1798 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (1752 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunter­richtsgesetz geändert wird

 

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlußarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.

Aus diesem Anlaß heraus ist beabsichtigt, die die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung (künftig: abschließende Prüfungen) betreffenden Paragraphen neu zu fassen. Dadurch sollen neben der Verankerung von Projektarbeiten (Diplom- bzw. Abschluß­arbeiten) auch Verbesserungen für die Prüfungskandidaten und Vereinfachungen im organisatorischen Ablauf der Prüfung erzielt werden. In verschiedenen Bereichen erscheint auch eine Klarstellung im Gesetz geboten (zB Stellung der Jahresprüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung). Aus inhaltlicher Sicht erfolgt eine starke Orientierung am Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, welches mit 1. März 1997 in Kraft getreten ist und in vieler Hinsicht Reformen vorweggenommen hat, die sich bewährt haben und nunmehr auch in das Schulunterrichtsgesetz Eingang finden sollen.

Die im Gesetzentwurf vorliegende Novelle spricht dort, wo der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angesprochen wird, vom “zuständigen Bundesminister”. Die bisherige Praxis erscheint im Hinblick auf die von Zeit zu Zeit doch vorkommenden Bezeichnungsänderungen der Ressorts (gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986) zweckmäßig und benutzerfreundlich. Allerdings wird von einer gänzlichen Umstellung vorerst Abstand genommen, um die Novelle nicht mit Formalismen zu überfrachten. Wer zuständiger Bundesminister ist, ergibt sich aus der Vollzugsbestimmung des § 83.

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfaßten land- und forstwirt­schaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: Im § 27 Abs. 4 zweiter Satz die Wendung “sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist”, § 35, § 37 Abs. 7, § 38, § 41 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3, § 54a Abs. 1 letzter Satz, § 59 Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 71 Abs. 5 erster Satz sowie § 82b Abs. 1 und 3.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Maria Schaffenrath, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und der Obmann des Ausschusses Mag. Dr. Josef Höchtl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni haben einen Abänderungsantrag betreffend § 35 Abs. 2 Z 1 eingebracht, der wie folgt begründet war:

“Die Regierungsvorlage 1752 der Beilagen verfolgt in erster Linie eine Neugestaltung der Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- und Abschlußprüfungsbestimmungen (§§ 34 bis 41, abschließende Prüfungen). Eine der wesentlichen Zielsetzungen ist die Verlegung der abschließenden Prüfungen möglichst gegen das Ende des Unterrichtsjahres, wodurch mehr Zeit für die Unterrichtsarbeit verbleiben soll. Dies bedingt jedoch ein höheres Maß an Flexibilität an der Schule, was die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablauforganisation der abschließenden Prüfung anlangt. Um insbesondere eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes während der Prüfungszeit hintanzuhalten, sowie weiters um es auch Schulleitern und Abteilungsvorständen zu ermöglichen, als externe Experten die Vorsitzführung von Prüfungskommis­sionen an anderen Schulen zu übernehmen (dies stellt einen bedeutenden Faktor hinsichtlich der Qualitätssicherung und der Aufrechterhaltung bundesweit einheitlicher Niveaus dar), sieht die Regie­rungsvorlage vor, daß nicht mehr Schulleiter und Abteilungsvorstand Mitglieder der Prüfungskommis­sion sind, sondern daß der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand Mitglied der Prüfungskommission ist. Diese Flexibilisierung ermöglicht insbesondere an größeren Schulen, daß mehrere Prüfungskommissionen nebeneinander die abschließenden Prüfungen abnehmen können, was eine Reduktion des Prüfungsgeschehens auf einen relativ kurzen Zeitraum am Ende des Unterrichtsjahres ermöglicht.

 

Die vorgesehene Änderung des § 35 Abs. 2 Z 1 der Regierungsvorlage soll unter Beibehaltung der oben dargestellten Intentionen bewirken, daß der Schulleiter, wenn er selbst nicht Mitglied der Prüfungs­kommission ist (sein kann), nur den jeweils zuständigen Abteilungsvorstand an seiner Stelle mit der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission betrauen kann. Dadurch soll verstärkter als bisher der Fach­kompetenz des Abteilungsvorstandes als ranghöchstes Mitglied der Prüfungskommission (statt dem Schulleiter) gebührend Rechnung getragen werden.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 05 06

                           Katharina Horngacher                                                      Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1998, wird wie folgt geändert:

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1. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

“Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.”

2. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung “ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlussprüfungszeugnis” durch die Wendung “ein Zeugnis über die abschließende Prüfung” ersetzt.

3. Im § 23 Abs. 1 wird die Wendung “gemäß § 25 Abs. 2” durch die Wendung “gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2” ersetzt.

4. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.”

5. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung “im Abs. 3” durch die Wendung “in den nachstehenden Absätzen” ersetzt.

6. Im § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.”

7. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit “Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein “Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule.”

8. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

“8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen”

9. Die §§ 34 bis 41 samt Überschriften werden durch folgende §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 samt Überschriften ersetzt:

“Abschließende Prüfungen

§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

           1. einer Hauptprüfung oder

           2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

           1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

           2. einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fach­richtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

           1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,

           2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,

           3. der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und

           4. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unter­richtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupt­termin),

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit “Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandi­dat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Haupt­prüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleich­wertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nach­stehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schul­behörde erster Instanz,

           2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,

           4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und

           5. für Jahresprüfungen durch den Prüfer.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sach­gebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausur­prüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

           1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

           2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflich­tung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungs­gebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

           1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;

           3. “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraus­setzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt werden.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahres­prüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit “Nicht genügend” soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahres­beurteilung jedenfalls mit “Genügend”, höchstens jedoch mit “Befriedigend” festgelegt werden kann.

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vor­prüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit “Nicht genügend”;

           6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangs­vorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit “Befriedigend” oder “Genügend” ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wieder­holen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungs­vorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimm­recht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reife­prüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.”

10. Im § 42 Abs. 9 wird

a) die Zitierung “§ 37 Abs. 2 bis 4 sowie 8” durch die Zitierung “§ 37 Abs. 2, 3 und 7”,

b) die Zitierung “§§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1” durch die Zitierung “§ 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1” und

c) die Zitierung “§ 38 Abs. 3 und 4” durch die Zitierung “§ 38 Abs. 2 und 3” ersetzt.

11. Dem § 54a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.”

12. Im § 59 Abs. 1 entfallen die Wendungen “die Vorschulstufe und”.

13. § 63a Abs. 15 lautet:

“(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.”

14. § 64 Abs. 14 lautet:

“(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.”

15. § 68 lit. p, q, r und s lautet:

        “p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),

          q) Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),

           r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),

           s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,”

16. Im § 68 lit. x wird die Zitierung “§ 31c Abs. 3 letzter Satz” durch die Zitierung “§ 31c Abs. 2 letzter Satz” ersetzt.

17. § 70 Abs. 1 lit. h lautet:

        “h) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),”

18. § 71 Abs. 5 lautet:

 

“(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wieder­holungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

           1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

           2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.”

19. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

“Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

20. Dem § 82 wird nach Abs. 5e folgender Abs. 5f angefügt:

“(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

           3. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

           4. § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

21. Die Überschrift des § 82a lautet:

“Übergangsrecht zu § 33”

22. Nach § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 82b. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Haupt­prüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupt­termin),

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:

“(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflich­tung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.” ”