1714 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 1035/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfonds­gesetz 1996 geändert wird


Der gegenständliche Antrag wurde am 24. März 1999 eingebracht und wie folgt begründet:

I. Allgemeiner Teil:

Der Katastrophenfonds des Bundes beteiligt sich ua. an den finanziellen Hilfen eines Landes, die zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch Naturkatastrophen im Vermögen physischer und juristischer Personen gewährt werden. Berücksichtigt wird dabei nur der unmittelbare Sachschaden, nicht hingegen der entgangene Gewinn, wie zum Beispiel der Verdienstentgang durch Betriebsstörungen. Weiters werden nur die Kosten der Beseitigung derartiger Schäden berücksichtigt, nicht hingegen andere Aufwendungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, wie etwa für Bergungen, Evakuierungen oder Überführungen von Leichen.

Das außergewöhnliche Ausmaß der Lawinenkatastrophen im Westen Österreichs läßt es geboten erscheinen, eine zusätzliche, in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkte Leistung des Katastrophen­fonds für finanzielle Hilfen des Landes zu den Kosten der Überführungen von Leichen und die Überstellungen von Kraftfahrzeugen vorzusehen.

Nach den vorliegenden Informationen werden die Kosten für die Überführung der Todesopfer sowie die Kosten für die Überstellung der Kraftfahrzeuge insgesamt mit rund 1,5 Millionen Schilling geschätzt. Wieviel davon von dritter Seite, insbesondere Versicherungen, getragen wird, steht noch nicht fest. Bei einem vollen Ersatz dieser Kosten durch die Länder leistet der Bund aus dem Katastrophenfonds einen Beitrag in der Höhe von maximal 0,9 Millionen Schilling.

II. Besonderer Teil:

Zur Z 1 (§ 3 Z 3):

§ 3 Z 3 enthält in der neuen lit. b zwei neue Tatbestände, bei deren Vorliegen sich der Katastrophenfonds an finanziellen Hilfen des Landes beteiligt, und zwar Beihilfen zu den Kosten

–   der Überführung von Leichen: als Überführung von Leichen im Sinne dieser Regelung ist jeder Transport von Leichen zu verstehen, also nicht nur der unmittelbare Weg zur Bestattung;

–   der Überstellung von Kraftfahrzeugen von Touristen, Opfern und sonstigen Betroffenen an den Ort ihrer Übergabe an den Verfügungsberechtigten.

Die weiteren Voraussetzungen für die Beteiligung des Katastrophenfonds entsprechen der bisherigen Regelung für Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebiets­körperschaften. Das gilt insbesondere für das Ausmaß der Beteiligung durch den Katastrophenfonds, der dem Land die erbrachte Leistung mit höchstens 60% abgilt.

Bei der Ermittlung des Schadensausmaßes, das die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Hilfe durch das Land bildet, werden Leistungen von dritter Seite (Versicherungen) berücksichtigt.

Der Budgetausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 8. April 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Mag. Helmut Peter, Dr. Alexander Van der Bellen, Karl Gerfried Müller, Hermann Böhacker, Ing. Wolfgang Nußbaumer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 04 08

                              Johann Kurzbauer                                              Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundes­gesetze BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 lautet:

         “3. 3,55 vH

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirt­schaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind;

               b) zur Deckung von Erfordernissen, die einem Land dadurch entstehen, daß es nach einer im Jahr 1999 eingetretenen Lawinenkatastrophe zu den Kosten der Überführung von Leichen und der Überstellung von Kraftfahrzeugen an den Ort ihrer Übergabe an den Verfügungsberechtigten eine finanzielle Hilfe gewährt.

               Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadens­fall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.”

2. Nach dem § 7 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d eingefügt:

“(2d) § 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”