1763 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind samt Erklärungen der Republik Österreich

 

ÜBEREINKOMMEN

auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämp­fung der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten be­teiligt sind,

IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

           a) bezeichnet der Ausdruck “Beamter” sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

          b) bezeichnet der Ausdruck “Gemeinschaftsbeamter”

                 – eine Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedin­gungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;

                 – eine Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentli­chen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

               Mitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Ge­meinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen werden als Gemein­schaftsbeamte behandelt, soweit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nicht für sie gelten;

           c) wird der Ausdruck “nationaler Beamter” entsprechend der Definition für den Begriff “Beamter” oder “Amtsträger” im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, aus­gelegt.

               Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff “nationaler Beamter” jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaat­lichen Recht im Einklang steht.

Artikel 2

Bestechlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 3

Bestechung

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Straf­recht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben be­gangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Ge­richtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Auf­gaben begangen werden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlas­sen, für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(4) Dieses Übereinkommen findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschrif­ten der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils er­lassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

Artikel 5

Sanktionen

2

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Arti­keln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber natio­nalen oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.

Artikel 6

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaat­lichen Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Artikel 7

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen

                a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;

               b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;

                c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Ab­satz 1 genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;

               d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Ge­meinschaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Artikel 8

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen diese Straftaten von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 oder 4 geschaffen wurde, begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsüberein­kommens vom 13. Dezember 1957 zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff “Staatsangehörige” eines Mitgliedstaats im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buch­stabe c des genannten Artikels auszulegen.

Artikel 9

Zusammenarbeit

(1) Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusam­men, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfol­gung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Artikel 10

Ne bis in idem

(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das “Ne-bis-in-idem”-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:

                a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

               b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Straf­tat darstellt;

                c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger des betref­fenden Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflicht begangen wurde.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhän­gende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheits­entziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung er­sucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

(5) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägig bilaterale oder multilaterale Überein­künfte und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 11

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.

Artikel 12

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein­kommens, die bilateral nicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Streitigkeiten in Bezug auf Artikel 1 – mit Ausnahme des Buchstabens c – und die Artikel 2, 3 und 4 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemein­schaften, die eine Frage des Gemeinschaftsrechts oder der finanziellen Interessen der Gemeinschaften be­treffen oder an denen Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind und die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden konnten, können von einer Streitpartei dem Gerichtshof vor­gelegt werden.

(3) Die Gerichte der Mitgliedstaaten können eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie diese Entscheidung zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Absatz 3 ist daran gebunden, daß der betreffende Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung abgibt, nach der er Entscheidungen des Gerichtshofs anerkennt.

(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt, kann die Möglichkeit der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof auf diejenigen seiner Gerichte beschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

(6) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und seine Geschäftsordnung finden Anwendung. Gemäß dieser Satzung können die Kommission sowie jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Absatz 3 beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung gemäß Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für ihn in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben. Dieses Übereinkommen gilt für den Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt.

(5) Hat ein Mitgliedstaat keine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben, so kann er dieses Überein­kommen mit anderen vertragschließenden Mitgliedstaaten auf Grund von bilateralen Übereinkünften an­wenden.

Artikel 14

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Falls dieses Übereinkommen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft ist, gilt Artikel 13 Absatz 4 für die beitretenden Staaten.

Artikel 15

Vorbehalte

(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Artikel 16

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der An­nahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusam­menhang mit diesem Übereinkommen.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

2. Gemäß Artikel 10 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

a)  wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

     – Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

     – Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

     – Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

     – Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

     – Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

     – Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

     – Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

     – Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

     – Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

     – Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c)  wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3. Gemäß Artikel 12 Absatz 4:

a)  Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemein­schaften nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.

b) Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäi­schen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Überein­kommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

4. Gemäß Artikel 13 Absatz 4:

Die Republik Österreich erklärt, daß das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Vorblatt

 

Problem:

Das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, ist dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zuzuleiten. Nach erfolgter Genehmigung ist die Annahme des Übereinkommens gemäß dessen Art. 13 Abs. 2 zu notifizieren.

3

Problemlösung:

Notifizierung der Annahme des genannten Übereinkommens.

Ziel:

Der Rechtsakt, der auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (“Vertrag von Maastricht”) gegründet ist, ver­pflichtet die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht, insbesondere zu Angleichungen von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, daß Straftaten besser verfolgt werden können.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Notifizierung der Annahme des Übereinkommens ist nicht mit Mehraufwand zu rechnen.

Erläuterungen

 

A. Allgemeiner Teil

1. Das Übereinkommen (vom 26. 5. 1997) auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25. 6. 1997, S. 1), ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen; einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz bedarf es nicht, weil keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Berei­chen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG). Die Um­setzung in innerstaatliches Recht erforderte Änderungen im Strafgesetzbuch, die durch das Strafrechts­änderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, erfolgt sind, das am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist (insbesondere durch die §§ 74 Z 4a und 4b, 304 und 307).

2. Mit der Regierungsvorlage 1553 BlgNR XX. GP wurde die Notifizierung der Annahme des Überein­kommens (vom 26. 7. 1995) über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften (ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 48), des Protokolls (vom 27. 9. 1996) zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 1) und des Protokolls (vom 29. 11. 1996) betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20. 5. 1997, S. 1) vorgeschlagen. Diese drei Rechtsakte bilden gemeinsam mit dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 (ABl. C 221 vom 19. 7. 1997, S. 11) und dem im Betreff genannten Übereinkommen ein erstes Beispiel einer weitreichenden Angleichung von strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

Bereits das erwähnte Protokoll vom 27. September 1996 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Angleichun­gen im materiellen Strafrecht, nämlich zur Angleichung von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung und verwandten Delikten. Der Anwendungsbereich des Protokolls ist jedoch auf Bestechungshandlungen beschränkt, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaft Schaden zufügen.

Nachdem die Beratungen in der Arbeitsgruppe “Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht”, die dem Rat (Justiz und Inneres) nachgeordnet ist, über das Protokoll bereits Ende 1995 abgeschlossen waren, legte der damalige italienische Ratsvorsitz im Jänner 1996 einen Entwurf zu einem Übereinkommen vor. Das Übereinkommen konnte zwar in der Arbeitsgruppe bereits im April 1996 weitgehend fertiggestellt werden; auf Grund verschiedener Umstände, insbesondere der Befassung des Europäischen Parlaments und der Auffassungsunterschiede über die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs, wurde der Rechtsakt erst am 26. Mai 1997 verabschiedet.

Das Übereinkommen übernimmt wesentliche Teile des Protokolls vom 27. September 1996 unverändert, ist allerdings – im Gegensatz zu diesem – nicht auf Bestechungshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschränkt.

Der Europäische Rat von Cardiff (15./16. 6. 1998) hat die Mitgliedstaaten aufgerufen, das Bestechungs­übereinkommen bis Dezember 1999 zu ratifizieren (Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Z 38).

3. Ziel des Übereinkommens ist es zwar auch, eine Angleichung der Straftatbestände der Mitgliedstaaten gegen aktive und passive Bestechung von Beamten zu erreichen. Der Fortschritt durch das Überein­kommen gegenüber der bisherigen Rechtslage in den Mitgliedstaaten besteht aber vor allem darin, daß von diesen Tatbeständen die Bestechung von oder die Geschenkannahme durch Gemeinschaftsbeamte und Beamte aller anderen Mitgliedstaaten zu erfassen sind (Art. 1 bis 3), während die traditionellen straf­rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten nur auf nationale Beamte des jeweiligen Staates anwend­bar sind: Es wird den Mitgliedstaaten die Erreichung eines bestimmten Mindeststandards in ihrem Straf­recht vorgeschrieben. Dagegen sieht das Übereinkommen keinen harmonisierten Bestechungstatbestand vor, der in allen Mitgliedstaaten gleich zu lauten hätte; damit ist eine sinnvolle Einfügung in die nationale Rechtsordnung möglich. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen ver­mieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, daß insbesondere Straftaten besser verfolgt werden können, bei denen mehrere Mitglied­staaten involviert sind, etwa Teilhandlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gesetzt worden sind oder der Erfolg in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jene nationalen Straftatbestände, die in be­stimmten Fällen auf nationale Beamte oder bestimmte nationale Staatsorgane zur Anwendung kommen, analog auf Gemeinschaftsbeamte und EU-Organe anzuwenden (Verpflichtung zur “Assimilation” oder “Gleichstellung”, Art. 4 Abs. 1): Soweit diese Straftatbestände auf Regierungsmitglieder, Parlaments­abgeordnete, oberste Richter oder Mitglieder des Rechnungshofs anzuwenden sind, ist sicherzustellen, daß sie auch auf Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs oder des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften angewendet werden können.

4. Zum Übereinkommen wurde in der Arbeitsgruppe ein erläuternder Bericht ausgearbeitet, der vom Rat unter österreichischem Vorsitz am 3. Dezember 1998 gebilligt wurde (ABl. C 391 vom 15. 12. 1998, S. 1). Der Bericht enthält detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und Ausführungen zur Vorgeschichte und zur Entstehung des Übereinkommens. Der erläuternde Bericht ist als Anlage angeschlossen; es wird hier darauf verzichtet, die in den Berichten enthaltenen Ausführungen in extenso zu wiederholen. Insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen konzen­trieren sich auf die Umsetzung im österreichischen Recht und enthalten nur ausnahmsweise Bemerkungen zu den Bestimmungen selbst.

5. Es wird vorgeschlagen, daß Österreich Erklärungen gemäß Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 4 abgibt.

6. Das Übereinkommen und die Erklärungen werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundge­macht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechi­schen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfas­sungen des Übereinkommens wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

B. Besonderer Teil

Ergänzend zum beiliegenden erläuternden Bericht ist auszuführen:

Zu Artikel 1:

Der Begriff des “Gemeinschaftsbeamten”, wie er im Übereinkommen definiert ist, verweist einerseits auf den Beamtenbegriff des Gemeinschaftsrechts und bezieht andererseits auch die Mitglieder und Bedien­steten von Einrichtungen ein, die gemäß den Gründungsverträgen geschaffen wurden (Art. 1 Abs. 1 lit. b, letzter Absatz). Von diesen Einrichtungen, die im erläuternden Bericht aufgezählt sind, hat derzeit nur eine ihren Sitz in Österreich, nämlich die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Der Begriff “Gemeinschaftsbeamter” wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 in § 74 Z 4b StGB übernommen, darüber hinaus aber auch in zweifacher Weise erweitert: Zum einen wurden die Mit­glieder derjenigen Organe der Gemeinschaft aufgenommen, zu deren Erfassung Österreich gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls verpflichtet ist, also der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs (nicht jedoch des Europäischen Parlaments, weil auch die aktive und die passive Bestechung öster­reichischer Abgeordneter gemäß den §§ 304, 307 StGB nicht strafbar sind, vgl. Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP 14); zum anderen wurden auch die Organwalter und Bediensteten von Europol aufge­nommen.

Da die Definition des “nationalen Beamten” im Übereinkommen auf die Definition des innerstaatlichen Rechts verweist, ist dem Übereinkommen im Hinblick auf österreichische Beamte durch § 74 Z 4 StGB Genüge getan. Die Beamten der anderen Mitgliedstaaten werden durch § 74 Z 4a StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 erfaßt, wobei der österreichische Gesetzgeber von der im zweiten Absatz von Art. 1 Z 1 lit. c des Übereinkommens enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, im österreichischen Strafrecht nur jene Personen als Beamte zu behandeln, die auch nach der österreichischen Definition des § 74 Z 4 StGB Beamte wären (vgl. Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP 13).

Zu Artikel 2 und 3:

Die Tathandlungen der Bestechlichkeit (Art. 2 des Übereinkommens) und der Bestechung (Art. 3) sind im österreichischen Strafrecht durch die Tatbestände der Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) und der Bestechung (§ 307) umgesetzt. Ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Tathandlung ergab sich nur insoweit, als der bisher in den österreichischen Bestimmungen enthaltene Begriff “Vermögensvorteil” durch den Begriff “Vorteil” zu ersetzen war (Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP 24). Weiters wurde der Personenkreis der Bestochenen um die (in § 74 Z 4a und 4b definierten) Beamten eines anderen Mitgliedstaates und die Gemeinschaftsbeamten erweitert.

Zu Artikel 4:

Art. 4 Abs. 1 bis 4 entsprechen Art. 4 Abs. 2 bis 5 des Protokolls; dessen Art. 4 Abs. 1 findet hier keine Entsprechung (zu dieser Bestimmung vgl. die RV 1553 BglNR XX. GP 19).

Die in Art. 4 Abs. 1 enthaltene Assimilierungsverpflichtung betreffend Mitglieder von Gemeinschafts­organen wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 dadurch erfüllt, daß die Mitglieder der für Österreich in Frage kommenden Gemeinschaftsorgane in den Begriff des Gemeinschaftsbeamten gemäß § 74 Z 4b StGB aufgenommen wurden; auf diesen Begriff verweisen die §§ 304, 307 StGB (siehe oben bei Art. 1).

Art. 4 Abs. 2 ist für Österreich ohne Bedeutung.

Zu Artikel 5:

Die in Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens enthaltenen Sanktionierungspflichten sind für die Bestechlich­keit durch den in § 304 Abs. 1 vorgesehenen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) jedenfalls erfüllt. Für die Bestechung wurde der Strafrahmen in § 307 Abs. 1 durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht. Damit sieht das österreichische Recht für alle Bestechungs­fälle Strafdrohungen vor, die den in Art. 5 Abs. 1 angeführten Kriterien gerecht werden, nicht nur wie dort gefordert für die schweren Fälle.

Die in § 304 Abs. 2 und § 307 Abs. 2 vorgesehenen Strafdrohungen für Geschenkannahme und Beste­chung für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes können hier außer Betracht bleiben, weil Art. 2 und 3 des Übereinkommens auf jene Fälle beschränkt sind, in denen der Beamte seine Dienstpflichten verletzt.

Zu Artikel 6:

Die Bestimmung entspricht nahezu wörtlich Art. 3 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995. Sie betrifft die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern für Bestechung (Art. 3) und steht unter dem Vorbehalt der Grundsätze des innerstaatlichen Rechts. Soweit daher der in der Bestimmung ange­sprochene Personenkreis nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) oder gemäß § 286 StGB erfaßt werden kann, entstehen durch das Übereinkommen keine Pflichten zu Gesetzesänderungen, die einen grundsätzlichen Eingriff in die nationale Rechtsordnung bedeuten würden.

In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, daß Art. 3 und 4 des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 eine Verpflichtung zur Einführung einer Verantwortlichkeit juristischer Personen enthält. Diese Verpflichtung wird gemäß Art. 18 Abs. 2 des Zweiten Protokolls für Österreich zwar erst nach fünf Jahren, also zum 19. Juni 2002, wirksam; Österreich wird aber bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende gesetzgeberische Schritte im Strafgesetzbuch zu ergreifen haben, die über den Bereich der Abschöpfung der Bereicherung (vgl. § 20 Abs. 4 StGB) hinauszugehen haben werden. Auch das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verpflichtet zur Einführung von zumindest nichtstraf­rechtlichen Sanktionen gegen juristische Personen (Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2, vgl. RV 1526 BlgNR XX. GP 16).

Zu Artikel 7:

Die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit sind bereits zur Gänze durch geltendes Recht umgesetzt. Durch § 62 StGB wird die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 lit. a erfüllt.

Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgeschriebene Gerichtsbarkeit für Taten eines öster­reichischen Beamten ist in § 64 Abs. 1 Z 2 StGB geregelt. Die ebenfalls in Art. 7 Abs. 1 lit. b vorgesehene Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eines Österreichers ist – sieht man von der Generalklausel des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB ab – durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB abgedeckt, allerdings nur unter der Prämisse, daß die Tat auch am Tatort strafbar ist (was bei Anwendbarkeit der Generalklausel nicht der Fall wäre). Da von diesem Grundsatz (der in der vergleichbaren Bestimmung des Art. 4 Abs. 1, 3. Anstrich, des Über­einkommens vom 26. 7. 1995 ausdrücklich berücksichtigt ist, vgl. die RV 1553 BglNR XX. GP 17) nicht abgegangen werden sollte, soll Österreich in diesem Umfang eine Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 2 abgeben; insoweit kommt die Generalklausel des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB nicht zum Tragen.

Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 lit. c ist – wie sich auch aus dem erläuternden Bericht ergibt – in der Weise zu verstehen, daß sich die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit sowohl auf den Beamten (Verweis auf Art. 1) als auch auf das Mitglied eines Gemeinschaftsorgans (Verweis auf Art. 4 Abs. 1) bezieht. Mit dem etwas mißverständlichen Ausdruck “sich gegen ... richtet” soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die erwähnten Personen bestochen werden. Die Bestimmung soll also Bestechungstaten (§ 307 StGB) erfassen, bei denen der Bestochene ein Beamter (insbesondere: ein Gemeinschaftsbeamter) öster­reichischer Nationalität oder ein solches Mitglied eines Gemeinschaftsorgans ist und nicht ohnehin bereits gemäß lit. a oder b Gerichtsbarkeit besteht (also der Täter – der “Bestecher” – Österreicher ist oder die Tat im Inland begangen wird). In diesem Umfang kommt die Generalklausel in § 64 Abs. 1 Z 6 StGB (österreichische Gerichtsbarkeit unabhängig vom Tatortrecht auf Grund internationaler Verpflichtungen) zur Anwendung.

Art. 7 Abs. 1 lit. d schließlich sieht vor, daß eine Geschenkannahme (§ 304 StGB) eines Gemeinschafts­beamten oder eines Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans in dem Mitgliedstaat der Gerichtsbarkeit unterliegt, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, bei der der Beamte oder das Mitglied beschäftigt ist, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters und dem Tatort. Für Österreich ist die Bestim­mung derzeit nur im Hinblick auf die Bediensteten der Rassismusbeobachtungsstelle von Relevanz. Auch in diesem (schmalen) Umfang kommt die Generalklausel in § 64 Abs. 1 Z 6 StGB zur Anwendung.

Zu Artikel 8:

Die Bestimmungen in Art. 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen jenen in Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 des Überein­kommens vom 26. Juli 1995; Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens hat hier keine Entsprechung.

In Art. 8 Abs. 1 und 2 findet sich eine Konkretisierung des Prinzips “dedere aut iudicare”.

Zu Artikel 9:

Zu dieser Bestimmung wird auf den erläuternden Bericht verwiesen.

Zu Artikel 10:

Die Bestimmungen über den Grundsatz “ne bis in idem” in Art. 10 wurden aus Art. 7 des Übereinkom­mens vom 26. Juli 1995 übernommen und entsprechen nahezu wörtlich jenen in Art. 54 ff des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. III Nr. 90/1997), das für Österreich zum 1. Dezember 1997 in Kraft gesetzt wurde (BGBl. III Nr. 205/1997). Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthält auch das am 25. Mai 1987 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (RV 1205 BlgNR XX. GP).

Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ist eine nochmalige Verfolgung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine rechtskräftige (verurteilende oder freisprechende) Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates vorliegt. In diesem Sinn ist etwa auch eine Strafverfügung als “Aburteilung” anzusehen, weil ihr eine gerichtliche Prüfung des Sachverhalts zugrundeliegt. Bei bedingter Nachsicht einer Strafe wird während der Probezeit die Sanktion “derzeit vollstreckt” (in diesem Sinn ausdrücklich der erläuternde Bericht – in der berichtigten Fassung – zum Protokoll vom 27. 9. 1996, dessen Art. 7 Abs. 2, 1. Anstrich, eine Anwendung von Art. 7 des Übereinkommens vom 26. 7. 1995 für das Protokoll vorsieht: ABl. C 11 vom 15. 1. 1998, S. 5, Berichtigung ABl. C 78 vom 13. 3. 1998, S. 7); nach Ablauf der Probezeit ist von einer Vollstreckung der Sanktion auszugehen.

Zwar ist Art. 10 unmittelbar wirksam und bedarf daher keiner formellen Umsetzung ins nationale Recht. Im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit wurde aber durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 in § 34 Abs. 1 StPO eine Bestimmung aufgenommen, die ausdrücklich auf völkerrechtliche Verpflichtungen wie diese verweist.

Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen im Ausland zwar keine förmliche Entscheidung ergangen ist, jedoch eine staatliche Reaktion (zB eine Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt nach Zahlung einer Geldbuße, nach Erfüllung von Auflagen oder nach einem außergerichtlichen Tatausgleich) gesetzt wurde, die eine nochmalige Sanktion entbehrlich macht. Für diese Fälle wurde die in § 34 Abs. 2 StPO enthaltene Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung abzusehen oder zurückzutreten, durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 erweitert (siehe dazu näher Regierungsvorlage 1230 BlgNR XX. GP 30 f.).

Die Anwendung des in Art. 10 Abs. 1 festgelegten Grundsatzes kann in bestimmten Fällen durch Erklärung gemäß Abs. 2 ausgeschlossen werden. Österreich sollte zu dieser Bestimmung – wie auch schon zu Art. 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens und wie auch zu Art. 2 des Übereinkommens über das Verbot der doppelten Strafverfolgung vorgeschlagen – die Erklärung abgeben, in den in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Fällen nicht durch Abs. 1 gebunden zu sein, wobei hinsichtlich der in lit. b angeführten Ausnahmen auf die im 14. bis 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeführten Straftaten sowie auf das Delikt gemäß § 124 StGB und die Straftaten nach dem Außen­handelsgesetz sowie dem Kriegsmaterialgesetz verwiesen werden soll.

Gemäß Art. 10 Abs. 3 finden derartige Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung allerdings keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat um Übernahme der Strafver­folgung wegen der Tat ersucht oder diesbezüglich die Auslieferung des Beschuldigten bewilligt hat.

Es versteht sich von selbst, daß auch in den von der Erklärung umfaßten Fällen, also wenn kein völker­rechtliches Verbot nochmaliger Verfolgung besteht, die Staatsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 StPO von der Verfolgung absehen oder zurücktreten kann.

Zu Artikel 11:

Zu dieser Bestimmung wird auf den erläuternden Bericht verwiesen.

Zu Artikel 12:

1. Sowohl das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften als auch das Protokoll vom 27. September 1996 (betreffend Beamten­bestechung) sehen lediglich eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (analog zu Art. 170 EGV) und für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission (analog zu Art. 169 EGV) vor. Eine Zuständigkeit des EuGH auch für Auslegungsfragen, die von natio­nalen Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsersuchen an ihn herangetragen werden (analog zu Art. 177 EGV), konnte für beide Rechtsakte erst mit dem Protokoll vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäi­schen Gemein­schaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabent­scheidung nachgetragen werden (näher RV 1553 BlgNR XX. GP 21).

In dem im Betreff genannten Übereinkommen werden dem Europäischen Gerichtshof nun alle drei er­wähnten Kompetenzen eingeräumt.

Die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen tritt jedoch nicht per se ein, sondern wird erst durch eine Erklärung ausgelöst (Art. 12 Abs. 4), deren Abgabe jedem Mitgliedstaat freisteht (“opting-in”). (Dieser Kompromiß fand auch in den Unionsvertrag in der Fassung des Vertrages von Amsterdam Eingang, vgl. Art. 35 Abs. 1 bis 3.)

Es wird vorgeschlagen, daß Österreich die Erklärung gemäß Art. 12 Abs. 4 abgibt. Es kann damit gerech­net werden, daß alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs eine entsprechende Erklärung abgeben.

Gemäß Art. 12 Abs. 5 kann das Recht, eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, den in letzter Instanz entscheidenden Gerichten vorbehalten werden. Da Österreich seit jeher für eine möglichst weite Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs eingetreten ist, wird vorgeschlagen, daß Österreich von dieser Möglichkeit zur Einschränkung des Kreises der vorlage­berechtigten Stellen keinen Gebrauch macht.

2. Wie bereits in der Regierungsvorlage zum Protokoll vom 29. November 1996 (betreffend Vorabent­scheidung) ausgeführt (1553 BlgNR XX. GP 21), steht es jedem Mitgliedstaat frei, nicht nur ein Recht seiner nationalen Gerichte, sondern auch eine Pflicht zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (insbesondere für in letzter Instanz entscheidende Gerichte) vorzusehen. Auf diesen Umstand haben Deutschland, Griechenland, die Niederlande und Österreich in einer bei Unterzeichnung des erwähnten Protokolls abgegebenen Erklärung hingewiesen (ABl. C 151 vom 20. 5. 1997, S. 14).

Anläßlich der Unterzeichnung (durch Österreich “ad referendum” – siehe mündlichen, schriftlich vorge­legten Bericht des Bundesministers für Justiz an den 14. Ministerrat) des hier vorliegenden Überein­kommens am 26. Mai 1997 wurde eine solche Erklärung von keinem Mitgliedstaat, auch nicht von Österreich, abgegeben. Es empfiehlt sich aber, daß Österreich nun eine solche Erklärung anläßlich der Notifizierung abgibt; die Erklärung könnte gleich lauten wie jene, die zum Protokoll vom 29. November 1996 abgegeben wurde. Neben der Signalwirkung auf Ebene der Union könnte einer solchen Erklärung auch nach innerstaatlichem Recht Bedeutung zukommen, weil die (im österreichischen Recht zu verankernde) Pflicht zur Vorlage für in letzter Instanz entscheidende Gerichte an eine solche Erklärung geknüpft werden könnte.

3. Stellt sich in einem Verfahren vor einer innerstaatlichen Behörde eine Auslegungsfrage, die ein Vorabentscheidungsersuchen nahelegt, so werden allfällige Fragen nach der Zulässigkeit und der Ab­fassung des Ersuchens unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 177 EGV zu lösen sein (etwa der Rechtsprechung zu den vorlageberechtigten Stellen, zur Entscheidungserheblichkeit oder – gegebenenfalls – zur Vorlageverpflichtung).

Zu Artikel 13:

Neben den üblichen Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 13 Abs. 1 bis 3) sieht Art. 13 Abs. 4 die Möglichkeit vor, daß das Übereinkommen schon vor seinem Inkrafttreten (das die Notifizierung der Annahme durch alle 15 Mitgliedstaaten voraussetzt) zwischen denjenigen Mitgliedstaaten vorzeitig angewendet wird, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben haben. Es wird vorgeschlagen, daß Öster­reich eine solche Erklärung abgibt.

Ausgeschlossen ist eine vorzeitige Anwendung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Europäi­schen Gerichtshofes in Art. 12.

Zu Artikel 14 bis 16:

Zu diesen Bestimmungen wird zur Gänze auf den erläuternden Bericht verwiesen.

ERLÄUTERNDER BERICHT

zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

(Vom Rat am 3. Dezember 1998 gebilligter Text)

(98/C 391/01)

I. EINLEITUNG

Das Strafrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthält – ebenso wie das Strafrecht praktisch aller anderen Staaten – Bestimmungen zur Bekämpfung der Bestechung und Bestechlichkeit nationaler Beamter. Bei den Definitionen der Korruptionsdelikte können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat Unter­schiede auftreten, jedoch weisen sie gemeinsame Elemente auf, die es ermöglichen, zu einer gemeinsamen Definition zu gelangen.

Unter internationalem – eher als unter nationalem – Blickwinkel wird seit langem anerkannt, daß der größte Schwachpunkt bei der Bekämpfung der Korruption mit grenzüberschreitenden Merkmalen darin besteht, daß im Strafrecht der Mitgliedstaaten Bestimmungen über die Bestechung ausländischer Beamter und der bei internationalen Organisationen tätigen Beamten oft fehlen. Die Definition von “Amtsträger” oder “Beamter” gilt in zahlreichen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendung des innerstaatlichen Strafrechts nur für nationale Beamte; selbst wenn der Begriff nicht genauer definiert ist, wird er oft restriktiv ausgelegt.

Nach dem Strafrecht der meisten Mitgliedstaaten ist daher eine Handlung, die auf die Bestechung von Beamten anderer Mitgliedstaaten abstellt, nicht unter Strafe gestellt, selbst wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf Anstiftung eines ihrer eigenen Staatsangehörigen stattfand 1). Selbst wenn die kriminelle Handlung unter bestimmten Umständen auf Grund anderer Anschuldigungen als Korruption, beispielsweise Betrug oder Untreue, verfolgt werden kann, so besteht doch die Wahrscheinlichkeit, daß die Korruption selbst ungeahndet bleibt.

Diese Situation, mit der sich lange Zeit mehrere internationale Gremien (insbesondere die OECD 2) und der Europarat) intensiv befaßt haben und die Gegenstand zahlreicher Empfehlungen und Entschließungen war, ist in der Europäischen Union auf Grund der immer engeren Beziehungen zwischen ihren Mitglied­staaten und ihrer gemeinsamen Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, einer auf den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gegründeten überstaatlichen Organisation mit eigenen Organen und einem um­fassenden Beamtenstab, immer unerträglicher geworden.

Ganz abgesehen von der grundsätzlichen Frage wird durch diesen Sachverhalt die justitielle Zusammen­arbeit zwischen den Mitgliedstaaten oft behindert, wenn die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist.

Als erste Reaktion auf diese Sachlage wurde vom Rat am 27. September 1996 das Protokoll 3) zum Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 4) ausgearbeitet. Mit diesem Protokoll wurde auch der Nummer 7 Buchstabe h der Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 über den rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften 5) Rechnung getragen, wonach “die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen zur Bestrafung von Bestechungen, an denen Amtsträger der Europäischen Gemeinschaften beteiligt sind und die im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaften stehen, ergreifen (sollten)”.

Angesichts des Gegenstands des Basisübereinkommens konnten die Mitgliedstaaten mit dem Protokoll jedoch nur dazu verpflichtet werden, Verhalten im Zusammenhang mit Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unter Strafe zu stellen, dh., gemäß der Definition in den Artikeln 2 und 3 des Protokolls, eine Handlung oder eine Unterlassung, “durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden bzw. geschädigt werden können”.

Die italienische Regierung hat 1996 einen Übereinkommensentwurf vorgelegt, damit sichergestellt wird, daß alle Bestechungshandlungen, an denen Beamte der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, und nicht nur diejenigen, die im Zusammenhang mit Betrügereien zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaften stehen, unter Strafe gestellt werden. Dieser Entwurf basierte zwar weit­gehend auf den Bestimmungen und Definitionen, welche die Delegationen bei den früheren Beratungen über das Protokoll vereinbart hatten, war jedoch ein Vorschlag für einen selbständigen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung und enthielt die erforderlichen Zusatzbestimmungen über die justitielle Zusammen­arbeit und die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Im Anschluß an diese Initiative hat der Rat am 26. Mai 1997 den Rechtsakt über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betei­ligt sind 6), angenommen.

Die Anwendung dieses Übereinkommens wird auch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnen­marktes und zur Umsetzung der Politischen Leitlinie Nr. 13 des Aktionsplans vom 28. April 1997 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 7), der 1997 vom Europäischen Rat in Amsterdam gebilligt wurde, beitragen.

Es sei darauf hingewiesen, daß Teile dieses erläuternden Berichts auf der Grundlage der Bemerkungen ausgearbeitet wurden, die in den erläuternden Berichten zu dem Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 8) und zu dem Protokoll von 1996 9) zu demselben Übereinkommen enthalten sind.

II. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Definitionen

In dieser einleitenden Bestimmung wird definiert, was unter den Ausdrücken “Beamter”, “Gemeinschafts­beamter” und “nationaler Beamter” für die Zwecke des Übereinkommens – wo auch immer sie darin verwendet werden – zu verstehen ist.

1.1.     Die allgemeine Definition des “Beamten” unter Buchstabe a erstreckt sich auf die Angehörigen verschiedener Personengruppen – Gemeinschaftsbeamte und nationale Beamte, einschließlich der nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats –, um eine möglichst breite und einheitliche Anwendung der wesentlichen Bestimmungen des Übereinkommens bei der Bekämpfung der Be­stechung zu gewährleisten.

           Die betreffenden Gruppen werden anhand ihres jeweiligen Status definiert.

1.2.     Buchstabe b bezieht sich auf “Gemeinschaftsbeamte”, worunter nicht nur die vom Statut der Beam­ten der Europäischen Gemeinschaften erfaßten Beamten im engeren Sinne, sondern auch die ver­schiedenen Gruppen von Bediensteten, die gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf Vertragsbasis eingestellt wurden, zu verstehen sind. Hierzu zählen auch nationale Sachverständige, die den Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden und dort Aufgaben wahrnehmen, die den Aufgaben der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemein­schaft entsprechen.

           In dieser Definition nicht mit eingeschlossen sind die Mitglieder der Gemeinschaftsorgane – der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs; auf diese geht jedoch Artikel 4 des Übereinkommens ein.

1.3.     Auf Grund von Buchstabe b letzter Satz fallen auch die Bediensteten der nach dem Gemein­schaftsrecht geschaffenen Einrichtungen unter die Begriffsbestimmung für “Gemeinschaftsbeamte”. Dies betrifft derzeit folgende Einrichtungen:

           – die Europäische Agentur für Zusammenarbeit 10),

           – die Europäische Investitionsbank 11),

           – das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung 12),

           – die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 13),

           – das Europäische Hochschulinstitut in Florenz 14),

           – den Europäischen Investitionsfonds 15),

           – die Europäische Umweltagentur 16),

           – die Europäische Stiftung für Berufsbildung 17),

           – die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht 18),

           – die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln 19),

           – die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 20),

           – das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) 21),

           – die Europäische Zentralbank 22),

           – das Gemeinschaftliche Sortenamt 23),

           – die Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union 24),

           – die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 25).

           Diese Bestimmung betrifft die Bediensteten von bestehenden oder künftigen Einrichtungen, die in einem sehr weiten Sinne für die Anwendung der bereits bestehenden oder gemäß den Gemein­schaftsverträgen noch zu erlassenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zuständig sind.

1.4.     Unter Buchstabe c wird der Ausdruck “nationaler Beamter” entsprechend der Definition für den Begriff “Beamter” oder “Amtsträger” im innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten für die Zwecke ihres jeweiligen Strafrechts ausgelegt. Der Definition im Strafrecht des Heimatstaats des Beamten wird somit Vorrang eingeräumt. Ist ein nationaler Beamter des die Strafverfolgung betreibenden Mitgliedstaates beteiligt, so bedeutet dies eindeutig, daß die nationale Definition dieses Staates anwendbar ist. Ist jedoch ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt, so bedeutet dies, daß die Definition nach dem Recht dieses Mitgliedstaats normalerweise von dem die Strafverfolgung betreibenden Mitgliedstaat angewandt werden sollte. Hat die betreffende Person nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht den Status eines “Beamten”, so ist diese Definition nicht entscheidend. Dies geht eindeutig aus dem zweiten Absatz des Buchstabens c hervor, wonach ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Definition für den Begriff “nationaler Beamter” nur insoweit anzuwenden braucht, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Ein­klang steht; er hat daher die Möglichkeit vorzusehen, daß der Straftatbestand der Korruption gegen nationale Beamte eines anderen Mitgliedstaats nur dann geltend gemacht wird, wenn deren Status seiner eigenen Definition des Begriffs “nationaler Beamter” entspricht. Ein Mitgliedstaat kann in einer Erklärung angeben, daß er beschlossen hat, von dieser Möglichkeit allgemein Gebrauch zu machen, wenn auch keine spezifische Verpflichtung besteht, eine solche Erklärung abzugeben.

           Es sei darauf hingewiesen, daß durch den Verweis auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der Beamte angehört, die spezifischen nationalen Gegebenheiten in bezug auf den Status von Personen, die ein öffentliches Amt wahrnehmen, generell gebührend berücksichtigt werden.

           Nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 umfaßt der Begriff “nationaler Beamter” jedoch nicht automatisch Abgeordnete, Minister und Mitglieder der obersten Gerichte oder eines Rechnungshofs in den Mitgliedstaaten. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, seine Definition des Begriffs “nationaler Beamter” auf eine oder mehrere dieser Personengruppen auszudehnen.

Artikel 2

Bestechlichkeit

In diesem Artikel werden die Merkmale des Straftatbestands der Bestechlichkeit beschrieben. Wie auch zahlreiche andere Bestimmungen des Übereinkommens lehnt sich die Formulierung im wesentlichen – mit den erforderlichen Anpassungen – an die der entsprechenden Artikel des Protokolls zum Überein­kommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden “das erste Protokoll”) an.

2.1.     In Absatz 1 werden verschiedene Tatbestandsmerkmale der Bestechlichkeit eines Beamten aufge­führt, wobei der Vorsatz ein notwendiges Merkmal darstellt.

2.2.     Zu den materiellen Tatbestandsmerkmalen der Bestechlichkeit gehört, daß ein Beamter “unmittelbar oder über eine Mittelsperson” bestimmte Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

           Dies umfaßt

           – die einseitige Handlung eines Beamten, der einen Vorteil für sich selbst fordert, indem er einer anderen Person explizit oder implizit zu verstehen gibt, daß diese dafür “bezahlen” muß, daß eine Diensthandlung vorgenommen oder unterlassen wird; ob der Forderung entsprochen wird, ist un­erheblich, da die Forderung selbst den Kern der strafbaren Handlung darstellt;

           – die Annahme des Versprechens oder die Entgegennahme bestimmter Vorteile durch den Beamten gemäß einem Einvernehmen zwischen ihm und der Person, die den Vorteil gewährt; die strafbare Handlung ist vollendet, wenn wechselseitige Zustimmung vorliegt, auch wenn der Beamte später der Absprache nicht nachkommt oder die entgegengenommenen Vorteile zurückgibt.

           In dem Übereinkommen wird nicht zwischen direkten und indirekten Formen der Bestechlichkeit unterschieden. Die Tatsache, daß eine Mittelsperson beteiligt sein kann, womit sich die Tragweite der Bestechlichkeit auf indirekte Handlungen des Beamten erstreckt, hat zwangsläufig zur Folge, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beamten ungeachtet der Gutgläubigkeit oder der Bös­gläubigkeit der Mittelsperson aufzuzeigen ist.

2.3.     Der Straftatbestand erfaßt auch diejenigen Fälle, in denen der Beamte nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten, wie seinen Ehegatten oder Lebenspartner, einen engen Freund, eine politische Partei oder eine sonstige Organisation, beispielsweise eine Zuwendung oder einen sonstigen Vorteil verlangt.

2.4.     Die Mittel, die den Inhalt der Bestechung bilden, umfassen das Anbieten, das Versprechen oder das Gewähren von Vorteilen jedweder Art zugunsten des Beamten oder eines Dritten.

           “Vorteile jedweder Art” ist ein gewollt weiter Begriff, der nicht nur materielle Gegenstände (Geld, Wertgegenstände, Waren aller Art, erwiesene Dienste), sondern alles umfaßt, was einen indirekten Vorteil darstellen könnte, wie etwa die Begleichung der Schulden des Beamten, die Durchführung von Arbeiten am Grundbesitz des Beamten. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Der Begriff des geforderten, angenommenen oder versprochenen Vorteils umfaßt die verschiedensten Arten materieller und immaterieller Vorteile.

           Für die Zwecke des Übereinkommens ist der Zeitpunkt, zu dem die Vorteile, die den Gegenstand der Bestechung darstellen, gewährt oder bereitgestellt werden, unerheblich. Absatz 1 erfaßt aus­drücklich den Fall, daß ein Beamter sich Vorteile versprechen läßt, und deckt damit auch später zu leistende Zahlungen ab, sofern diese Zahlungen auf eine kriminelle Absprache zwischen der Person, die sich bestechen läßt, und dem Vorteilgeber zurückgehen.

2.5.     Die Bestimmung ist so abgefaßt, daß das Fordern oder die Entgegennahme eines Vorteils der Hand­lung oder der Unterlassung durch den Beamten zeitlich vorausgehen muß, da im Text eindeutig folgendes festgelegt ist: “wenn ein Beamter … Vorteile … dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er … eine Diensthandlung … vornimmt oder unterläßt”.

           Im Sinne dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten daher nicht verpflichtet vorzusehen, daß ein Straftatbestand für den Fall vorliegt, daß ein Vorteil entgegengenommen wurde, nachdem eine Handlung ohne vorheriges Fordern oder Versprechen eines Vorteils durchgeführt wurde. Dieser Artikel gilt auch nicht für Geschenke, die nicht im Zusammenhang mit nachfolgenden Amts­handlungen des Beamten stehen.

           Nach Artikel 11 des Übereinkommens können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, ohne wei­teres Bestechungshandlungen unter Strafe stellen, die darin bestehen, daß ein geforderter oder ver­sprochener Vorteil angenommen wurde, nachdem der Beamte die Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vorgenommen hat.

2.6.     Das Übereinkommen findet auf Verhaltensweisen Anwendung, die im Zusammenhang mit den Aufgaben oder Pflichten eines Beamten stehen. Das Übereinkommen gilt für die Vornahme oder Unterlassung von Handlungen, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in die Zuständigkeit des Amts- oder Funktionsträgers fallen (Dienstpflichten), sofern die Handlungen eine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellen.

           Die gesetzlichen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten erfassen auch die Fälle, in denen ein Beamter entgegen der ihm von Amts wegen obliegenden Pflicht zu unparteiischem Handeln einen Vorteil als Gegenleistung dafür entgegennimmt, daß er eine Amtshandlung vornimmt (zB als Vorzugsbe­handlung vorgenommene Beschleunigung oder Aussetzung der Bearbeitung eines Vorgangs). Auch diese Fälle werden von diesem Artikel erfaßt.

2.7.     Gemäß Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen strafrechtlichen Maßnahmen er­lassen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

           Die Mitgliedstaaten haben daher zu prüfen, ob die bestehenden nationalen strafrechtlichen Bestim­mungen alle relevanten Personengruppen und Handlungsformen erfassen, und anderenfalls Maß­nahmen zu ergreifen, um einen einheitlichen Straftatbestand oder mehrere spezifische Straftatbe­stände zu schaffen. Dies kann dadurch geschehen, daß ein einheitlicher, allgemeiner Straftatbestand oder mehrere spezifische Straftatbestände eingeführt werden.

Artikel 3

Bestechung

In diesem Artikel werden die Merkmale des Straftatbestands der Bestechung eines Beamten beschrieben.

Diese Bestimmung ist das Gegenstück zu dem in Artikel 2 umschriebenen Straftatbestand aus der Sicht der Person, die die Bestechung unternimmt; es sollen insbesondere das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der Schutz der Beamten vor möglichen gegen sie gerichteten Mani­pulationen sichergestellt werden, wobei davon ausgegangen wird, daß Bestechung und Bestechlichkeit in den meisten Mitgliedstaaten gesonderte, autonome Straftatbestände sind, die gesondert und für sich straf­rechtlich verfolgt werden können.

In Absatz 1 werden verschiedene Formen strafbarer Handlungen beschrieben, die den Tatbestand der Bestechung eines Beamten erfüllen.

3.1.     Die Worte “wenn eine Person vorsätzlich … einen Vorteil … verspricht oder gewährt” beziehen sich auf die Person, die die Bestechung unternimmt, gleich in welcher Eigenschaft (Mitarbeiter eines Unternehmens, Angehörige des öffentlichen Dienstes usw.) sie handelt; hierbei kann es sich um eine Privatperson, die als solche oder im Namen eines Unternehmens auftritt, oder um eine Person, die eine öffentliche Funktion wahrnimmt, handeln.

           Die Handlung, die den Tatbestand der Bestechung erfüllt, muß absichtlich erfolgen, das heißt, sie muß von dem bewußten Verlangen danach geleitet sein, daß ein Beamter Handlungen vornimmt, die im Widerspruch zu seinen Pflichten stehen.

           Ob der Tatbestand in Fällen vorliegt, in denen der Vorteilgeber zwar vorsätzlich handelt, aber hinsichtlich der Befugnisse, über die der Beamte seines Erachtens verfügt, einem Irrtum unterliegt, ist nach einzelstaatlichem Recht zu entscheiden.

3.2.     Bestechung kann gegeben sein, wenn jemand einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittels­person einen materiellen oder immateriellen Vorteil jedweder Art verspricht oder gewährt, und zwar unabhängig davon, ob das Angebot ein Handeln zur Folge hat und ob hieraus der betreffende Vor­teil erwächst.

           Die Bestechung kann eine einseitige oder zweiseitige Handlung sein; sie kann sich auf einen materiellen oder auf einen immateriellen Vorteil beziehen: der Begriff des Vorteils ist unter Berücksichti­gung der Nummern 2.4 und 2.5 in seinem weitestmöglichen Sinn zu verstehen.

           In Artikel 3 wird nicht zwischen den Mitteln – direkte oder indirekte Mittel –, mit denen die Bestechungshandlung vorgenommen wird, unterschieden. Der Artikel umfaßt alle Arten von gegen den Beamten gerichteten Manipulationen, die unmittelbar oder über eine Mittelsperson erfolgen.

3.3.     Bestechung zielt auf Personen ab, bei denen es sich per definitionem um Beamte handeln muß, und zwar ungeachtet dessen, ob der gewährte Vorteil für den Beamten selbst oder für einen Dritten bestimmt ist.

3.4.     Mit der Bestechung wird derselbe Zweck verfolgt wie bei der Bestechlichkeit; siehe Nummer 2.6.

3.5.     Der Wortlaut von Absatz 2 entspricht demjenigen von Artikel 2 Absatz 2; siehe Nummer 2.7.

Artikel 4

Assimilation

Mit diesem Artikel soll der Anwendungsbereich der durch das Übereinkommen eingeführten Korruptions­bekämpfungsmaßnahmen erweitert und verstärkt werden, indem Anpassungen der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Straftaten vorgeschrieben werden, die von Personen, die bei den Gemeinschaftsorganen bestimmte Ämter bekleiden, begangen werden. Wie auch beim ersten Protokoll wird ein Assimilationsgrundsatz eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten auf Perso­nen der Gemeinschaftsorgane dieselben Umschreibungen für die Straftatbestände der Bestechung und der Bestechlichkeit wie auf Personen anwenden, die im Rahmen ihrer eigenen Einrichtungen ähnliche Ämter wahrnehmen.

4.1.     In Absatz 1 wird der Grundsatz festgeschrieben, daß die Straftatbestandsumschreibungen, die für Minister der Regierung, Abgeordnete, Mitglieder der obersten Gerichte und Mitglieder des Rech­nungshofs gelten, auf Personen auszudehnen sind, die bei den Gemeinschaftsorganen entsprechende Funktionen wahrnehmen (Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichts­hofs und des Europäischen Rechnungshofs).

           Hieraus folgt, daß die Mitglieder der Kommission und Minister der Regierung, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der nationalen Parlamente, Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und Mitglieder der obersten nationalen Gerichte sowie Mit­glieder des Europäischen Rechnungshofs und Mitglieder der entsprechenden nationalen Stellen für die Zwecke der Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit einander gleichgestellt werden. Auf Grund dieser Gleichstellung müssen nationale Rechtsvorschriften, soweit sie entsprechende Straftaten, die von Mitgliedern der nationalen Parlamente, Ministern der Regierung usw. begangen werden, behandeln, auf die vorerwähnten Mitglieder der Organe der Europäischen Gemeinschaften ausgeweitet werden.

           Nach dieser Vorschrift ist es ganz offensichtlich nicht erforderlich, daß besondere Straftatbestände notwendigerweise in bezug auf diese Personen in einem Mitgliedstaat gelten. Gelten in einem Mitgliedstaat für die Bestechung und die Bestechlichkeit von Ministern, Abgeordneten oder Mitgliedern der Gerichte bereits dieselben Bestimmungen wie für die Bestechung und Bestech­lichkeit von Beamten, so muß er lediglich auf der Grundlage dieser allgemeinen Bestimmungen noch die Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern der Gemeinschaftsorgane zum Straftat­bestand erheben.

4.2.     Einige Mitgliedstaaten verfügen nicht über einen Rechnungshof als solchen; die entsprechenden Stellen sind

           – das National Audit Office im Vereinigten Königreich;

           – das Office of the Comptroller and Auditor-General in Irland;

           – Rigsrevisionen in Dänemark;

           – Riksrevisionsverket in Schweden;

           – Valtiontalouden tarkas tusvirasto/Statens revisionsverk in Finnland.

4.3.     Nach Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz der Assimilation in denjenigen Mitgliedstaaten abgewichen werden, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ministern der Regierung durch spezielle Rechtsvorschriften geregelt ist, die in spezifischen Situationen anwendbar sind. Wird von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht, so wird hierdurch jedoch nicht das Erfordernis ausgeschlossen, eine Art der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen des nationalen Strafrechts für Straftaten einzuführen, die gegenüber oder von Mitgliedern der Kommission begangen werden.

           Diese Möglichkeit kann sich in Mitgliedstaaten wie Dänemark als nützlich erweisen; dort finden die strafrechtlichen Vorschriften für die Verantwortlichkeit der Minister in spezifischen Situationen Anwendung (zB wenn Minister für die Handlungen ihrer Untergebenen strafrechtlich zur Ver­antwortung gezogen werden können), in denen andere Personen an höchstverantwortlicher Stelle sich normalerweise nicht strafrechtlich verantworten müßten.

4.4.     Gemäß Absatz 3 berühren die Absätze 1 und 2 über die Assimilation, was die Strafbarkeit anbe­langt, “nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts”.

           Für die Zwecke des Artikels 4 insgesamt kann festgehalten werden, daß das Übereinkommen die nationalen strafprozeßrechtlichen Vorschriften und die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte nicht berührt oder in Frage stellt. Gleichwohl entfaltet dieser Artikel in den nationalen Rechtssystemen uneingeschränkte Wirkung.

           Was im besonderen die durch Absatz 1 erfaßten Personen anbelangt, für die der Assimilations­grundsatz generell und ausnahmslos eine strafrechtliche Gleichbehandlung verlangt, so ist folgendes festzuhalten: Erhält ein besonderes Gericht (oder eine spezifische Zusammensetzung eines gewöhn­lichen Gerichts) durch eine spezielle Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für Verfahren gegen angeklagte Minister der Regierung, Abgeordnete, Mitglieder der obersten Gerichte oder Mitglieder des Rechnungshofs, so kann dieses Gericht auch in analogen Fällen zuständig sein, die Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs betreffen, wenn auch vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit.

4.5.     Gemäß Absatz 4 läßt das Übereinkommen die Bestimmungen über die Aufhebung der Befreiungen der Bediensteten der Gemeinschaftsorgane unberührt.

           Die Aufhebung der Befreiung stellt somit auch weiterhin eine Vorbedingung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit dar. In diesem Zusammenhang erkennt das Übereinkommen an, daß die betroffenen Organe verpflichtet sind, den Bestimmungen über die Vorrechte und Befreiungen vorbehaltlich der bestehenden Verfahren und der üblichen Rechtsmittel des Gemeinschaftsrechts Wirksamkeit zu verleihen 26).

Artikel 5

Sanktionen

5.1.     Gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Handlungen, die den in den Artikeln 2 und 3 definierten Straftatbestand der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit erfüllen, stets durch Strafen geahndet, dh. gerichtlich verfolgt werden können.

           Dies gilt auch für die Beihilfe zu den betreffenden Straftaten oder die Anstiftung dazu; die Ausle­gung ist gemäß den Definitionen in den strafrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitglied­staaten vorzunehmen.

           Da die Straftatbestände der Bestechung und der Bestechlichkeit auch Versprechen umfassen, wobei es unerheblich ist, ob diese auch tatsächlich eingehalten oder erfüllt werden, wurde es nicht für notwendig gehalten, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, den Versuch der aktiven oder passiven Bestechung unter Strafe zu stellen. Es ist jedoch klar, daß Mitgliedstaaten, die dies wünschen, auch einen entsprechenden Versuch unter Strafe stellen können.

           Die Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und zwar im Einklang mit dem allgemein bekannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der in der Rechtssache 68/88 27) folgendes erklärte: “… die Mitgliedstaaten … (müssen) namentlich darauf achten, daß Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrens­rechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muß”.

           Bei der Umsetzung dieser Entscheidung verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung von Art und Umfang der vorzusehenden Sanktionen über einen gewissen Ermessensspielraum. Diese müssen nicht immer notwendigerweise Freiheitsstrafen sein; zusätzlich oder als Alternative zur Freiheitsstrafe können auch Geldstrafen verhängt werden.

5.2.     Gemäß dem Übereinkommen müssen die Mitgliedstaaten in schweren Fällen jedoch auch Frei­heitsstrafen, die zu einer Auslieferung führen können, vorsehen. Auf jeden Fall ist es Sache der Mit­gliedstaaten, zu entscheiden, welche Kriterien oder Tatumstände ihrer rechtlichen Tradition ent­sprechend für die Schwere einer Straftat bestimmend sind.

5.3.     Absatz 2 betrifft das Verhältnis von strafrechtlichen Bestimmungen und Disziplinarvorschriften, wenn ein und dieselbe Bestechungshandlung unter bestimmten Umständen unter beide Arten von Bestimmungen fällt; Vorrang erhält der Grundsatz der Unabhängigkeit der nationalen und europäischen Disziplinarregelungen, da die Einleitung eines Strafverfahrens “die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemeinschaftsbeamten unberührt (läßt)”.

           Um bestimmte nationale Rechtstraditionen zu berücksichtigen, können die nationalen Behörden gemäß Absatz 2 ferner die in den eigenen Rechtsvorschriften verankerten Grundsätze anwenden und Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung bereits ergriffen worden sind, bei der Strafzumessung berücksichtigen. Es handelt sich hier um eine spezifi­sche Vorschrift, die in den Mitgliedstaaten, die disziplinarrechtliche Sanktionen nicht anerkennen oder nicht wirksam werden lassen, nicht zwingend ist.

Artikel 6

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

6.1.     Der Wortlaut dieses Artikels entspricht nahezu vollständig dem des Artikels 3 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Wie die Bestimmung dieses Übereinkommens zielt dieser Artikel darauf ab, sicherzustellen, daß Unternehmensleiter oder andere Personen, die in einem Unternehmen eine gesetzliche oder faktische Entscheidungsbefugnis haben, nicht automatisch von jeglicher strafrechtlicher Verantwortung freigestellt sind, wenn eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens Bestechungshandlungen begeht.

           Das Übereinkommen läßt den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum, um die straf­rechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern und Entscheidungsträgern zu begründen.

           Über die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter bzw. Entscheidungsträger wegen persönlichen Handelns (Täter, Mittäter, Beteiligter oder Anstifter des Betrugs) hinaus gestattet es Artikel 6 den Mitgliedstaaten, die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern und Entscheidungsträgern auch wegen anderer Gründe vorzusehen.

           Gemäß diesem Artikel kann ein Mitgliedstaat die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmens­leitern und Entscheidungsträgern für den Fall vorsehen, daß diese einer Überwachungs- oder Kontrollpflicht nicht nachgekommen sind (culpa in vigilando). In diesem Zusammenhang könnte die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern auf Grund eines von der eigentlichen Bestechung verschiedenen Tatbestands herangezogen werden, mit dem die Verletzung einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Überwachungs- oder Kontrollpflicht unter Strafe gestellt würde.

           Fahrlässiges Handeln oder mangelnde Sachkenntnis könnten ebenfalls als Begründung für die Heranziehung der strafrechtlichen Verantwortung eines Unternehmensleiters oder Entscheidungs­trägers dienen.

           Schließlich hindert Artikel 6 die Mitgliedstaaten nicht, eine objektive strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern und Entscheidungsträgern für Handlungen Dritter vorzusehen, ohne daß ein Verschulden, fahrlässiges Handeln oder mangelnde Überwachung ihrerseits nachgewiesen werden muß.

           Das Übereinkommen geht jedoch nicht direkt auf die Frage der Verantwortung juristischer Personen ein. Es sei jedoch daran erinnert, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verschiedene Formen der Haftung seitens juristischer Personen, einschließlich der Verantwortung für Beste­chungshandlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, vorsehen müssen. Eine ähnliche Bestimmung ist in das jüngste OECD-Übereinkommen aufgenommen worden. Man kann daher ohne weiteres sagen, daß die Mitgliedstaaten auf jeden Fall diese Frage im Lichte der Ver­pflichtungen aus diesen Rechtstexten prüfen müssen.

Artikel 7

Gerichtsbarkeit

7.1.     Dieser Artikel enthält eine Reihe von Kriterien für die Zuständigkeit der nationalen Strafver­folgungs- und Justizbehörden für die Verfolgung und Aburteilung der vom Übereinkommen erfaßten Straftaten – nämlich Bestechung und Bestechlichkeit sowie die nach dem Assimilations­grundsatz des Artikels 4 vorgesehenen Straftaten. Entsprechend dem Konzept, das bereits im Rah­men der Texte zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgesehen wurde, werden vier Gerichtsbarkeitskriterien vorgeschlagen, von denen jedoch nur eines (Territorialitätsprinzip) für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist, da von jedem der drei anderen Kriterien auf Grund einer Erklärung nach Absatz 2 abgewichen werden kann.

7.2.     Gemäß Absatz 1 hat jeder Mitgliedstaat seine Gerichtsbarkeit grundsätzlich in mindestens vier Fällen zu begründen, und zwar

           a) wenn die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wird, dh. die Beste­chungshandlung dort stattfindet, der Vorteil dort gewährt wird oder die rechtswidrige Absprache dort getroffen wird, wobei die Rechtsstellung oder die Staatsangehörigkeit der Person, die die Bestechung unternimmt, und des beteiligten Beamten unerheblich ist (Territorialitätsprinzip);

           b) wenn es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt (aktives Personalitätsprinzip): Das Kriterium der Rechtsstellung des Täters bedeutet, daß die Gerichtsbarkeit ungeachtet der lex loci delicti begründet werden kann. Es ist dann Sache der Mitgliedstaaten, im Ausland, auch in Nichtmitgliedsländern, begangene Straftaten zu verfolgen. Dies ist von besonderer Bedeutung für Mitgliedstaaten, die ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern;

           c) wenn die Straftat sich gegen einen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats richtet, der Beamter oder Mitglied eines Gemeinschaftsorgans ist (passives Personalitätsprinzip). Dieses Prinzip ist in Fällen von Bestechung im Ausland durch Personen, die nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, von besonderer Bedeutung;

           d) wenn es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Gemeinschaft, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt. Das Kriterium des Sitzes kann in Sonderfällen nützlich sein, die nicht von anderen Zuständigkeitskriterien erfaßt werden – beispielsweise, wenn die Straftat außerhalb der Gemeinschaft durch einen Gemeinschafts­beamten, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, begangen wird 28).

7.3.     Wie bereits erwähnt, gestattet Absatz 2 es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, Bestimmungen der Buchstaben b, c und d durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens nicht zu akzeptieren oder bedingt zu akzeptieren.

           Es sei daran erinnert, daß es sich hierbei gemäß Artikel 15 des Übereinkommens um eine von nur zwei Bestimmungen handelt, zu denen – wie noch ausgeführt wird – Vorbehalte eingelegt werden können.

Artikel 8

Auslieferung und Verfolgung

Dieser Artikel stützt sich – ebenso wie die Artikel 9, 10 und 11 – weitgehend auf das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere auf dessen Artikel 5, der lediglich in dem erforderlichen Umfang geändert wurde; beide Bestimmungen wurden nämlich ausdrücklich auch für auf das erste Protokoll anwendbar erklärt, so wie dies in Artikel 7 des zuletzt genannten Rechtsakts vorgesehen ist. Wie mit Artikel 5 des vorgenannten Übereinkommens sollen mit diesem Artikel die Bestimmungen über die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, die bereits zwischen den Mitgliedstaaten gelten und die sich aus bilateralen oder multilateralen Auslieferungs­abkommen herleiten, im Hinblick auf Korruptionsdelikte, an denen Gemeinschaftsbeamte bzw. Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind, ergänzt werden.

Zunächst sollte festgestellt werden, daß eine Reihe von Mitgliedstaaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Artikel 8 enthält Bestimmungen, mit denen verhindert werden soll, daß Personen, die im Verdacht stehen, Korruptionsdelikte begangen zu haben, wegen der grundsätzlichen Ablehnung der Aus­lieferung straffrei bleiben.

Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff “Staatsangehöriger” im Lichte der gemäß Artikel 6 Ab­satz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 von den Parteien dieses Übereinkommens abgegebenen Erklärungen auszulegen.

Nach Artikel 8 hat ein Mitgliedstaat, der seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert, zunächst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine Gerichtsbarkeit für die gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Übereinkommens definierten und verfolgten Straftaten zu begründen, wenn diese von seinen eigenen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden.

Für den Fall, daß ein Korruptionsdelikt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem Staatsange­hörigen eines anderen Mitgliedstaats begangen worden ist, der ausschließlich deshalb von diesem Mitgliedstaat nicht ausgeliefert werden kann, weil dieser eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, ist der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 ferner verpflichtet, den Fall seinen Justizbehörden zur Verfolgung zu unterbreiten. In Absatz 2 wird somit eindeutig der Grundsatz “Aut dedere aut judicare” festge­schrieben. Mit dieser Bestimmung sollen jedoch nicht die innerstaatlichen Vorschriften über die Strafver­fahren angetastet werden.

Damit der genannte Grundsatz zur Anwendung kommt, ist der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet, die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände dem Mitgliedstaat zu übermit­teln, der die Verfolgung gegen seinen eigenen Staatsangehörigen einleiten wird. Der ersuchende Mitglied­staat wird über die eingeleitete Verfolgung sowie über deren Ausgang auf dem laufenden gehalten.

Gemäß Artikel 8 ist die Verfolgung durch den ersuchten Staat an keine Vorbedingung geknüpft. Der ersuchende Staat braucht den ersuchten Staat nicht ausdrücklich um Einleitung der Strafverfolgung zu ersuchen, damit dieser die Strafverfolgung aufnehmen kann.

Außerdem sollte hervorgehoben werden, daß es hier – wie beim Abschluß des ersten Protokolls – nicht für notwendig erachtet wurde, die in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften enthaltene Bestimmung, der zufolge die Aus­lieferung nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden darf, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt, mit aufzunehmen. Im Unterschied zu Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist diese Ausnahme bei Korruptionsdelikten nicht relevant.

Artikel 9

Zusammenarbeit

Wie bereits angemerkt, sieht das Übereinkommen die Verfolgung sowohl von innerstaatlichen als auch von solchen Korruptionsdelikten vor, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte aus anderen Mit­gliedstaaten beteiligt sind. Die zweite Gruppe von Fällen stellt allerdings die bei weitem größere Neuerung im Rahmen des Übereinkommens dar und umfaßt folglich auch transnationale Aspekte. Angesichts der besonderen Komplexität der transnationalen Ermittlungen bei diesen Fällen ist die Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung.

Die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit, die in Absatz 1 vorgesehen sind, haben beispielhaften Charakter. Durch den Zusatz der Worte “zum Beispiel” in dieser Bestimmung soll der Lage einiger Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, die nicht Mitglied aller einschlägigen europäischen Überein­kommen im Bereich der Zusammenarbeit in Strafsachen sind. Es handelt sich um die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung, die Übertragung der Strafverfolgung oder die Vollstreckung von im Ausland verhängten Strafen, die zur Erläuterung genannt werden; sie ermöglichen es, daß in jedem Einzelfall die geeignetsten Mittel der Zusammenarbeit gewählt werden. Die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden einschlägigen Übereinkommen werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Absatz 2 betrifft den Fall, daß mehreren Mitgliedstaaten hinsichtlich einer identischen Straftat die Gerichtsbarkeit zusteht.

Mit diesem Absatz werden die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall zur Zusammenarbeit bei der Entscheidung verpflichtet, welcher Staat für die Strafverfolgung zuständig sein soll. Diese Bestimmung sollte es aus Gründen der Effizienz gestatten, die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Um derartige Zuständigkeitskonflikte zu lösen, können die Mitgliedstaaten beispielsweise folgende Kriterien heranziehen: Umfang des in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet begangenen Korruptionsdelikts, Ort der Vorteilsgewährung, Ort der Festnahme der Beschuldigten, deren Staatsangehörigkeit, zeitlicher Vor­rang der Strafverfolgung usw.

Artikel 10

Ne bis in idem

In Absatz 1 ist der Grundsatz Ne bis in idem verankert.

Besondere Bedeutung kommt diesem Grundsatz namentlich in Fällen internationaler Korruption zu, hinsichtlich deren eine Gerichtsbarkeit mehrerer Mitgliedstaaten besteht und eine Konzentration der Straf­verfolgung in einem einzigen Staat gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Grundsatz nicht möglich gewesen ist.

Dieser Artikel stützt sich weitgehend auf das Übereinkommen über die Anwendung des Grundsatzes “ne bis in idem”, das am 25. Mai 1987 im Kontext der Europäischen Politischen Zusammenarbeit unter­zeichnet worden ist. Ähnliche Bestimmungen sind in Artikel 54 ff. des Schengener Durchführungsüber­einkommens von 1990 enthalten.

In Absatz 2 werden die wenigen Fälle aufgeführt, in denen ein Mitgliedstaat erklären kann, daß er durch diesen Grundsatz nicht gebunden ist. Diese Fälle stimmen mit den drei in Artikel 2 des Übereinkommens über die Anwendung des Grundsatzes “ne bis in idem” vorgesehenen Möglichkeiten überein. Gemäß Absatz 4 gelten die in diesen Erklärungen vorgesehenen Ausnahmen jedoch nicht, wenn der Mitgliedstaat, der die Erklärungen abgegeben hat, dennoch insofern Maßnahmen gegen die betreffende Person einge­leitet hat, als er den anderen Mitgliedstaat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

Besondere Aufmerksamkeit muß der in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme gelten, die zum Tragen kommt, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger des betreffenden Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde. Wenngleich diese Bestimmung aus dem Übereinkommen über die Anwendung des Grundsatzes “ne bis in idem” übernommen wurde, dürfte sie für das vorliegende Übereinkommen, das ausschließlich Korrup­tionsdelikte zum Gegenstand hat, ganz besonders relevant sein, da in allen Fällen, in denen es sich bei der dem ausländischen Urteil zugrundeliegenden Tat um Bestechlichkeit eines ausländischen Beamten han­delte, die betreffende Tat von diesem Beamten sicherlich unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde. Absatz 2 Buchstabe c) könnte daher im Kontext dieses Übereinkommens je nach den Erklärungen, die die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Ratifizierung abgeben können, von besonderer Bedeutung sein.

Nach Absatz 3 muß die in einem anderen Mitgliedstaat erlittene Freiheitsentziehung von dem Staat, der eine erneute Verfolgung eingeleitet hat, auf jeden Fall berücksichtigt werden.

Schließlich ist in Absatz 5 vorgesehen, daß dieser Artikel die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze und die in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften enthaltenen Erklärungen nicht berührt.

Artikel 11

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen. Ebenso wie das Übereinkommen betreffend den Schutz der finanziellen Interessen stellt nämlich auch dieses Übereinkommen ein Bündel von Mindestnormen dar.

Artikel 12

Gerichtshof

In diesem Artikel ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und – in manchen Fällen – zwischen Mitglied­staaten und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens im einzelnen geregelt; überdies sieht er vor, daß der Gerichtshof dafür zuständig ist, auf Ersuchen einzelstaatlicher Gerichte im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Artikel des Übereinkommens zu entscheiden. In dem Artikel wird zum Teil auf ähnliche Bestimmungen Bezug genommen, die bereits in andere im Kontext von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte aufge­nommen worden sind; allerdings ist darauf hinzuweisen, daß hier die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen erstmals unmittelbar in einem Übereinkommen behandelt und beantwortet wird, anstatt sie in ein gesondertes Protokoll zu verweisen, so wie dies im Falle des Überein­kommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) 29), des Über­einkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich 30) geschehen ist.

In Absatz 1 wird im einzelnen festgelegt, unter welchen Bedingungen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens zuständig ist.

Dieser Absatz sieht vor, daß der Rat die Streitigkeit zunächst nach dem Verfahren des Titels VI des Ver­trags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Konnte die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so hat jeder der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Gerichtshof zu befassen, damit dieser über die Streitigkeit ent­scheidet.

Wie beim Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist die Bestimmung betreffend Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens beschränkt, bei denen es möglicherweise zu solchen Streitigkeiten kommen kann. Zu diesen Bestim­mungen gehören Artikel 1 (Definitionen) unter ausdrücklichem Ausschluß des Buchstabens c, in dem der Begriff “nationaler Beamter” unter ausschließlicher Bezugnahme auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats definiert wird, sowie die Artikel über den Straftatbestand der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit und die Assimilation der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit von Mitgliedern der Gemeinschaftsorgane, soweit es um Fragen des Gemeinschaftsrechts, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft bzw. um Mitglieder der Gemeinschaft oder um Gemeinschaftsbeamte geht.

Was das Verfahren anbelangt, so muß gemäß Absatz 2 bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission zunächst einmal versucht werden, eine Beilegung auf dem Verhandlungswege herbei­zuführen. Scheitern diese Verhandlungen, so kann der Gerichtshof mit der Streitigkeit befaßt werden.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen in Fragen betreffend die Auslegung des Übereinkommens nach Absatz 3 erstreckt sich nicht auf sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens, sondern ist auf die Artikel beschränkt, welche offenkundig die für das Gemeinschaftsrecht relevanten Fragen betreffen, während die Artikel betreffend Sanktionen, die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter, die Vorschriften betreffend die Gerichtsbarkeit, die Vorschriften über die justitielle Zusammenarbeit und die Vorschriften über die Anwendung des Ne-bis-in-idem-Prinzips ausgeschlossen sind. Verglichen mit der zuvor im Falle der vorgenannten Übereinkommensprotokolle gewählten Lösung, bei der die Möglichkeit der Auslegung ausnahmslos für alle Bestimmungen dieser Übereinkommen und Protokolle vorgesehen wurde, darf dieser Ansatz als weitere Neuerung bezeichnet werden.

Die Absätze 4, 5 und 6 beruhen auf den Bestimmungen über Vorabentscheidungen in dem Protokoll vom 29. November 1996 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung 31). Absatz 4 bestimmt, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorab­entscheidungen daran gebunden ist, daß der betreffende Mitgliedstaat eine Erklärung abgibt, nach der er Entscheidungen des Gerichtshofs anerkennt. Nach Absatz 5 kann die Möglichkeit der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof auf die Gerichte beschränkt werden, deren Entschei­dungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Absatz 6 bestimmt, daß die Satzung des Gerichtshofs und seine Geschäftsordnung auf Verfahren nach Artikel 12 Anwendung finden.

Artikel 13

Inkrafttreten

13.1.   Dieser Artikel betrifft das Inkrafttreten des Übereinkommens im Einklang mit den vom Rat festge­legten einschlägigen Bestimmungen. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

13.2.   Wie beim Abschluß einiger anderer Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten ist auch hier hervorzuheben, daß Absatz 4 vorsieht, daß das Übereinkommen schon vor seinem Inkrafttreten in den bilateralen Beziehungen zwischen denjenigen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklä-rung abgegeben haben, angewendet werden kann. Im Übereinkommen dürfte diese Bestimmung, die in dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein­schaften nicht enthalten ist, durchaus ihre Berechtigung haben. Für das vorgenannte Überein­kommen ist es wesentlich, daß alle Mitgliedstaaten gleichermaßen zum Schutz eines gemeinsamen Interesses verpflichtet sind. Bei dem vorliegenden Übereinkommen hingegen, das nicht nur den Schutz eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Interesses, sondern auch der Interessen einzelner Mitgliedstaaten verfolgt, dürfte es keine Einwände dagegen geben, zuzulassen, daß zwei oder mehr Mitgliedstaaten bereits vor der Annahme des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten darauf bauen.

 

           Was die Fälle anbelangt, an denen gegebenenfalls Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind, so sollte berücksichtigt werden, daß bei einer vorzeitigen Anwendung des Übereinkommens nach Absatz 4 die Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgeben, dann auch verpflichtet sind, das Übereinkommen auf Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit dieser Beamten anzuwenden.

           Diese Sichtweise scheint durch Absatz 5 bestätigt zu werden, demzufolge die Bestimmungen des Übereinkommens auch ohne die Erklärung über eine vorzeitige Anwendung in den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten schlichtweg auf Grund von bilateralen Übereinkünften angewendet werden können. Diese Bestimmung dürfte einem Mitgliedstaat im wesentlichen die Möglichkeit einräumen, das Übereinkommen in seinen bilateralen Beziehungen zu einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, ohne daß er deshalb automatisch dessen Anwendung in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten oder in bezug auf Gemeinschaftsbeamte gestatten müßte.

           In jedem Fall gilt Artikel 12 betreffend den Gerichtshof erst dann, wenn das Übereinkommen nach Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.

Artikel 14

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Dieser Artikel betrifft den Beitritt künftiger Mitgliedstaaten der Union zu dem Übereinkommen im Einklang mit den bereits in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Vorschriften. Die einzige hervorzuhebende Besonderheit betrifft Absatz 5, der auch beitretenden Staaten die Möglichkeit einräumt, auf die Bestimmung zurückzugreifen, die eine vorzeitige Anwendung zuläßt, falls das Übereinkommen zum Zeitpunkt ihres Beitritts noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 15

Vorbehalte

Diesem Artikel zufolge sind keine Vorbehalte zulässig; hiervon ausgenommen sind jedoch die im Text des Übereinkommens ausdrücklich erwähnten Vorbehalte hinsichtlich der Festlegung anderer Bestim­mungen als dem Grundsatz der strikten Territorialität (Artikel 7) im Hinblick auf die Begründung der Gerichtsbarkeit und der Anwendung des Grundsatzes “ne bis in idem” (Artikel 10). Ein Vorbehalt kann jederzeit durch Notifizierung durch den Generalsekretär des Rates zurückgezogen werden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



1) Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Politik der EU zur Bekämpfung von Korruption [KOM(97) 192 endg.], S. 3.

2) Nach Abschluß dieses Übereinkommens wurde ein OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr geschlossen und am 17. Dezember 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt.

3) ABl. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 1.

4) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 49.

5) ABl. C 355 vom 14. 12. 1994, S. 2.

6) ABl. C 195 vom 25. 6. 1997, S. 1.

7) ABl. C 251 vom 15. 8. 1997, S. 1.

8) ABl. C 191 vom 23. 6. 1997, S. 1.

9) ABl. C 11 vom 15. 1. 1998, S. 5.

10) Verordnung (EWG) Nr. 3245/81 des Rates (ABl. L 328 vom 16. 11. 1981, S. 1).

11) Artikel 198d und 198c EG-Vertrag.

12) Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 354/95 (ABl. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 1).

13) Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 (ABl. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 13).

14) Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts (ABl. C 29 vom 9. 2. 1976, S. 1).

15) Satzung des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7. 7. 1994, S. 1); siehe ferner Artikel 30 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank sowie Artikel 239 EG-Vertrag.

16) Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (ABl. L 120 vom 11. 5. 1990, S. 1).

17) Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (ABl. L 131 vom 23. 5. 1990, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2063/94 (ABl. L 216 vom 20. 8. 1994, S. 9).

18) Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates (ABl. L 36 vom 12. 2. 1993, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3294/94 (ABl. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 7).

19) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (ABl. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/98 (ABl. L88 vom 24. 3. 1998, S. 7).

20) Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 216 vom 20. 8. 1994, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/95 (ABl. L 156 vom 7. 7. 1995, S. 1).

21) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (ABl. L 303 vom 15. 12. 1995, S. 1).

22) Artikel 4a EG-Vertrag; Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union.

23) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 3).

24) Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (ABl. L 314 vom 7. 12. 1994, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2610/95 (ABl. L 268 vom 10. 11. 1995, S. 1).

25) Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates (ABl. L 151 vom 10. 6. 1997, S. 1).

26) Siehe im besonderen Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

27) Urteil vom 21. September 1989, Slg. S. 2965.

28) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaftsbeamten in der Regel zwar die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz jedoch möglich sind.

29) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 2.

30) ABl. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 34.

31) ABl. C 151 vom 20. 5. 1997, S. 2.