18 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 1. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

(Europawahlordnung – EuWO)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§  1.    Anwendungsbereich

§  2.    Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§  3.    Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§  4.    Wahlbehörden

§  5.    Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§  6.    Vertrauenspersonen

§  7.    Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§  8.    Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§  9.    Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 10.   Aktives Wahlrecht

§ 11.   Wählerverzeichnisse

§ 12.   Ort der Eintragung

§ 13.   Auflegung des Wählerverzeichnisses

1

§ 14.   Kundmachung in den Häusern

§ 15.   Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 16.   Einspruch

§ 17.   Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 18.   Entscheidung über Einsprüche

§ 19.   Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 20.   Berufung

§ 21.   Behandlung der nach dem Europa‑Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 22.   Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 23.   Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 24.   Teilnahme an der Wahl

§ 25.   Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 26.   Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 27.   Ausstellung der Wahlkarte

§ 28.   Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 29.   Wählbarkeit

§ 30.   Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 31.   Inhalt der Wahlvorschläge

§ 32.   Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen

§ 33.   Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 34.   Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 35.   Ergänzungs‑Wahlvorschläge

§ 36.   Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 37.   Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 38.   Rückerstattung des Kostenbeitrages

§ 39.   Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 40.   Wahlsprengel

§ 41.   Wahllokale

§ 42.   Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 43.   Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 44.   Wahlzelle

§ 45.   Verbotszonen

§ 46.   Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 47.   Wahlzeugen

§ 48.   Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 49.   Beginn der Wahlhandlung

§ 50.   Wahlkuverts

§ 51.   Betreten des Wahllokals

§ 52.   Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 53.   Identitätsfeststellung

§ 54.   Stimmabgabe

§ 55.   Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 56.   Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 57.   Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 58.   Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil‑ und Pflegeanstalten

§ 59.   Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 60.   Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit be­schränkten Wahlberechtigten

§ 61.   Amtlicher Stimmzettel

§ 62.   Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 63.   Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 64.   Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 65.   Ungültige Stimmzettel

§ 66.   Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 67.   Niederschrift

§ 68.   Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 69.   Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 70.   Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 71.   Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 72.   Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 73.   Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 74.   Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 75.   Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 76.   Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 77.   Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 78.   Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 79.   Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 80.   Anfechtung

§ 81.   Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 82.   Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 83.   Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 84.   Fristen

§ 85.   Wahlkosten

§ 86.   Gebührenfreiheit

§ 87.   Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 88.   Verweisungen

§ 89.   Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 90.   Inkrafttreten

Anlage 1: Wählerverzeichnis

Anlage 2: Wahlkarte

Anlage 3: Unterstützungserklärung

Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis

Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Anwendungsbereich

§ 1. Die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Eur­opäischen Parlament werden nach den Bestim­mun­gen dieses Bundes­gesetzes gewählt.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verord­nung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptaus­schuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem fünfundsechzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Ge­meinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehör­den sind die Gemeindewahlbehör­den und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammen­gefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der National­rats‑Wahlord­nung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landes­wahlkreisen ent­sprechend der Anlage 1 zur NRWO zu­sammen­gefaßt.

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeord­neten zum Europäischen Parlament sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeinde­wahlbehörden, Bezirks­wahlbehör­den, Landes­wahlbehörden und die Bundeswahlbe­hörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sit­zungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahllei­ter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehör­den im Einspruchs‑ und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festge­setz­ten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unab­weislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höch­stens zwei Ver­trauens­personen auch von Parteien, die sich an der Wahlwer­bung zur Wahl zum Europäi­schen Parlament beteiligen wollen, in die Bundes­wahlbehör­de sowie in die Landes­wahlbe­hör­den ­ent­sen­det werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauens­personen können an allen Sitzungen der Bundes­wahlbe­hör­de oder der jeweiligen Landes­wahlbe­hör­de betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäi­schen Parla­ment ­teilneh­men.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landes­wahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag einge­bracht (§ 30) oder wurde ihr Wahl­vorschlag nicht ver­öffentlicht (§ 36­), so verlieren diese Vertrauen­spersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundes­wahlbehörde oder der jeweiligen Landes­wahlbe­hör­de betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäi­schen Parlament ­teilzuneh­men.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzen­de oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisit­zer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehr­heit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmen­gleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berück­sichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durch­zuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Be­rücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzu­ziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehör­de, die überhaupt nicht zusammen­treten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vor­schläge gemäß § 14 NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatz­beisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unauf­schieb­bare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrück­lich ermäch­tigt hat.

Ge­bührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglie­der nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchs­gesetz 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen anzuwen­den.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenan­spruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitglie­dern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungs­behörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörper­schaft zu tragen, die für den Aufwand des Amts aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehör­den notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa‑Wählerevidenz (§ 2 des Europa‑Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. xxx/19xx) erfüllen.

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu     anzulegen sind.

(2) Für die Wäh­lerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handha­bung der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erforder­nissen, die sich daraus ergeben, angepaßt werden.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertrage­nen Wirkungsbereich des Bundes.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa‑Wäh­lerevi­denz anzule­gen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel einge­teilt sind, nach  dem Namensalphabet der Wahl‑ und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern       anzulegen.

Ort der Eintragung

§ 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahl­sprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtig­te mit Haupt­wohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Ein­tragung in das Wählerver­zeichnis nach den Anga­ben in der Europa‑Wählerevidenz.

(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)      eingetragen, so ist er unverzüg­lich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetra­gen wur­de, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wäh­lerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in        jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurich­ten.

2

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermei­ster vor Beginn der Einsichts­frist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsicht­nah­me                 bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der    Amtsräume, in denen das Wähler­verzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und          21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf        Bedacht zu nehmen, daß die Einsicht­nahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wäh­lerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstel­len.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr  auf Grund des Einspruchs‑ und Beru­fungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenom­men hiervon   sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtig­keiten in den Eintragun-gen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung             von Schreibfehlern.

Kundmachung in den Häusern

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichts­frist in             jedem Haus an einer den Hausbewoh­nern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kund-                  ma­chung anzuschla­gen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtig­ten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien‑ und Vornamen sowie die Amtsstelle      angibt, bei der Ein­sprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zustän-     dige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 15. (1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungs­kosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Einspruch

§ 16. (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohn­adresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtig­ten in das Wählerverzeichnis oder die Strei­chung eines Nicht‑Wahlberech­tigten aus diesem zu verlangen.

(2) Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß § 13­ Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Ein­spruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberech­tigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staats­bürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa‑Wähleranlage­blatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) anzu­schließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht‑Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchs­werbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Unein­bring­lichkeit mit Ersatz­freiheits­strafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 17. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vier Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Ein­wendun­gen bei der zur Entschei­dung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Amtsver­schwiegenheit. Den Strafge­rich­ten sind sie auf Verlangen bekannt­zugeben.

Entscheidung über Einsprüche

§ 18. (1) Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Ent­scheidung Betroffenen unverzüglich schrift­lich mitzuteilen.

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 19. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wähler­verzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnis­ses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wähler­verzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzufüh­ren und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Berufung

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beru­fung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungs­gegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifü­gen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungs­gründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat binnen sechs Tagen nach ihrem Ein­langen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwen­den. Eine weitere Berufung ist unzuläs­sig.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18­ Abs. 2 sowie § 19­­ sind anzuwen­den.

Behandlung der nach dem Europa‑Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Beru­fungen

§ 21. Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Europa‑Wäh­lerevidenz­ge­setzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa‑Wäh­lerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwen­den.

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22. (1) Nach Beendigung des Einspruchs‑ und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerver­zeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrun­de zu legen.

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirks­wahlbe­hör­den die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundes­landes der Bundes­wahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlbe­rechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs‑ und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeich­nisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahl­behörde zu berichten.

Teilnahme an der Wahl

§ 24. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien‑ und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburts­jahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 25. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahl­sprengel) aus, in dessen Wählerverzeich­nis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 26. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahl­sprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeich­nis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Aus­übung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge man­gelnder Geh‑ und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits‑, Alters‑ oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäu­sern, Strafvollzugs­anstalten, im Maß­nahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Mög­lichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 59 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Aus­übung des Wahlrechts gemäß den §§ 58 oder 60 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Vor­aussetzungen für die Inan­spruch­nahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 59 eingerich­te­te besondere Wahlbe­hör­de verzichtet.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerver­zeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichi­schen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuwei­sen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 26­ Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine beson­dere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine beson­dere Wahlbe­hörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffent­lichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunter­stützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unter­schrift des Bürgermei­sters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforder­lich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattge­geben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragstel­ler hat den Briefum­schlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewor­dene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Farb­stiftes) zu vermerken.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26­ Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die aus­stellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofort­meldung). Die Landes­wahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens je­doch am Tag vor dem Wahltag, der Bundes­wahlbehörde mitzuteilen.

(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 ange­ordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkar­ten­wäh­ler enthal­ten die §§ 46, 54­ und 56 die näheren Vorschrif­ten.

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebens­jahr vollendet haben.

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenund­dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundes­wahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offen­sichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundes­wahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundes­wahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorge­schriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzu­bringen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens fünf Abgeordneten zum Natio­nalrat oder von zwei von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unter­schrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa‑Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hierbei sind die dem Wahlvorschlag nach Muster der Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa‑Wählerevi­denz als wahlbe­rechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa‑Wählerevi­denz zuständigen Gemeindebehörde persön­lich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitäts­doku­ment (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstüt­zungs­erklärung die Angaben über Vor‑ und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigen­händige Unter­schrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemein­debehörde geleistet wurde.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.

(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

        1.   die Parteibezeich­nung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

        2.   die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantrag­ten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien‑ und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

        3.   die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor‑ und Familienname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufge­nommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürger­schaft besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunfts­staates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, daß er nicht gleichzeitig im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europä­ischen Parlament kandidiert.

(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich eine Bescheinigung des Herkunfts­staates vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Her­stellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 50 000 S zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbe­hörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht einge­bracht.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Ver­waltungs­über­tretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafen­de Handlung gelegen ist, von der Bezirksver­waltungs­behörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Unein­bring­lichkeit mit Ersatz­freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahl­vor­schlägen

§ 32. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Partei­bezeich­nungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bundeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvor­schläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidbarkeit der Parteibezeich­nungen beziehungsweise Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt die Her­stellung des Einvernehmens nicht, so hat die Bundeswahlbehörde Parteibe­zeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Natio­nalrats­wahl oder Wahl zum Europäischen Parlament innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvor­schläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Bundeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvor­schlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvor­schläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschla­genen Bewerber zu nennen.

(3) Bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien gilt der Grundsatz, daß die Parteibe­zeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers eines früher eingebrachten Wahlvorschlags gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Bundeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechs­lung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 33. (1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter ange­führt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewer­ber als zustellungs­bevoll­mächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu rich­tende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevoll­mäch­tigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Bundes­wahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag ange­führ­ten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unter­schriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags, der die Partei nach Ansicht der Bun­deswahl­behörde vertreten kann.

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvor­schläge von wenigstens fünf Abgeordneten zum Nationalrat oder zwei von Österre­ich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderli­chen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvor­schlägen vorgeschlage­nen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberech­tigter mehrere Wahl­vor­schläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelang­ten Wahlvor­schlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvor­schläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvor­schlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu neh­men, es sei denn, daß der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaub­haft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglisti­sche Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvor­schlags be­stimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungs­erklärung späte­stens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungs­erklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraus­setzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundes­wahlbehör­de zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustel­lungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Ergänzungs‑Wahlvorschläge

§ 35. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wähl­barkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs‑Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevoll­mächtigten Vertreters. Ergänzungs‑Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundes­wahlbehörde einlangen.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvor­schläge ab­zuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlaut­baren.

(2) Nach der Veröffentli­chung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvor­schläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Ge­samt­summe der Partei­stimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundes­wahlbe­hörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwer­benden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvor­schlags zu richten hat. Bei gleichzeitig einge­brachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbe­hörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1”, “Liste 2”, “Liste 3” usw. in fort­laufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäi­schen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentli­chung nur die ihr nach Abs. 3 zukom­mende Listennummer und daneben das Wort “leer” auf­zuschei­nen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließ­lich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuch­staben in für jede wahlwerben­de Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuch­staben zu verwenden. Bei jeder Parteibe­zeich­nung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibe­zeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Er­klärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundes­wahlbehörde einlangen und von den Abge­ordneten, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, oder von der Mehrheit der Wahlbe­rechtig­ten, die den Wahlvor­schlag unter­stützt haben, unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundes­wahlbehör­de auf ihre Bewerbung verzichtet haben.

Rückerstattung des Kostenbeitrages

§ 38. Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurück­zuer­statten.

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr ge­mäß § 40­ in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemein­de­wahl­be­hör­den, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlspren­gel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vor­gesehenen Verbots­zonen sowie den Beginn und die Dauer der Stimm­abgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahl­sprengel, Wahllo­kale, Verbots­zonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnah­me der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahl­rechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuwei­sen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerich­tet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Wahlsprengel

§ 40. (1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu er­leichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Wahllokale

§ 41. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Ein­richtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforder­lichen Wahlzel­len mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizu­stellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 42. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahl­sprengel innerhalb desselben ein Wahllo­kal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräu­me für die Wähler aufweist.

Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 43. Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.

Wahlzelle

§ 44. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahl­sprengeln von mehr als 500 Wahlberech­tigten sind in den Wahllokalen mindestens zwei Wahlzel­len aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens kon­struierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhan­ges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechen­de Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womög­lich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu verse­hen und mit dem erforderlichen Material für die Aus­füllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Bundes­wahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröf­fentlichten Wahlvorschläge in der Wahlzelle an einer sichtba­ren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Verbotszonen

§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeinde­wahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Ver­botszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwer­bung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Vertei­len von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede An­sammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwache­beamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksver­waltungs­behörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatz­freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 46. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landes­wahlbe­hörde, deren Anschrift auf der Wahlkar­te angegeben ist, über­mitteln.

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräum­ten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Ver­tretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß spätestens am Tag der Wahl in Österreich, jedoch nicht nach Schlie­ßung des letzten Wahllo­kals im Bereich der Europäi­schen Union ­ausge­stellt worden sein.

3

(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.

(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei wahlberechtigte Unionsbürger erfolgen, die über gültige Reisepässe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen, deren Ausstellungs­da­ten bei sonstiger Nichtig­keit der Stimma­bgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.

(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betref­fende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspä­tet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergeb­nisses nicht zu berücksichtigen.

Wahlzeugen

§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffent­licht wurde, zu jeder Wahlbehörde zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirks­wahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungs­bevoll­mächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirks­wahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 48. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46­ der Gemein­de­wahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlspren­gel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Über­schreitun­gen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks­verwaltungsbe­hörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlich­keit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Beginn der Wahlhandlung

§ 49. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wähler­verzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahl­kuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 61) übergibt und ihr die ­­§§ 7 und 8­ über die Be­schlußfä­hig­keit der Wahlbe­hör­de zur Kenntnis bringt. Der Wahllei­ter hat der Wahlbe­hörde die Anzahl der gegen Empfangs­bestäti­gung (§ 61 Abs. 4) über­nomme­nen amtlichen Stimm­zettel bekannt­zugeben, vor der Wahlbe­hörde diese Anzahl zu über­prüfen und das Ergebnis in der Nieder­schrift festzuhal­ten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahl­behörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfs­kräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerver­zeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler die §§ 54­­ und 56.

Wahlkuverts

§ 50. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu ver­wenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Betreten des Wahllokals

§ 51. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeu­gen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechli­che Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgese­hen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betre­ten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfas­sung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimm­zettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleit­person entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimma­bgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbring­lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil‑ und Pflegeanstalten enthält der § 58 die näheren Bestimmungen.

Identitätsfeststellung

§ 53. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohn­adresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwand­frei ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 57 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Nieder­schrift über den Wahlvor­gang ausdrücklich zu vermerken.

Stimmabgabe

§ 54. (1) Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst ent­sprechend auszuwei­sen. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtli­chen Stimm­zettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahllei­ter anstelle des aus der Wahlkarte entnommenen verschließ­baren chamoisfarbenen Wahlkuverts ein blaues Wahlku­vert sowie den der Wahlkar­te entnommenen amtlichen Stimmzettel ­zu überge­ben. Das ver­schließ­bare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Einem Wahl­berechtig­ten, dem der mit der Wahlkarte ausgehän­digte amtliche Stimm­zettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimm­zettel auszufol­gen.

(3) Der Wahllei­ter hat den Wähler anzu­weisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahl­zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlur­ne.

(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehör­de durch Zerreißen unbrauch­bar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheim­nisses mit sich zu nehmen.

(5) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Ab­stim­mungs­verzeichnis festzuhalten.

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbe­hörde

§ 55. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fort­laufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleich­zeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibli­che Wahlberechtigte) vermerkt.

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 56. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheini­gun­gen vor­zuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichne­ten Person er­gibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkar­tenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerver­zeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Nieder­schrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerver­zeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzu­schließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkarten­wähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ur­sprünglichen Eintragung im Wählerver­zeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 57. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabga­be über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlbe­rechtigung angefoch­ten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil‑ und Pflegeanstalten

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil‑ und Pflegean­stalten untergebrachten Pfleglin­gen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magi­strat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die §§ 39 bis 41 sind hierbei zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liege­räume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusor­gen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liege­raum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewich­tigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27­ und 28 sowie 54 und 56 über die Teil­nahme an der Wahl und die Ausübung des Wahl­rechts mittels Wahlkar­ten zu beachten.

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkar­tenwähler

§ 59. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkar­te besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleich­tern, haben die Gemeinde­wahlbe­hörden, in Wien der Magi­strat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbe­hörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit auf­suchen. Die §§ 39 bis 41 sind zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehör­den ist § 58 Abs. 3 und 5 anzuwen­den.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 66­ Abs. 4 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 8, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwen­den.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöff­net übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununter­scheidbar einzu­beziehen. Die Wahl­akten einschließlich der Nieder­schriften der besonde­ren Wahl­behörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüg­lich zu über­bringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 60. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmen­vollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahl­behörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungs­bereich einen oder mehrere besondere Wahl­sprengel errichten. Im übrigen sind die Bestim­mungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil‑ und Pflegeanstalten (§ 58) zu beachten.

Amtlicher Stimmzettel

§ 61. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vor­zusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung ein­schließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36­ erfolgten Ver­öffentli­chung die aus dem Muster Anlage 5 ersicht­lichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundes­wahlbehörde herge­stellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuch­staben, für die allfälligen Kurzbe­zeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuch­staben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein zu drucken. Für die Listennummern können ein­heitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbe­hörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde‑ und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenen Statuten über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Be­zirksver­waltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbe­hörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustel­lende Empfangsbestäti­gung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Ver­waltungs­über­tretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 62. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorge­druckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kenn­zeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durch­streichen der übrigen wahlwer­ben­den Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 63. (1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste ein­tragen. Die Ein­tragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewer­ber der gewählten Partei der Wähler bezeich­nen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung minde­stens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungs­merkmal (zum Beispiel Angabe der Rei­hungsziffern in der Parteiliste, des Vor­namens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 64. (1) Wenn ein Wahlku­vert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

        1.   auf allen Stimmzettel die gleiche Partei bezeichnet wurde oder

        2.   mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt oder

        3.   neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimm­zettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 65­ Abs. 3 nicht beein­trächtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimm­zettels nicht.

Ungültige Stimmzettel

§ 65. (1) Der Stimm­zettel ist ungültig, wenn

        1.   ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme ver­wendet wurde oder

        2.   der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beein­trächtigt wurde, daß nicht mehr unzweideu­tig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

        3.   keine Partei und auch kein Bewer­ber bezeichnet wurde oder

        4.   zwei oder mehrere Parteien ange­zeichnet wurden oder

        5.   eine Liste angezeich­net wurde, die nur eine Listennum­mer, aber keine Partei­bezeich­nung enthält (§ 36 Abs. 5), oder

        6.   nur ein Bewer­ber bezeichnet wur­de, der nicht Bewer­ber ­der in der glei­chen Zeile ange­führten Partei ist, oder

        7.   aus dem vom Wähler angebrach­ten Zei­chen oder der son­stigen Kenn­zeichnung nicht un­zweideutig her­vor­geht, welche Partei er wäh­len wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungülti­ger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kenn­zeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimm­zettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeits­gründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 66. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimma­bgabe ist das Wahllokal, in wel­chem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauens­personen gemäß § 6 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schlie­ßen.

(2) Der Wahlleiter hat gegebenenfalls die Sitzung der Wahlbehörde so lange zu unterbrechen, bis die Stimma­bgabe in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist. Den Zeitpunkt der Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union hat der Bundesminister für Inneres den Wahlbehörden spätestens am fünften Tag vor der Wahl im Weg der nachgeordneten Wahlbehörden bekanntzugeben.

(3) Wird das Wahllokal anläßlich der Unterbrechung der Sitzung gemäß Abs. 2 von so vielen Mitgliedern der Wahlbehörde oder Ersatzbeisitzern verlassen, daß weniger als drei Personen im Wahllokal zurückbleiben, so ist die Wahlurne zu versiegeln und das Wahllokal zu versperren und gleichfalls zu versiegeln. Den Schlüssel, mit dem das Wahllokal versperrt worden ist, hat der Wahlleiter an sich zu nehmen.

(4) Die Wahlbehörde stellt, allenfalls nach Wiederaufnahme der gemäß Abs. 2 unterbrochenen Sitzung, unter Berück­sich­ti­gung der im Abstim­mungs­ver­zeich­nis ver­merkten allfälligen zusätzli­chen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimm­zettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgege­benen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung über­nommenen Stimmzettel ergibt.

(5) Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebe­nen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

        1.   die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungülti­gen Stimmen,

        2.   die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

        3.   die Summe der abge­gebenen gültigen Stimmen,

        4.   die auf die einzelnen Parteien entfalle­nden abgegebenen gültigen Stimmen (Partei­sum­men).

(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beur­kunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeinde­wahl­behörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirks­wahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (So­fortmeldung).

Niederschrift

§ 67. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

        1.   die Bezeichnung des Wahlorts (Gemeinde, politischer Bezirk oder Verwaltungsbezirk, Wahl­sprengel, Wahllo­kal, Regional­wahl­kreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

        2.   die Namen der an‑ und ab­wesenden Mitglieder der Wahl­behörden, sowie der Vertrauens­personen gemäß § 6;

        3.   die Namen der anwe­senden Wahlzeu­gen;

        4.   die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhand­lung;

        5.   die Anzahl der über­nommenen und an die Wähler ausgegebe­nen amtlichen Stimm­zettel;

        6.   die Namen der Wahl­kar­tenwäh­ler;

        7.   die Beschlüs­se der Wahlbe­hörde über die Zulas­sung oder Nichtzulas­sung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);

        8.   sonstige Be­schlüs­se der Wahl­behör­de, die während der Wahlhan­dlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unter­bre­chung der Wahlhand­lung);

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

        1.   das Wählerverzeichnis;

        2.   das Abstimmungsverzeichnis;

        3.   die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

        4.   die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzet­tel;

        5.   die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit ent­sprechen­den Auf­schriften zu verpacken sind;

        6.   die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne ver­gebene Vorzugsstimmen in abgeson­derten Umschlägen mit entspre­chenden Aufschrif­ten zu verpacken sind;

        7.   die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unter­fertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

§ 68. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeinde­wahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 6 bekannt­gegebe­nen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbe­hörde unver­züglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, be­kannt­zugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahl­akten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu über­prüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Nieder­schrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67­ Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8. Die Nieder­schrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66­ Abs. 5 geglieder­ten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichne­ten Gemeindewahlbehörden sind die Wahl­akten der Sprengelwahlbe­hörden als Beilage anzu­schließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahl­akt der Gemeindewahlbe­hör­de.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unter­fertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 69. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbe­hörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Die Wahlhandlung muß jedoch bis zu dem der Wahl folgenden Montag, 0 Uhr, abge­schlossen sein.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf orts­übliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlku­verts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 70. Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbe­hörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststel­lungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengel­wahl­behörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Die Wahlakten der Gemeinde­wahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengel­wahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergeb­nisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 72. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehör­den, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforder­lichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehör­de für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurech­nen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahl­sprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber ei­nes auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags die auf ihn entfal­lenden Vorzugs­stimmen zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks im Vorzugsstimmen­protokoll festzuhalten.

(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Be­zirks­wahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeinde­wahlbehör­de, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend ver­schlossen, womöglich in versiegeltem Umschlag, der zuständigen Landes­wahlbehörde zu übermitteln.

(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbe­hörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zu­sammenrechnung der örtlichen Wahlergeb­nisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirks­wahlbehörde obliegt.

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 73. (1) Jeder Bewerber eines veröffentlichten Wahlvor­schlags hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtli­chen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugs­stimme erhalten.

(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vor­zugsstimmen wird für den Bereich des Stimmbezirks durch die Bezirkswahl­behörde, für den Bereich des Landeswahlkreises und alle Regionalwahl­kreise des Landeswahlkreises von der Landes­wahlbehörde und für den Bereich des Bundesgebietes von der Bundeswahlbehörde ermittelt.

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatte­ten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landes­wahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimme­nergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bun­deswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

        1.   die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

        2.   die Summe der ungültigen Stimmen;

        3.   die Summe der gültigen Stimmen;

        4.   die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisum­men).

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehör­den gemäß § 74 ein­langenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regio­nal­wahlkreise, der neun Landes­wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

        1.   die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

        2.   die Summe der ungültigen Stimmen;

        3.   die Summe der gültigen Stimmen;

        4.   die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Partei­summen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 über­mittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimm­bezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichen­falls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufi­g getrof­fenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unver­züglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofort­meldung). Hierbei sind die von Wahlkar­tenwäh­lern aus dem Ausland eingelang­ten Wahlku­verts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46­) unter Setzung ent­sprechen­der Vor­kehrun­gen zur Wahrung des Wahlge­heimnis­ses (zum Beispiel gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahl­kreisweise mitein­zubeziehen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

        1.   die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

        2.   die Namen der an‑ und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehör­de sowie der Vertrauens­personen gemäß § 6;

        3.   die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;

        4.   das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 geglie­derten Form;

        5.   die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste ver­öffent­lich­ten Wahl­vor­schlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nach­geordneten Regional­wahl­kreise entfal­lenden Vorzugs­stimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unter­fertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnis­se in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekannt­zugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergeb­nisse im Landeswahl­kreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlaut­barung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehör­de unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu über­mitteln.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landes­wahlbehör­den gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisum­men für das ganze Bundesgebiet fest.

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten.

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, neben­einander ge­schrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zu ordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht.

(6) Jede Partei erhält soviele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewer­bern zu­gewiesen, die mindestens soviele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl (Abs. 5) beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vor­zugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugs­stimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vor­zugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zu­sam­men­zufas­sen:

        1.   die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

        2.   die Summe der ungültigen Stimmen;

        3.   die Summe der gültigen Stimmen;

        4.   die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

        5.   die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

        6.   die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden.

        7.   die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahl­vorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Nieder­schrift zu ver­zeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

        1.   die Namen der an‑ und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehör­de;

        2.   die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unter­fertigen. Wird sie nicht von allen Mitglieder unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 79. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmä­ßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 76­ Abs. 6 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffern­mäßigen Ermitt­lungen der Bundes­wahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 78­­ Abs. 4 erfolgten Verlaut­barung bei der Bundeswahlbe­hörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmä­ßigen Ermittlungen der Landes­wahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schrift­stücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbe­hörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzu­stellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundes­wahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautba­ren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundes­wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevoll­mächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvor­schlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründe­ten Antrag auf Nichtig­erklärung des Wahlver­fahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfech­tung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückge­legt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77­­­.

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde zu verlautbaren.

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäi­schen Parla­ment gleich­zei­tig mit ande­ren Wah­len

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene ­Druck­sor­ten und Wahlurnen zu verwenden.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegra­phisch, fern­schriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgese­henen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfrei­tag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerech­net.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durch­führung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier ein­schließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Ko­sten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 15 EuWEG abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforder­lich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags‑ oder Gemeindever­tretungswahl nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einverneh­men mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel­gebüh­ren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Verweisungen

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeor­dne­ten zum        Europäischen Parlament

§ 89. (1) Österreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimm­abgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt haben. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzei­tig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz‑Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimm­abgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsenden­den Abgeor­dneten zum Europäi­schen Parlament wählen wollen. Die Wahlberech­tig­ten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehör­de abgeben oder in der Wahlkar­te gemeinsam mit dem ver­schlosse­nen Wahlku­vert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkar­te auch auf dieser zu kenn­zeichnen. Einer gekenn­zeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzu­schließen.

(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Öste­rre­ich zu entsendenden Abgeor­d­neten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76­­ Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbescha­det der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46­) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermitt­lung nicht miteinzubeziehen.

(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeor­dne­ten zum Eur­opäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36­­ Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36­­ Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im National­rat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalrats­wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalrats­wahl ermittel­ten Ge­samt­summe der Partei­stimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundes­wahlbe­hörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.


(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeor­dne­ten zum Eur­opäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66­­­ Abs. 2 und 3 nicht anzuwen­den.

(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeor­dne­ten zum Eur­opäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.

Inkrafttreten

§ 90. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.

(2) § 89 tritt nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen die­ses Bundes­gesetzes der Bundes­minister für Inneres, hinsicht­lich des § 46 im Einver­nehmen mit dem Bundes­minister für auswärtige Angele­gen­hei­ten und dem Bundes­minister für Landesver­teidigung und hinsichtlich des § 85 im Einver­nehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempel­gebühren in die Zuständig­keit des Bundes­ministers für Finanzen.








vorblatt

R:\3B2\WINWORD\BEILAGEN\610078_2.DOC\FREMD\HAC

                                                                                                                05.09.2008/07:17:23



Ziel:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament.

Inhalt:

Der Entwurf sieht im Einklang mit der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 für die Wahl zum Europäischen Parlament vor, daß das Bundesgebiet einen einheitli­chen Wahlkreis bildet. Die Mandate werden mittels des d’Hondtschen Verfahrens ermittelt. Neben einer 4%‑Klausel ist die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehen. Wahlvorschläge können durch Unterschriften von mindestens fünf Abgeordneten zum Nationalrat, durch Unterschrift von mindestens zwei von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder durch Beibringung von 2 600 Unter­stützungserklärungen eingebracht werden.

Der Aufbau des Entwurfes orientiert sich an der NRWO.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Bei Durchführung einer Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind etwa die Kosten der Durchführung einer Nationalratswahl zu erwarten; für den Bund somit 30 bis 40 Millionen Schilling.

Erläuterungen

1. Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 31 der Beitrittsakte müssen in Österreich innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gewählt werden. Mit Art. 11 der Beitrittsakte wurde Art. 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments dahin gehend abgeändert, daß auch für die der Europäischen Union neu beitretenden Staaten eine entsprechende Zahl an zu wählenden Abgeordneten vorgesehen ist. Für Österreich wurde die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mit 21 festgesetzt.

Im vorliegenden Entwurf soll im Einklang mit der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 für die Wahl zum Europä­ischen Parlament (Europa­wahl) ein Wahl­recht geschaffen werden, das von folgenden Grund­sätzen geprägt ist:

           ·  Das Bundesgebiet ist ein einheitlicher Wahlkreis.

           ·  Die zu vergeben­den Mandate werden mittels des d’Hondtschen Verfahrens ermittelt.

           ·  Analog zur Nationalrats‑Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, ist eine Sperr­klausel (4 %) vor­gesehen.

           ·  Vorzugsstimmen können durch Eintragung auf dem Stimmzettel vergeben werden. Für eine Vorreihung ist das Erreichen der (mit dem d’Hondtschen Verfahren ermittelten) Wahl­zahl erforder­lich.

           ·  Für Europawahlen werden keine eigenen Wahlbehörden gebildet. Als Wahlbehörden fungieren die auf Grund der letzten National­rats­wahl gebildeten Behörden.

           ·  Wahlvorschläge können durch Unterschriften von mindestens fünf Abgeordneten zum National­rat, durch Unterschrift von mindestens zwei von Österreich entsandten Abgeord­neten zum Europäi­schen Parla­ment oder durch Beibringung von 2 600 Unterstützungs­erklärungen eingebracht werden.

           ·  Der Wahltag ist ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag.

           ·  Die Gemeinden erhalten die Kosten der Wahl zu einem Drittel ersetzt, die Kosten für Drucksorten zur Gänze.

Seinem Aufbau nach orientiert sich die vorliegende Europawahlordnung nach der geltenden NRWO. Gewisse Bereiche (amtlicher Stimmzettel, Vorzugsstimmen) entsprechen den Regelungen der Nationalrats‑Wahlordnung 1971. Die Auswertung der Wahlkar­ten­stimmen wiederum wurde der Auswertung der Wahlkartenstimmen bei Bundes­präsiden­tenwah­len, Volks­abstim­mungen oder Volksbefragungen angeglichen, weil der Umstand, daß es bundes­weit nur einen Wahlkreis gibt, eine kompliziertere Auszählungslogistik der Wahlkarten entbehrlich macht. Im Interesse einer einwandfreien Lesbarkeit und, um allfällige Aus­legungsprobleme hintanzuhalten, wurde auf Verweisungen auf die genannten Gesetze im allgemeinen verzichtet. Dafür wurden teilweise gleichlautende Bestimmungen in den Gesetzesentwurf aufge­nommen.

Der Fristenlauf zwischen Ausschreibung der Wahl und Wahltag ist dem in Deutschland bei Europawahlen durch das deutsche Europawahlgesetz und die deutsche Europawahlordnung vor­gegebe­nen Fristenlauf vergleich­bar. Auf die Besonderheiten des österreichischen Wahlsy­stems wurde hierbei nicht verzichtet.


2. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Zahl der auf Österreich entfallenden Abgeordneten ist durch Art. 11 der Beitrittsakte vor­gegeben, weshalb eine Wiederholung nicht erforderlich erscheint.

Zu § 2:

Da der Wahltag auf einen Sonntag fallen muß und Europawahlen in einer Zeitspanne von Donners­tag bis Sonntag festgelegt werden, wird die Bundesregierung bei der Festlegung des Wahlter­mines wenig Spielraum haben. Materieller Einfluß kommt ihr lediglich auf den Stichtag zu. Wegen des allenfalls notwendigen Informationsaustausches zwischen Österreich und anderen EU‑Mitglied­staa­ten sowie in Anlehnung an das deutsche Europawahlgesetz wurde der Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Wahltag mit mindestens 65 Tagen bemessen.

Zu § 3:

Die Festlegung des Bundesgebietes als einheitlichen Wahlkörper ermöglicht es auch kleineren Parteien, Abgeordnete in das Europäische Parlament zu entsenden. Eine Aufgliederung in zwei oder mehrere Wahlkreise würde der Einführung einer “Defakto‑Sperrklausel” gleichkommen, welche weit über der in diesem Gesetz normierten 4 %‑Klausel läge.

Unbeschadet der Festlegung des Bundesgebietes als einheitlichen Wahlkörper wird die hier­archische Einteilung des Bundesgebietes von den Wahlsprengeln über die Gemeinden, Bezirke, Regionalwahlkreise und Landeswahlkreise der Nationalratswahl bis hin zur Bundes­ebene von den innerstaatlichen Wahlen übernommen.

Zu § 4:

Als Wahlbehörden fungieren die bei der letzten Nationalratswahl eingerichteten Wahlbehör­den. Das System, daß Wahlbehörden nicht für jede Wahl neu gebildet werden, sondern kon­tinuierlich eine Legisla­tur­periode des Nationalrats im Amt bleiben und dann sämtliche bundes­weit durch­zuführende Wahlen, sowie Volks­abstim­mungen und Volksbefragungen durchführen, hat sich bestens bewährt und soll nunmehr auf die Europawahl ausge­dehnt werden.

Zu § 5:

Die Bestimmung über den Wirkungskreis der Wahlbehörden und den Wahlleiter wurden inhaltlich unver­ändert von der NRWO übernommen.

Zu § 6:

Der Kreis der Vertrauenspersonen wird dahin gehend erweitert, daß neben den anläßlich der letzten Nationalratswahl entsandten Ver­trauen­spersonen von politischen Parteien, die zwar im National­rat, nicht aber in den Wahlbe­hörden vertreten sind, auch Vertrauen­spersonen jener Parteien, die sich an der Wahlwer­bung zur Europa­wahl beteiligen wollen, entsandt werden können. Für die Teilnahme dieser Ver­trauenspersonen an den weiteren Sitzungen der Bundes­wahlbe­hör­de oder einer der Landes­wahlbehörden ist jedoch die gültige Einbringung eines Wahlvor­schlags erforder­lich.

Zu den §§ 7 bis 9:

Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO über­nommen.

Zu § 10:

Abweichend vom System der NRWO sind die Voraussetzungen für die Wahl zum Europäi­schen Parlament ausschließlich im Europa‑Wählerevidenzgesetz geregelt. Aus Gründen der Systema­tik wurde auch der Wahlaus­schließungsgrund der gerichtlichen Verurteilung nicht – analog zur NRWO – in der Europawahlordnung, sondern im Europa‑Wäh­lerevidenz­gesetz geregelt.

Zu den §§ 11 bis 15 sowie 17 bis 28:

Die Bestimmungen wurden – sieht man von geänderten Fristen ab – inhaltlich unverändert aus der NRWO über­nommen. Der Umstand, daß der Stichtag nun mindestens 65 Tage vor dem Wahltag liegt, ermöglicht es, die nach der NRWO knapp bemessenen Fristen für Einsprü­che oder Berufungen gegen das Wählerver­zeichnis etwas groß­zügiger festzusetzen.

Zu § 11:

Durch den gegenüber der NRWO geänderten Wortlaut des Abs. 2 ist eindeutig klargestellt, daß das Formular für das Wählerverzeichnis in seiner im Anschluß an das gegenständliche Gesetz abgedruckten Form nur subsidiär zu verwenden ist, wenn die Gemeinde das angeführte Formular nicht automationsunterstützt herstellt.

Zu § 16:

Die Möglichkeit, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis zu erheben, wurde auf Unions­bürger ausgedehnt. Die Ausdehnung der Einspruchsmöglichkeit erscheint erforder­lich, weil Unionsbürger von einer Eintragung oder Nicht‑Eintragung betroffen sein können.

Zu § 21:

Durch diese Bestimmung werden ab dem Beginn der Einsichtsfrist die wesentlich kürzeren Fristen der §§ 16 bis 20 auf das Einspruchs‑ und Berufungsverfahren des Europa‑Wäh­lerevidenzgesetzes übertragen.

Zu § 24:

Die Zusendung einer amtlichen Wahlinformation hat sich bei der vergangenen Nationalrats­wahl bewährt und sollte als Service auch bei Europawahlen erfolgen.

Zu § 29:

Sieht man vom Wahlalter ab, so richtet sich das passive Wahlrecht ausschließlich nach der durch das Europa‑Wählerevidenzgesetz geregelten Eintragung in die Europa‑Wäh­lerevidenz.

Zu § 30:

Die Bestimmungen betreffend die Einbringung, die erste Überprüfung und die Unter­stützung der Wahlvor­schläge orientieren sich an der NRWO. Sie weichen jedoch dahin gehend ab, daß der Wahlvorschlag bereits spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag der Bundes­wahlbehörde vor­zulegen ist, weil    die Bundes­wahlbe­hörde bei Überprüfung der Wahlvor­schläge möglicher­weise bei anderen EU‑Mitgliedstaaten Informationen über Passiv‑Wahlberechtigte ein­zuholen haben wird.

Die Zahl der Unter­schriften von Mitgliedern des Nationalrates entspricht der für die Unter­stüt­zung eines Wahlvorschlags bei einer Bundespräsidentenwahl erforderlichen Zahl. Bundes­präsidentenwahl und Europawahl erscheinen hinsichtlich der erforderlichen Unterschriften miteinander vergleichbar, weil bei beiden Wahltypen ein sich bundesweit erstreckender Wahlvorschlag einzubringen ist. Da die Zahl der von Österreich entsandten Abgeord­neten im Euro­päischen Parlament wesentlich geringer ist, als die Zahl der Nationalratsabge­ordneten, erscheint es systemkonform, die Zahl der Abgeordneten zum Europäi­schen Parla­ment, die zur Unter­stützung eines ­­Wahlvorschlags notwendig sind, mit zwei Abgeord­neten festzusetzen. Die für die Ein­brin­gung eines Wahlvorschlags notwendige Zahl und Unterstüt­zungs­erklärun­gen in der Höhe von 2 600 entspricht der Summe der für eine bundesweite Kandidatur bei einer National­ratswahl notwendigen Unterstützungs­erklärungen.

Die in der NRWO gegebene Möglichkeit, Unterstützungserklärungen auch gerichtlich oder notariell beglaubigen zu lassen, entfällt ersatzlos, weil sie im Zusammen­halt mit der Ver­pflichtung, daß Unterstützungswillige jedenfalls vor der Gemeinde persönlich zu er­scheinen haben, kaum zielführend erschienen wäre und die korrespondierende Bestim­mung der NRWO schon mißverständlich interpretiert würde.

Zu § 31:

Wie bei der Einbringung eines Landeswahlvorschlags für die Nationalratswahl muß ein Wahlvor­schlag eine (von anderen Parteibe­zeich­nungen unterscheidbare) Parteibezeich­nung und kann zusätzlich eine Kurzbezeichnung enthalten. Aus Gründen der Systematik ist die Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen nicht in dieser Bestimmung, sondern aus­schließ­lich in § 32 (dieser entspricht § 44 NRWO) geregelt. Die Kurzbe­zeichnung kann aus sieben Buch­staben bestehen. Dies ist um zwei Buchstaben mehr, als auf einem Wahlvor­schlag zur Nationalratswahl zulässig ist. ­Den Parteien soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kurzbezeichnungen mit Buchstaben dahin gehend zu erweitern, daß ein Europa‑Bezug hergestellt wird. Der Herstellung eines solchen Bezuges in der Parteibezeichnung, wie sie im deutschen Europawahlgesetz – dort allerdings eingeschränkt auf Parteien, die sich mit anderen Parteien in Europa zusammengeschlossen haben – ausdrücklich ­vor­gesehen ist, steht nichts entgegen.

Wie in den meisten österreichischen Wahlrechtskodifikationen üblich, können auf der Parteiliste des Wahlvorschlags doppelt so viele Bewerber aufscheinen, wie in den Vertretungskörper wählbar sind.

Unions­bürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen, wenn sie sich bei der Europawahl für ein österreichi­sches Mandat bewerben wollen, eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der unter anderem die Adresse des Haupt­wohnsitzes und die Staatsangehörigkeit hervorgehen. Insbesondere hat ein Bewerber zu erklären, daß er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitglied­staat bei Wahlen zum Europäi­schen Parlament kandidier­t und daß er seines passiven Wahl­rechtes nicht verlustig gegangen ist.

Die Höhe des Beitrags für die Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 50 000 S     orientiert sich an der Höhe der Kosten für die Einbringung eines ­Wahlvorschlags bei Bundespräsidentenwahlen. Um die Abwicklung der Einzahlung zu erleichtern, kann an Stelle des Barerlages auch die Vorlage eines Zahlungsbeleges treten.

Zu § 32:

Die Bestimmung wurde im wesentlichen unverändert von der NRWO über­nommen. Die durch­geführte Umstellung der Absätze soll klarstellen, daß bei Parteien, die schon früher kandidiert haben, Maßstab für den neuen Wahlvorschlag die in den letzten zehn Jahren veröffentlichten Wahlvorschläge (Nationalratswahl und Europawahl) sein werden und daß bei neuauf­tretenden wahlwer­ben­den Parteien der Grundsatz gilt, daß jene Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher einge­bracht hat.

Maßstab für die Höhe des Beitrags für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel war § 7 Abs. 4 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971. Die Höhe des Druckkostenbeitrages liegt damit noch unter den von einer wahlwerbenden Partei im Fall einer Kandidatur in allen Landeswahlkreisen insgesamt zu entrichteten Beitrags (54 000 S).

Zu den §§ 33 bis 35 und 38:

Die Bestimmungen entsprechen inhaltlich denen der NRWO. Zuständig ist die Bundes­wahlbehörde.

Zu § 36:

Bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge soll sich die Reihenfolge der Veröffentlichung grundsätzlich nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Europawahl erzielt haben, richten. Nur bei der ersten Wahl (Nachwahl) wird die Sitzverteilung im Nationalrat maßgebend sein. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 89 Abs. 4 und 5.

Zu § 37:

Für die Zurückziehung eines Wahlvorschlags ist entweder die Unterschrift sämtlicher Abge­ord­neter, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, oder aber mehr als die Hälfte der hierfür notwendi­gen Unterstüt­zungserklärungen erforderlich.

Zu § 39:

Da bei Europawahlen erst nach Schließung des letzten ­Wahllokals in Europa, also voraus­sichtlich erst um 22 Uhr, mit der Auszäh­lung der Stimmen begonnen werden kann, wurde das spätest­mögliche Ende der Wahlzeit auf diese Zeit festgelegt. In einer Aus­nahmebe­stim­mung für die erste Wahl (§ 89 Abs. 6), wurde die Wahlzeit – wie bei Nationalratswahlen – mit 18 Uhr begrenzt.

Zu § 40:

Die vor der jeweils vergangenen Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel werden grund­sätzlich beibehalten; Änderungen müssen jedoch für den Fall von neuen Gebietseinteilungen möglich sein.

Zu § 43:

Aus den Erfahrungen bei der Bundespräsidentenwahl 1992 und der EU‑Volks­abstim­mung, bei welchen die Versorgung mit Wahllokalen für Wahlkarten­wähler sehr unter­schiedlich war, sind nun sämtliche Wahllokale Wahlkarten‑Lokale. Administrativ wird diese Maßnah­me in Gemein­den, bei denen bislang nicht alle Wahllokale Wahlkarten‑Loka­le waren, kaum Nachteile bringen, weil Mitglieder von Wahlbehör­den in jedem Fall ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben können.

Zu den §§ 44 und 45:

Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO über­nommen.

Zu § 46:

Die Möglichkeit der Stimmabgabe im Ausland wurde von der NRWO über­nommen. Bei Europawahlen wird es jedoch möglich sein, daß die Stimm­abgabe auch von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die öster­reichische Staats­bürger­schaft besitzen, durch Eintragung der Reisepaßdaten beurkundet wird. Es erschiene unbillig, daß ein Unions­bürger mit Haupt­wohnsitz Österreich, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und am Wahltag im Ausland ist, als Zeugen österreichische Staatsbürger suchen müßte und somit seine Familie von der Beurkundung der Stimm­abgabe ausge­schlossen wäre.

Zu den §§ 47 bis 51:

Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO über­nommen.

Zu § 52:

Die Bestimmung wurde gegenüber der NRWO im wesentli­chen unver­ändert über­nommen. Das Wort Geleitperson wurde jedoch durch das Wort “Begleitperson” ersetzt.

Zu § 53:

Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO über­nommen.

Zu § 54:

Diese Bestimmung wurde gegenüber der NRWO dahin gehend verändert, daß der Weg von Wahlkarten dem Weg der Wahlkarten bei Bundespräsidentenwah­len, Volksabstimmungen und Volksbefragungen entspricht.

Da es bei Europawahlen nur einen Wahlkreis gibt und alle Stimmen vor der Mandatsermitt­lung zusammengerechnet werden, erschien jegliche aufwendige Zurechnung der Wahlkarten zu einem bestimmten Regionalwahl­kreis entbehrlich. Lediglich die Wahlkarten aus dem Ausland werden – wie auch Bundespräsidentenwahlen und Volksabstimmungen – zu Ver­gleichszwecken im Interesse der wahlwerbenden Parteien r­egional­wahl­kreisweise ausge­zählt.

Zu den §§ 57 bis 60:

Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO über­nommen.

Zu § 61:

Der Entwurf des amtlichen Stimmzettels entspricht jenem der Nationalrats‑Wahlordnung 1971. Da es bei Europawahlen nur ein Ermittlungsverfahren gibt und da die Vorzugs­stimmen ebenfalls durch Eintragen vergeben werden, war es naheliegend, die zu wählen­den Parteien nicht spaltenweise, sondern wieder zeilenwei­se anzuord­nen. Im Hinblick auf das schon bei der Bundespräsiden­tenwahl 1992 und bei der EU‑Volksabstim­mung angestrebte Ziel, den Stimmzettel auch für sehbehinderte Wähler gut lesbar zu machen, wurde die Mindestgröße des amtlichen Stimm­zettels mit dem Format DIN A 4 festgesetzt. Was die Her­stellung und Verteilung des amtlichen Stimmzettels betrifft, orientiert sich die Europa­wahlordnung am Bundes­präsidentenwahlgesetz 1971.

Zu § 63:

Die Vergabe der Vorzugsstimmen orientiert sich inhaltlich an der Nationalrats‑­Wahlordnung 1971.

Zu den §§ 64 und 65:

Die Bestimmungen bezüglich mehrerer Stimmzettel in einem Wahlku­vert und bezüglich ungültiger Stimmzettel orientieren sich an der NRWO. Berücksichtigt wurde jedoch die Tatsache, daß es bei der Europa­wahl nur ein Ermittlungs­verfahren und keine anzukreu­zenden Regional­bewerber gibt. Ein leerer amtlicher Stimm­zettel erübrigt sich, weil es bundesweit nur einen Stimmzettel gibt.

Zu § 66:

Anders als bei innerstaatlichen Wahlen muß bei einer Europawahl gemäß Art. 9 Abs. 2 des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 (76/787/EGKS, EWG, Euratom; Amtsblatt der Euro­päischen Gemeinschaften NR 1278 vom 8. Oktober 1976) betreffend den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung mit der Stimmenzählung zugewartet werden, bis europa­weit das letzte Wahllokal ge­schlossen hat. Es wurden daher Bestim­mun­gen eingefügt, mit welchen angeordnet wird, daß nach Schlie­ßung des Wahllokals die Sitzung der Wahlbe­hörde solange zu unterbrechen ist, bis die Stimm­abgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union beendet ist. Hierbei wurde auch das Verlassen des Wahllokals, das Versiegeln der Wahlurne und das Ver­schließen des Wahllokals geregelt.

Die Bestimmungen betreffend die Unterbrechung der Sitzung werden bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gegen­standslos sein. Die Abs. 2 und 3 sind daher durch eine Sonderbestimmung für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (§ 89 Abs. 5) außer Kraft gesetzt.

Zu den §§ 67, 68 sowie 70 bis 72:

Die Bestimmungen wurden mit der Maßgabe, daß es keine Vorzugsstimmen auf der Ebene der Regional­wahl­kreise und nur ein Ermittlungsver­fahren gibt, inhaltlich unver­ändert von der NRWO übernommen. Trotz dieser Vereinfachung wurde vor allem im Hinblick auf Dokumen­tations‑ und Vergleichs­zwecke die Hierarchie (Gemeinde, Bezirk, Regionalwahl­kreis, Landeswahlkreis) beibehalten.

Zu § 69:

Die Bestimmungen wurden mit der Maßgabe, daß eine Verlängerung nur bis zum letzten Wahltag der Europawahl möglich ist, von der NRWO­ über­nommen. Eine Verlegung der Wahlhandlung wird daher nur dann in Betracht kommen, wenn die Wahl nicht an einem Sonntag, sondern an einem Feiertag abgehalten wird.

Zu § 73:

Die Ermittlung der Vorzugsstimmen wurde im wesentlichen von der Nationalrats‑­Wahlord­nung 1971 über­nommen und entspricht dem zweiten Ermittlungsverfahren der NRWO. Wie bei der Natio­nalratswahl erfolgt die Ermittlung der Vorzugs­stimmen durch die Bezirks­wahlbehör­de.

Zu den §§ 74 und 75:

Diese Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert von der NRWO über­nommen.

Zu § 76:

Die Bestimmung wurde im wesentlichen von der NRWO über­nommen. Es entfällt jedoch die Zählung von im Inland abgegebenen Wahlkarten.

Zu § 77:

Die Mandate werden von der Bundeswahlbehörde ermittelt.

Die 4%‑Klausel entspricht der in der NRWO vorgesehenen Sperrklausel. Sie könnte nur bei einer starken Parteien­zer­splitterung zum Tragen kommen, wobei zu bemerken ist, daß die Zahl mittlerer und kleinerer Parteien im Zunehmen begriffen ist. Die Mandate werden nach dem d’Hondt­schen Verfahren ermittelt. Auch bezüglich der Vorzugs­stimmen wird die nach dem d’Hondt­schen Verfahren er­mittelte Wahlzahl angewendet. Die Reihenfolge der Zuwei­sung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmen des jeweiligen Bewerbers, wobei ein Bewerber Vorzugs­stimmen im Ausmaß der Wahlzahl erzielt haben muß.

Zu § 78:

Die Zuweisung der Mandate sowie die Verlaut­barung des Ergebnisses fällt der Bundes­wahlbehörde zu. Die Veröffentlichung wurde, wie bei Bundespräsidentenwahlen, Volks­abstimmungen und Volksbefragungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgesehen.

Die Erfahrungen bei der vergangenen Nationalratswahl haben gezeigt, daß die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse an der Kundmachung der Vorzugsstimmen hat.

Zu § 79:

Wie auch bei der NRWO hat der zustellungsbevollmächtig­te Vertreter einer Partei die Möglichkeit, gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Landeswahlbehörde oder der Bundes­wahlbehörde Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Bundes­wahlbehörde.

Zu § 80:

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener­ Zeitung kann ein Zustellungsbevollmächtigter einer Partei die Feststellung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Analog dem Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 wird dem Verfassungsgerichtshof eine Frist von vier Wochen zur Entscheidung über die Anfechtung eingeräumt.

Zu § 81:

Im Gegensatz zur NRWO wurde das sogenannte Mandat auf Zeit nicht normiert. Die Schaffung einer solchen Norm erschien entbehrlich, weil die Ernennung auf ­ei­ne öffentliche Funktion in Österreich nicht in der Regelmäßigkeit mit der Zuweisung der Mandate zu­sammen­fallen wird, wie nach Wahlen zum Nationalrat.

Zu § 82:

Eine Durch­führung von Europawahlen gleichzeitig mit anderen Wahlen ist grundsätzlich möglich. Der Umstand, daß bei der gleichzeitigen Durchführung der Kreis der Wahl‑ oder Stimmberechtigten erheblich differieren kann, bewirkt, daß unterschiedliche Wählerver­zeichnisse (Stimmlisten) und Abstimmungsver­zeich­nisse aufzulegen sein werden. Die Verwendung vereinigter Stimmzettel nur für einen Teil der Wahl‑ oder Stimmberechtigten erscheint wegen der in den einzelnen Gesetzen vor­gesehenen unterschiedlichen Typen von Stimmzetteln kaum vorstellbar. Da die Zeitpunk­te der Auszäh­lung der Stimmen der Eu­ropawahl und einer innerstaatlichen Wahl mögli­cher­wei­se nicht zu­sammen­fallen und ein Abwarten des Zeitpunkts, zu dem die Ergebnisse der Europa­wahl ermittelt werden dürfen, nicht zumutbar erscheint, sind getrennte Wahlurnen erforderlich. Insgesamt sieht der Entwurf somit vor, daß bei gleichzeiti­ger Durchführung von Europawahlen und anderen Wahlen sämtliche Verfahren getrennt voneinander durchgeführt werden (eigene Stimm­zettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Niederschriften, Wahlurnen). Es wäre lediglich zulässig, eine gemeinsame Wahlzelle zu verwenden.

Zu den §§ 83 bis 87:

Die Bestimmungen wurden aus der NRWO inhaltlich unverändert übernommen.

Zu § 89:

Die Bestimmung enthält Sonderregelungen für die Durchführung der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäi­schen Parlament, welche – sieht man von allfälligen weiteren Neubei­tritts­staaten ab – nicht gleichzeitig mit den Wahlen in den übrigen Mitglied­staa­ten stattfinden wird, weil eine Europawahl zuletzt im Juni 1994 durch­geführt wurde.

Es ist daher möglich, bei dieser ersten Wahl den im Ausland lebenden Öster­reichern, unabhängig davon, ob sie im Bereich der Europäischen Union oder anders­wo leben, grund­sätz­lich die Teilnahme an der Wahl zu gestatten. Damit Auslands­österreicher, die bei Euro­pawahlen weiterhin in Österreich ihre Stimme abgeben wollen, auch in Zukunft in der Europa‑Wäh­lerevidenz verbleiben können, sieht das Europa‑Wählerevidenzgesetz vor, mit der Wahlkarte ein Formular auszufol­gen, mit welchem der Verbleib oder die Wiedereintragung in die Europa‑Wählerevidenz nach Verlaut­barung des Ergebnisses der Wahl beantragt werden kann.

Öster­reicher, die in Staaten leben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben bei der ersten Wahl schriftlich zu erklären, daß sie nicht im Staat ihres Haupt­wohnsitzes gewählt haben oder wählen wollen. Je nach dem, ob sie die Stimme mittels Wahlkarte oder – ausnahms­weise – vor einer inländischen Wahlbehör­de abgeben, haben sie die diesbezügliche Er­klärung entweder der örtlichen Wahlbehörde zu übergeben oder der Wahl­karte beizufü­gen. Zu diesem Zweck ist dem betroffenen Personen­kreis mit der Wahlkarte ein weiteres Formular mitzusenden.

Zur Überprüfung, ob Auslandsösterreicher, mit Hauptwohnsitz in Staaten, die gleichzeitig mit Öster­reich der Europäischen Union beigetreten sind, die für sie vorgeschriebene Erklärung abgeben, erscheint es notwendig, daß die Wahlkar­ten dieses – relativ kleinen – Personen­kreises von den Gemeinden gekennzeichnet werden und daß die Landes­wahlbehörde bei der Überprüfung der Wahlkarten die entsprechend gekennzeichneten Kuverts aussortiert und zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen auf das Vorhandensein der not­wendigen Erklärung prüft.

Wenn Wahlkartenwähler mit einer gekennzeichneten Wahlkarte vor einer inländi­schen Wahlbehörde erscheinen, so ist diesen die Stimmabgabe zu versagen, wenn sie nicht die erforderliche Erklärung übergeben.


Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament entfällt die Sitzungsunterbrechung bis zur Stimmzählung.

Der Entwurf geht davon aus, daß bei der ersten Wahl (Nachwahl) die Festlegung einer einheitlichen Begrenzung der Wahlzeit auch im Fall einer – unwahrscheinlichen – Aus­schreibung der Wahlen in anderen neuen Beitrittsstaaten auf denselben Wahltag nicht unbedingt erforderlich erscheint.

Zu § 90:

Die Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäi­schen Parlament treten jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem Öster­reich spätestens die Europawahl durchgeführt haben muß.