1797 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über den Antrag 1058/A der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. April 1999 im Nationalrat eingebracht und im wesentlichen wie folgt begründet:
“Nach derzeitiger Rechtslage tritt bei der Verhinderung von Leitern allgemeinbildender Pflichtschulen und der Vertreter von Berufsschulleitern eine gesetzliche Automatik allein nach dem Dienstaltersprinzip ein, was nicht immer zu einer zweckmäßigen Lösung führt.
Die Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen sind gegenüber den Leitern von anderen Schulveranstaltungen dadurch benachteiligt, daß bei ihren Veranstaltungen allenfalls keine Nächtigung anfällt und eine Vergütung im Sinne des § 45 Abs. 2 (Gleichhaltung mit Unterricht) daher nicht anwendbar, aber dennoch die Belastung durch die Organisationstätigkeit gegeben ist.
Die Deckelung der Verminderung der Lehrverpflichtung aus dem Grund der Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (Kustodiaten) verhindert deren flexible Handhabung.
Schulrechtliche Bestimmungen sehen vor, daß die Grundstufe I gemeinsam geführt werden kann. Für die für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrer fehlt eine entsprechende Abgeltungsregelung. Da auch die Vorschulgruppen nunmehr wegfallen, ist für die Schulleiter eine Anpassung der bisherigen Regelung erforderlich.
Nach den bisherigen Erfahrungen entspricht die zusätzliche Abschlagsmöglichkeit für Leiter von Volksschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterricht werden, nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand.
Auf Grund einer SchOG-Änderung werden die Aufgaben von Sonderpädagogischen Zentren nunmehr unter bestimmten Umständen auch vom Bezirksschulrat wahrgenommen. Eine Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Lehrer, die diese Aufgaben besorgen, fehlt jedoch bislang noch.
Durch schulrechtliche Änderungen im Bereich der Polytechnischen Schule ist die Aufzählung und Bezeichnung der Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) inhaltlich überholt.
Im Beamten-Dienstrechtsgesetz ist durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 eine neuerliche Straffung des Disziplinarverfahrens erfolgt.”
Wesentliche Ziele des vorliegenden Antrages sind:
“– Schaffung der Möglichkeit für die Länder, für den Fall der Verhinderung von Schulleitern von den Bestimmungen des LDG abweichende Regelungen zu treffen.
– Gleichstellung der Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen mit denen von mehrtägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung.
– Aufhebung der Deckelung insoweit, als die Verwaltung der Lehrmittelsammlungen an den Schulen künftig flexibler gehandhabt werden kann.
– Lehrverpflichtungsregelung der für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrer in jenen Fällen, in denen die Grundstufe I gemeinsam geführt wird. Weiters Ersatz der bisherigen Zählung von Vorschulgruppen als Klassen für die Leiter-Lehrverpflichtung durch eine Bestimmung, die die Lehrverpflichtung auf eine Anzahl von noch nicht schulreifen Kindern abstellt.
– Bemessung der Verminderung der Leiter-Lehrverpflichtung von Volksschulen, an denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
– Einführung einer Verminderung der Lehrverpflichtung für Lehrer, die zur Erfüllung der Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren herangezogen werden.
– Inhaltliche Anpassung der Aufzählung und Bezeichnung bzw. Erweiterung der Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) an Polytechnischen Schulen.
– Inhaltliche Anpassung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen des LDG an die im BDG vorgenommenen Änderungen.”
Der Unterrichtsausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. Mai 1999 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Maria Schaffenrath, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 05 06
Verena Dunst Mag. Dr. Josef Höchtl
Berichterstatterin Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz:
“Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind.”
2. In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.”
3. In § 27 lautet Abs. 4:
“(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.”
4. In § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen, ist auch dann dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.”
5. In § 48 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
“Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
3. der Bücherei,
4. der Schulwerkstätte,
5. der Turnsaaleinrichtung,
6. der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.”
6. In § 48 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a angefügt:
“(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.”
7. § 48 Abs. 6 lautet:
“(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiteren solcher Kinder eine weitere halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.”
8. § 49 Abs. 1 lautet:
“(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
c) der Sammlung für Physik und Chemie,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.”
9. In § 50 Abs. 1 erster Satz lautet die Z 1:
“1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,”
10. In § 50 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
“(2a) Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Lehrverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen Ausmaß.”
11. In § 50 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Sonderschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.”
12. § 51 Abs. 1 lautet:
“(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Technischem Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Bücherei,
b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel – Büro),
g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
h) der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.”
13. § 82 Abs. 2 lautet:
“(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 92), zulässig.”
14. § 94a lautet samt Überschrift:
“Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.”
15. § 95 Abs. 1 lautet:
“(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.”
16. § 95 Abs. 4 lautet:
“§ 95. (4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.”
17. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.”
18. Dem § 123 wird folgender Abs. 31 angefügt:
“(31) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.”