1786 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1642 der Beilagen): Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegen­seitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage


Der in der Regierungsvorlage enthaltene bilaterale Staatsvertrag, der eine Zusammenfassung und Aktualisierung der acht zwischen Österreich und Italien bestehenden Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel beinhaltet, dient dem Ziel, die volle Gleichwertigkeit von akademischen Graden und Studienabschlüssen (im Sinne einer Nostrifizierung) sowie einige damit zusammenhängende Fragen der Anerkennung im Universitätsbereich zu regeln.

Der Notenwechsel, der auf der Grundlage der Beratungen der österreichisch-italienischen Experten­kommission für Gleichwertigkeiten gemäß Art. 10 des Übereinkommens der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, BGBl. Nr. 270/1954, formuliert worden ist, soll die staatlichen Stellen einschließlich der Hochschulen von den Bewertungen der im jeweils anderen Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Einzelfall entlasten. Die Festlegungen beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Hochschulbildung im jeweils anderen Vertragsstaat. Überdies sieht der Notenwechsel – und das ist gegenüber den bisherigen Regelungen neu – eine vereinfachte Vorgangsweise für die Ergänzung und Änderung der Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel vor.

Der Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage hat gesetz­ändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Geneh­migung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Mag. Walter Posch.

An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abge­ordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Martina Gredler, Dr. Martin Graf und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung hat der Ausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Die Erlassung besonderer Bundesgesetze im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staats­vertrages hält der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage (1642 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1999 05 05

                              Mag. Walter Posch                                                              Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann