1796 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (1756 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorga­nisationsgesetz geändert wird


Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Studien an Akademien (Akademien-Studiengesetz 1999) regelt den Bereich der “inneren Ordnung” der von seinem Geltungsbereich umfaßten Akademien (das sind die Berufspädagogischen Akademien, die Pädagogischen Akademien, die Pädagogischen Institute und die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien).

Diese vorgesehene gesetzliche Regelung über die Gestaltung der Studien an den Akademien hat auch Auswirkungen auf die Regelungen des Schulorganisationsgesetzes. Um einer weiteren (organisatorischen) hochschulorientierten Entwicklung der Akademien nicht vorzugreifen, beschränkt sich gegenständlicher Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz ausschließlich auf jene Bestimmungen, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem geplanten Akademien-Studiengesetz 1999 stehen. Dies wird auch zum Anlaß genommen, die Systematik des Teils C (Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung) des Schulorganisationsgesetzes an die geänderten Anforderungen anzupassen.

Die organisatorischen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Studien an Akademien bedingen keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen an Organe der Akademien (insbesondere an die Studien­kommission – Studienplan, Teilungszahlen, ua.) sowie die generelle Neuregelung der Kompetenzen der Akademien (unter Kooperationsverpflichtung) sollen vielmehr zu einer effizienteren Nutzung der vor­handenen Ressourcen führen.

Ebenso bleiben Umbenennungen (zB Direktor, Abteilungsleiter, Diplomprüfung) ohne Kostenrelevanz.

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Dr. Dieter Antoni, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Maria Schaffenrath, Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Udo Grollitsch, DDr. Erwin Niederwieser, Karl Öllinger, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und der Obmann des Ausschusses Mag. Dr. Josef Höchtl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

“Zu Z 1:

Bei der Umbenennung des Abteilungsvorstandes in ,Abteilungsleiter‘ handelt es sich um eine redak­tionelle Adaptierung.

Zu Z 2:

Die Inkrafttretensbestimmung des § 131 Abs. 15 Z 1 ist im Hinblick auf den neuen § 131e und die Adaptierung in § 124 entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 3:


Durch die Neuregelung der Versuche an Akademien soll die Weiterentwicklung der Akademien-Studien in geeigneter Weise vorbereitet werden. Bei der Einrichtung von Versuchen an Akademien ist die Evaluierungs- und Planungskommission zu befassen und muss diese im Sinne einer abgestimmten Vorgangsweise des Entwicklungsprozesses positiv Stellung nehmen.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 05 06

                                Johann Schuster                                                           Mag. Dr. Josef Höchtl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzu­setzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzu­gebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundes­gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung “Studienplan” führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertritts­möglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestim­mungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbe­hörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Ange­legenheiten erfolgen.”

2. § 6 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozial­arbeit dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbe­stimmungen vorzusehen.”

3. § 6 Abs. 4 fünfter Satz lautet:

“Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien für Sozialarbeit die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.”

4. Im § 8 erhalten die lit. c bis i die Bezeichnung “d” bis “j” und wird nach lit. b folgende neue lit. c eingefügt:

              “c) unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;”

5. Im § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädago­gischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finan­ziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.”

6. Im Teil C lautet die Überschrift des I. Abschnittes:

“Abschnitt I

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung”

7. Dem § 94 samt Überschrift wird folgende Unterabschnittsüberschrift vorangestellt:

“1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik”

8. Die Überschrift des II. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt:

“2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik”

9. Im Teil C wird die Überschrift des III. Abschnittes durch folgende Überschriften ersetzt:

“Abschnitt II

Akademien

1. Berufspädagogische Akademien”

10. § 110 samt Überschrift lautet:

“Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

           1. Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufs­schullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fach­unterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und

           2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.”

11. § 111 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.”

12. § 111 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

           a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,

          b) Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,

           c) Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,

          d) Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.”

13. § 111 Abs. 5 entfällt.

14. § 111 Abs. 7 entfällt.

15. § 112 samt Überschrift entfällt.

16. Im § 113 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen “die Lehramtsausbildung” jeweils durch die Wendung “das Lehramt” ersetzt.

17. Im § 113 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort “Abteilung” die Wendung “für das Lehramt” eingefügt.

18. § 113 Abs. 4 und 5 lautet:

“(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.”

19. § 113 Abs. 6 entfällt.

20. § 114 samt Überschrift lautet:

“Diplomprüfung für das Lehramt

§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

           a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;

          b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökono­mischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

           c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

          d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computer­unterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studien­richtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.”

21. § 115 Abs. 1 lautet:

“(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.”

22. Im § 117 Abs. 1 wird das Wort “Abteilungsvorstände” durch das Wort “Abteilungsleiter” ersetzt.

23. Die Überschrift des IV. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt:

“2. Pädagogische Akademien”

24. § 118 samt Überschrift lautet:

“Aufgabe der Pädagogischen Akademien

§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

           1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbil­dung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und

           2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.”

25. § 119 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

           1. Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,

           2. Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,

           3. Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,

           4. Abteilung für die Übungsschule,

           5. Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.”

26. § 119 Abs. 10 entfällt.

27. § 120 samt Überschrift entfällt.

28. § 122 samt Überschrift lautet:

“Diplomprüfung für das Lehramt

§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

           a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;

          b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;

           c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu be­stimmen.”

29. § 123 Abs. 1 lautet:

“(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungs­leitern und Akademielehrern zu bestellen.”

29a. Im § 124 Abs. 2 wird das Wort “Abteilungsvorstände” durch das Wort “Abteilungsleiter” ersetzt.

30. Die Überschrift des V. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt:

“3. Pädagogische Institute”

31. § 125 samt Überschrift lautet:

“Aufgabe der Pädagogischen Institute

§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

           1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,

           2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,

           3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienab­schnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und

           4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinnge­mäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.”

32. § 126a samt Überschrift entfällt.

33. Dem § 131 wird folgender Abs. 15 angefügt:


“(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 124 Abs. 2, § 125 samt Überschrift sowie § 131e treten mit 1. September 1999 in Kraft;

           2. § 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.”

34. Nach § 131d wird folgender § 131e eingefügt:

§ 131e. (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungs­kommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akade­mien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.”