179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (104 der Beilagen): Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit

Bereits mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, hat Österreich das Recht der EG im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Im Bereich der Pensionsversicherung sieht die in diesem Bereich maßgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. 1971, Nr. L 149, S. 2) als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte ,,Alleinpension“) sicherzustellen.

Mit der Pensionsreform (51. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 335/1993, sowie die entsprechenden Novellen zum GSVG und BSVG) wurde die Pensionsberechnung nach den österreichischen Rechtsvorschriften in wesentlichen Bereichen geändert. Insbesondere die neu eingeführten versicherungsmathematischen Faktoren bei der Pensionsberechnung (zB § 261 Abs. 3 und § 261b ASVG) machen die Pensionsberechnung nach der in den von Österreich bisher geschlossenen Abkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (sogenannte ,,pro-rata-temporis-Berech­nung“) sehr schwierig. Dazu kommt, daß nach dieser Berechnungsmethode stets auch eine Kenntnis des genauen Ausmaßes der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten erforderlich ist. Bis zu einer endgültigen Feststellung des Betrages der österreichischen Pension ist daher oftmals ein erheblicher Zeit- und Verwaltungsaufwand erforderlich. Durch die nunmehr vorgesehene direkte Pensionsberechnungsmethode können diese Nachteile vermieden werden. Für die Berechnung der österreichischen Leistung werden nunmehr ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend sein (sogenannte ,,Direktbe­rech­nung“). Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in zwischenstaatlichen Fällen sowohl im Interesse der Versicherungsträger als auch der Betroffenen.

Darüber hinaus enthält das Zusatzabkommen eine Anpassung einzelner Bestimmungen des Abkommens an die in beiden Staaten seit dem Abschluß des Abkommens im Jahre 1990 eingetretene Rechtsent­wicklung.

Das Zusatzabkommen sieht daher zusammenfassend im wesentlichen vor

         a)  die Sicherstellung der Alleinpension, sofern ein Pensionsanspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht,

         b)  die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen anderen Fällen durch Direktberechnung und

         c)  eine formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage in beiden Staaten.

Bei einem Inkrafttreten der Direktberechnung mit 1. Juli 1996 ergeben sich finanzielle Einsparungen von 670 000 S im Jahre 1996, von 1 480 000 S, 1 760 000 S und 2 040 000 S in den Jahren 1997, 1998 und 1999.

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Juni 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger und Edith Haller sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit (104 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1996 06 11

                            Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau