178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (103 der Beilagen): Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit

Bereits mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, hat Österreich das Recht der EG im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Im Bereich der Pensionsversicherung sieht die in diesem Bereich maßgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1991, S. 2) als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte ,,Alleinpension“) sicherzustellen.

Mit der Pensionsreform (51. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 335/1993, sowie die entsprechenden Novellen zum GSVG und BSVG) wurde die Pensionsberechnung nach den österreichischen Rechtsvorschriften in wesentlichen Bereichen geändert. Insbesondere die neu eingeführten versicherungsmathematischen Faktoren bei der Pensionsberechnung (zB § 261 Abs. 3 und § 261b ASVG) machen die Pensionsberechnung nach der in den von Österreich bisher geschlossenen Abkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnung entsprechend dem Zeitverhältnis (sogenannte ,,Prorata-temporis-Berech­nung“) sehr schwierig. Dazu kommt, daß nach dieser Berechnungsmethode die österreichische Leistung in Fällen mit Kindererziehungszeiten über den innerstaatlichen Betrag hinausgehend erhöht wird. Darüber hinaus ist für die endgültige Feststellung der österreichischen Leistung stets auch die Kenntnis des     genauen Ausmaßes der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten erforderlich, sodaß daher oftmals ein erheblicher Zeit- und Verwaltungsaufwand erforderlich ist. Durch die nunmehr vorgesehene direkte Pensionsberechnungsmethode können diese Nachteile vermieden werden. Für die Berechnung der österreichischen Leistung werden nunmehr ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend sein (sogenannte ,,Direktberechnung“). Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in zwischenstaatlichen Fällen sowohl im Interesse der Versicherungsträger als auch der Betroffenen.

Darüber hinaus enthält das Zusatzabkommen eine Anpassung einzelner Bestimmungen des Abkommens an die in beiden Staaten seit dem Abschluß des Abkommens im Jahre 1987 eingetretene Rechtsent­wicklung.

Das Zusatzabkommen sieht daher zusammenfassend im wesentlichen vor

         a)  die Sicherstellung der Alleinpension, sofern ein Pensionsanspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht,

         b)  die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen anderen Fällen durch Direktberechnung und

         c)  eine formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage in beiden Staaten.

Bei einem Inkrafttreten der Direktberechnung mit 1. Juli 1996 ergeben sich finanzielle Einsparungen von 185 000 S im Jahre 1996, 985 000 S, 1 490 000 S und 1 990 000 S im Jahre 1997 bis 1999.

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit vom 24. Februar 1987, BGBl. Nr. 451/1987, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Juni 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger und Edith Haller sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit (103 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1996 06 11

                            Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau