1795 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Unterrichtsausschusses

 

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

 

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (1755 der Beilagen): Bundesgesetz über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe (Akademien-Studien­gesetz 1999 – AStG) hat der Unterrichtsausschuß über Antrag der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Durch das Bundesgesetz über die Studien an Akademien (Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG) soll festgelegt werden, daß die in diesem Bundesgesetz genannten Akademien einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau dienen und die Strukturen der Akademien ,hochschulmäßig‘ gestaltet werden. Bei diesen Akademien wird es sich somit um hochschul­ähnliche Einrichtungen handeln.

Im Zusammenhang mit der hochschulähnlichen Organisation der Akademien ist es erforderlich und zweckmäßig, die Studierenden dieser Akademien in den Vertretungsverbund der Österreichischen Hoch­schülerschaft – und zwar mit allen Rechten und Pflichten – aufzunehmen und eine Vertretung der Studierenden an den Akademien zu etablieren. Eine entsprechende Regelung sieht der Entwurf auch für die Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge vor, wie dies bereits in der Regierungsvorlage zum Hochschülerschaftsgesetz 1998 (vgl. 1470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, Seite 3 der Erläuterungen) angekündigt wurde.

Um begonnene Gespräche mit den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zur konkreten Vorbereitung der Vertretungsstrukturen fortzusetzen, ist vorgesehen, daß die entsprechenden Bestimmungen erst nach Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft treten.

Weiters wird vorgeschlagen, die Studierenden an der Donau-Universität Krems und den künftigen akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten) als Mitglieder in der Österreichischen Hochschüler­schaft zu integrieren. Studierendenvertretungen vor Ort erscheinen auf Grund der besonderen Ausrichtung vorerst nicht zweckmäßig.

Abgesehen von geringfügigen Änderungen zur Sicherstellung einer praktikablen Vollziehung (vgl. Z 14 bis 17) enthält der Entwurf schließlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die stand­ortbezogene Einhebung von besonderen Studierendenbeiträgen zur Finanzierung des sogenannten ,Semestertickets‘ für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel am Studienort.

Durch das beabsichtigte Inkrafttreten der Ergänzung des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 mit 1. Juli 1999 und der Anwendbarkeit der wesentlichen Bestimmungen der Stammfassung ebenfalls mit 1. Juli 1999 ist sichergestellt, daß ab diesem (gleichen) Zeitpunkt eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Vertretung der Interessen der Studierenden für sämtliche Studierenden an Universitäten und hochschul­artigen Einrichtungen in Österreich gewährleistet ist.”

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Maria Schaffenrath, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Udo Grollitsch, DDr. Erwin Niederwieser, Karl Öllinger, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und der Obmann des Ausschusses Mag. Dr. Josef Höchtl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

 

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Johann Schuster gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 05 06

                                Johann Schuster                                                           Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschafts­gesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 4 folgende Zeile eingefügt:

“§ 4a.     Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft”

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgende Zeile eingefügt:

“§ 7a.     Vorsitzendenkonferenzen”

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 eingefügt:

“3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a.     Studierendenvertretung an den Akademien

§ 20b.     Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien

4. Abschnitt

Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c.     Studierendenvertretungen an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d.     Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen”

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 45 eingefügt:

“§ 45a.   Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an den Akade­mien und Fachhochschul-Studiengängen”

5. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studie­renden an folgenden Bildungseinrichtungen:

           1. den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993,

           2. den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Univer­sitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,

           3. dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems,

           4. den Pädagogischen Akademien,

           5. den Religionspädagogischen Akademien,

           6. den Berufspädagogischen Akademien,

           7. den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

           8. den Fachhochschul-Studiengängen,

           9. den akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten).

(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.

(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundes­ministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.”

6. § 3 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordent­lichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studien­bezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.

(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.”

7. § 4 lautet:

“Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, soferne sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, soferne sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor, soferne sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforder­lichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räum­lichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbe­sondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahl­werbenden Gruppen sind berechtigt, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informations­material zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.”

8. Dem § 4 wird folgender § 4a angefügt:

“Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Aka­demien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österrei­chischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zum jeweiligen Fachhochschul-Studiengang zu enthalten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österrei­chischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Univer­sität Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.

(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.”

9. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         “4. die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,

           5. die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen von Fachhochschul-Studien­gängen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.”

10. § 7 Abs. 2 und 4 entfallen. § 7 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “(2)” und § 7 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung “(4)”.

11. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.”

12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

“Vorsitzendenkonferenzen

§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundes­vertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).

(2) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Akademievertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Akademievertretungen).

(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen dient (Vor­sitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen).

(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzu­berufen hat.

(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.”

13. Der § 8 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”.

14. Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen Auf­gaben im Einvernehmen übertragen werden.”

15. § 20 Abs. 4 erhält die Absatzsatzbezeichnung “(5)”.

16. § 20 Abs. 4 lautet:

“(4) An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Univer­sitäten ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungs­vertretung.”

17. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20d eingefügt:

“3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

           1. für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,

           2. für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).

(3) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangs­sprecherinnen oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.

(4) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges des jeweiligen Jahrganges.

(6) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akade­mievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktions­periode.

(7) Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(8) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien

§ 20b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbe­sondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie ent­sprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei privaten Akademien hat der Schulerhalter der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertre­tung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretungen zukommenden Ausgaben­rahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundes­ministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

4. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c. (1) An den Fachhochschul-Studiengängen sind einzurichten:

           1. für jeden Jahrgang eines Fachhochschul-Studienganges ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,

           2. für jeden Fachhochschul-Studiengang ist eine Fachhochschul-Studiengangsvertretung einzurich­ten.

(2) Mitglieder einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges. Die Fachhochschul-Studiengangs­vertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung).

(3) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vor­sitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Fachhochschul-Studien­ganges des jeweiligen Jahrganges.

(5) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers sowie der Fachhoch­schul-Studiengangsvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(6) Der Fachhochschul-Studiengangsvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studieren­den an dem jeweiligen Fachhochschul-Studiengang, insbesondere gegenüber der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter sowie dem Träger des Fachhochschul-Studienganges.

(7) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Jahrganges.

Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Studierendenvertre­tung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume und eine dem Standard der Verwaltung entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgaben­bereich der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.”

18. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

         “7. die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Akademien,

           8. die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Fachhochschul-Studiengängen.”

19. § 23 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung “(3)”.

20. § 23 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

           1. an Akademien durch einen Beschluß der jeweiligen Akademievertretung,

           2. an Fachhochschul-Studiengängen durch einen Beschluß der jeweiligen Fachhochschul-Studien­gangsvertretung.”

21. Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.

(6) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen führen die Bezeichnung Vor­sitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung mit einem den Studiengang kenn­zeichnenden Zusatz.”

22. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Im Referat für Bildungspolitik bei der Bundesvertretung der Studierenden sind jedenfalls Sachbearbei­terinnen oder Sachbearbeiter für die Bereiche der anderen Bildungseinrichtungen vorzusehen.”

23. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),”

24. § 29 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen.”

25. § 29 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österrei­chische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.”

26. § 30 Abs. 1 lautet:

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vor­sitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.”

27. In § 30 Abs. 2 wird nach der Wortfolge “Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent” die Wortfolge “der Bundesvertretung” eingefügt.

28. § 30 Abs. 6 lautet:

“(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzenden­konferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.”

29. In § 30 Abs. 7 wird nach der Wortfolge “von der Vorsitzendenkonferenz” die Wortfolge “der Univer­sitätsvertretungen” eingefügt.

30. Der § 30 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung “(10)”.

31. § 30 Abs. 8 und 9 lauten:

“(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studieren­denbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

           1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30 000 S,

           2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50 000 S,

           3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 75 000 S und

           4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 100 000 S

erhalten.

(9) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschul-Studiengangsvertretungen mit einer Studierendenzahl von

           1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30 000 S,

           2. bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 40 000 S,

           3. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50 000 S und

           4. über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 60 000 S

erhalten.”

32. In § 31 Abs. 1 wird das Wort “April” durch das Wort “Juni” ersetzt.

33. In § 32 Abs. 5 wird das Wort “1 000 S” durch das Wort “5 000 S” ersetzt.

34. § 33 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung “(8)”.

35. § 33 Abs. 6 und 7 lauten:

“(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Akademienvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirt­schaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ermächtigt.

(7) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemein­sam mit der oder dem Vorsitzenden einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung ermächtigt.”

36. In § 35 Abs. 3 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

“oder zum Studium an einer Akademie, einem Fachhochschul-Studiengang, der Donau-Universität Krems oder einer Privatuniversität zugelassen sind.”

37. § 39 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung “(7)”.

38. § 39 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an anderen Bildungseinrichtungen zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen sowie die Festlegung deren örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereiches ist zulässig.”

39. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

“Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien und Fachhochschul-Studiengängen

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien und Fachhochschul-Studiengängen durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

           1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

           2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

           3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

           4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.”

40. § 48 lautet:

§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durch­führung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahl­ergebnisses zu enthalten.”

41. In § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge “sieben Mitgliedern” durch die Wortfolge “neun Mitgliedern” ersetzt.

42. In § 52 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt:

 

       “2a. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angele­genheiten zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,”

43. In § 52 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge “der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2)” durch die Wortfolge “der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1)” ersetzt.

44. In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge “die Bundesministerin oder den Bundesminister” durch die Wort­folge “die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesministerin oder den Bundes­minister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

45. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge “der Bundesministerin oder dem Bundesminister,” durch die Wort­folge “der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Bundesministerin oder dem Bundes­minister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,” ersetzt.

46. § 55 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließ­lich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungsein­richtungen die Bundesvertretung zuständig.”

47. Dem § 56 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge “einem Fachhochschul-Studiengang”, § 39 Abs. 6 und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge “und Fachhochschul-Studiengängen”, § 48, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge “einem Fachhochschul-Studiengang” und in § 45a die Wortfolge “und Fachhochschul-Studiengängen” treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.”

48. § 59 lautet:

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 20b, 45a, 52 Abs. 3 Z 2a, 53 Abs. 3, 4 und 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

           2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.”