1758 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 18. 5. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz) [CELEX-Nr. 389L0048]
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen.................................. § 1
Diplome................................................................................................................................. §§ 2 und 3
Prüfung der Gleichwertigkeit.............................................................................................. § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit..................................................................... § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit.................................................... § 6
Beglaubigte Übersetzungen............................................................................................... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs.............................................................. § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR............................................................... § 9
Strafbestimmung.................................................................................................................. § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen................................................................................ §§ 11, 12, 13 und 14
Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen
§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S. 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,
1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates nachgewiesen wurde und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,
2. die Eigenberechtigung,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben sowie
5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.
Diplome
§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.
(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,
1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und
3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe erworben hatte.
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 diese Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Unterscheidet sich die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,
1. ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß § 5 des Psychologengesetzes im Rahmen der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen Kompetenz gemäß § 6 des Psychologengesetzes im wesentlichen entspricht oder,
2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in der Republik Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit
§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu bestätigen:
1. das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie
2. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
3. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes einzutragen.
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:
1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
Beglaubigte Übersetzungen
§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 8. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 5 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR
§ 9. (1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Rebublik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
Strafbestimmung
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner 2002 wird der Betrag von 50 000 S ersetzt durch den Betrag von 3 634 Euro.
Schluß- und Vollzugsbestimmungen
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S. 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches Recht umgesetzt.
Vorblatt
Problem und Ziel:
Im Zusammenhang mit der EU-Mitgliedschaft Österreichs ist die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), in nationales Recht umzusetzen.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auf alle Angehörigen eines Mitgliedstaates anzuwenden, die einen reglementierten Beruf ausüben, der eine zumindest dreijährige Ausbildung auf Hochschulniveau zur Grundlage hat.
Eine Berufszulassung von klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen aus Mitgliedstaaten des EWR in Österreich hat nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG (in der Folge: Richtlinie) zu erfolgen. Um den Richtlinienvorgaben entsprechen zu können, ist eine nationale Umsetzung der Richtlinie für die betroffene Berufsgruppe erforderlich, sodaß eine Gleichwertigkeit der Qualifikation durch allfällige Ausgleichsmaßnahmen erlangt wird.
Inhalt (wesentliche Regelungsschwerpunkte):
– Schaffung einer den EWR-Bestimmungen entsprechenden geregelten Berufszulassung von klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen aus anderen Mitgliedstaaten des EWR;
– Schaffung der Grundlage für ein Überprüfungsverfahrens über die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung;
– Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen bei Ausbildungsmängeln;
– Regelung der Dienstleistertätigkeit, sofern keine Niederlassung in Österreich erfolgt.
Alternativen:
Die Unterlassung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie ist im Hinblick auf die Umsetzungsverpflichtung Österreichs nicht zulässig.
Wird die Richtlinie innerstaatlich nicht umgesetzt, bedeutet das für Österreich, Gefahr zu laufen, einer Klage wegen Vertragsverletzung ausgesetzt zu werden. Eine Aufrechterhaltung der bestehenden Rechtslage würde auch bewirken, daß minderqualifizierte Personen eine Berufsberechtigung erhalten müßten.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Gesetzesvorhaben führt zu keinen nachweisbaren Auswirkungen für Unternehmen, Kunden, sonstige Betroffene und die öffentliche Verwaltung. Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit sind keine Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Es werden auch keine Barrieren für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen errichtet.
Kosten:
Die im Gesetz vorgesehenen Verfahren können von der Vollzugsbehörde mit dem gegebenen Personal vollzogen werden, sodaß dem Bund nur minimale zusätzliche Kosten entstehen, vgl. Kostenaufstellung.
EU-Konformität:
Wird durch dieses Gesetz hergestellt.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zum EWR kommt unter anderem die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), zur Anwendung.
Die Richtlinie gilt (sofern keine Einzelrichtlinie für den Bereich eines Berufs besteht) für alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängige Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben.
Die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG sind daher auf klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die eine entsprechende Berufsberechtigung in einem Mitgliedstaat des EWR besitzen (Reglementierung des Berufs durch direkte oder indirekte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch eine zweijährige Berufsausübung in einem Mitgliedstaat) und nunmehr in Österreich eine Berufsberechtigung erlangen wollen, anzuwenden.
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert legistische Maßnahmen, da die innerstaatliche Gesetzeslage dem Inhalt der Richtlinie im Hinblick auf die Berufsgruppe nicht zur Gänze entspricht.
Würde die Richtlinie nicht, unvollständig oder unzureichend durchgeführt oder werden die Bestimmungen der Richtlinie von den einzelstaatlichen Behörden nicht korrekt angewandt, so ist Artikel 3, der das Anerkennungsverfahren grundsätzlich definiert, nach Auffassung der Kommission ausreichend klar, präzise und bedingungslos formuliert, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Das heißt, Artikel 3 begründet ein Recht auf Anerkennung, auf das sich Einzelpersonen vor der einzelstaatlichen Verwaltungsbehörde unmittelbar berufen können. Die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 bedeutet jedoch nicht, daß in den Fällen, in denen die Richtlinie unkorrekt durchgeführt oder angewandt wird, der Migrant automatisch das Recht hat, seinen Beruf in dem Aufnahmestaat auszuüben. Der Migrant wäre in diesem Fall berechtigt, von der zuständigen Behörde eine Entscheidung zu verlangen, die bestätigt, daß er das Recht hat, in dem Aufnahmestaat den betreffenden reglementierten Beruf aufzunehmen und auszuüben. Die Tatsache, daß einige Bestimmungen der Richtlinie direkte Wirkung haben, kann den Mitgliedstaaten nicht als Rechtfertigung für die Nichtumsetzung dienen.
Eine Berufszulassung auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie wäre daher nur in den Bereichen möglich, in denen keine qualitativen Unterschiede der Berufsgruppe im Vergleich zu den österreichischen Voraussetzungen für die Berufsausübung gegeben sind. Außerdem würde eine nur faktische Umsetzung, ohne legistische Maßnahme für entsprechende nationale Durchführungsvorschriften, den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht entsprechen und Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnen. Die EU-Kommission fordert ausdrücklich nationale Umsetzungen der Richtlinie.
Nach Überprüfung der Gleichwertigkeit konnten im Zeitraum von 1994 bis 1996 vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen einer EWR-konformen Vollziehung der Richtlinie sieben Anträge von EWR-Staatsangehörigen auf Anerkennung der Berufszugangsberechtigung in Österreich im Sinne einer Berufszulassung positiv abgeschlossen werden (fünf klinische Psychologen, davon drei aus Deutschland, einer aus den Niederlanden und einer aus Schweden; weiters zwei Gesundheitspsychologen aus Deutschland).
Auf Grund internationaler Kontakte und des zwischenstaatlichen Erfahrungsaustausches mit anderen Mitgliedstaaten zeichnet sich ab, daß nach einer Anlaufzeit von einigen Jahren nach Inkrafttreten von EWR-rechtlichen Bestimmungen eine Zunahme der Migration erfolgt.
Somit kommt es auch der Forderung der EU-Kommission entgegen, in diesen Bereichen ausdrückliche nationale Umsetzungen vorzunehmen.
Weiters kann jedoch nicht allgemein von einer Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation der im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Psychologen ausgegangen werden, insbesondere mangels vergleichbarer gesetzlicher Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten des EWR.
Vor einer Berufszulassung in Österreich ist daher notwendigerweise jeweils die Gleichwertigkeit der Qualifikation im Rahmen einer individuellen Überprüfung der Einzelansuchen festzustellen.
Bestehen aber wesentliche Mängel im Vergleich zu den in Österreich geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausübung, sind mangels Gleichwertigkeit der Qualifikation des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie, wie Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge, anzubieten, die im Einklang mit der Richtlinie stehen.
Für das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen, wie die genannten Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen, besteht derzeit jedoch keine Rechtsgrundlage, da die Richtlinie mangels ausreichender Bestimmtheit diesbezüglich nicht unmittelbar anwendbar ist.
Es bedarf daher einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die die Richtlinie konkretisiert bzw. für die innerösterreichische Anwendbarkeit entsprechend umsetzt, sodaß sich ein Bescheid zur Festlegung der konkreten Ausgleichsmaßnahmen darauf stützen kann.
Festzuhalten ist dabei, daß dem Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme einzuräumen ist.
Die nähere Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen wird durch eine Verordnung festgehalten, um flexibler auf allfällige Änderungsnotwendigkeiten reagieren zu können.
Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich an den umgesetzten EWR-rechtlichen Bestimmungen der Rechtsanwälte – das EWR-Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 21/1993 – und an den Anpassungen des BDG 1979 an die EWR-Regelungen, BGBl. Nr. 389/1994.
Festzuhalten ist, daß im Hinblick auf das Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, selbst keine Änderungen erforderlich sind, da das Psychologengesetz von Anfang an die Berufszulassung nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft gebunden und den grundsätzlichen Zugang zur Berufsausübung bzw. Ausbildung für Ausländer sowie Anrechnungsmöglichkeiten für gleichwertige ausländische Aus- oder Fortbildungen vorgesehen hat.
Kostenerläuterungen:
Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten “Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986,” ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden die realistisch abzuschätzenden Zahlen an Verfahrensabläufen zugrunde gelegt.
Darstellungszeitraum ist das Finanzjahr 1999 sowie die darauffolgenden drei Finanzjahre.
Zunächst erfolgt die Darstellung der Nettokosten und folgend die Vollzugskosten des Bundes, welcher ein detaillierter Untersuchungsbericht samt Tabellen angeschlossen ist.
Kosten des Bundes
Tabelle der Nettokosten
|
|
jährlich |
gesamt 1999 – 2002 |
|
Personalausgaben |
8 319,36 |
32 309,76 |
|
Einnahmen |
6 100,00 |
24 400,00 |
|
Nettokosten gesamt für vier Jahre: |
|
7 909,76 |
Tabelle der Vollzugskosten
|
Bund |
VGr. A1 |
VGr. A2 |
VGr. A3 |
|
Kosten/Min. |
8,5/Minute |
5,4/Minute |
3,8/Minute |
|
1999 |
|
|
|
|
anfallende Min. |
270,00 |
805,00 |
150,00 |
|
Kosten |
2 295,00 |
4 347,00 |
570,00 |
|
12% Zuschlag |
275,40 |
521,64 |
68,40 |
|
Insgesamt |
2 570,40 |
4 868,64 |
638,40 |
|
2000 |
|
|
|
|
anfallende Min. |
270,00 |
805,00 |
150,00 |
|
Kosten |
2 295,00 |
4 347,00 |
570,00 |
|
12% Zuschlag |
275,40 |
521,64 |
68,40 |
|
Insgesamt |
2 570,40 |
4 868,64 |
638,40 |
|
Bund |
VGr. A1 |
VGr. A2 |
VGr. A3 |
|
Kosten/Min. |
8,5/Minute |
5,4/Minute |
3,8/Minute |
|
2001 |
|
|
|
|
anfallende Min. |
270,00 |
805,00 |
150,00 |
|
Kosten |
2 295,00 |
4 347,00 |
570,00 |
|
12% Zuschlag |
275,40 |
521,64 |
68,40 |
|
Insgesamt |
2 570,40 |
4 868,64 |
638,40 |
|
2002 |
|
|
|
|
anfallende Min. |
270,00 |
805,00 |
150,00 |
|
Kosten |
2 295,00 |
4 347,00 |
570,00 |
|
12% Zuschlag |
275,40 |
521,64 |
68,40 |
|
Insgesamt |
2 570,40 |
4 868,64 |
638,40 |
Anmerkungen zur Vollzugskostentabelle:
Die Anzahl der zu erwartenden Anträge auf Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen im Zusammenhang mit der Anwendung der EWR-Richtlinie ist auf Grund der Erfahrungen seit dem Jahr 1994 mit jährlich fünf Personen abschätzbar. Dadurch ist die Verwaltungstätigkeit der Berufszulassungen mit den vorhandenen Ressourcen abzudecken.
Von der Berücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten (Kosten für die Personal- und Materialverwaltung usw.) und des Raumbedarfs durch pauschale Zuschläge zu den Personalkosten konnte abgesehen werden, da die Vollzugstätigkeit dieses Bundesgesetzes mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden kann und somit keine zusätzlichen Verwaltungsgemeinkosten bzw. Kosten für Raumbedarf anfallen. Es wurden lediglich die neu entstehenden laufenden Sachausgaben/-kosten durch einen 12prozentigen Zuschlag zu den Personalkosten als neu entstehende Kosten berücksichtigt.
Bezeichnung der Leistungsprozesse
|
Nr. |
|
|
1 |
Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäß § 4 |
|
2 |
Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen gemäß § 5 |
Arbeitsschritte
|
Nr. des |
Nr. des |
Arbeitsschritte |
|
1 |
1.1 |
Information der Partei über den Verfahrensverlauf und die vorzulegenden Unterlagen sowie ergänzende Information in komplizierten Fällen |
|
|
1.2 |
Übermittlung von Informationsblättern |
|
|
1.3 |
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen |
|
|
1.4 |
Nachforderung von Unterlagen, wenn unvollständig |
|
|
1.5 |
Vorbereitung des Aktes zwecks Anhörung des Psychologenbeirats |
|
|
1.6 |
Prüfung des Gutachtens auf Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit |
|
|
1.7 |
Parteiengehör |
|
|
1.8 |
Festlegung von Ausgleichsmaßnamen |
|
|
1.9 |
Bescheiderstellung |
|
|
1.10 |
Abfassung der Reinschrift |
|
2 |
2.1 |
Übermittlung des Formblatts und Info über erforderliche Unterlagen |
|
|
2.2 |
Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen |
|
|
2.3 |
Überprüfung der erfolgreichen Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen |
|
|
2.4 |
Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen |
Anmerkungen zu den Leistungsprozessen:
Im EWR gibt es derzeit nur wenige Staaten, in denen eine staatlich anerkannte vergleichbare Ausbildung bzw. reglementierte Berufsausübung besteht.
Auf Grund der bisher stattgefundenen Migration von Staatsangehörigen des EWR seit dem Jahr 1991 und insbesondere auf Grund des Berichts gemäß Art. 11 der Richtlinie 89/48/EWG für die Jahre 1995/1996, wonach vier Personen migrierten, läßt sich für die Berufsgruppen der klinischen Psychologen und der Gesundheitspsychologen nunmehr eine Zahl von fünf Personen/Jahr, die Anträge für Berufszulassungen stellen werden, realistisch abschätzen.
Arbeitsschritte, Häufigkeit, Zeitbedarf
|
|
Arbeits- schritte |
Org. |
Zeitbedarf |
|
Wahrscheinlich-keit/realistische Anzahl pro Jahr |
Erwartungswert in Minuten je Verwendungsgruppe |
||
|
|
|
|
|
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
|
1 |
1.1. |
VIII/D/14 |
20 |
A2 |
5 |
|
100 |
|
|
|
|
|
10 |
A1 |
2 |
20 |
|
|
|
|
1.2. |
|
10 |
A3 |
5 |
|
|
50 |
|
|
1.3. |
|
30 |
A2 |
5 |
|
150 |
|
|
|
1.4. |
|
10 |
A2 |
3 |
|
30 |
|
|
|
1.5. |
|
10 |
A2 |
5 |
|
50 |
|
|
|
1.6. |
|
20 |
A1 |
5 |
100 |
|
|
|
|
1.7. |
|
10 |
A2 |
5 |
|
50 |
|
|
|
1.8. |
|
30 |
A1 |
3 |
90 |
|
|
|
|
1.9. |
|
60 |
A2 |
5 |
|
300 |
|
|
|
1.10. |
|
20 |
A3 |
5 |
|
|
100 |
|
2 |
2.1. |
|
10 |
A2 |
5 |
|
50 |
|
|
|
2.2. |
|
10 |
A2 |
5 |
|
50 |
|
|
|
2.3. |
|
20 |
A1 |
3 |
60 |
|
|
|
|
2.4. |
|
5 |
A2 |
5 |
|
25 |
|
|
|
|
|
|
|
Summe: |
270 |
805 |
150 |
Personalausgaben/-kosten
|
|
|
Jahreszeitbedarf/VGr. |
Durchschnittliche Personalausgaben/ |
Personalausgaben/-kosten pro Jahr/VGr. |
|
1998 |
A1 |
270 |
8,5 |
2 295,00 |
|
|
A2 |
805 |
5,4 |
4 347,00 |
|
|
A3 |
150 |
3,8 |
570,00 |
|
1999 |
A1 |
270 |
8,5 |
2 295,00 |
|
|
A2 |
805 |
5,4 |
4 347,00 |
|
|
A3 |
150 |
3,8 |
570,00 |
|
2000 |
A1 |
270 |
8,5 |
2 295,00 |
|
|
A2 |
805 |
5,4 |
4 347,00 |
|
|
A3 |
150 |
3,8 |
570,00 |
|
2001 |
A1 |
270 |
8,5 |
2 295,00 |
|
|
A2 |
805 |
5,4 |
4 347,00 |
|
|
A3 |
150 |
3,8 |
570,00 |
|
|
|
Gesamt Personalausgaben/-kosten = |
28 848,00 |
|
Personalbedarf
|
VGr. |
Jahreszeitbedarf in Min. |
Jahresnormalarbeitszeit |
Personalbedarf/VGr. |
|
A1 |
270 |
100 000 |
0,00270 |
|
A2 |
805 |
100 000 |
0,00805 |
|
A3 |
150 |
100 000 |
0,00150 |
|
|
|
Gesamt-Personalbedarf |
0 |
Ausgaben/Kosten für Raumbedarf
|
personalabhängige
Raumausgaben/ |
Personalbedarf |
× 14 |
kalkulatorische Miete |
|
|
|
|
|
kalk. Miete |
personalabhängige Raumausgaben/ |
|
BAG |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Zwischensumme 1: 0 |
|
||
|
BAG |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Zwischensumme 2: 0 |
|
||
|
|
Gesamt: 0 |
|
||
Einnahmen
|
Eingabegebühr |
Bundesstempel- |
Wahrscheinlichkeit/ |
Erwartungswert |
||
|
1999 |
1 |
Antragsformular |
600,00 |
5 |
3 000,00 |
|
|
|
Beilage |
50,00 |
50 (5 × 10) |
2 500,00 |
|
|
2 |
Bundesverwaltungsabgabe |
60,00 |
10 (5 × 2 je Ansuchen – je 2 Erledigungen) |
600,00 |
|
|
|
Gesamt: |
|
|
6 100,00 |
|
Eingabegebühr |
Bundesstempel- |
Wahrscheinlichkeit/ |
Erwartungswert |
||
|
2000 |
1 |
Antragsformular |
600,00 |
5 |
3 000,00 |
|
|
|
Beilage |
50,00 |
50 (5 × 10) |
2 500,00 |
|
|
2 |
Bundesverwaltungsabgabe |
60,00 |
10 (5 × 2 je Ansuchen – je 2 Erledigungen) |
600,00 |
|
|
|
Gesamt: |
|
|
6 100,00 |
|
2001 |
1 |
Antragsformular |
600,00 |
5 |
3 000,00 |
|
|
|
Beilage |
50,00 |
50 (5 × 10) |
2 500,00 |
|
|
2 |
Bundesverwaltungsabgabe |
60,00 |
10 (5 × 2 je Ansuchen – je 2 Erledigungen) |
600,00 |
|
|
|
Gesamt: |
|
|
6 100,00 |
|
2002 |
1 |
Antragsformular |
600,00 |
5 |
3 000,00 |
|
|
|
Beilage |
50,00 |
50 (5 × 10) |
2 500,00 |
|
|
2 |
Bundesverwaltungsabgabe |
60,00 |
10 (5 × 2 je Ansuchen – je 2 Erledigungen) |
600,00 |
|
|
|
Gesamt: |
|
|
6 100,00 |
Anmerkungen zu den Einnahmen:
Die Anerkennungswerber haben für das Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung entsprechende Unterlagen, “Diplome” im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, sowie Nachweise über ihre gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. Auf Grund bisheriger Erfahrung wird eine Zahl von durchschnittlich zehn Beilagen als realistisch angenommen.
Weiters sind je Anerkennungswerber jeweils eine Erledigung zum Prüfverfahren und eine Erledigung zur Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen.
Für das Ansuchen um Eintragung selbst ist eine Eingabegebühr von 600 S festgelegt. Für die Durchführung der Zulassung ist die Verwaltungsabgabe von 60 S zu entrichten.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Grundregel der Richtlinie ist es, daß der Aufnahmestaat, der den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen vom Besitz eines Diploms abhängig macht, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern darf, wenn der Betreffende ein Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zum Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen erforderlich ist.
Die Richtlinie richtet sich an Personen, die in einem Mitgliedstaat eine entsprechende Berufsberechtigung erworben haben. Der alleinige Abschluß einer Ausbildung in einem Mitgliedstaat ist noch nicht ausreichend für die Anwendung der Richtlinie. Solchen Personen steht jedoch die Möglichkeit des § 11 des Psychologengesetzes offen, wonach unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten auf die Dauer der Ausbildung in Österreich anzurechnen sind.
Die Richtlinie ist auf Grund des Diplombegriffs nur dann anwendbar, wenn das Berufsbild im Herkunftsstaat mit dem in Österreich weitgehend übereinstimmt.
Die Berufsberechtigung wird in Österreich erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen) erworben.
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft haben sich daher Personen, die in Österreich die Ausbildung nach den hier geltenden gesetzlichen Regeln absolviert haben und die Berufsberechtigung in Österreich erwerben wollen, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Psychologengesetzes in die Berufsliste eintragen zu lassen.
Die Bestimmungen des EWR-Psychologengesetzes sind daher auf Personen, die die Ausbildung in Österreich absolviert haben, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 1 lit. d der Richtlinie gilt ein Beruf dann als reglementiert, wenn die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung der Tätigkeit im Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere
– die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist;
– die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Diploms gebunden ist.
Eine berufliche Tätigkeit, auf die der erste Unterabsatz nicht zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und
– seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,
– sicherstellt, daß seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten, und
– ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.
Sofern ein anderer Mitgliedstaat den Beruf nicht im Sinne des Art. 1 lit. d der Richtlinie (Diplom, das in einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt ist) reglementiert, kann gemäß Art. 3 lit. b der Richtlinie der Zugang zum reglementierten Beruf in Österreich nicht mangels Qualifikation verweigert werden, wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,
– die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren,
– aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und
– die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.
Dem Ausbildungsnachweis nach dem ersten Unterabsatz sind ein jedes Prüfungszeugnis bzw. Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.
Diese Bestimmung ermöglicht einen Befähigungsnachweis, der auf einem “alternativen Bildungsweg” erworben wurde. Voraussetzung ist, daß er von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem er verliehen wurde, als gleichwertig anerkannt wurde und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf und dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht.
Ab Erteilung der Berechtigung zur Berufsausübung als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe sind für alle der Berufsgruppe Zugehörigen dieselben Rechte und Pflichten einzuhalten, die in Österreich auf Grund der nationalen Bestimmungen, insbesondere des Psychologengesetzes, gelten.
Zu §§ 2 und 3:
Die Definition von “Diplom” richtet sich nach der abschließenden Bestimmung der Richtlinie.
Der Diplombegriff der Richtlinie bezieht sich auf die Gesamtheit der Befähigungsnachweise, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zu einem reglementierten Beruf – hier: klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe – vorschreibt. Es kann sich dabei um Hochschuldiplome oder Hochschuldiplome plus zusätzliche, nachfolgende Berufsausbildungen, betreute Berufspraktika usw. handeln.
Hinsichtlich der Definition Universität, Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau sind nach Auffassung der Kommissionsdienststellen alle höheren Ausbildungseinrichtungen anzusehen. Jeder Mitgliedstaat legt dieses Niveau nach seinen Bestimmungen selbst fest, und ein Aufnahmestaat kann dies nicht nach seinen Regeln anders beurteilen.
Die Richtlinie erfaßt daher nur solche Berufe, für die eine zumindest dreijährige Ausbildung auf Hochschulniveau erforderlich ist.
In Österreich wird die Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe über den postgraduellen Erwerb fachlicher praktischer und fachlich theoretischer Kompetenz im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Psychologengesetzes erreicht.
Der Diplombegriff der Richtlinie unterscheidet sich daher auch wesentlich von einem Diplombegriff, der als einzelne konkrete Unterlage verstanden wird und lediglich den Abschluß eines Studiums nachweist.
Da die Richtlinie auf die unmittelbare Berufszugangsberechtigung abstellt, liegt ein Diplom im Sinne der Richtlinie nur dann vor, wenn auch die allenfalls über das Studium (die Ausbildung auf Hochschulniveau) hinaus erforderliche (praktische) Ausbildung abgeschlossen ist. Allenfalls ist eine Mehrzahl von Befähigungsnachweisen zu erbringen.
Unter Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des Berufs in einem Mitgliedstaat zu verstehen (Art. 1 lit. e der Richtlinie).
Ein verbindliches Verzeichnis an Diplomen oder reglementierten Berufen besteht nicht. Die Richtlinie selbst bildet daher die Grundlage für die Prüfung im Einzelfall hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Zu § 4:
Wenn der Betreffende ein Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu dem Beruf eröffnet, ist die dadurch ausgewiesene Qualifikation anzuerkennen.
Zu prüfen ist jedoch die Gleichwertigkeit der Qualifikation, wobei das gesamte Ausmaß von Art und Dauer des Studiums (Ausbildung auf Hochschulniveau) samt komplementärer praktischer und theoretischer Ausbildung zu berücksichtigen und mit den in Österreich gestellten Anforderungen zu vergleichen ist.
Bei Defiziten im Bereich der Ausbildungsinhalte oder der Ausbildungsdauer kann die Anerkennung des Diploms von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen (Ausgleichsmaßnahmen) abhängig gemacht werden, sodaß der Antragsteller im wesentlichen dasselbe Ausbildungsniveau wie ein in Österreich Ausgebildeter erreicht.
Wesentliche inhaltliche Ausbildungsunterschiede im Sinne der Richtlinie sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat Bedenken an der zufriedenstellenden Ausübung des Berufs in Österreich weckt, weil bestimmte theoretische oder praktische Fächer nicht von ihr erfaßt sind.
Als Ausgleichsmaßnahmen sieht die Richtlinie die Möglichkeiten des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung vor. Der Antragsteller selbst hat die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten zu treffen.
Als Anpassungslehrgang ist die Ausübung des reglementierten Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen zu sehen, die auch mit einer Zusatzausbildung verbunden sein kann. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, im Aufnahmestaat die reglementierte berufliche Tätigkeit auszuüben, beurteilt werden soll.
Der Aufnahmestaat hat ein Verzeichnis der Sachgebiete, das sich aus einem Vergleich der Ausbildungsgänge und der bisher nicht abgedeckten Inhalte ergibt, für die Prüfung zu erstellen. Kenntnisse der berufsständischen Regeln können jedenfalls davon erfaßt werden.
Die näheren Bestimmungen zu Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung werden in einer Verordnung geregelt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Ausübung eines reglementierten Berufs ist festzustellen, ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen (Ausgleichsmaßnahmen) eine Gleichwertigkeit mit der entsprechenden österreichischen Ausbildung erlangt werden kann.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht bestimmt der Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, daß Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Ausübung eines reglementierten Berufs so rasch wie möglich durchgeführt und mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden muß.
Es ist daher im § 4 Abs. 3 eine bescheidmäßige Entscheidung mit verkürzter Entscheidungsfrist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG vorgesehen.
Da die Frist erst ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt, ist auch eine Verfahrensdauer von länger als sechs Monaten denkbar.
Zu § 5:
Sofern die Überprüfung der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung die Gleichwertigkeit mit dem in Österreich geforderten Ausbildungsniveau ergeben hat, ist das Eintragungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des Psychologengesetzes durchzuführen.
Dazu gehören die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit, die durch entsprechende Nachweise zu erbringen sind, sowie die auf dem behördlichen Formblatt vorzunehmende wahrheitsgemäße Angabe über die Eigenberechtigung.
Personen, die eine Niederlassung in Österreich begründen wollen, haben einen Dienstort und/oder einen Berufssitz, von dem aus die Tätigkeit erfolgt, bekanntzugeben.
Personen, die lediglich vorübergehende Dienstleistungen in Österreich zu erbringen beabsichtigen, können weder Berufssitz noch Dienstort begründen bzw. bekanntgeben.
Zu § 6:
Als Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit sind von österreichischen Staatsbürgern ein ärztliches Zeugnis und ein Strafregisterauszug vorzulegen. Legen EWR-Staatsbürger Bescheinigungen aus dem Herkunftsstaat vor, die diesen Nachweisen entsprechen, sind diese als ausreichend anzusehen.
Die Vertrauenswürdigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn jemand wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe zu befürchten ist.
Die gesundheitliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in einem Ausmaß eingeschränkt sind, in dem sie einer selbständigen Berufsausübung entgegenstehen (Krankheitsformen, die mit wesentlichen kognitiven und/oder emotionalen Beeinträchtigungen einhergehen). Der spätere Wegfall der gesundheitlichen Eignung bewirkt den Verlust der Berufsberechtigung.
Zu § 7:
Die Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen, sofern erforderlich in beglaubigter Übersetzung. Weiters sind zwecks Verwaltungsvereinfachung für die vollziehende Behörde keine Originale, sondern beglaubigte Abschriften einzureichen, die bei den Akten verbleiben.
Zu § 8:
Im Rahmen der vorübergehenden grenzüberschreitenden Berufsausübung ist eine analoge Überprüfung der Qualifikation wie anläßlich der Niederlassung vorzunehmen.
Die Einschränkung auf nur vorübergehende Tätigkeiten untersagt aus systematischer Sicht die Begründung eines der Niederlassung vergleichbaren Berufssitzes oder Dienstortes. Eine Eintragung in die “Berufsliste” erfolgt nicht.
Es wird eine gesonderte Liste analog jener der “Berufsliste” geführt, in denen jene Personen geführt werden, die Dienstleistungen in Österreich zu erbringen berechtigt sind.
Die jeweilige Dauer der Erbringung der Dienstleistungen wird jedoch auf Grund der Meldung des Betroffenen von der zuständigen Behörde vermerkt. Damit ist auch eine Kontrolle darüber gegeben, ob die Dienstleistung bereits eine Intensität erlangt, die einer Niederlassung entspricht.
Zu § 9:
Sofern anerkannte Ausbildungseinrichtungen klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen aus dem EWR beispielsweise auf Grund ihrer speziellen Qualifikation in bestimmten Bereichen als Lehrpersonen beschäftigen, dürfen diese Personen den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen im Inland im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen vorübergehend ausüben und bedürfen nicht der Durchführung eines vorhergehenden Qualifikationsprüfverfahrens. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Ausbildungseinrichtungen ausländische klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen gerade auf Grund ihrer spezifischen Kenntnisse zur Lehre einladen.
Diese Personen sind jedoch von den anerkannten Ausbildungseinrichtungen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden. Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für alle klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen geltenden Berufspflichten.
Diesen Personen wird die Möglichkeit eröffnet, in Österreich ohne vorheriges Qualifikationsprüfverfahren tätig zu werden. Es hat daher die Meldung darüber längstens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, sodaß der Behörde für die Klärung allfälliger Unklarheiten ein Mindestzeitraum verbleibt.
Zu § 10:
Verstöße gegen die Meldevorschriften stehen unter Verwaltungsstrafdrohung.