1799 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (1753 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlußarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.
Aus diesem Anlaß heraus ist beabsichtigt, die die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung (künftig: abschließende Prüfungen) betreffenden Paragraphen trotz weitgehender Beibehaltung der Regelungsinhalte mit dem primären Ziel der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den entsprechenden Paragraphen des Schulunterrichtsgesetzes neu zu fassen. Dadurch sollen weiters neben der Verankerung von Projektarbeiten (Diplom- bzw. Abschlußarbeiten) auch Verbesserungen für die Prüfungskandidaten und Vereinfachungen im organisatorischen Ablauf der Prüfung erzielt werden. In verschiedenen Bereichen erscheint auch eine Klarstellung im Gesetz geboten (zB Stellung der Semesterprüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung). Im übrigen sei auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Die im Entwurf vorliegende Novelle spricht dort, wo der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angesprochen wird, vom “zuständigen Bundesminister”. Die bisherige Praxis erscheint im Hinblick auf die von Zeit zu Zeit doch vorkommenden Bezeichnungsänderungen der Ressorts (gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986) zweckmäßig und benutzerfreundlich. Allerdings wird von einer gänzlichen Umstellung vorerst Abstand genommen, um die Novelle nicht mit Formalismen zu überfrachten. Wer zuständiger Bundesminister ist, ergibt sich aus der Vollzugsbestimmung des § 70.
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz
gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: § 34, § 37 Abs. 7, § 38, § 41 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 sowie § 69a Abs. 1 und 3.
Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Mai 1999 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Dieter Antoni, Maria Schaffenrath, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl und der Obmann des Ausschusses Mag. Dr. Josef Höchtl sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.
Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni haben einen Abänderungsantrag betreffend § 34 Abs. 2 Z 1 eingebracht, der wie folgt begründet war:
“Die Regierungsvorlage 1753 der Beilagen verfolgt in erster Linie eine Neugestaltung der Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- und Abschlußprüfungsbestimmungen (§§ 34 bis 41, abschließende Prüfungen). Eine der wesentlichen Zielsetzungen ist die Verlegung der abschließenden Prüfungen möglichst gegen das Ende des Unterrichtsjahres, wodurch mehr Zeit für die Unterrichtsarbeit verbleiben soll. Dies soll durch ein höheres Maß an Flexibilität an der Schule, was die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablauforganisation der abschließenden Prüfung anlangt, bewirkt werden. Um insbesondere auch eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes während der Prüfungszeit hintanzuhalten sowie weiters um es auch Schulleitern und Abteilungsvorständen zu ermöglichen, als externe Experten die Vorsitzführung von Prüfungskommissionen an anderen Schulen zu übernehmen (dies stellt einen bedeutenden Faktor hinsichtlich der Qualitätssicherung und der Aufrechterhaltung bundesweit einheitlicher Niveaus dar), sieht bereits die derzeit geltende Fassung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige vor, daß der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand Mitglied der Prüfungskommission ist. Diese Flexibilisierung ermöglicht insbesondere an größeren Schulen, daß mehrere Prüfungskommissionen nebeneinander die abschließenden Prüfungen abnehmen können, was eine Reduktion des Prüfungsgeschehens auf einen relativ kurzen Zeitraum am Ende des Unterrichtsjahres ermöglicht.
Die vorgesehene Änderung des § 34 Abs. 2 Z 1 der Regierungsvorlage soll unter Beibehaltung der oben dargestellten Intentionen bewirken, daß der Schulleiter, wenn er selbst nicht Mitglied der Prüfungskommission ist (sein kann), nur den jeweils zuständigen Abteilungsvorstand an seiner Stelle mit der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission betrauen kann. Dadurch soll verstärkter als bisher der Fachkompetenz des Abteilungsvorstandes als ranghöchstes Mitglied der Prüfungskommission (statt dem Schulleiter) gebührend Rechnung getragen werden.”
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 05 06
Emmerich Schwemlein Mag. Dr. Josef Höchtl
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Z 1 entfällt die Wendung “und Kurse”.
2. Im § 25 Abs. 1 wird das Wort “Semsters” durch das Wort “Semesters” ersetzt.
3. § 26 Abs. 1 lautet:
“(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann und
2. an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde.”
4. Die §§ 33 bis 41 samt Überschriften lauten:
“Abschließende Prüfungen
§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
1. einer Hauptprüfung oder
2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
Prüfungskommission
§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.
(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:
1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und
2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).
Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.
(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.
Prüfungstermine
§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),
2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.
(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.
Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Semesterprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Semesterprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.
(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich zur Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,
2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,
4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und
5. für Semesterprüfungen durch den Prüfer.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.
(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2. “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;
3. “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
4. “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Semesterprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt werden.
(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Semesterprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das ganze Semester festzulegen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit “Nicht genügend”;
6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit “Genügend” ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
Wiederholung von Teilprüfungen
§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.
(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.
Zusatzprüfungen
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.”
5. § 42 Abs. 9 lautet:
“(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.”
6. Dem § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft:
1. § 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
3. §§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”
7. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt:
“Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:
“Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.”
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:
“(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.” ”