180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (105 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit


Im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Vorbereitung des EWR bzw. des Beitritts Österreichs zur EU wurden im Mai 1992 Verhandlungen mit Deutschland aufgenommen, um ein EG-konformes neues Abkommen vorzubereiten.

Das geltende Abkommen erfaßt derzeit alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeiten, die den Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit eines oder beider Staaten unterliegen oder unterlagen). Mit dem Inkrafttreten des EG-Rechts auf Grund des Inkrafttretens des EWR-Abkommens sind für die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit seit 1. Jänner 1994 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme zur Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung dieser Verordnung maßgebend (ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2, bzw. ABl. Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1).

Durch das vorliegende Abkommen, das an die Stelle des geltenden bilateralen Abkommens tritt, sind Regelungen in Ergänzung zu den EWG-Verordnungen im Bereich der Sozialen Sicherheit entsprechend dem derzeit geltenden Abkommen vorgesehen, und es sollen zur Rechtsvereinheitlichung für die von diesen EG-Verordnungen nicht erfaßten Personengruppen anstelle der geltenden Abkommensregelungen die Regelungen der EWG-Verordnung für anwendbar erklärt werden.

Das vorliegende österreichisch-deutsche Abkommen über Soziale Sicherheit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Juni 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Dem Ausschuß erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (105 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1996 06 11

                            Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau