1837 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 6. 7. 1999
Regierungsvorlage
Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Declaration
The reservation submitted by the Republic of Austria with regard to Article 7 (b) on the occasion of the ratification of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women is withdrawn.
(Übersetzung)
Erklärung
Der von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau erklärte Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b wird zurückgezogen.
Vorblatt
Problem:
Durch die Einführung des Frauenausbildungsgesetzes – FrAG, BGBl. I Nr. 30/1998, wurden die Beschränkungen auf Grund des von Österreich anläßlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau erklärten Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention in bezug auf militärische Dienstleistungen beseitigt.
Lösung:
Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 7 lit. b der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Keine.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. NR. 443/1982) ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender und hinsichtlich Artikel 1 bis 4 ein verfassungsändernder Staatsvertrag, der samt Vorbehalten verfassungsmäßig genehmigt wurde. Daher bedarf auch die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erkärung, mit welcher der österreichische Vorbehalt zu Artikel 7 lit. b der Konvention zurückgezogen wird, der parlamentarischen Genehmigung gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Die Erklärung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Anläßlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hat der Bundespräsident ua. erklärt, daß sich Österreich in bezug auf militärische Dienstleistungen das Recht vorbehält, das gemäß Artikel 7 der Konvention allen Frauen zu gewährleistende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung “im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden”.
Diese Beschränkungen sind nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sowie des Bundesministerums für Landesverteidigung mit dem Frauenausbildungsgesetz – FrAG, BGBl. I Nr. 30/1998, beseitigt worden: Gemäß dem neu eingefügten Artikel 9a Abs. 4 B-VG können österreichische Staatsbürgerinnen freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten, in § 15 Abs. 1 Wehrgesetz entfällt die Aufnahmebedingung des männlichen Geschlechts für die Einberufung in das Bundesheer, gemäß §§ 46a bis 46c Wehrgesetz wird ein eigener Ausbildungsdienst für den Wehrdienst von Frauen eingerichtet, der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG) wurde ua. mit der Konsequenz erweitert, daß gemäß §§ 42 bis 44 B-GBG Frauen bei zumindest gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, zu befördern und auszubilden sind. Das FrAG sieht weiters eine Vielzahl von Gesetzesnovellen vor, die der legistischen Anpassung an diese Grundsätze dienen.
In Anbetracht der durch das FrAG geschaffenen Rechtslage ist es nunmehr rechtlich möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend den Zugang von Frauen zu militärischen Dienstleistungen durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzunehmen.