichtet sein werden, sollen diese ausschließlich in den ”Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht werden dürfen. Dies wäre auch mit einer Entlastung des Bundesgesetzblattes verbunden. Die ”Amtlichen Veterinärnachrichten” werden vom Bundeskanzleramt herausgegeben und können abonniert oder auch in Form von einzelnen Nummern bezogen werden; weiters besteht bei diesem Amt auch die Möglichkeit, zu den Amtsstunden in alle gewünschten Nummern dieser Druckschrift Einsicht zu nehmen. Auch Kundmachungen nach dem Tierseuchengesetz (TSG) dürfen durch Veröffentlichung in den ”Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes” erfolgen (§ 2 Abs. 2 TSG idF BGBl. I Nr. 66/1998). Bezüglich des ”Amtsblattes zur Wiener Zeitung” wird auf das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201/1985, verwiesen.

 

Die Entscheidung, welches Kundmachungsorgan jeweils zu verwenden ist, wird nach der Art der geregel­ten Sachmaterie und dem Kreis der hievon betroffenen Normadressaten zu treffen sein. Die ”Amtlichen Veterinärnachrichten” sind beispielsweise für Betriebszulassungen gemäß § 3 Abs. 5 und Verordnungen betreffend Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und bestimmte, von vornherein nur kurzfristig gel­tende Verordnungen, die in Umsetzung von EU-Rechtsnormen erlassen werden, geeignet. Das ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kommt für den Tierverkehr betreffende Sperrkundmachungen (wie dies auch bei Sperrkundmachungen nach dem Tierseuchengesetz üblich ist) in Betracht. Verordnungen von grundsätz­licher Bedeutung werden im Bundesgesetzblatt kundzumachen sein.

Zu § 19:

Die Vollzugsbestimmungen entsprechen den einschlägigen Regelungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994.

Zu den Artikeln II bis IV:

Diese Artikel enthalten die auf Grund des TGG erforderlichen Anpassungsmaßnahmen im Bangseuchen-Gesetz, Rinderleukosegesetz und IBR/IPV-Gesetz. Dadurch erhält der Bundeskanzler die Möglichkeit, bei Erlassung von Gesundheitsprogrammen nach dem TGG die Untersuchungen gemäß der genannten Gesetze erforderlichenfalls mit den Gesundheitsprogrammen entsprechend zu harmonisieren.

 



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bangseuchen-Gesetz


Bekämpfungsgebiete

 


§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

Unverändert.


(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundeskanzleramtes.

Unverändert.


 

(2a) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung


 

                                                                                               1.                                                                                               das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und


 

                                                                                               2.                                                                                               die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.


 

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.


Rinderleukosegesetz


§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Von den Untersuchungen ausgenommen sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben, wenn die Rinder ausschließlich aus leukosefreien Beständen stammen. Die Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen von mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen in leukosefreien Gebieten (§ 12) zu verlängern, wenn es die Seuchenlage zuläßt.

(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind so anzuordnen, daß sie gleichzeitig mit den Untersuchungen nach dem Bangseuchengesetz, BGBl. Nr. 147/1957, vorgenommen werden.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

                                                                                               1.                                                                                               das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

                                                                                               2.                                                                                               die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.


IBR/IPV-Gesetz


§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

Unverändert.


(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

Unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

 


                                                                                               2.                                                                                               die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

 


(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

 

 

 


Vorausinformation Kostenschätzung betreffend Verordnungen zum TGG

Zusammenfassung:

Durch die beiden geplanten Verordnungen (Salmonellen- und BVD-VO) zum TGG entstehen dem Bund im ersten Jahr Ausgaben in Höhe von 43,2 Millionen Schilling, denen Einnahmen in Höhe von 17 Millionen Schilling gegenüberstehen.

Die Mehrkosten des Bundes in Höhe von 26,2 Millionen Schilling können durch Minderausgaben in Höhe von 22,2 Millionen Schilling durch Einstellung der periodischen TBC-Untersuchung nach Aner­kennung der TBC-Freiheit durch die EU zum Großteil bedeckt werden, sodaß der Mehrbedarf lediglich 4 Millionen Schilling beträgt.

Die von Tierbesitzern zu tragenden Labor- und Tierärztekosten betragen 37,7 Millionen Schilling.

Übersichtsdarstellungen betreffend die Kosten für die einzelnen Programme sind angeschlossen.

TGG – Kostenaufstellung (BVD, Salmonellen)

in Millionen Schilling

 

2000

2001

2002

2003

Bund (Ausgaben) inklusive Entschädigung

43,2

42,0

41,0

34,1

Bund (Einnahmen)

–17,0 

–17,0 

–17,0 

–17,0 

Zwischensumme Mehrkosten/Bund

26,2

25,0

24,0

17,1

Kosteneinsparung/Bund durch TBC-Freiheit

22,2

22,2

22,2

22,2

Besitzer

37,7

37,7

37,7

37,7

TGG – BVD

in Millionen Schilling

 

2000

2001

2002

2003

Bund (Ausgaben) inklusive Entschädigung

37,0

37,0

37,0

30,8

Bund (Einnahmen)

–16,8 

–16,8 

–16,8 

–16,8 

Zwischensumme Mehrkosten/Bund

20,2

20,2

20,2

14,0

Besitzer

36,9

36,9

36,9

36,9

TIERGESUNDHEITSGESETZ


Kalkulation eines BVD-Programmes

Im Rahmen des BVD-Programmes werden zirka 36 000 Bestände (das sind 33,3% der österreichischen Bestände) jährlich auf BVD untersucht. Da jeder Bestand zweimal zu untersuchen ist, wird das Programm über sechs Jahre laufen.

Danach kann ein Überwachungsprogramm etabliert werden. Probenmaterial soll bei größeren Beständen aus Tankmilch und bei kleineren Betrieben aus Blut bestehen. Die Aufdeckung der Virusstreuer erfolgt durch Bestandsuntersuchungen, und nach Entfernung der Reagenten erfolgt eine zweimalige Nachunter­suchung aller nachgeborenen Kälber zwischen zwölf Wochen und neun Monaten.

I.

Periodische Untersuchungen:

Tierärztekosten

a)  Voruntersuchung

 14 500 Tankmilchproben (40% der Bestände) á 200 S.............................................            2,9 Millionen Schilling

175 000 Blutproben (60% der Bestände; 10 Proben von Tieren im Alter von 6 bis 36 Monaten bzw. bei kleineren Beständen der gesamte Bestand) á 51,60 S...............................................................            9,0 Millionen Schilling

b) Aufdeckung der Virusstreuer

Ermittlung der Virusausscheider in 5 000 Beständen bei einer durchschnittlichen Bestandsgröße von 17 Rindern, wobei ein Antigen- und Antikörpernachweis durchzuführen ist.

85 000 Blutproben (5 000 × 17) á 51,60 S....................................................................            4,4 Millionen Schilling

Laborkosten

ad a) 60% der Proben werden von Bundesanstalten und 40% der Proben von sonstigen Labors durchgeführt

113 700 Proben á 50 S (Bundesanstalten)........................................................            5,7 Millionen Schilling

 75 800 Proben á 50 S (sonstige Labors)..........................................................            3,8 Millionen Schilling

ad b) Bundesanstalten

85 000 Proben á 50 S (Antikörper).....................................................................            4,3 Millionen Schilling

85 000 Proben á 80 S (Antigen).........................................................................           6,8 Millionen Schilling

Summe...................................................................................................................          36,9 Millionen Schilling

Die Tierärzte- und Laborkosten sind vom Tierbesitzer zu tragen.

II.

Der Bund trägt folgende Kosten:

Nachuntersuchungen nach Ausscheiden der Reagenten (zirka 750 betroffene Bestände, zweimal jährlich, zirka zehn Tiere im Alter zwischen zwölf Wochen und neun Monaten)

15 000 Blutproben á 51,60 S.........................................................................................            0,8 Millionen Schilling

Desinfektionskosten.....................................................................................................            0,3 Millionen Schilling

Personal- und Sachaufwand der Untersuchungsstellen für

ad a) 113 700 Proben á 50 S..........................................................................................            5,7 Millionen Schilling

ad b) 85 000 Proben á 50 S (Antikörper)....................................................................            4,3 Millionen Schilling

           85 000 Proben á 80 S (Antigen)........................................................................            6,8 Millionen Schilling

Nachuntersuchungen

15 000 Untersuchungen á 50 S....................................................................................           0,8 Millionen Schilling

Summe.............................................................................................................................          18,7 Millionen Schilling

III.

Der Bund hat durch die Untersuchungstarife

Einnahmen in der Höhe von........................................................................................          16,8 Millionen Schilling

IV.


Wertminderung (Schaden) durch Reagenten

Es muß in den ersten sechs Jahren mit insgesamt 40 000 Reagenten in den untersuchten Beständen gerechnet werden. Die Anzahl der Reagenten wird sich wie folgt auf die sechs Jahre aufteilen:

2000 : 8 000 Reagenten

2001 : 8 000 Reagenten

2002 : 8 000 Reagenten

2003 : 5 300 Reagenten

2004 : 5 300 Reagenten

2005 : 5 300 Reagenten

Im Anschluß an die sechs Jahre muß mit einer jährlichen Reinfektion von zirka 2 000 Rindern mit einem Verkehrswert von 20,3 Millionen Schilling gerechnet werden.

Der Verkehrswert (Basis 1998) errechnet sich wie folgt:

–.. 42,5% der Reagenten sind Zuchtrinder mit einem Durchschnittsalter von zwölf Monaten und einem Durchschnittswert von 12 000 S, das sind 17 000 Reagenten...........................           204 Millionen Schilling

–.. 42,5% der Reagenten sind Nutzrinder mit einem Durchschnittsalter von zwölf Monaten und einem Durchschnittswert von 11 000 S, das sind 17 000 Reagenten...........................           187 Millionen Schilling

–.. 15% der Reagenten sind Rinder mit einem Alter von über 24 Monaten und einem Durchschnittswert von 19 500 S, das sind 6 000 Reagenten.......................................................................           117 Millionen Schilling

Verkehrswert (1998).......................................................................................................           508 Millionen Schilling

Der durchschnittliche Verkehrswert der 40 000 Reagenten beträgt somit 12 700 S.

Auf Grund der Agenda 2000 kommt es zu einer durchschnittlichen 20%igen Senkung des Rinderpreises, somit wird der Verkehrswert ab dem Jahr 2000 10 160 S betragen. Es ergibt sich somit bei einem Schaden von 30% des Verkehrswertes folgende Schadenssumme und bei einer 75%igen Enschädigung des Schadens folgende Entschädigung:

Jahr

Durchschnitts-
wert

Tiere

Verkehrswert
Millionen Schilling

Schaden
Millionen Schilling

Entschädigung
Millionen Schilling

2000

10 160 S

8 000

81,3

24,4

18,3

2001

10 160 S

8 000

81,3

24,4

18,3

2002

10 160 S

8 000

81,3

24,4

18,3

2003

10 160 S

5 300

53,8

16,1

12,1

2004

10 160 S

5 300

53,8

16,1

12,1

2005

10 160 S

5 300

53,8

16,1

12,1

TGG – Salmonellen (Elterntiere)

in Millionen Schilling

 

2000

2001

2002

2003

Bund (Ausgaben) inklusive Entschädigung

6,2

5,0

4,0

3,3

Bund (Einnahmen) *)

–0,2 

–0,2 

–0,2 

–0,2 

Zwischensumme Mehrausgaben/Bund

6,0

4,8

3,8

3,1

Besitzer

0,8

0,8

0,8

0,8

*) 50% der Untersuchungen werden voraussichtlich von den vet.med. Bundesanstalten durchzuführen sein, sodaß für den Bund Mehreinnahmen entstehen; dem gegenüber stehen Ausgaben in gleichem Umfang.

TIERGESUNDHEITSGESETZ


Kostenschätzung Geflügel
Bekämpfung von Salmonella enteritidis, S. typhimurium, S. poullorum gallinarum und S. arizona

Der Ausgangspunkt der Salmonellenbekämpfung bei Geflügel sind die Elterntiere, da nur so mit einer Verminderung der Salmonellenbelastung in den nachfolgenden Produktionsstufen Konsumeiproduktion und Geflügelfleischproduktion zu rechnen ist.

Bekämpft werden mit diesem Programm die invasiven Salmonellenarten, für die es auch in der EU Unter­stützungsprogramme gibt.

S. enteritidis und S. typhimurium sind für 91% der humanen Salmonellenerkrankungen verantwortlich.

Die Schätzungen erfolgten auf Basis folgender Bekämpfungsstrategie:

Nachweis der Erreger zum frühestmöglichen Zeitpunkt und Ausmerzung der befallenen Tiere.

Bei der Vollziehung dieser Bekämpfungsaktion ist mit folgenden Kostenstellen zu rechnen:

1.  Kosten der Probenentnahme,

2.  Laborkosten – mikrobiologische Untersuchungen des Untersuchungsmaterials (Mekonium-Proben, Kotproben, Bruteier, Steckenbleiber, Futter, Wasser, …,

3.  Schäden durch Keulung oder Wertminderung durch vorzeitige Schlachtung der positiven Tiere.

I. Tierärzte- und Versandkosten ....................................................................................................... ...... 380 000 S

Elterntiere (60 Betriebe mit 100 Herden)

In diesen Beständen fallen jährlich 7 Probenziehungen von amtlichen Tierärzten zum Preis von je zirka 400 S an. Die sich daraus ergebenden Tierärztekosten betragen 280 000 S (100 × 7 × 400).

Proben im Rahmen der Eigenkontrolle

In diesen Beständen fallen jährlich 20 Probenziehungen im Rahmen der Eigenkontrolle zum Preis von je zirka 50 S an (Versandkosten). Die sich daraus ergebenden Kosten betragen 100 000 S (100 × 20 × 50)

Die Tierärztekosten werden vom Betriebsinhaber getragen, unbenommen Zuwendungen Dritter.

II. Laborkosten ...................................................................................................................................... ...... 405 000 S

Die Kosten einer Untersuchung beläuft sich auf 150 S.

Elterntiere 405 000 S (2 700 × 150)

Die Laborkosten werden vom Betriebsinhaber getragen, unbenommen Zuwendungen Dritter.

III. Schaden durch Keulung ................................................................................................................ .. 8 000 000 S

Grundsätzlich kann von einer 10%igen Infektionsrate ausgegangen werden.

Durch die Bekämpfungserfolge wird mit einem jährlichen Rückgang der Infektionsrate von 20% des jeweiligen Vorjahres gerechnet.

Der Fleischwert der Legehennen ist im Verhältnis zum Nutzwert verschwindend gering (2 bis 3%), sodaß die kostengünstigste Entsorgung eine Keulung mit anschließender Entsorgung über die Tierkörper­verwertung darstellt.

Der Wert der Geflügel-Elterntiere (durchschnittlicher Einzelwert 200 S) beläuft sich auf 80 Millionen Schilling. Bei einer geschätzten Infektionsrate von 10% ergibt dies eine jährliche Schadenshöhe von 8 Millionen Schilling und bei einer 75%igen Entschädigung eine

Entschädigungssumme (2000) ........................................................................................................... .. 6 000 000 S

Durch den Infektionsrückgang um 20% ergeben sich für die folgenden Jahre nachstehende Entschädi­gungssummen:

2001......................................................................................................................................................... .. 4 800 000 S

2002......................................................................................................................................................... .. 3 800 000 S

2003......................................................................................................................................................... .. 3 100 000 S

In Aussicht stehende Beteiligungen der EU auf Basis des Artikel 9 der Richtlinie 92/117/EWG

(Abs. 1):

1. Unterabsatz: Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die auf Grund von Anhang III, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt V (das sind Maßnahmen im Fall des Auftretens von Salmonellen) erforderlichen Maßnahmen betreffend Schlachtung und die unschädliche Beseitigung sowie die amtlichen Probennahmen … werden gemäß der Entscheidung 90/424/EWG festgelgegt.


3. Unterabsatz: Die Kosten, die auf Grund der Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen betreffend die Schlachtung und die unschädliche Beseitigung entstehen, werden bis zu 50% von der Gemeinschaft übernommen.

Dänemark erhält Entschädigungen für den Verlust von Zuchtgeflügel, die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und die Wertminderung unbebrüteter Eier von Zuchtgeflügel durch deren Hitzebehand­lung.